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Urteil

93 C 998/10

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2011:0120.93C998.10.0A
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Leitsätze
1. Der Treuhänder gemäß § 292 InsO ist prozessführungsbefugt. Auch wenn diese Prozessführungsbefugnis nicht in Form einer gesetzlichen Prozessstandschaft im Gesetz geregelt ist, so folgt sie doch zwingend aus den gesetzlichen Aufgaben des Treuhänders. Die Spezialvorschriften für die Restschuldbefreiung gebieten insoweit analog § 259 Abs. 2 InsO eine Modifikation der allgemeinen Regel, dass der Insolvenzverwalter mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens seine Prozessführungsbefugnis für Angelegenheiten der Insolvenzmasse verliert (Abgrenzung BGH, 7. Januar 2008, II ZR 283/06, BGHZ 175, 86) (Rn.18) . 2. Eine Klage des Treuhänders auf Feststellung der Unrichtigkeit des Schlussverzeichnisses auf Grund der Verrechnung, die das Finanzamt im Zusammenhang mit einer nach Aufhebung des Verfahrens erfolgten Steuerrückerstattung an die Insolvenzmasse vorgenommen hat, ist als Vollstreckungsgegenklage nach § 4 InsO i.V.m. § 767 ZPO statthaft (Rn.22) .
Tenor
1. Die Teilnahme des beklagten Landes an Verteilungen nach § 292 Absatz 1 Satz 2 InsO im vereinfachten Insolvenzverfahren des Amtsgerichts Halle (Saale), Az. 59 IK 122/08, über das Vermögen des M… K… wird für unzulässig erklärt, soweit der im Schlussverzeichnis vermerkte Forderungsbetrag des beklagten Landes 20,00 € übersteigt. 2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Der Streitwert wird auf bis 300,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Treuhänder gemäß § 292 InsO ist prozessführungsbefugt. Auch wenn diese Prozessführungsbefugnis nicht in Form einer gesetzlichen Prozessstandschaft im Gesetz geregelt ist, so folgt sie doch zwingend aus den gesetzlichen Aufgaben des Treuhänders. Die Spezialvorschriften für die Restschuldbefreiung gebieten insoweit analog § 259 Abs. 2 InsO eine Modifikation der allgemeinen Regel, dass der Insolvenzverwalter mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens seine Prozessführungsbefugnis für Angelegenheiten der Insolvenzmasse verliert (Abgrenzung BGH, 7. Januar 2008, II ZR 283/06, BGHZ 175, 86) (Rn.18) . 2. Eine Klage des Treuhänders auf Feststellung der Unrichtigkeit des Schlussverzeichnisses auf Grund der Verrechnung, die das Finanzamt im Zusammenhang mit einer nach Aufhebung des Verfahrens erfolgten Steuerrückerstattung an die Insolvenzmasse vorgenommen hat, ist als Vollstreckungsgegenklage nach § 4 InsO i.V.m. § 767 ZPO statthaft (Rn.22) . 1. Die Teilnahme des beklagten Landes an Verteilungen nach § 292 Absatz 1 Satz 2 InsO im vereinfachten Insolvenzverfahren des Amtsgerichts Halle (Saale), Az. 59 IK 122/08, über das Vermögen des M… K… wird für unzulässig erklärt, soweit der im Schlussverzeichnis vermerkte Forderungsbetrag des beklagten Landes 20,00 € übersteigt. 2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Der Streitwert wird auf bis 300,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist als Treuhänder gemäß § 292 InsO prozessführungsbefugt. Auch wenn diese Prozessführungsbefugnis nicht in Form einer gesetzlichen Prozessstandschaft im Gesetz geregelt ist, so folgt sie doch zwingend aus den gesetzlichen Aufgaben des Treuhänders. Aufgabe des Treuhänders ist es unter anderem, die Verwaltung der durch Abtretung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) erlangten und vom Schuldner zu zahlenden Beträge während der Wohlverhaltensperiode zu übernehmen und die Beträge an die Insolvenzgläubiger zu verteilen (Uhlenbrock-Vallender, InsO, 13. Auflage 2010, § 292 Rn. 6). Dabei ist seine Tätigkeit nach den Grundsätzen der uneigennützigen doppelseitigen Treuhand zu beurteilen (a. a. O.). Die verfahrensrechtliche Stellung des Treuhänders ist an die Stellung des Insolvenzverwalters angelehnt und entspricht der eines Amtswalters (Grote in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Auflage 2009, § 292 Rn. 2). Der Treuhänder kann aber seine Aufgaben nicht sachgerecht wahrnehmen, wenn man ihm nicht eine Prozessführungsbefugnis im Sinne einer gesetzlichen Prozessstandschaft zubilligt. Wollte man dem Treuhänder eine gesetzliche Prozessstandschaft verwehren, könnte er es nicht verhindern, dass gegebenenfalls aus einem materiell unrichtig gewordenen Schlussverzeichnis vollstreckt wird, was zur Benachteilung anderer Gläubiger und sogar zur Schadensersatzpflicht des Treuhänders wegen unrichtiger Verteilung führen kann. Zwar ist es richtig, dass gemäß § 259 Abs. 1 Satz 1 InsO mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens das Amt des Insolvenzverwalters erlischt und der Schuldner seine Verfügungsbefugnis zurückerhält, sodass der Insolvenzverwalter insbesondere seine Prozessführungsbefugnis für Angelegenheiten der Insolvenzmasse verliert (Uhlenbrock-Lüer, a. a. O., § 259 Rn. 16). Die Spezialvorschriften für die Restschuldbefreiung gebieten aber insoweit analog § 259 Abs. 2 InsO eine Modifikation dieser allgemeinen Regel. Deshalb geht auch der Hinweis des beklagten Landes auf das Urteil des BGH vom 7. Januar 2008 (Az. II ZR 283/06, zitiert nach juris), in welchem eine Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters als Partei kraft Amtes nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens abgelehnt wurde, fehl: In der damaligen Entscheidung ging es nicht um eine Restschuldbefreiung. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht schon deshalb, weil sich das Finanzamt geweigert hat, in Höhe der durch Verrechnung erlangten Befriedigung auf seine Rechte, die aus dem Eintrag im Schlussverzeichnis folgen, zu verzichten. Die Klage ist als Vollstreckungsgegenklage gemäß § 4 InsO i. V. m. § 767 ZPO statthaft, da gemäß § 178 Abs. 3 InsO das Schlussverzeichnis die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat. In entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO ist das Amtsgericht Halle (Saale) auch örtlich zuständig. Die Klage ist auch begründet. Wie der Kläger zu Recht ausführt, ist durch die Aufrechnungen, die das Finanzamt nach dem Schlusstermin vorgenommen hat, das Schlussverzeichnis materiell unrichtig geworden. Nicht nachvollziehbar ist die Ansicht des beklagten Landes, dass es mit dem vollen Berücksichtigungsbetrag von 125,25 € an den Verteilungen teilnehme, solange die Aufrechnung nicht zur vollen Befriedigung geführt habe. Denn in Höhe eines 20,00 € übersteigenden Betrages hat die Aufrechnung sehr wohl zu einer vollen Befriedigung des Finanzamts geführt: Das Finanzamt hat von dem auszuzahlenden Betrag die Gegenforderungen abgezogen. Wieso dies keine volle Befriedigung sein soll, erschließt sich nicht. Der Verweis des beklagten Landes auf § 43 InsO ist ebensowenig verständlich, da diese Vorschrift ein völlig anderes Problem regelt und gewissermaßen § 421 BGB ins Insolvenzverfahren verlängert. Vorliegend sind mehrere Personen aber gerade nicht vorhanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zuzulassen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 8. Februar 2008, Az. 59 IK 122/08, wurde das vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen des M… K… (im folgenden: Schuldner) eröffnet, der Kläger wurde zum Treuhänder bestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bl. 9 d. A. verwiesen. Der Kläger reichte beim Amtsgericht Halle (Saale) die Schlussunterlagen einschließlich des Schlussverzeichnisses ein. In dem Schlussverzeichnis ist unter 4. eine Forderung des beklagten Landes, Finanzamt E..., in Höhe von 125,25 € aufgeführt. Wegen der Einzelheiten des Schlussverzeichnisses wird auf das Verzeichnis Bl. 14 d. A. verwiesen. Am 19. Dezember 2008 fand der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren statt, gegen das Schlussverzeichnis wurden keine Einwendungen erhoben. Mit Beschluss vom selben Tag hob das Amtsgericht Halle (Saale) das Insolvenzverfahren auf und ordnete an, dass eine Schlussverteilung mangels Masse nicht stattfinde. Dem Schuldner wurde gemäß § 291 Abs. 1 InsO Restschuldbefreiung angekündigt, der Kläger wurde zum Treuhänder bestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bl. 16 d. A. verwiesen. Mit Bescheid des Finanzamts E... vom 5. Oktober 2009 für 2007 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag wurde ein Guthaben des Schuldners in Höhe von 965,97 € ausgewiesen (891,00 € zuviel entrichtete Einkommensteuer, 26,00 € zuviel entrichtete Zinsen auf Einkommensteuer, 48,97 € zuviel entrichteter Solidaritätszuschlag). Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bl. 18ff. d. A. verwiesen. Einen Teil des Guthabens in Höhe von 860,72 € kehrte das Finanzamt E... an die vom Kläger verwaltete Masse aus. Mit Bescheid des Finanzamts E... vom 22. Oktober 2009 für 2008 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag wurde ein Guthaben des Schuldners in Höhe von 707,80 € ausgewiesen (671,00 € zuviel entrichtete Einkommensteuer, 36,80 € zuviel entrichteter Solidaritätszuschlag). Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bl. 23ff. d. A. verwiesen. Einen Teil des Guthabens in Höhe von 684,59 € kehrte das Finanzamt E... an die vom Kläger verwaltete Masse aus. Mit den Restforderungen in Höhe von 105,25 € und 23,21 € rechnete das Finanzamt E... auf gegen die im Schlussverzeichnis unter 4. aufgeführte Forderung und teilte dem Kläger zugleich mit, dass noch eine Restforderung von 20,00 € verbleibe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Finanzamts vom 29. Januar 2010 Bl. 28 d. A. verwiesen. Der Kläger forderte das Finanzamt E... mehrfach erfolglos auf, in Höhe der durch Aufrechnung erlangten Befriedigung auf einer Berücksichtigung bei künftigen Verteilungen zu verzichten. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Ausweisungen im Schlussverzeichnis wegen der durch das Finanzamt E... vorgenommenen Aufrechnungen materiell unrichtig geworden sei, weshalb er gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 767 ZPO zur Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage berechtigt sei. Als Treuhänder gemäß § 292 InsO sei er prozessführungsbefugt, es liege ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft vor. Die Klage ist nach Ansicht des Klägers begründet, da die Beklagte nur mit dem nach Aufrechungen verbleibenden Restbetrag an Verteilungen gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 2 InsO teilnehmen könne. Das Finanzamt E... beanspruche eine ihm nicht zustehende doppelte Befriedigung (einerseits Aufrechung, andererseits Teilnahme an Verteilungen gemäß § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO). Der Kläger beantragt, eine Teilnahme des beklagten Landes an Verteilungen nach § 292 Abs. 1 S. 2 InsO sei unzulässig, soweit der im Schlussverzeichnis im vereinfachten Insolvenzverfahren über das Vermögen des M… K… vermerkte Forderungsbetrag 20,00 € übersteige, hilfsweise, festzustellen, dass das beklagte Land im Restschuldbefreiungsverfahren des M… K… an Verteilungen nach § 292 Abs. 1 S. 2 InsO nur mit einem Betrag von 20,00 € teilnahmeberechtigt sei. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da der Kläger nicht prozessführungsbefugt sei. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhalte der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zurück, ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft sei nicht gegeben. Auch fehle es dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis, da eine Vollstreckung nicht ernstlich drohe. Im übrigen hält das beklagte Land die Klage auch für unbegründet. Solange die Aufrechnungen nicht zur vollen Befriedigung geführt hätten, nehme das beklagte Land weiter an den Verteilungen teil. Die vom Kläger zu verteilenden Beträge seien erst dann zu kürzen, wenn sie zusammen mit den aufgerechneten Beträgen den Gesamtbetrag der im Schlussverzeichnis festgestellten Forderung übersteige. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.