Urteil
93 C 2704/10
AG Halle (Saale), Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHALLE:2011:0303.93C2704.10.0A
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Leitsätze
Ist über das Vermögen des Vermieters das Insolvenzverfahren eröffnet, ist das Betriebskostenguthaben des Wohnraummieters aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO, die nur gemäß § 87 InsO geltend gemacht werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebskostenabrechnung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt wird (vergleiche Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 23. Juli 2007, 11 C 149/07, MM 2008, 111).(Rn.2)
Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis 300,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist über das Vermögen des Vermieters das Insolvenzverfahren eröffnet, ist das Betriebskostenguthaben des Wohnraummieters aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO, die nur gemäß § 87 InsO geltend gemacht werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebskostenabrechnung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt wird (vergleiche Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 23. Juli 2007, 11 C 149/07, MM 2008, 111).(Rn.2) 1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf bis 300,00 € festgesetzt. Die Klage ist unzulässig. Vorliegend macht der Kläger Zahlungsansprüche aus einer Betriebskostenabrechnung geltend, die den Abrechnungszeitraum vor Insolvenzeröffnung betreffen. Diese kann der Kläger gemäß § 108 Abs. 3 InsO nur als Insolvenzforderung geltend machen (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 23. Juli 2007, Az. 11 C 149/07, zitiert nach juris). Unerheblich ist, dass die Betriebskostenabrechnung erst nach Insolvenzeröffnung erstellt wurde. Das Insolvenzverfahren wurde am 3. März 2009 eröffnet, während der Kläger vorliegend ein Betriebskostenguthaben für das Jahr 2008 geltend macht. Damit handelt es sich um einen Anspruch für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Sinne des § 108 Abs. 3 InsO. Dieser ist als Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO zu behandeln, der nur gemäß § 87 InsO verfolgt werden kann. Eventuelle Erklärungen der Hausverwaltung sind demgegenüber unerheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Es ist kein Grund zu erkennen, gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO die Berufung zuzulassen. (Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.)