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Urteil

120 C 4271/10

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2011:0308.120C4271.10.0A
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Leitsätze
1. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die laufenden Kosten eines Objekts gemäß §§ 16, 28 WEG bis zur Freigabe durch den Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten.(Rn.13) 2. Erklärt der Insolvenzverwalter die Freigabe eines zur Insolvenzmasse gehörenden Objektes, wird insoweit der Insolvenzbeschlag aufgehoben und der Schuldner erhält die Verfügungsbefugnis zurück (vergleiche BGH, Urteil vom 21. April 2005, IX ZR 281/03, NJW 2005, 2015).(Rn.14)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.233,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10.11.2010 zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 152,71 €. 2. Die Klägerin trägt 18 % der Kosten des Rechtsstreits, der Beklagte 82%. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die vollstreckende Seite vorher Sicherheit in selber Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die laufenden Kosten eines Objekts gemäß §§ 16, 28 WEG bis zur Freigabe durch den Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten.(Rn.13) 2. Erklärt der Insolvenzverwalter die Freigabe eines zur Insolvenzmasse gehörenden Objektes, wird insoweit der Insolvenzbeschlag aufgehoben und der Schuldner erhält die Verfügungsbefugnis zurück (vergleiche BGH, Urteil vom 21. April 2005, IX ZR 281/03, NJW 2005, 2015).(Rn.14) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.233,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10.11.2010 zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 152,71 €. 2. Die Klägerin trägt 18 % der Kosten des Rechtsstreits, der Beklagte 82%. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die vollstreckende Seite vorher Sicherheit in selber Höhe leistet. Die Klage hat - in dem nach der Teilklagerücknahme verbleibenden Umfang - Erfolg. Jeder Wohnungseigentümer ist der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen (§ 16 Abs. 2 WEG). Die Höhe der Zahlungen bemisst sich – soweit es sich hier um Vorauszahlungen handelt – nach dem für den fraglichen Zeitraum aufgestellten Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 WEG), den die Wohnungseigentümerversammlung durch Stimmenmehrheit beschließt (§ 28 Abs. 5 WEG). Rechnerisch fielen hiermit für jeden Monat des Jahres 2010 150,00 € für die Wohnung an, die der Beklagte als Eigentümer inne hatte. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Eigentümer seine Verfügungsbefugnis an den Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO). Die laufenden Kosten des Objekts sind Masseverbindlichkeiten (§§ 53, 55 I Nr. 1 InsO). Diese Abweichung von der gesetzlichen Regel des § 16 Abs. 2 WEG (Einstandspflicht des eingetragenen Eigentümers) endete indes mit der Freigabe des fraglichen Objektes durch den Insolvenzverwalter. Erklärt der Insolvenzverwalter die Freigabe eines zur Insolvenzmasse gehörenden Objektes, wird dadurch (insoweit) der Insolvenzbeschlag aufgehoben. Gleichzeitig erhält der Schuldner die Verfügungsbefugnis zurück (BGH 21.04.2005; IX ZR 281/03). Diese Sichtweise, die den Eigentümer als Schuldner – wieder – einrücken lässt, steht auch nicht im Widerspruch zum Grundgedanken des Insolvenzrechtes (anderer Auffassung offenkundig das vom Beklagten zitierte AG Mannheim vom 04.06.2010; 4 C 25/10 WEG). Das Insolvenzverfahren dient vorrangig dazu, die Gläubiger des Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem dessen Vermögen verwertet und der Erlös verteilt wird. Sobald der Insolvenzverwalter das fragliche Objekt freigibt, gibt es keinen durchgreifenden Grund mehr, gleichwohl die Gläubiger noch für die Lasten dieses Objektes haften zu lassen. Kann der Schuldner seinerseits die Belastung durch das Objekt nicht weitertragen, steht es ihm frei und ist er aber auch darauf zu verweisen, das Objekt zu veräußern (wie hier im Ergebnis geschehen). Die weiter vom Beklagten angeführte Entscheidung des BGH (vom 12.02.2009; IX ZB 112/06) steht dem nicht entgegen. Sie befasst sich mit den Voraussetzungen, unter denen eine Eigentumswohnung in der Insolvenz ein mögliches Haftungsobjekt darstellt. Vorliegend geht es darum, ob im Erkenntnisverfahren ein Vollstreckungstitel gegen den (Insolvenz-)schuldner erlangt werden kann – das lässt die genannte Entscheidung ausdrücklich zu (letzter Absatz des BGH-Beschlusses). Die Einstandspflicht des Beklagten endete mit dem Verlust seiner Eigentümerstellung durch Eintragung des nachfolgenden Eigentümers B. im Grundbuch am 27.09.2010 (§ 873 Abs. 1 BGB). Rechnerisch ergibt sich nach diesen Maßgaben folgende Zahlungsverpflichtung für den Beklagten: Für Januar 2010 anteilig 11/31 der gezahlten 150,00 € (das sind 53,22 €), für September 26/30 (130,00 €), für Februar bis August 2010 sind die jeweiligen 150,00 € komplett zu zahlen (1.050,00 €), das macht insgesamt 1.233,22 €. Hierauf sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges Zinsen zu zahlen; weiter die nach diesem Streitwert entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 152,71 €. Der Kostenausspruch folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Beklagte war Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Er hatte das Sondereigentum über die Wohnung Nr. 202 im Erdgeschoss der I. inne. Über das Vermögen des Beklagten war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Schreiben vom 21.01.2010 gab der Insolvenzverwalter die streitgegenständliche Wohnung aus der Insolvenzmasse frei (Bl. 21). In der Folge veräußerte der Beklagte das Objekt an Herrn B.. Der Eigentumswechsel wurde am 27.09.2010 im Grundbuch eingetragen (Bl. 54). Aufgrund der Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.09.2009 beliefen sich die monatlichen Hausgeldvorauszahlungen für die streitgegenständliche Wohnung auf 150,00 € für den Zeitraum des Jahres 2010. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe für die Wohngeldvorauszahlungen zwischen Freigabe und Eigentumswechsel an Herrn B. einzustehen. Nach Teilklagerücknahme (im Termin vom 15.02.2011) beantragt die Klägerin, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, seine Haftung für den fraglichen Zeitraum widerspreche dem Gedanken der Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung und beruft sich dafür auf die von ihm näher bezeichnete Rechtssprechung. Ergänzend werden für den Sachvortrag der Parteien die wechselseitig eingereichten Schriftsätze samt Anlagen in Bezug genommen.