Urteil
120 C 3854/10
AG Halle (Saale), Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHALLE:2011:0315.120C3854.10.0A
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Leitsätze
Der Umfang der materiellen Rechtskraft eines Vorbeschlusses erstreckt sich auf Folgebeschlüsse, soweit diese sich auf den vorherigen Beschluss beziehen und ihn umsetzen.(Rn.19)
Tenor
1.) Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.09.2010 zu Tagesordnungspunkt 4 wird insoweit für ungültig erklärt, als den Klägern 305,83 € Organisationskosten sowie 76,16 € Dichtigkeitskontrollkosten auferlegt worden sind, die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kläger tragen 85 % der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagten 15 %.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar bezüglich des Kostenausspruchs.
Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die vollstreckende Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.299,55 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umfang der materiellen Rechtskraft eines Vorbeschlusses erstreckt sich auf Folgebeschlüsse, soweit diese sich auf den vorherigen Beschluss beziehen und ihn umsetzen.(Rn.19) 1.) Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.09.2010 zu Tagesordnungspunkt 4 wird insoweit für ungültig erklärt, als den Klägern 305,83 € Organisationskosten sowie 76,16 € Dichtigkeitskontrollkosten auferlegt worden sind, die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2.) Die Kläger tragen 85 % der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagten 15 %. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar bezüglich des Kostenausspruchs. Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die vollstreckende Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.299,55 € festgesetzt. Die Klage hat nur teilweise Erfolg, im Wesentlichen ist sie unbegründet. 1. Die Kläger sind mit ihren Einwänden, welche die Auferlegung der Rechnungskosten bezüglich „Balkontür“, „Putz- und Türschwelle“ und „Malerarbeiten“ betrifft, ausgeschlossen. Sie dringen durch, soweit sie die Belastungen mit den Rechnungsposten „Organisation“ und „Kontrolle Dichtigkeit“ bemängeln. 2. Der Einwendungsausschluss der Kläger ergibt sich aus dem besonderen Umfang der materiellen Rechtskraftwirkung im Wohnungseigentumsrecht (§ 322 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 48 IV, 46 I Satz 2 WEG). Grundsätzlich sind Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden ist (§ 322 Abs. 1 ZPO). Da sowohl Antrag (seinerzeit ging es um die Anfechtung eines Beschlusses vom 26.09.2009, jetzt vom 28.09.2010), als auch Lebenssachverhalt nicht identisch sind (nun ist zumindest noch der Kostenverteilungsbeschluss vom 28.09.2010 hinzugetreten), ergibt sich allein aus der klassischen Rechtskraftwirkung im Sinne der genannten ZPO-Vorschrift keine den Klägern ungünstige Rechtsfolge. Indes zieht das Wohnungseigentumsgesetz mit gutem Grund den Wirkungskreis der materiellen Rechtskraft weiter. Zum einen kann nach der Abweisung einer Anfechtungsklage als unbegründet nicht mehr geltend gemacht werden, der angefochtene Beschluss sei etwa nichtig (§ 48 IV WEG). Zum anderen wird der Anfechtende in einem laufenden Verfahren nach Ablauf der Anfechtungsbegründungsfrist mit dem Vorbringen weiterer Ungültigkeitsgründe ausgeschlossen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG). So gewährleistet das Gesetz nach dem Ablauf der Anfechtungsbegründungsfrist und der Rechtsmittelfrist gegen ein abweisendes Anfechtungsurteil Rechtssicherheit in der bei der im Wohnungseigentümergemeinschaften oft durch eine Vielzahl von Personen und komplexen Sachverhalte geprägten Lebenswirklichkeit. Dieses Ziel kann allerdings nur abgesichert werden, wenn die Rechtskraftwirkung auch für Folgebeschlüsse gilt, jedenfalls soweit diese unmittelbar auf dem vorherigen Beschluss beruhen und ihn lediglich umsetzen. Das ist vorliegend für die Abrechnung der Rechnungsposten „Balkontüre“, „Putz- und Türschwelle“ sowie „Malerarbeiten“ der Fall. Im Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 02.03.2010 (120 C 4092/09) ist die Auferlegung dieser Kosten dem Grunde nach als eine Regelung im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung angeordnet worden (Entscheidungsgründe Blatt 124 und 125 der beigezogenen Akte). Gleiches gilt für die centgenauen Beträge, soweit es „Balkontüre“ und „Malerarbeiten“ betrifft. Bezüglich der Arbeiten für „Putz- und Türschwelle“ hatte das Gericht seinerzeit differenziert einen Betrag in Höhe von 704,48 € brutto für nicht umlagefähig erachtet. Genau diesen hat die Verwaltung jetzt von dem Ausgangsrechnungsbetrag (1.286,39 €) in Abzug gebracht und die verbleibenden 591,91 € zu Lasten der Kläger in die Jahresrechnung eingestellt. Könnten sich die Kläger in Bezug auf diese Rechnungsposten nunmehr im Prozess über die Anfechtung der Jahresabrechnung (erstmals oder auch wiederholt) auf wohnungseigentumsrechtliche Verfahrensfehler der Verwaltung bei der Durchführung der Renovierungsarbeiten berufen, würde die bezeichnete Rechtskraft des Urteils im Vorprozess ausgehöhlt. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass hiermit kein Freibrief für die Verwalterin einhergeht, die sonstigen Maßgaben einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung außer acht zu lassen (wie die ordnungsgemäße Ladung zur Wohnungseigentümerversammlung, korrekte Durchführung des Beschlussverfahrens, nachvollziehbare rechnerische Darstellung des Beschlussergebnisses) – hierauf beziehen sich indes die Rügen der Kläger nicht. 3. Anders liegt es für die Rechnungsposten „Organisation“ und „Kontrolle Dichtigkeit“. Hierzu lässt sich dem Sachvortrag der Beklagten nicht entnehmen, auf welcher Grundlage diese Beträge im Rahmen einer Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) gerade und komplett bei den Klägern angesiedelt werden sollen. Aus dem Urteil im Vorprozess folgt, dass etliche Tätigkeiten im Rahmen der seinerzeit streitgegenständlichen Renovierung der Wohnungseigentümergemeinschaft als solche zu gute kommen sollten, nicht nur den Klägern. Es ist nicht dargetan, wie es sich inhaltlich mit diesen beiden Rechnungsposten verhält. Ihre Auferlegung auf die Kläger entspricht daher nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung (im Sinne von 21 Abs. 4 WEG). 4. Den Streitwert hat das Gericht festgesetzt nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. An dieser Stelle kann offenbleiben, ob der Streitwert grundsätzlich bei einer „blinden“ Anfechtung einer gesamten Jahresabrechnung an deren Gesamtvolumen anzusetzen hat. Dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – die inhaltliche Angriffsausrichtung der Anfechtung eindeutig bezifferbar auszumachen ist, die 2.599,11 € für „Instandhaltung Sondereigentum inkl. Verwaltungsaufwand“. Davon 50 % sind 1.299,55 €. 5. Der Kostenausspruch basiert auf § 92 ZPO. Mit ihrem – wie oben bezeichnet – Angriff auf eine Belastung von 2.599,11 € haben die Kläger im Umfang von 381,99 € Erfolg (305,83 € + 76,16 €). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft Wielandstraße 32 in Halle, die Beigeladene ist die Verwalterin der Gemeinschaft. Der Streit betrifft die Abwicklung von Reparaturarbeiten am Balkon und der Fassade des Objektes. In einem vorherigen gerichtlichen Verfahren hatten die Kläger einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.09.2009 angefochten, mit dem ihnen näher bezeichnete Sachverständigen- und Handwerkerkosten auferlegt werden sollten. Mit diesem Antrag hatten die Kläger Erfolg, soweit es die Auferlegung von Sachverständigenkosten und die Kosten der Putzsanierung betraf, im Übrigen war die Klage – rechtskräftig – abgewiesen worden (Einzelheiten im Urteil vom 02.03.2010 in der Sache 120 C 4092/09; Blatt 122 bis 126 der beigezogenen Akte). Nunmehr genehmigte die Wohnungseigentümerversammlung vom 26.09.2010 unter Tagesordnungspunkt 4 (Blatt 49 und 50) mit Mehrheitsbeschluss die Jahresabrechnung für das Jahr 2009. Das Gesamtvolumen der Abrechnung liegt bei knapp 20.000,00 €. Für die Kläger ergibt sich eine Nachzahlung von 2.700,21 € (Blatt 104). Darin enthalten ist ein Betrag in Höhe von 2.599,11 € für „Instandhaltung Sondereigentum inkl. Verwaltungsaufwand“. Dieser Vorbetrag setzt sich wie folgt zusammen: 1.268,54 € für den Einbau der Balkontüre, 591,91 € (von einer Gesamtrechnung über 1.286,39 €) für Putz- und Türschwelle, 366,67 € für Malerarbeiten, 305,83 € für Organisationskosten, 76,16 € für Kontrolle Dichtigkeit. Die drei erstgenannten Rechnungsposten waren bereits Gegenstand desjenigen Beschlusses, der im vorherigen Gerichtsverfahren angefochten worden war. Die Kläger wenden sich gegen die Auferlegung des gesamten Betrages, der die „Instandhaltung Sondereigentum inkl. Verwaltungsaufwand“ betrifft. Sie machen geltend, für die im Jahre 2009 ausgeführten Arbeiten habe es an einer vorherigen Befassung der Wohnungseigentümerversammlung mit entsprechender Beschlussfassung gefehlt; die Verwalterin sei eigenmächtig tätig geworden. In der Sache seien die Arbeiten jedenfalls nicht in diesem Umfang und zu den genannten Preisen erforderlich gewesen. Zudem tauchten nunmehr in der Jahresabrechnung mit den Organisationskosten und der Überprüfung der Dichtigkeit noch weitere Kosten auf, die nicht zuzuordnen seien. Die Kläger beantragen, der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 26.09.2010 zu Tagesordnungspunkt 4 wird für ungültig erklärt. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie stehen auf dem Standpunkt, die Kläger könnten angesichts der Entscheidung im Vorprozess mit ihren jetzigen Einwänden nicht mehr gehört werden. Für die Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien werden die wechselseitig eingereichten Schriftsätze samt Anlagen in Bezug genommen.