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Beschluss

103 II 1125/11

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2011:0411.103II1125.11.0A
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Leitsätze
Von Mutwillen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BeratHiG ist auszugehen, wenn ein Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig werden lässt und erst danach tätig werden will. Ein vernünftiger Selbstzahler würde in derartigen Fällen rechtzeitig die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe ausschöpfen. Nach Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides lässt sich kaum noch etwas ausrichten, weshalb ein vernünftiger Selbstzahler so nicht vorgehen würde und weshalb es mutwillig ist, erst jetzt Beratungshilfe zu beantragen.(Rn.5)
Tenor
Die Erinnerung vom 24. Februar 2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 22. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von Mutwillen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BeratHiG ist auszugehen, wenn ein Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig werden lässt und erst danach tätig werden will. Ein vernünftiger Selbstzahler würde in derartigen Fällen rechtzeitig die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe ausschöpfen. Nach Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides lässt sich kaum noch etwas ausrichten, weshalb ein vernünftiger Selbstzahler so nicht vorgehen würde und weshalb es mutwillig ist, erst jetzt Beratungshilfe zu beantragen.(Rn.5) Die Erinnerung vom 24. Februar 2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 22. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist aber nicht begründet. Gemäß § 1 Abs. 1 BerHG wird Beratungshilfe gewährt für die Wahrnehmung von Rechten. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller ein Rechtsproblem hat, für dessen Lösung er anwaltliche Hilfe benötigt. Sinn der Beratungshilfe ist es, Unbemittelten eine außergerichtliche Rechtsberatung zu gewähren. Anwaltliche Hilfe ist erst erforderlich, wenn eine Beratung und ggf. Vertretung wegen rechtlicher Probleme notwendig ist. Dies wird sich im Regelfall aber erst erkennen lassen, wenn sich der Rechtssuchende zunächst selbst um eine Lösung des Problems bemüht, und sich hierbei Rechtsfragen ergeben. (Beschluss des Gerichts vom 7. Januar 2011, Az. 103 II 3506/10, veröffentlicht bei juris). Diese Eigenbemühungen haben in der Regel schriftlich zu erfolgen (Beschluss des Gerichts vom 4. Februar 2011, Az. 103 II 4313/10, veröffentlicht bei juris). Nach diesen Grundsätzen ist nicht erkennbar, inwieweit bei der Antragstellerin ein Rechtsproblem vorhanden gewesen sein soll, das Beratungsbedarf begründet. Die Behauptung, die geltend gemachte Forderung bezahlt zu haben bzw. keine Bestellung aufgegeben zu haben, ist keine Rechtsfrage, sondern eine rein tatsächliche Frage. Dies hätte die Antragstellerin ohne weiteres selbst vortragen können. Eigenbemühungen der Antragstellerin, aus deren Ergebnis sich Beratungsbedarf begründen könnte, sich nicht vorgetragen. Das Schreiben der Antragstellerin vom 10. März 2010 reicht für zumutbare Eigenbemühungen nicht aus. Sie räumt in dem Schreiben ein, dass zwei der drei Forderungen berechtigt sind. Darauf, dass und wann sie diese bezahlt haben will, weist sie nicht hin. Ebensowenig teilt sie mit, welche von drei Forderungen mangels zu Grunde liegender Bestellung unberechtigt ist. Im übrigen steht der Antragstellerin eine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung, nämlich die Beratung durch eine Verbraucherzentrale oder eine Schuldnerberatung. Die Möglichkeit, eine Beratung durch die Verbraucherzentrale oder Schuldnerberatung in Anspruch zu nehmen, ist eine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG (Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2011, Az. 103 II 7485/10, veröffentlicht bei juris). Zudem ist die Wahrnehmung der Rechte auch mutwillig (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG). Die Antragstellerin hat den Vollstreckungsbescheid im Jahr 2008 rechtskräftig werden lassen und keinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt. Erst während der laufenden Zwangsvollstreckung will sie gegen die dem Vollstreckungsbescheid zu Grunde liegenden Forderungen vorgehen. Ein solches Vorgehen ist jedoch mutwillig. Von Mutwillen ist auszugehen, wenn der Antragsteller Vollstreckungsbescheide rechtskräftig werden lässt und erst danach tätig werden will. Ein vernünftiger Selbstzahler würde in derartigen Fällen rechtzeitig die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe ausschöpfen. Nach Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides lässt sich kaum noch etwas ausrichten, weshalb ein vernünftiger Selbstzahler so nicht vorgehen würde und weshalb es mutwillig ist, erst jetzt Beratungshilfe zu beantragen. Jedenfalls hinsichtlich des Einwandes, eine der geltend gemachten Forderungen beruhe auf einer von der Antragstellerin gar nicht ausgelösten Bestellung, hat bereits die Rechtsanwältin mit Schreiben vom 17. Februar 2011 an die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass dieser Einwand mit Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid hätte vorgebracht werden müssen. Nicht mutwillig wäre es freilich, wenn Einwendungen vorgebracht werden sollen, die erst nach Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides entstanden sind (beispielsweise erst nach Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides die Zahlungen erfolgen sein sollen). Dass die Antragstellerin derartige Einwendungen vorbringen will, ergibt sich aus ihrem Vortrag jedoch nicht. Der Antragsteller muss die Einzelfallumstände, die Beratungsbedarf begründen, jedoch substantiiert darlegen, es reicht nicht aus, die Notwendigkeit rechtlicher Beratung lediglich zu behaupten (Beschluss des Gerichts vom 9. März 2011, Az. 103 II 7496/10, veröffentlicht bei juris). Der Verweis der Antragstellerin auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2010 (Az. 1 BvR 787/10, zitiert nach juris) geht fehl. In der dortigen Entscheidung beanstandete das Bundesverfassungsgericht „angesichts der besonderen Umstände des Falles“, dass das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten den Antragsteller nicht auf eine (erneute) Selbsthilfe hätte verweisen dürfen, da der Antragsteller „auf die streitigen Beträge existenziell angewiesen war“ und in Kürze ein Zugriff „auf die sein Existenzminimum absichernde Sozialleistungen“ drohte (es ging um einen Antrag Barauszahlung eines gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I vorübergehend unpfändbaren Guthabens). Dass es im vorliegenden Fall um eine ähnlich existentielle Problematik geht, ist nicht erkennbar. Am Rande sei bemerkt, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – auch wenn ihr im Ergebnis zuzustimmen ist – in der Begründung insoweit problematisch ist, als das Bundesverfassungsgericht auch die Begründung des Rechtspflegers, mit welcher dieser die Gewährung von Beratungshilfe abgelehnt hat, als verfassungswidrig beanstandet, obwohl der verfassungsgerichtlichen Überprüfung allein der richterliche Beschluss gemäß § 6 Abs. 2 BerHG unterlag und dieser die Argumentation des Rechtspflegers gar nicht aufgriff.