OffeneUrteileSuche
Beschluss

120 C 121/11

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2012:0111.120C121.11.0A
1mal zitiert
5Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wie ist gegen einen WEG-Verwalter dessen Verpflichtung zu vollstrecken, a) die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan zu erstellen, b) eine WEG-Versammlung einzuberufen, c) Kontoauszüge herauszugeben? 2. Zu den Auswirkungen eines zwischenzeitlichen Beschlusses der Wohnungseigentümer, einen anderen Verwalter mit diesen Aufgaben zu betrauen. 3. Ein Zwangsgeldantrag ist hinsichtlich der Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans nicht statthaft, da deren Erstellung nicht personengebunden ist, so dass die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO vorzunehmen ist.(Rn.9) (Rn.11) 3. Die Vollstreckung genau benannter Bankauszüge geschieht durch Wegnahme des Gerichtsvollziehers.(Rn.10)
Tenor
1. Die Zwangsgeldanträge der Gläubiger werden zurückgewiesen. 2. Die Gläubiger tragen die Kosten des Zwangsgeldverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wie ist gegen einen WEG-Verwalter dessen Verpflichtung zu vollstrecken, a) die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan zu erstellen, b) eine WEG-Versammlung einzuberufen, c) Kontoauszüge herauszugeben? 2. Zu den Auswirkungen eines zwischenzeitlichen Beschlusses der Wohnungseigentümer, einen anderen Verwalter mit diesen Aufgaben zu betrauen. 3. Ein Zwangsgeldantrag ist hinsichtlich der Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans nicht statthaft, da deren Erstellung nicht personengebunden ist, so dass die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO vorzunehmen ist.(Rn.9) (Rn.11) 3. Die Vollstreckung genau benannter Bankauszüge geschieht durch Wegnahme des Gerichtsvollziehers.(Rn.10) 1. Die Zwangsgeldanträge der Gläubiger werden zurückgewiesen. 2. Die Gläubiger tragen die Kosten des Zwangsgeldverfahrens. I. Die Gläubiger erwirkten in der Sache 120 C 121/11 am 12.05.2011 ein Urteil gegen die Schuldnerin. In seinem hier interessierenden Teil lautet der Urteilsausspruch wie folgt: „1. Die Beklagte wird verurteilt, bezüglich der Wohnungseigentümergemeinschaft Z. in Halle eine ordnungsgemäße Abrechnung für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 (Jahresabrechnung 2008) zu erstellen und vorzulegen, des Weiteren eine ordnungsgemäße Abrechnung für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2008 (Jahresabrechnung 2009). 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern die Kopien der Bankkontoumsätze für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 und vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 herauszugeben. 3. Die Beklagte wird verurteilt, eine Wohnungseigentümerversammlung zur Beschlussfassung für die Jahresabrechnungen 2008 und 2009 einzuberufen sowie den Wirtschaftsplan für das Jahr 2011 zu erstellen.“ Zwischenzeitlich hatte die Schuldnerin eine Wohnungseigentümerversammlung einberufen. In dieser Versammlung fasste die Wohnungseigentümergemeinschaft den Beschluss über die Bestellung einer neuen Verwalterin. Diesen Beschluss haben die Gläubiger angefochten. Das entsprechende Gerichtsverfahren ist noch nicht beendet. Die Schuldnerin legte ihrerseits ihr Amt als Verwalterin nieder. Die Gläubiger betreiben die Vollstreckung des bezeichneten Urteils. Sie beantragen die Festsetzung eines jeweiligen Zwangsgeldes für die Verpflichtungen der Schuldnerin aus Ziffern 1. - 3. des Urteils. II. Der Antrag ist nicht statthaft. 1. Ein Schuldner ist dann durch Zwangsgeld zur Vornahme einer Handlung anzuhalten, wenn diese durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und sie ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt (§ 888 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 2. Die Jahresabrechnung ist eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahme und Ausgaben für das betreffende Wirtschaftsjahr (Bärmann/Merle, WEG, § 28 RN 67). Ihre Erstellung ist nicht personengebunden. Auch ein sachkundiger Dritter ist in der Lage, diese Kriterien zu erfüllen. So ist es nach allgemeiner Ansicht möglich, nach einem Verwalterwechsel den neuen Verwalter mit einer noch nicht erledigten Jahresabrechnung zu betrauen (vgl. Bärmann/Merle, § 28 RN 64 mit weiteren Nachweisen). Dem von den Gläubigern zitierten Beschluss des Kammergerichts (vom 30.06.1972 - 1 W 1386/71) lässt sich ein Gegenargument nicht entnehmen. Der ebenfalls zitierte BGH-Beschluss (vom 11.05.2006 - I ZB 94/05) befasst sich nicht mit der Jahresabrechnung, sondern mit einer Betriebskostenabrechnung des Vermieters. In der Sache ist die Erstellung der Jahresabrechnung jedem möglich, der über die nötigen Kenntnisse, die Gemeinschaftsordnung und die Zahlungsbelege verfügt (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, § 28, RN 119; Bärmann/Merle, § 28 RN 63; BayObLG vom 15.11.1988 - 2 Z 142/87), weshalb die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO vorzunehmen ist. 3. Die Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen geschieht durch die Wegnahme des Gerichtsvollziehers (§ 883 Abs. 1 ZPO). Abweichend davon kommt im Einzelfall eine Vollstreckung durch Verhängung eines Zwangsgeldes (nach § 888 ZPO) in Betracht, wenn ein Vollstreckungstitel über die „Herausgabe aller Verwaltungsunterlagen“ vorliegt, in dem die hinterlegten Dokumente nicht im Einzelnen bezeichnet werden (HansOLG Hamburg vom 20.08.2007 - 2 Wx 117/06). In einem solchen Falle dient die Herausgabe der Unterlagen der Rechenschaftspflicht, stellt somit ein höchstpersönliche Verpflichtung dar und ist nach § 888 ZPO zu vollstrecken (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, § 26 RN 124). Geht es aber nur um die Herausgabe einzelner genau bezeichneter Unterlagen, ist ein solcher Titel auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen wie jeder Herausgabetitel nach § 883 ZPO zu vollstrecken (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, § 26 RN 124). Letztere Konstellation ist hier gegeben. Es sind genau benannte Bankauszüge mit exakten zeitlichen Grenzen herauszugeben. 4. Hinsichtlich des Wirtschaftsplanes für das Jahr 2011 gelten die vorstehenden Ausführungen zur Jahresabrechnung entsprechen. Auch insoweit handelt es sich um keine höchstpersönliche Leistung. Die Vollstreckung kann nicht (nach § 888 ZPO) durch die Androhung eines Zwangsgeldes erfolgen. 5. Was die begehrte Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung betrifft, so ist diese der Schuldnerin - inzwischen - unmöglich. Das Zwangsgeld dient dazu, den Schuldner zur Erfüllung seiner geschuldeten Handlung anzuhalten (Zöller/Stöber, ZPO, § 888 RN1). Dieser Zweck kann nicht (mehr) erreicht werden, wenn der Schuldner nicht (mehr) in der Lage ist, die fragliche Handlung vorzunehmen. So liegt es hier. Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird grundsätzlich vom Verwalter einberufen (§ 24 Abs. 1 WEG). Nach der neuerlichen Wohnungseigentümerversammlung hat die Schuldnerin die Stellung als Verwalterin an ihre Nachfolgerin verloren. Die diesbezüglich erfolgte Anfechtung dieses Beschlusses ist hierfür nicht von Bedeutung (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG). Nach dieser Vorschrift ist ein Beschluss so lange gültig, wie er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt wird. Soweit ersichtlich ist das Anfechtungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. 5. Schließlich und hilfsweise gilt folgendes: Selbst wenn man die Grundkonstellation des § 888 ZPO als einschlägig ansieht, darf ein Zwangsgeld nur verhängt werden, wenn die Handlungen ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen (§ 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es vorliegend. Unstreitig ist eine neue Verwalterin bestellt, die mit der Durchführung der streitgegenständlichen Aufgaben betraut wurde. Ihre Bestellung ist - jedenfalls momentan (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG) - auch wirksam. Damit steht der Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen ein Tätigwerden der Schuldnerin. 6. Der Kostenausspruch folgt aus § 91 ZPO.