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Beschluss

103 II 1822/10

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2012:0202.103II1822.10.0A
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Leitsätze
1. Zwar steht es weitgehend im Ermessen des Rechtsanwalts, ob er im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung Rechtsausführungen macht, die dann die Erforderlichkeit der Vertretung im Sinne des § 2 Abs. 1 BeratHiG indizieren. Ob aber solche Rechtsausführungen vorliegen, unterliegt der Kontrolle des Gerichts, wie das Gericht auch sonst stets das Vorliegen von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zu prüfen hat.(Rn.6) 2. Zur Frage, wann Ausführungen in einem anwaltlichen Schreiben als Rechtsausführungen, die die Erforderlichkeit der Vertretung im Sinne des § 2 Abs. 1 BeratHiG indizieren, zu bewerten sind.(Rn.3) 3. Es ist nicht erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG in einem anwaltlichen Schreiben an die ARGE zu einer einfachen Thematik, die in den Medien ausführlich erörtert wurde, ein paar Standardsätze niederzuschreiben, die ohnehin bloß die gängigen, auch der ARGE bekannten, Argumente wiedergeben.(Rn.4) Zitierung: Vergleiche AG Halle (Saale), 4. Januar 2011, 103 II 4688/10
Tenor
Auf die Erinnerung der Landeskasse wird die Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin vom 19. Juli 2010 abgeändert. Die dem Rechtsanwalt D… K… aus H… aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 35,70 €. Im übrigen wird der Antrag des Rechtsanwalts vom 14. Juli 2010 auf Vergütungsfestsetzung abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar steht es weitgehend im Ermessen des Rechtsanwalts, ob er im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung Rechtsausführungen macht, die dann die Erforderlichkeit der Vertretung im Sinne des § 2 Abs. 1 BeratHiG indizieren. Ob aber solche Rechtsausführungen vorliegen, unterliegt der Kontrolle des Gerichts, wie das Gericht auch sonst stets das Vorliegen von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zu prüfen hat.(Rn.6) 2. Zur Frage, wann Ausführungen in einem anwaltlichen Schreiben als Rechtsausführungen, die die Erforderlichkeit der Vertretung im Sinne des § 2 Abs. 1 BeratHiG indizieren, zu bewerten sind.(Rn.3) 3. Es ist nicht erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG in einem anwaltlichen Schreiben an die ARGE zu einer einfachen Thematik, die in den Medien ausführlich erörtert wurde, ein paar Standardsätze niederzuschreiben, die ohnehin bloß die gängigen, auch der ARGE bekannten, Argumente wiedergeben.(Rn.4) Zitierung: Vergleiche AG Halle (Saale), 4. Januar 2011, 103 II 4688/10 Auf die Erinnerung der Landeskasse wird die Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin vom 19. Juli 2010 abgeändert. Die dem Rechtsanwalt D… K… aus H… aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 35,70 €. Im übrigen wird der Antrag des Rechtsanwalts vom 14. Juli 2010 auf Vergütungsfestsetzung abgelehnt. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 56 Abs. 1 RVG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Das Recht der Landeskasse, Erinnerung einzulegen, ist nicht wegen Zeitablaufs verwirkt (Beschluss des Gerichts vom 16. Januar 2012, Az. 103 II 1861/10, veröffentlicht bei juris). Ebenso ist die Abänderung der Vergütungsfestsetzung nicht wegen Vertrauensschutzes des Rechtsanwalts unzulässig (Beschluss des Gerichts vom 18. Januar 2012, Az. 103 II 1701/10, veröffentlicht bei juris). Da die Landeskasse nach dem Gesetz das Recht hat, unbefristet Erinnerung einzulegen, musste der Rechtsanwalt auch nach längerem Zeitablauf noch mit einer Abänderung der Vergütungsfestsetzung zu seinen Lasten rechnen. Die Erinnerung ist auch begründet. Dem Rechtsanwalt kann vorliegend keine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG festgesetzt werden. Die Beratung im Rahmen der Beratungshilfe soll grundsätzlich den Unbemittelten in der Lage versetzen soll, selbst tätig zu werden und auf Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die erforderlichen Schreiben selbst zu fertigen. Eine Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG) kann daher nur bewilligt werden, wenn die Vertretung (in der Regel: Fertigung von Schriftsätzen an den Gegner) erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG war. Dies ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu prüfen. Erforderlich ist die Vertretung dann, wenn in dem Schreiben Rechtsausführungen zu machen sind. Bei Ausführungen, die ein Antragsteller auch selbst machen kann (Ausführungen nur zum Sachverhalt, Ratenzahlungsangebote) ist eine Vertretung nicht erforderlich. Die Erforderlichkeit einer Vertretung wird nicht dadurch begründet, dass ein anwaltlicher Schriftsatz beim Gegner größeren Eindruck macht als ein selbstgefertigtes Schreiben. (Beschlüsse des Gerichts vom 4. Januar 2011, Az. 103 II 4688/10, und vom 16. Januar 2012 a. a. O., beide veröffentlicht bei juris). Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend keine Geschäftsgebühr bewilligt werden. Das Schreiben des Rechtsanwalts vom 8. März 2010 im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung enthielt keine Rechtsausführungen. Der Satz „Mein Mandant beruft sich auf Entreicherung“ stellt keine Rechtsausführung dar, sondern lediglich eine etwas gehobene und juristische Formulierung für die Tatsache, dass der rechtsuchende Bürger das ihm ausgezahlte Geld bereits wieder ausgegeben hat. Auch die übrigen Ausführungen in dem Schreiben stellen keine Rechtsausführungen dar, sondern schildern lediglich den ja ohnehin naheliegenden Umstand, dass der rechtssuchende Bürger geglaubt hat, er dürfe das Geld behalten. Es darf auch nicht übersehen werden, dass die Problematik der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2010 und die Frage der Anrechnung der Kindergelderhöhung auf den Anspruch auf ALG II seinerzeit in den Medien ausführlich erörtert wurde, sodass es keinesfalls erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG war, ein paar Standardsätze niederzuschreiben, die ohnehin bloß die damals gängigen, zweifellos auch der ARGE bekannten, Argumente wiedergaben. In vergleichbaren Fällen wurde am Amtsgericht Halle (Saale) sogar, durch richterlichen Beschluss bestätigt, die Bewilligung von Beratungshilfe komplett verweigert, weil angesichts der sehr einfachen Thematik und der öffentlichen Diskussion ausnahmsweise (obwohl dies im Sozialrecht sonst regelmäßig nicht zu bejahen ist, siehe Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2011, Az. 103 II 5827/10, veröffentlicht bei juris) kein Beratungsbedarf vorlag und die Möglichkeit zur Selbstvertretung bestand. Soweit sich der Rechtsanwalt in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2011 darauf beruft, dass der Hinweis auf Entreicherung einen Verweis auf § 45 SGB X darstelle, trifft das nicht zu. Von § 45 SGB X war in dem Widerspruchschreiben gerade keine Rede. Wenn der Rechtsanwalt nunmehr schreibt, dass gemäß § 45 SGB X eine bereits bewilligte Leistung bei Entreicherung nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfe, wäre das eine Rechtsausführung gewesen, die die Erforderlichkeit der Vertretung im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG hätte begründen können. Derartige Ausführungen waren in dem Widerspruchsschreiben vom 8. März 2010 aber gerade nicht enthalten. Den Begriff „Entreicherung“ als Rechtsausführung und Verweis auf § 45 SGB X anzusehen, verbietet sich auch deshalb, weil § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X nicht von Entreicherung spricht, sondern vom Verbrauch der erbrachten Leistungen. Damit waren die Ausführungen nicht nur nicht erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG, sondern im Ergebnis sogar schädlich, denn die ARGE wurde prompt auf die falsche Fährte gelockt: Im Widerspruchsbescheid vom 10. März 2010 erklärte die ARGE, dass das Institut der Entreicherung lediglich im Privatrecht anzuwenden sei. Dies lag zwar neben der Sache, weil ja § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X die Rückforderung für den Fall des Verbrauchs der empfangenen Leistung gerade grundsätzlich verbietet, wurde aber durch den unglücklichen, wohl durch § 818 Abs. 3 BGB inspirierten, Begriff „Entreicherung“ geradezu provoziert. Hier wären also durchaus Rechtsausführungen angebracht gewesen, aber der gebotene Hinweis auf § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X erfolgte gerade nicht. Zwar steht es weitgehend im Ermessen des Rechtsanwalts, ob er im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung Rechtsausführungen macht, die dann die Erforderlichkeit der Vertretung im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG indizieren. Ob aber solche Rechtsausführungen vorliegen, unterliegt der Kontrolle des Gerichts, wie das Gericht auch sonst stets das Vorliegen von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zu prüfen hat. Daher reicht es nicht aus, worauf vorsorglich hingewiesen wird, die Erforderlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG anwaltlich zu versichern. Anwaltlich versichert werden können nur Tatsache, nicht aber rechtliche Bewertungen. Dem Rechtsanwalt stehen daher (nur) folgende Gebühren zu: Beratungsgebühr (Nr. 2501 VV RVG): 30,00 € 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG): 5,70 € Summe: 35,70 € Da die Rechtspflegerin dem Rechtsanwalt bereits rechtliches Gehör zu der Erinnerung der Landeskasse gewährt hat, war eine erneute Anhörung des Rechtsanwalts nicht geboten.