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Beschluss

103 II 6521/11

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2012:0305.103II6521.11.0A
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Leitsätze
1. Grundsätzlich ist die Beratung durch die Verbraucherzentrale eine zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG (Festhaltung AG Halle (Saale), 14. Januar 2011, 103 II 7485/10).(Rn.4) 2. Einen Anspruch auf Gewährung von Beratungshilfe gibt es nicht allein deshalb, weil ihn einem (angeblich) vergleichbaren Fall der Rechtspfleger Beratungshilfe gewährt hat (vergleiche BVerfG, 7. Februar 2012, 1 BvR 804/11 und BVerfG, 2. September 2010, 1 BvR 1974/08).(Rn.6)
Tenor
Die Erinnerung vom 23. Februar 2012 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 20. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist die Beratung durch die Verbraucherzentrale eine zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG (Festhaltung AG Halle (Saale), 14. Januar 2011, 103 II 7485/10).(Rn.4) 2. Einen Anspruch auf Gewährung von Beratungshilfe gibt es nicht allein deshalb, weil ihn einem (angeblich) vergleichbaren Fall der Rechtspfleger Beratungshilfe gewährt hat (vergleiche BVerfG, 7. Februar 2012, 1 BvR 804/11 und BVerfG, 2. September 2010, 1 BvR 1974/08).(Rn.6) Die Erinnerung vom 23. Februar 2012 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 20. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist aber nicht begründet. Das Gericht nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, die es sich zu eigen macht. Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Es erscheint schon zweifelhaft, ob überhaupt ein Rechtsproblem vorliegt, welches Beratungsbedarf begründet. Der Antragstellerin geht es, wie sich aus ihrem Schreiben an die Gegenseite vom 18. November 2010 ergibt, in erster Linie darum, einen Zahlungsaufschub bzw. eine Ratenzahlung zu erhalten. Im übrigen beruft sie sich darauf, keine Rechnungen erhalten zu haben. Abgesehen davon, dass entgegen einem populären Rechtsirrtum im normalen Werkvertrag (§ 631 BGB) und im normalen Dienstvertrag (§ 611 BGB) der Zugang einer Rechnung nicht Fälligkeitsvoraussetzung ist, ist die Behauptung, keine Rechnungen erhalten zu haben, kein Rechtsproblem, sondern eine rein tatsächliche Einwendung. Dies kann aber letztlich dahinstehen. Der Antragstellerin steht nämlich eine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung, nämlich die Inanspruchnahme einer Beratung durch die Verbraucherzentrale. Grundsätzlich ist die Beratung durch die Verbraucherzentrale eine zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG. Das Beratungshilfegesetz wollte Lücken in der außergerichtlichen Rechtsberatung schließen, nicht aber vorhandene Hilfsmöglichkeiten verdrängen. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, nämlich bei der Prüfung von Telefonrechnungen, verfügen die Verbraucherzentralen über große Erfahrung. Die Tatsache, dass die Verbraucherzentralen eine geringe Gebühr (5,00 - 10,00 € ohne Vertragsprüfung, 15,00 € mit Vertragsprüfung) nehmen, macht die Inanspruchnahme der Beratung durch die Verbraucherzentrale nicht unzumutbar. (Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2011, Az. 103 II 7485/10, veröffentlicht bei juris). Es kommt auch nicht darauf an, ob Verbraucherzentralen den Rechtssuchenden außergerichtlich vertreten. Zum einen fertigen Verbraucherzentralen, wenn auch gegen Gebühr, durchaus auch außergerichtliche Schreiben, zum anderen soll auch die Beratungshilfe den Rechtssuchenden in die Lage versetzen, nach erteilter anwaltlicher Beratung das Problem in der Regel selbst zu lösen und insbesondere erforderliche Schreiben selbst zu fertigen. Unerheblich ist, ob der Rechtspfleger in einem anderen vergleichbaren Verfahren Beratungshilfe gewährt hat. Das Gericht muss prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vorliegen. Dies ist nicht davon abhängig, ob in einem Parallelverfahren Beratungshilfe gewährt wurde oder nicht. So kann ja - was das Gericht nicht weiß und mangels Erheblichkeit auch nicht nachprüfen wird - in dem Parallelverfahren Beratungshilfe möglicherweise auch zu Unrecht bewilligt worden sein. Einen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ gibt es bekanntermaßen nicht. Eine Selbstbindung gibt es - ohnehin nur in der Verwaltung, nicht in der Rechtsprechung - auch nur bei der Ermessensausübung, wohingegen vorliegend kein Ermessen auszuüben ist. Zu dem bei der Entscheidung über einen Beratungshilfeantrag stets zu beachtenden Grundsatz der Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten (Art. 3 Abs. 1 GG) hat das Bundesverfassungsgericht in einer neuen Entscheidung, seine ständige Rechtsprechung bestätigend, folgendes ausgeführt (Beschluss vom 7. Februar 2012, 1 BvR 804/11, zitiert nach juris): „Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG darf Bedürftigen die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaats- und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG) gebietet die Gewährung von Rechtsschutzgleichheit nicht nur im gerichtlichen Bereich. Das Grundgesetz verlangt darüber hinaus, dass Vorkehrungen getroffen werden, damit Rechtsuchende mit der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte auch im außergerichtlichen Bereich nicht von vornherein an mangelnden Einkünften oder fehlendem Vermögen scheitern. Diese Erwägung, dass der gleiche Rechtszugang unabhängig von den Einkunfts- und Vermögensverhältnissen möglich sein muss, trägt nicht nur die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsschutzgleichheit beim Zugang zu den Gerichten, sondern gilt entsprechend für die Wahrnehmung und Verfolgung subjektiver Rechte im außergerichtlichen Bereich. Weder der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG noch das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG oder das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG sind in ihrer Geltung auf gerichtliche Verfahren beschränkt. Die im gerichtlichen Verfahren auf Rechtsschutzgleichheit zielenden Gewährleistungen des Grundgesetzes gewährleisten im außergerichtlichen Bereich Rechtswahrnehmungsgleichheit. Dabei sind Unbemittelte allerdings nur solchen Bemittelten gleichzustellen, die ihre Aussichten vernünftig abwägen und bei ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigen. Kostenbewusste Rechtsuchende werden dabei insbesondere prüfen, inwieweit sie fremde Hilfe zur effektiven Ausübung ihrer Verfahrensrechte brauchen oder selbst dazu in der Lage sind. (…) Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist (…) kein Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit erkennbar, wenn Unbemittelten eine finanzielle Unterstützung in Fällen versagt wird, in denen auch Bemittelte wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden. Ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung notwendig ist oder Rechtsuchende zumutbar auf Selbsthilfe verwiesen werden können, haben die Fachgerichte unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und ob Rechtsuchende über Rechtskenntnisse verfügen. Zudem ist die konkrete Konstellation zu berücksichtigen, die ein Rechtsschutzverfahren prägt.“ Unter Beachtung dieser Grundsätze verstößt es nicht gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit, wenn die Antragstellerin auf eine Beratung durch die Verbraucherzentrale verwiesen wird. Auch ein Bemittelter würde nicht sogleich einen Rechtsanwalt aufsuchen, sondern sich zunächst durch die Verbraucherzentrale beraten lassen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen im Raum standen, sondern sich die Antragstellerin im wesentlichen darauf berufen hat, keine Rechnungen erhalten zu haben und sich auf die Abbuchung der Forderungen verlassen zu haben. Aus dem Schreiben der Antragstellerin vom 18. November 2010 geht sogar hervor, dass es der Antragstellerin im wesentlichen nur darum geht, einen Zahlungsaufschub bzw. eine Ratenzahlung zu erlangen. In einer solchen Fallgestaltung würde ein vernünftiger Selbstzahler keinen Rechtsanwalt beauftragen, zumal er ja selbst dann, wenn er mit seinem Begehren voll durchdringen würde, seine Anwaltskosten von der Gegenseite nicht erstattet bekommen würden. Das Bundesverfassungsgericht hat sogar ausdrücklich klargestellt, dass Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vorneherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, entgegen steht (Beschluss vom 2. September 2010, Az. 1 BvR 1974/08, zitiert nach juris).