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Urteil

104 C 2173/11

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2012:0403.104C2173.11.0A
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Leitsätze
1. Solange für den Geschädigten nicht erkennbar ist, dass der Kfz-Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, bzw. dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann dieser vom Schädiger den vollen Ausgleich der Sachverständigenkosten bzw. Freistellung hiervon verlangen. Eine Pflicht zur Einholung verschiedener Vergleichsangebote bei Beauftragung eines Sachverständigen besteht nicht. 2. Die vom vorgerichtlich beauftragten Sachverständigen berechneten Fotokosten von 2,49 Euro für ein Farbfoto und 2,07 Euro für eine Kopie des Fotos entsprechen nicht dem Üblichen. Als üblicherweise (noch) erstattungsfähig sind Fotokosten von höchstens 1 Euro pro Bild und Fotokopiekosten von 0,50 Euro pro Bild anzusehen. Auch eine Pauschale von 33 Euro für "Porto/Telefon/EDV" orientiert sich nicht an den tatsächlichen Kosten des Sachverständigen; als angemessen ist vielmehr nur eine Pauschale in Höhe von 10 Euro anzusehen. 3. Pauschalen, deren Berechtigung für den Auftraggeber nicht nachvollziehbar ist, wie etwa Kalkulationskosten für die Datenbank (16,30 Euro) oder Schreibgebühren/Bürokosten (18,60 Euro) entsprechen nicht der üblichen Vergütung. Auch die in Ansatz gebrachte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 25 Euro kann nicht nachvollzogen werden, weil Fahrtkosten üblicherweise konkret nach gefahrenen Kilometern abgerechnet werden.
Tenor
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 48,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 43,40 Euro  seit dem 25.05.2008 zu zahlen, des weiteren Zinsen aus 5 Euro seit 19.12.2011. Die  Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus 19.12.2011 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.) Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5  zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4.) Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Solange für den Geschädigten nicht erkennbar ist, dass der Kfz-Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, bzw. dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann dieser vom Schädiger den vollen Ausgleich der Sachverständigenkosten bzw. Freistellung hiervon verlangen. Eine Pflicht zur Einholung verschiedener Vergleichsangebote bei Beauftragung eines Sachverständigen besteht nicht. 2. Die vom vorgerichtlich beauftragten Sachverständigen berechneten Fotokosten von 2,49 Euro für ein Farbfoto und 2,07 Euro für eine Kopie des Fotos entsprechen nicht dem Üblichen. Als üblicherweise (noch) erstattungsfähig sind Fotokosten von höchstens 1 Euro pro Bild und Fotokopiekosten von 0,50 Euro pro Bild anzusehen. Auch eine Pauschale von 33 Euro für "Porto/Telefon/EDV" orientiert sich nicht an den tatsächlichen Kosten des Sachverständigen; als angemessen ist vielmehr nur eine Pauschale in Höhe von 10 Euro anzusehen. 3. Pauschalen, deren Berechtigung für den Auftraggeber nicht nachvollziehbar ist, wie etwa Kalkulationskosten für die Datenbank (16,30 Euro) oder Schreibgebühren/Bürokosten (18,60 Euro) entsprechen nicht der üblichen Vergütung. Auch die in Ansatz gebrachte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 25 Euro kann nicht nachvollzogen werden, weil Fahrtkosten üblicherweise konkret nach gefahrenen Kilometern abgerechnet werden. 1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 48,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 43,40 Euro seit dem 25.05.2008 zu zahlen, des weiteren Zinsen aus 5 Euro seit 19.12.2011. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus 19.12.2011 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.) Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4.) Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Parteien streiten über restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger, Inhaber eines Sachverständigenbüros, begehrt von der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners des Auftraggebers des Klägers restlichen Schadensersatz -hier die Kosten des vom Kläger erstellten Gutachtens- aus abgetretenem Recht. Die Haftungsverteilung zwischen den Unfallbeteiligten ist unstreitig, wie auch die Tatsache, dass die Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, die Sachverständigenvergütung des Geschädigten, der seinen Anspruch insoweit an den Kläger abgetreten hat, zu erstatten. Zwischen den Parteien streitig ist lediglich die Frage, in welcher Höhe der Kläger als Sachverständiger eine Vergütung für die von ihm geleistete Tätigkeit verlangen kann. Die Rechnung des Klägers lautet auf 611,58 Euro, gezahlt wurde hierauf 402,79 Euro. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 220,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 208,79 Euro seit dem 24.05.2008 zu zahlen; 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 22,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger ist aktiv legitimiert, da die Forderung des Geschädigten gegenüber dem Unfallgegner (und damit gegenüber der Beklagten) wirksam, insbesondere ohne Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, an den Kläger abgetreten wurde (soweit er von der Beklagten Erstattung der Sachverständigenkosten begehren kann). Der Kläger hat jedoch nur einen Anspruch auf einen Teil der geltend gemachten Klageforderung. Ihm ist zwar zuzugeben, dass grundsätzlich der Schädiger verpflichtet ist, den vollständigen Schaden des Geschädigten, also auch die Kosten des Gutachtens, auszugleichen. Der Schädiger hat vor diesem Hintergrund den Geschädigten hinsichtlich der (vollständigen) Höhe der von ihm in Regulation des schädigenden Ereignisses eingegangenen Verbindlichkeiten vollständig zu entschädigen, er kann den Geschädigten grundsätzlich auch nicht darauf verweisen, dass die vom Geschädigten eingegangene Verbindlichkeit sich als zu hoch darstellt. Vielmehr hat der Schädiger die Verbindlichkeit, so wie sie aus dem Vertrag den Geschädigten trifft, auszugleichen, auch wenn es auf dem freien Markt günstigere Anbieter gegenüber dem vom Geschädigten Gewählten gibt. So lange für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, bzw. dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen. Eine Pflicht zur Einholung verschiedene Vergleichsangebote gibt es bei der Beauftragung eines Sachverständigen nicht (vgl. AG Halle, 93 C 3741/10). Allerdings kann der Schädiger all die Einwendungen gegen die Inanspruchnahme geltend machen, die auch der Geschädigte als Vertragspartner des Klägers erheben könnte. Dies, da der Schädiger natürlich auch nur Schadensersatz insoweit leisten muss, als der Geschädigte auch tatsächlich einen Schaden erlitten hat. Sofern der Geschädigte infolge des schädigenden Ereignisses eine Verbindlichkeit eingeht, besteht die Schadensersatzpflicht natürlich nur insoweit, als die Verbindlichkeit tatsächlich besteht. Kann die Geschädigte also gegenüber dem Sachverständigen einwenden, das von ihm begehrte Honorar sei zu hoch, kann dies auch der Schädiger, hier also die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers. Der Kläger selbst behauptet nicht, ein konkretes Honorar mit dem Geschädigten vereinbart zu haben, daher ist grundsätzlich die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB geschuldet. Das Gericht geht davon aus, aufgrund einer Vielzahl in der Vergangenheit hier anhängiger Gebührenstreitigkeiten selbst die notwendige Sachkunde zur Feststellung der üblichen Vergütung zu haben, so dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens, dessen Einholung im Hinblick auf die eingeklagte Summe auch unverhältnismäßig wäre, nicht notwendig ist. Als die übliche Vergütung wird die Vergütung bezeichnet, die (nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise) z.Z. des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen am Ort der Werkleistung gewährt wird (Palandt, 69. Auflage, § 632, Rz. 15). Sie setzt voraus, dass derartige Leistungen in zahlreichen Einzelfällen erbracht werden (BGH in NJW 01, 151). Die übliche Vergütung muss nicht betragsmäßig bestimmt sein, es genügt vielmehr eine für bestimmte Fallgruppen innerhalb eines einheitlichen Wirtschaftsbereichs übliche Berechnungsregel (vgl. Palandt, aaO). Unter Beachtung der genannten Grundsätze ist zur Höhe des vom Kläger begehrten Honorares wie folgt auszuführen. 1.) Soweit der Kläger eine an der Schadenshöhe sich orientierende Pauschale als Vergütung begehrt, ist dies grundsätzlich zulässig. Aus einer Vielzahl hier bereits anhängiger Verfahren ist bekannt, dass eine solche Vorgehensweise im Hinblick auf Sachverständigenvergütung ausgesprochen häufig vorkommt. Gleiches gilt, soweit hier für einen Schaden in Höhe von ca. 2.359,00 € eine Pauschale von (netto) 332,95 € gefordert wird. Dies ist nach Auffassung des Gerichts durchaus vertretbar. Die Preisgestaltung des Klägers entspricht jedoch nicht mehr der Üblichkeit soweit dieser gegenüber dem Geschädigten Nebenkosten abrechnet. 2.) Hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Fotokosten (2,59 € für ein Farbfoto) entspricht der vom Kläger festgesetzte Preis nicht mehr der Üblichkeit, da der tatsächliche materielle Aufwand, der Gutachtern üblicherweise insoweit entsteht, sich als wesentlich niedriger darstellt. Die von ihren Auftraggebern begehrte Kostenerstattung stellt sich daher üblicherweise auch erheblich niedriger dar. Nach Auffassung des Gerichts dürften die üblicherweise als (noch) erstattungsfähig anzusehenden Fotokosten maximal 1,00 € pro Bild, insgesamt also 8,00 € betragen. 3.) Die vom Sachverständigen angesetzten Abzüge der Lichtbilder von 2,07 Euro pro Kopie sind gleichfalls derart weit entfernt von seinen tatsächlichen Aufwendungen, dass insoweit eine Reduzierung angemessen ist, nach Auffassung des Gericht kann hier ein Aufwand von 0,50 Cent pro Bild, also insgesamt 4 Euro als üblich betrachtet werde. 4.) Auch soweit der Kläger weitere Nebenkosten in Ansatz bring, steht dies nicht im Verhältnis zum tatsächlichen finanziellen Aufwand des Klägers insoweit. Die aufgeführte Pauschale für „Porto/Telefon/EDV“ (33,00 Euro) orientiert sich nicht an den tatsächlichen Kosten des Sachverständigen, ist auch nicht üblich im Sinne des § 632 BGB. Angemessen erscheint hier -orientiert am tatsächlichen Bedarf- eine Pauschale von 10,00 Euro. 5.) Hinsichtlich der Position „Kalkulationskosten (Datenbank) in Höhe von (netto) insgesamt 16,30 € kann schon eine Notwendigkeit des gesonderten Ausweises dieser Pauschalen neben der Vergütungspauschale nicht gesehen werden. Der Ansatz einer Nebenkostenpauschale, neben dem Pauschalhonorar und der Abrechnung einzelner konkreter Ausgaben (Fotokosten, Schreib- und Kopierkosten) entspricht zur Überzeugung des Gerichts nicht der „Üblichkeit“. Die für diese Positionen angesetzten Kosten sind daher nicht berücksichtigungsfähig. 6.) Die Position „Schreibgebühren/Bürokosten“ (18,60 Euro) lässt ebenfalls einen konkreten Bezug zu den hier in Erfüllung des gegenständlichen Gutachtenauftrags entstanden Kosten nicht erkennen. Auch hier wird eine Pauschale, deren Berechtigung für den Auftraggeber nicht nachvollziehbar ist, begehrt. Dies entspricht nicht der „Üblichkeit“. Diese Position kann daher vom Auftraggeber nicht begehrt werden. 7.) Der Ansatz der Fahrtkosten von Pauschal 25,00 Euro kann nicht nachvollzogen werden. Üblicherweise werden Fahrtkosten gegenüber dem Auftraggeber konkret nach gefahrenen Kilometern abgerechnet. Insoweit schuldet der Auftraggeber (und damit hier der Schädiger) dem Sachverständigen diese -nicht überprüfbare- Position nicht. Unter Zugrundelegung der durch das Gericht festgesetzten Preise für die Nebenkosten reduziert sich der Nettorechnungsbetrag auf 374,95 €. Zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 71,24 € macht dies einen erstattungsfähigen Betrag in Höhe von 446,19 €. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits gezahlten Summe (402,79 €) verbleibt noch eine offene Forderung in Höhe von 43,40 €. Zinsen kann der Kläger seit dem 25.05.2008 von der Beklagten begehren (§§ 286 I, 280 II ZPO), da unstreitig die Beklagte mit einer Frist zum 24.05.2008 gemahnt wurde. Dem Kläger stehen des weiteren Kosten für die Versendung zweier (weiterer) Mahnungen als Verzugskosten zu. Diese schätzt das Gericht auf insgesamt 5 Euro (2 * 2,50). Zinsen hieraus sind nach § 291 seit dem 19.12.2011 geschuldet. Insgesamt war die Beklagte zur Zahlung von 48,40 Euro zu verurteilen. Die Beklagte schuldet -als Verzugsschaden- auch die Kosten für die außergerichtliche Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten. Jedoch nur in Höhe seines Obsiegens mit der Hauptforderung, hier zu 1/5 also insgesamt 4,15 Euro. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Frage nach der „Ortsüblichkeit“ der begehrten Vergütung und damit einhergehend nach der Höhe des der Geschädigten zustehenden Anspruchs ist Anhand des durch § 287 ZPO vorgegebenen Maßstabs zu beurteilen. Dieser wird sich üblicherweise immer am konkreten Fall und der konkreten Abrechnung zu Orientieren haben. Insoweit kam eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache oder zur „Fortbildung des Rechts“, bzw. „der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ nicht in Betracht. Von der Erstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.