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Urteil

93 C 258/11

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2012:0503.93C258.11.0A
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Leitsätze
1. Sieht ein Gesellschaftsvertrag zur Vermögensanlage ohne unternehmerische Befugnisse vor, dass ein Einzahlungsplan als abgebrochen gilt und die Gesamteinlage auf die Summe der geleisteten Einzahlungen herabgesetzt werde, wenn der Anleger die Einzahlungsraten nicht bezahlt, kann sich der Anleger durch schlichte Nichtzahlung der Einzahlungsraten von der Einzahlungspflicht lösen.(Rn.17) 2. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB steht der Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB nicht entgegen. Auf den Erwerb einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung zur Vermögensanlage ohne unternehmerische Befugnisse sind die §§ 307ff. BGB anwendbar.(Rn.20)
Tenor
1.) Das Versäumnisurteil vom 12. Januar 2012 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass es wie folgt lautet: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 433,80 € nebst Zinsen in Höhe von 1 % aus 24,76 € seit dem 1. April 2007 und aus jeweils 51,13 € seit dem 1. Mai 2007, dem 1. Juni 2007, dem 1. Juli 2007, dem 1. August 2007, dem 1. September 2007, dem 1. Oktober 2007, dem 1. November 2007 und dem 1. Dezember 2007 sowie pauschale Bearbeitungsgebühren für zwei Rücklastschriften in Höhe von 20,00 € zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Im übrigen wird das Versäumnisurteil vom 12. Januar 2012 aufgehoben. 2.) Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis am 12. Januar 2012. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 81 % und der Beklagte 19 %. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sieht ein Gesellschaftsvertrag zur Vermögensanlage ohne unternehmerische Befugnisse vor, dass ein Einzahlungsplan als abgebrochen gilt und die Gesamteinlage auf die Summe der geleisteten Einzahlungen herabgesetzt werde, wenn der Anleger die Einzahlungsraten nicht bezahlt, kann sich der Anleger durch schlichte Nichtzahlung der Einzahlungsraten von der Einzahlungspflicht lösen.(Rn.17) 2. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB steht der Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB nicht entgegen. Auf den Erwerb einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung zur Vermögensanlage ohne unternehmerische Befugnisse sind die §§ 307ff. BGB anwendbar.(Rn.20) 1.) Das Versäumnisurteil vom 12. Januar 2012 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass es wie folgt lautet: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 433,80 € nebst Zinsen in Höhe von 1 % aus 24,76 € seit dem 1. April 2007 und aus jeweils 51,13 € seit dem 1. Mai 2007, dem 1. Juni 2007, dem 1. Juli 2007, dem 1. August 2007, dem 1. September 2007, dem 1. Oktober 2007, dem 1. November 2007 und dem 1. Dezember 2007 sowie pauschale Bearbeitungsgebühren für zwei Rücklastschriften in Höhe von 20,00 € zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Im übrigen wird das Versäumnisurteil vom 12. Januar 2012 aufgehoben. 2.) Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis am 12. Januar 2012. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 81 % und der Beklagte 19 %. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Das Schreiben des Beklagten vom 22. Januar 2012 ist als Einspruch gegen das Versäumnisurteil auszulegen, weil der Beklagte zu erkennen gibt, dass er inhaltlich mit dem Versäumnisurteil nicht einverstanden ist und einen neuen Termin wünscht. Der Einspruch ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Der Einspruch ist überwiegend begründet, denn die Klage ist überwiegend unbegründet. Die Regelungen im Gesellschaftsvertrag in § 17 Nr. 2 und § 22 Abs. 1 Buchstabe e sind eindeutig. Sie besagen, dass ein Anleger zu weiteren Einzahlungen nicht verpflichtet ist, wenn er zum 31. Dezember eines Jahres mit mehr als fünf vereinbarten Einzahlungsraten im Rückstand war und er den Rückstand nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres ausgleicht. Dieses Ergebnis ist zwar etwas widersinnig, weil ein Anleger es hierdurch in der Hand hat, sich durch schlichte Vertragsuntreue von seinen eigenen vertraglichen Pflichten zu lösen. Der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages, insbesondere auch des § 17 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages, wonach bei Nichteinhaltung des Einzahlungsplans die Gesamteinlage herabgesetzt wird (nicht: herabgesetzt werden kann), besagt aber genau dieses: dass schon die bloße Nichteinhaltung des Einzahlungsplans von der weiteren Zahlungspflicht befreit. Die Tatsache, dass die Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht den Absichten und Interessen der Klägerin entspricht, rechtfertigt es nicht, dem Gesellschaftsvertrag durch Auslegung einen Inhalt zu geben, für den sich in seinem Wortlaut kein Anhaltspunkt findet. Daher kommt es weder auf das Gebot interessensgerechter Auslegung noch auf die Unklarheitenregelung des § 305 Abs. 2 c Abs. 2 BGB an. Diese Gebote bzw. Regelungen gelten nur dann, wenn mehrere Auslegungen möglich sind, nicht aber, wenn, wie hier, bereits die vertragliche Regelung eindeutig ist. Soweit im Gesellschaftsvertrag eine Verpflichtung zur Barleistung der gesamten Einlage geregelt ist, gehen die Spezialregelungen in den § 17 Nr. 6 und 22 Abs. 1 Buchstabe e vor. Wenn sich die Klägerin durch den so verstandenen Gesellschaftsvertrag ihrer Kalkulationsgrundlage beraubt, ist dies Folge der von ihr selbst gewählten Vertragsgestaltung und als solche von ihr zu tragen. Eine Ungleichbehandlung von Ratenzahlern und Personen, die die gesamte Einlage auf einmal erbringen, liegt zwar möglicherweise vor. Eine solche ist aber zwingende Folge der vertraglichen Regelungen und auch nicht widersinnig, weil Personen, die die gesamte Einlage auf einmal leisten, insoweit weniger schützenswert sind als Personen, die ihre Einlage - möglicherweise über längere Zeit - in Raten leisten. Doch selbst wenn man der vom Gericht vorgenommenen Auslegung des Gesellschaftsvertrages nicht folgt, so ist sie doch jedenfalls möglich mit der Folge, dass gemäß der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB diese Mehrdeutigkeit zu Lasten der Klägerin geht. Der Gesellschaftsvertrag hat über die Einbeziehung in der formularmäßig vorformulierten Beitrittserklärung die Rechtsnatur von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 BGB. § 305c Abs. 2 BGB hat als verbraucherschützende Spezialnorm Vorrang vor dem Gebot der interessengerechten Auslegung, auf welches sich die Klägerin beruft. Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des BGH vom 15. Januar 2002 (Az. X ZR 91/00, zitiert nach juris) beruft, lag diesem Urteil bezeichnenderweise ein Fall zu Grunde, an welchem Verbraucher nicht beteiligt waren und in welchem die auszulegende Erklärung auch nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten war. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB steht der Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB nicht entgegen. Auf den Erwerb einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung zur Vermögensanlage ohne unternehmerische Befugnisse sind die §§ 307ff. BGB anwendbar (Palandt-Grüneberg, BGB, 67. Auflage, § 310 Rn. 50; KG Berlin, Urteil vom 17. September 1997, Az. Kart U 1885/97, zitiert nach juris). Daher kann die Klägerin ab 1. Januar 2008 von dem Beklagten keine Einzahlungen mehr verlangen, da er nach dem Gesellschaftsvertrag entweder aus der Gesellschaft ausgeschieden ist oder seine Gesamteinlage auf die Höhe der bereits gezahlten Einlagen herabgesetzt wird (welche der beiden Alternativen zutrifft, braucht nicht entschieden zu werden). In einem Parallelverfahren (98 C 261/11) bezüglich der D… GmbH & Co. 2. D…fonds KG hat das Gericht mit Urteil vom 2. Dezember 2011 Folgendes entschieden: „Bezüglich der Raten ab 01. Januar 2008 steht der Klägerin allerdings kein Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte zu. Deren Zahlungsverpflichtung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2007, denn zu diesem Zeitpunkt ist die Klägerin (gemeint: die Beklagte) automatisch von der Zahlungspflicht befreit, weil sie entweder aus der Gesellschaft ausgeschieden oder aber ihr Einlagekapital herabzusetzen ist. Die von der Klägerin selbst vorgegebenen Regelungen im Gesellschaftsvertrag in § 22 Abs. 1 c) geben Bedingungen vor, unter denen ein Gesellschafter/Treugeber automatisch ausscheidet. Diese Bedingung ist am 31. Dezember 2007 eingetreten, so dass mit Eintritt der Bedingung die Zahlungspflicht der Beklagten erloschen ist (§ 158 Abs. 2 BGB). Denn zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte unstreitig mit mehr als 5 Raten (…) in Verzug. Von der nachträglichen Heilungsmöglichkeit des Bedingungseintritts, der gem. § 22 Abs. 1 Abs. c Gesellschaftsvertrag dann gegeben ist, wenn dieser Rückstand bis zum 31. Dezember 2012 des Folgejahres ausgeglichen wird, hat die Beklagte unstreitig keinen Gebrauch gemacht. Nach dem eigenen Regelwerk der Klägerin ist somit ein „Vertragsbruch“ eingetreten. Einer Kündigung oder eines Antrages auf Herabsetzen der Einlage seitens der Beklagten bedurfte es dazu nicht. Ob im Ergebnis des Vertragsbruchs die Beklagte als ausgeschieden gilt oder aber ihre Beteiligung gem. § 17 Abs. 2 bis auf das Niveau der erbrachten Einzahlungen per 31. Dezember 2007 herabzusetzen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. (…) Die Beklagte hat mit der Einstellung der Ratenzahlung nicht gegen ihre Treuepflicht verstoßen. Sie ist durch die „Vertragsbruch“-Regelung der Beitrittserklärung und des § 22 Nr. 1 e des Gesellschaftsvertrages seit 01.01.2008 von der Pflicht zur Weiterzahlung der Raten befreit, die Klägerin hat ihr das Recht, durch Nichtzahlung eine vereinbarte Rechtsfolge herbeizuführen, eröffnet. Laut § 17 Nr. 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages (Bl. 42 d.A.) aber auch nach den auf der Beitrittserklärung umseitig abgedruckten Hinweisen und Bedingungen (Bl. 29 d.A.) wird die Gesamteinlage herabgesetzt, wenn der Einzahlungsplan nicht nach den vereinbarten Bedingungen bedient wird. Ein Ermessenspielraum steht der Klägerin demnach nicht zu. Dieses Ergebnis hält auch der Auslegung stand. Die Regelungen in der Beitrittserklärung und die §§ 17 Nr. 2, 22 Nr. 1 e des Gesellschaftsvertrages sind nach dem objektiven Empfängerhorizont i. V. m. dem Grundsatz aus § 242 BGB auszulegen. Nach § 242 BGB ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Der Wortlaut „wird herabgesetzt“ spricht insoweit eindeutig für die Sicht der Beklagten. Danach musste sie davon ausgehen, dass ihre Gesamteinlage bei Nichtleistung der Raten einem Automatismus folgend herabgesetzt wird. Denn die Regelung des § 17 Nr. 2 gilt auch, wenn der Gesellschafter oder Treugeber Befreiung von der Verpflichtung künftiger Einzahlungen beantragt. Zwar hat die Beklagte vorliegend einen solchen Antrag nicht gestellt. Sie konnte die „Vertragsbruch“-Regelung aber dennoch als verbindlich ansehen. Sie konnte die Regelung so verstehen, dass ihre Verpflichtung zur weiteren Ratenzahlung nach Herabsetzen der Gesamteinlage endet. Für sie gab es keinen Anlass, an der Gültigkeit der Formulierung zu zweifeln. Eine ähnliche Regelung zum „Vertragsbruch“ findet sich nämlich auch auf der Rückseite der Beitrittserklärung unter „Hinweise und Bedingungen“. Diese ist nach ihrem Inhalt als verbindliche Vertragsregelung anzusehen, auf die sich die Beklagte verlassen können musste. Eine Möglichkeit, auf die inhaltliche Gestaltung des Vertrages Einfluss zu nehmen, hatte sie im Rahmen ihres Beitritts nämlich nicht. Im Zeitpunkt der Abgabe des Beitrittsangebotes lag der Beklagten die Beitrittserklärung und das Prospekt mit dem Gesellschaftsvertrag vor. Unklarheiten und Widersprüche zu anderen Regelungen im Gesellschaftsvertrag gehen zulasten der Klägerin. Sie muss sich am eindeutigen Wortlaut festhalten lassen. Die Regelungen wurden von ihr selbst erstellt. Es lag an der Klägerin, eine Formulierung zu wählen, die nicht missverständlich ist. Eine systematische Auslegung, wie die Klägerin sie vornehmen will, kann von der Beklagten als Erklärungsempfängerin nicht verlangt werden. Der Gesellschaftsvertrag ist allgemein verständlich zu formulieren. Juristische Auslegungskenntnisse oder sonstige Sachkunde können dabei nicht vorausgesetzt werden. Dafür spricht auch, dass eine Vielzahl von Treugebern Privatpersonen sind, denen die Beteiligung als eine Form der Sparanlage vermittelt wurde. Auch Sinn und Zweck sprechen nicht gegen die hier vorgenommene Auslegung. Dass durch die „Vertragsbruch“-Regelung diejenigen Treugeber benachteiligt werden, die ihre Gesamteinlage in einem Betrag erbringen, kann der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. Es handelt sich um eine von der Klägerin bewusst gewählte Vertragsgestaltung. Jeder Treugeber konnte sich in Kenntnis des Vertragstextes entscheiden, ob er seine Gesamteinlage einmalig oder ratenweise erbringen will. Eine mögliche Benachteiligung war damit bei Abschluss bekannt, wurde aber in Kauf genommen. Unabhängig davon ist eine objektive Benachteiligung der Einmalzahler nicht ersichtlich. Denn diese Treugeber nahmen von Beginn an in Höhe der vollen Zeichnung an den Ausschüttungen teil, hingegen die Ratenzahler erst „ab dem auf die Volleinzahlung gemäß Einzahlungsplan folgenden Kalenderjahr“ nur in Höhe der bis dahin erbrachten Einzahlungen. Auch mit dem Einwand des Entzugs der Kalkulationsgrundlage kann die Klägerin nicht gehört werden. Zum einen beruht auch dies auf von ihr gestellten Regelungen. Zum anderen kann die Klägerin im Falle der Herabsetzung zumindest mit der herabgesetzten Einlage arbeiten. Zudem entsteht die gleiche Situation, wenn ein Treugeber wirtschaftliche Not einwendet. Auch dann steht der Klägerin eingeplantes Kapital für den kalkulierten Zeitraum nicht zur Verfügung.“ Das Gericht macht sich diese zutreffenden Ausführungen, die auf den vorliegenden Fall vollumfänglich übertragen werden können, ausdrücklich zu eigen mit der Maßgabe, dass es vorliegend nicht um eine (weibliche) Beklagte, sondern einen (männlichen) Beklagten geht. Der Ausgang des Berufungsverfahrens 2 S 305/11 des Landgerichts Halle ist hier nicht bekannt. Zudem muss das Gericht so entscheiden, wie es selbst es für richtig hält, und nicht so, wie andere Gerichte vergleichbare Fälle entschieden haben. Daher geben auch die von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen anderer Gerichte keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Da aber die Bedingung erst zum 31. Dezember 2007 eingetreten ist, schuldet der Beklagte die 8 Monatsraten für die Zeit von Mai bis Dezember 2007 in Höhe von 8 * 51,13 € = 409,04 € zuzüglich der teilweise nicht gezahlten Rate für April 2007 in Höhe von 24,76 €, mithin insgesamt 409,04 € + 24,76 € = 433,80 €. Wie die Klägerin auf einen Betrag von 434,16 € kommt (Seite 3 der Klage letzter Absatz), kann nicht nachvollzogen werden, allerdings ist die Differenz auch minimal. Nach den vertraglichen Abreden kann die Klägerin auch Rücklastschriftgebühren für die fehlgeschlagenen Abbuchen im Januar und Februar 2007 in Höhe von jeweils 10,00 € und Verzugszinszins in Höhe von 1 % ab Fälligkeit (in Verbindung mit § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) verlangen. Ob der Klägerin der Anspruch aus abgetretenem Recht der P... Treuhand GmbH oder aus eigenem Recht zusteht, kann dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten der Säumnis auf § 344 ZPO und im übrigen auf § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Klägerin auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO und hinsichtlich des Beklagten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Es ist kein Grund zu erkennen, gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO die Berufung des Beklagten zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.280,84 € festgesetzt. Die Klägerin fordert die Zahlung restlicher Einlagen zu einem Fonds. Der Beklagte erklärte am 19. November 2000 seinen Beitritt zur Klägerin, die damals noch als „D… B…. GmbH & Co. D…fonds KG München“ firmierte. Der Beklagte sollte eine Gesamteinlage von 20.000,00 DM sowie ein Agio von 5 % der Gesamteinlage, mithin 1.000,00 DM, leisten. Mit seiner Beitrittserklärung beauftragte der Beklagte die P… Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft München, seinen Beitritt zur Klägerin zu bewirken. Die P... Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft München nahm den Auftrag an. Der Beklagte verpflichtete sich, das Agio sofort zu zahlen und die Einlage in monatlichen Raten von 100,00 DM = 51,13 € in monatlichen Raten ab dem 1. Dezember 2000 per Lastschriftseinzug zu bezahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beitrittserklärung Anlage K 1 Bl. 22 d. A. und die Ergänzung zur Beitrittserklärung Anlage K 2 Bl. 23 d. A. verwiesen. Im Gesellschaftsvertrag der Klägerin - wobei zwischen den Parteien zwar streitig ist, welcher Gesellschaftsvertrag im vorliegenden Fall anzuwenden ist, aber alle in Betracht kommenden Gesellschaftsverträge gleichlautende Regelungen enthalten - ist festgelegt, dass ein Kommanditist oder Treugeber aus der Gesellschaft ausscheide, wenn der vereinbarte Einzahlungsplan nicht vertragsgerecht erfüllt werde, ein Einzahlungsplan gelte als abgebrochen, wenn der Anleger am 31. Dezember eines Vertragsjahres mit mehr als insgesamt fünf vereinbarten Einlageraten im Rückstand ist und dieser Rückstand einschließlich Zinsen und Nebenkosten nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres ausgeglichen werde (§ 22 Nr. 1 Buchstabe e des von der Klägerin vorgelegten Gesellschaftsvertrages vom 12. März 2009 Anlage K 6 Bl. 88ff. d. A., hier Bl. 92 Rs - 93 d. A., worauf wegen der Einzelheiten verwiesen wird). Zudem ist geregelt, dass dann, wenn der Einzahlungsplan nicht nach den vereinbarten Bedingungen bedient werde, ohne dass die Gesellschafter oder Treugeber aus der Gesellschaft ausscheiden, die Gesamteinlage herabgesetzt werde, wobei die Gesamteinlage der Summe der auf die Gesamteinlage geleisteten Einzahlungen abzüglich näher aufgeführter Beträge entspreche (§ 17 Nr. 6 des von der Klägerin vorgelegten Gesellschaftsvertrages Anlage vom 12. März 2009 K 6 Bl. 88ff. d. A., hier Bl. 91 Rs d. A., worauf wegen der Einzelheiten verwiesen wird). Auf der Rückseite der Beitrittserklärung heißt es in Nr. 3: „Ein Einzahlungsplan gilt als abgebrochen, wenn der Anleger am 31. Dezember eines Vertragsjahres mit mehr als insgesamt fünf vereinbarten Einlageraten im Rückstand ist und dieser Rückstand einschließlich Zinsen und Nebenkosten nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres ausgeglichen wird.“ Wegen der Einzelheiten wird auf die „Hinweis und Bedingungen“ Anlage K2 des Beklagten Bl. 40 d. A. verwiesen. Der Beklagte leistete die monatlichen Raten sowie weitere Zahlungen bis März 2007. Im April 2007 zahlte er die monatliche Rate in Höhe eines Teilbetrages von 24,76 € nicht. Ab Mai 2007 zahlte der Beklagte keine Raten mehr. Die P... Treuhand GmbH trat mit Vereinbarung vom 18. Mai 2010 ihren Anspruch auf Zahlung der Raten an die Klägerin ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die „Gemeinsame Erklärung“ Anlage K 3 Bl. 24 d. A. verwiesen. Die Klägerin behauptet, auf den vorliegenden Rechtsstreit sei der Gesellschaftsvertrag vom 12. März 2009 anzuwenden, da der Gesellschaftsvertrag mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter entsprechend geändert worden sei. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei zu einer Zahlungseinstellung nicht berechtigt gewesen. Den Hinweisen und Bedingungen auf der Rückseite der Beitrittserklärung komme schon kein eigener Regelungsgehalt zu. Aus den Regelungen des Gesellschaftsvertrages ergebe sich nicht, dass das bloße Nichtzahlen der Raten bereits dazu führe, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Raten ende. Die Formulierung, dass die Gesamteinlage bei nicht ordnungsgemäßer Bedienung des Einzahlungsplans herabgesetzt werde, sei nicht eng nach ihrem Wortlaut auszulegen. Die Regelung bedeute bloß, dass die Klägerin die Herabsetzung der Beteiligung durch einseitige Willenserklärung vornehmen könne, nicht aber, dass der einzelne Gesellschafter hierauf einen Anspruch habe. Die Auslegung, die der Beklagte dem Gesellschaftsvertrag gebe, führe dazu, dass jeder Ratenzahler es selbst in der Hand habe, seine Einlage zu erbringen oder nicht. Dies würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber den Kommanditisten und Treugebern führen, die ihre Anlage in Form einer Einmalzahlung in voller Höhe erbracht haben. Zudem hätte dann die Klägerin keine Kalkulationsgrundlage für ihr Unternehmen. Bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder sonst rechtsvernichtend gewertet werden sollen, müsse das Gebot der interessengerechten Auslegung Beachtung finden. Wenn wie vorliegend feststehe, dass eine Forderung entstanden sei, so verbiete diese Gebot der interessengerechten Auslegung die Annahme, dass der Gläubiger sein Recht einfach wieder aufgegeben habe. Auch wäre bei der von dem Beklagten vorgenommenen Auslegung die Regelung zum Antrag auf Befreiung von künftigen Zahlungsverpflichtungen im Falle der wirtschaftlichen Not weitgehend sinnlos, da der Treugeber ein ähnliches Ergebnis auch durch einfache Zahlungseinstellung erreichen könne. Das Gericht hat mit Versäumnisurteil vom 12. Januar 2012 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2.082,84 € nebst Zinsen i.H.v. 1 % pro Monat aus 24,76 € seit dem 01. April 2007, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.05.2007, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.06.2007, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.07.2007, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.08.2007, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.09.2007, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.10.2007, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.11.2007, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.12.2007, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.01.2008, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.02.2008, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.03.2008, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.04.2008, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.05.2008, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.06.2008, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.07.2008, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.08.2008, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.09.2008, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.10.2008, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.11.2008, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.12.2008, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.01.2009, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.02.2009, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.03.2009, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.04.2009, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.05.2009, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.06.2009, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.07.2009, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.08.2009, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.09.2009, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.10.2009, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.11.2009, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.12.2009, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.01.2010, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.02.2010, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.03.2010, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.04.2010, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.05.2010, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.06.2010, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.07.2010, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.08.2010, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.09.2010, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.10.2010, aus weiteren 51,13 € seit dem 01.11.2010 sowie aus weiteren 51,13 € seit dem 01.12.2010 und pauschale Bearbeitungsgebühren für zwei Rücklastschriften in Höhe von 20,00 € zu bezahlen. Gegen das ihm am 24. Januar 2012 zugestellte Versäumnisurteil hat sich der Beklagte mit bei Gericht am 25. Januar 2012 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 22. Januar 2012 gewendet, in welchem er bat zu „prüfen, ob ein neuer Verhandlungstermin festgelegt werden“ könne. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 12. Januar 2012 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass der Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1999 anzuwenden sei. Der Beklagte ist der Ansicht, dass er nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages keine Zahlungen schulde. Er sei gemäß § 22 Nr. 1 Buchstabe e des Gesellschaftsvertrages aus der Gesellschaft ausgeschieden, da er den Einzahlungsplan nicht vertragsgerecht erfüllt habe, der Einzahlungsplan gelte als abgebrochen, da der Beklagte - unstreitig - zum 31. Dezember 2007 mit mehr als fünf Raten in Verzug gewesen sei und den Betrag auch - unstreitig - bis zum 31. August 2008 nicht ausgeglichen habe. Daher sei für ihn die Zahlungspflicht erloschen. Zudem könne durch die Regelung in § 17 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages jeder Treugeber selbst entscheiden, ob er die Einlage in bisher vereinbarter Höhe leiste oder ob er eine automatisch eintretende Herabstufung seines Einlagebetrages hinnehme. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.