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Beschluss

103 II 1671/10

Amtsgericht Halle (Saale), Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGHALLE:2012:0704.103II1671.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung vom 20. Juni 2012 gegen den Teil-Abhilfebeschluss der Rechtspflegerin vom 22. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die antragstellende Rechtsanwältin hat die rechtsuchende Bürgerin in einer Angelegenheit wegen eines Anspruchs nach dem SGB II vertreten, nachdem das Gericht der rechtsuchenden Bürgerin Beratungshilfe bewilligt hatte. Der Rechtspfleger hat auf Antrag der Rechtsanwältin unter dem 15. März 2011 eine Vergütung in Höhe von 129,95 € festgesetzt und hierbei eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG sowie eine Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG im Hinblick auf die dreijährige Tochter der rechtsuchenden Bürgerin festgesetzt. 2 Gegen diese Vergütungsfestsetzung richtet sich die Erinnerung der Landeskasse vom 4. Oktober 2011, die sowohl die Festsetzung einer Geschäftsgebühr als auch die Festsetzung einer Erhöhungsgebühr rügt. Mit dem nun angefochtenen Teil-Abhilfebeschluss vom 22. Februar 2012 hat die Rechtspflegerin der Erinnerung der Landeskasse in Höhe der Erhöhungsgebühr von 21,00 € abgeholfen und im übrigen die Sache dem Richter zur Entscheidung vorgelegt. Durch richterlichen Beschluss vom 1. März 2012 (Az. 103 II 1671/10, veröffentlicht bei juris) ist die Erinnerung der Landeskasse, soweit die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen hat, zurückgewiesen worden. 3 Mit der Erinnerung vom 20. Juni 2012 wendet sich nunmehr die antragstellende Rechtsanwältin gegen den Teil-Abhilfebeschluss der Rechtspflegerin vom 22. Februar 2012, soweit darin der Erinnerung der Landeskasse in Höhe der Erhöhungsgebühr von 21,00 € abgeholfen wurde. II. 4 Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 56 Abs. 1 RVG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Der Teil-Abhilfebeschluss, mit welcher die Rechtspflegerin einer Erinnerung der Landeskasse gegen die Vergütungsfestsetzung vom 15. März 201 in Höhe von 21,00 € stattgegeben hat, schafft eine neue eigenständige Beschwer für die Rechtsanwältin, sodass dieser Teil-Nichtabhilfebeschluss insoweit anfechtbar ist. Ebenso wäre es ja auch anfechtbar, wenn die beantragte Vergütung von Anfang an nicht festgesetzt worden wäre. 5 Die Erinnerung ist aber nicht begründet. Das Gericht nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, die es sich zu eigen macht. 6 Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: 7 Grundsätzlich kann in Beratungshilfesachen - entgegen der früheren Rechtsprechung des Gerichts - eine Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG zugesprochen werden (OLG Naumburg, Beschluss vom 25. Mai 2010, Az. 2 Wx 4/10, zitiert nach juris). 8 Allerdings kann in SGB-II-Sachen Beratungshilfe nur solchen Personen bewilligt werden, die einen eigenen Anspruch gegen die ARGE bzw. das Jobcenter haben können, und das sind nur Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Denn Kinder ohne eigenen Anspruch haben keinen Beratungsbedarf. Nur für solche Personen, die einen eigenen Anspruch haben, kann eine Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG zugesprochen werden, denn wer nicht Beratungshilfe bekommt, kann im Rahmen der Vergütung für Beratungshilfe auch nicht als Auftraggeber bei der Erhöhungsgebühr berücksichtigt werden. 9 Auf den Beschluss des Gerichts vom 18. Januar 2012 (Az. 103 II 1701/10, veröffentlicht bei juris) wird hingewiesen. 10 Zuzugeben ist der Rechtsanwältin allerdings, dass auch Kinder, die noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II ebenfalls einen Anspruch gegen die ARGE bzw. das Jobcenter haben können. Dieser Anspruch besteht aber nicht originär, sondern nur wenn und soweit die Kinder Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sind. Sie werden daher insoweit durch die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in der Bedarfsgemeinschaft vertreten, sodass sie nicht eigene Auftraggeber des Rechtsanwalts sind und daher für sie auch keine Erhöhungsgebühr festzusetzen ist.