Urteil
93 C 517/12
Amtsgericht Halle (Saale), Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGHALLE:2012:1002.93C517.12.0A
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 510,24 € festgesetzt. Tatbestand 1 (Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.) Entscheidungsgründe 2 Die Klage ist unbegründet. 3 Klageantrag 1. ist unbegründet. Nutzungsausfallentschädigung kann im Falle der Ersatzbeschaffung nur für 14 Tage verlangt werden, denn in dieser Zeit lässt sich die Ersatzbeschaffung realisieren. Genau für diese 14 Tage hat die Beklagte Nutzungsentschädigung aber bereits bezahlt. Hätte die Klägerin zwingend für die Ersatzbeschaffung mehr Zeit benötigt, hätte sie hierzu vortragen müssen, was sie aber nicht getan hat. 4 Klageantrag 2. ist ebenfalls unbegründet. Rechtsanwaltskosten, die der Geschädigte im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers verursacht hat, sind nur zu erstatten, soweit sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011, Az. VI ZR 274/10, zitiert nach juris). Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, ist nicht zu erkennen. 5 Im übrigen hat die Klägerin den Sachvortrag der Beklagten in der Klageerwiderung vom 20. April 2012 unbestritten gelassen. 6 Es verbleibt lediglich noch die Frage, ob die Klägerin als Schadensersatz eine 1,5-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG als an ihren Anwalt zu zahlende Anwaltskosten verlangen kann, nachdem die Beklagte auf Grundlage lediglich einer 1,3-Gebühr reguliert hat. Dies ist zu verneinen. Nach zwischenzeitlicher Verwirrung hat der BGH ausdrücklich klargestellt, dass das gilt, was im Gesetz steht und was das Gericht schon immer gesagt hat: Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann gemäß Nr. 2300 VV RVG nur verlangt werden, wenn die Angelegenheit umfangreich oder schwierig war, dieses gesetzliche Erfordernis kann auch nicht durch eine „Toleranzrechtsprechung“ umgangen werden (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012, Az. VIII ZR 323/11, zitiert nach juris). Es verbleibt daher bei der Ansicht, die das Gericht in ständiger Rechtsprechung vertritt (Beschluss vom 20. Juli 2011, Az. 93 C 57/10, Urteil vom 24. Mai 2012, Az. 93 C 3280/11, beide veröffentlicht bei juris). Soweit das Gericht zwischenzeitlich in unveröffentlichten Entscheidungen hiervon abgewichen ist, beruhte dies auf dem Urteil des BGH vom 8. Mai 2012, Az. VI ZR 273/11 (veröffentlicht bei juris), was aber angesichts der neuen BGH-Entscheidung vom 11. Juli 2012 inzwischen insoweit nicht mehr aktuell ist. Dass die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig im Sinne der Nr. 2300 VV RVG war, hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Es ist kein Grund zu erkennen, gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO die Berufung zuzulassen.