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Urteil

97 C 2551/13

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2014:0128.97C2551.13.0A
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Leitsätze
Selbst wenn ein Mieter die von ihm genutzte Wohnung bereits selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat, muss er es trotzdem dulden, dass ein vom Vermieter beauftragtes Fachunternehmen in sämtlichen zum Schlafen geeigneten Räumen - auch im Wohnzimmer - fachgerecht Rauchwarnmelder anbringt, zumindest wenn der Mieter dem Vermieter nicht auf Nachfrage Auskunft über die Nutzung der einzelnen Räume erteilt.
Tenor
1.) Der Beklagte wird aufgegeben, das Anbringen von Rauchwarnmeldern im Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flur der Wohnung-Nr. ..., gelegen in ... Halle (Saale), ..., Etage II rechts, durch die Klägerin oder eine von ihr beauftragte Fachfirma zu dulden. 2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4.) Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Selbst wenn ein Mieter die von ihm genutzte Wohnung bereits selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat, muss er es trotzdem dulden, dass ein vom Vermieter beauftragtes Fachunternehmen in sämtlichen zum Schlafen geeigneten Räumen - auch im Wohnzimmer - fachgerecht Rauchwarnmelder anbringt, zumindest wenn der Mieter dem Vermieter nicht auf Nachfrage Auskunft über die Nutzung der einzelnen Räume erteilt. 1.) Der Beklagte wird aufgegeben, das Anbringen von Rauchwarnmeldern im Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flur der Wohnung-Nr. ..., gelegen in ... Halle (Saale), ..., Etage II rechts, durch die Klägerin oder eine von ihr beauftragte Fachfirma zu dulden. 2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4.) Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Soweit beklagtenseits gegen den erweiterten Antrag fehlende Sachdienlichkeit eingewandt wird, ist die offensichtlich rechtsirrig. Denn die Erweiterung auf sämtliche Räume der Wohnung der Beklagten stellt eine weitere Sicherungsfunktion dar, die gerade durch die Landesbauordnung Sachsen-Anhalt in § 47 Abs. 4 Bundesbauordnung gefordert wird. Denn dort sind ausdrücklich Schlafräume und Kinderzimmer als die Räume bezeichnet, die mit Rauchmeldern auszustatten sind. Soweit klägerseits auch der Wohnraum im Antrag benannt ist, ist dies nachvollziehbar damit begründet, dass die Beklagte keinerlei Auskunft über Nutzung der Räumlichkeiten erteilt hat. Dann kann die Klägerin zur Absicherung der gesetzlich normierten Verpflichtung vorsichtshalber nur alle Räume mit Rauchmeldern ausstatten. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer Änderung der Nutzung der Wohnung eine Nachrüstung vorgenommen werden müsste. Mithin ist es für die Klägerin als gewerbliche Vermieterin nur sinnvoll im Vorfeld – sozusagen sicherheitshalber – sämtliche Wohnräume mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Dass die Wohnung von der Beklagten bereits selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet wurde, lässt ihre Duldungspflicht zum Einbau von durch die Klägerin gewählter Rauchwarnmelder nicht entfallen. Denn letztlich ist die Klägerin als Vermieterin der Wohnung für die reibungslose Funktion dieser Rauchwarnmelder verantwortlich. Im Falle einer Fehlfunktion wäre die Klägerin für die daraus resultierenden Folgen verantwortlich. Da die Klägerin als gewerbliche Vermieterin mehrere tausend Wohnungen im Bestand hat, kann ihr auch nicht zugemutet werden, dass sie jeweils individuell von den einzelnen Mietern eingebaute Rauchwarnmeldermodelle individuell auf ihre Funktionstauglichkeit hin überprüft. Insoweit hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung auch ausgeführt, dass die Funktionswartung per Funk erfolgt. Angesichts der Vielzahl der von der Klägerin vermieteten Wohnungen kann von ihr nicht verlangt werden, dass sie die von den Mietern eingebrachten Rauchwarnmelder jeweils angepasst auf die einzelnen Modelle individuell angepasst überprüfen muss. Möglicherweise mag dies bei dem Vermieter, der nur eine Wohnung vermietet, anders zu beurteilen sein. Einen Großvermieter kann diese "Einzelprüfung" jedoch nicht abverlangt werden. Dies führt zur Duldungspflicht des Einbaues von der Klägerin gewählten und zu wartenden Rauchwarnmelder. Die Beklagte ist auch schon jetzt verpflichtet, den Einbau der Rauchwarnmelder zu dulden. Entgegen ihre Rechtsansicht, dass die Verpflichtung erst zum 31.12.2015 eintreten würde, hat der Gesetzgeber diesen Zeitpunkt nicht als Fristbeginn, sondern als Fristende deklariert. Dies bedeutet, dass die Vermieter verpflichtet sind, bis zu diesem Zeitpunkt die Rauchwarnmelder anzubringen. Um dieser gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, ist es gerade bei Vermietern, die einen großen Bestand haben, notwendig, frühzeitig mit der Bestückung der Wohnungen zu beginnen, um der gesetzlichen Auflage gerecht zu werden. Mithin war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung begründet sich aus der Tatsache, dass die Beklagte in diesem Prozess unterlegen war. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit begründet sich aus §§ 704, 708 Nr. 11 ZPO. Die Berufung war unter dem Gesichtspunkt einer herbeizuführenden einheitlichen Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk Halle zuzulassen. Nach Erkenntnis des Gerichts liegt eine landgerichtliche Entscheidung zum hiesigen Streitfall noch nicht vor. Die Beklagte mietete von der Klägerin, die im Tenor benannte Wohnung. Die Beklagte hat die Wohnung bereits selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, nur das das Wohnzimmer mit einem Rauchwarnmelder ausstatten zu dürfen, beantragt die Klägerin, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass sie aufgrund des Einbaues eigener Rauchwarnmelder nicht mehr zur Duldung des Einbaues anderweitiger von der Klägerin gestellte Rauchwarnmelder verpflichtet sei. Prozessual vertritt die Beklagte die Rechtsansicht, dass durch den neuen Klageantrag eine nicht sachdienliche Klageänderung eingetreten sei.