Beschluss
104 C 589/15
Amtsgericht Halle (Saale), Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGHALLE:2015:1013.104C589.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf den Antrag der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Halle vom 20.08.2015, Aktenzeichen 104 C 589/15 im Tenor wie folgt insoweit berichtigt: Unter 1 b) des Tenors heißt es: "…Rauchwarnmelde r vom Raum links…" Richtig muss es heißen: "…Rauchwarnmelder s im Raum links…" Im übrigen wird der Berichtigungsantrag abgelehnt. Gründe 1 Die Berichtigung hatte in dem tenorierten Umfang gemäß § 319 ZPO zu erfolgen, da es sich hierbei um ein offensichtliches Schreibversehen handelte. 2 Der weitergehende, für die Vollstreckung des Urteils jedoch völlig bedeutungslose Antrag war zurückzuweisen. Gründe, die die beantragte Berichtigung zu rechtfertigen vermögen, sind weder ersichtlich, noch durch die Klägerin vorgebracht.