Urteil
96 C 1358/19
AG Halle (Saale), Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Fiktive Sachschäden sind nicht erstattungsfähig. Ein reiner Substanzschaden stellt keinen messbaren und erstattungsfähigen Schaden dar. Eine Darlegung auf Gutachterbasis scheidet aus.(Rn.19)
2. Der Verkauf eines Sondereigentums steht der Schadensersatzpflicht entgegen, weil dies im Regelfall zu einem Verkaufsgewinn führt. Den Mindererlös im Schadensfall muss der Verkäufer darlegen.(Rn.19)
3. Die nicht bezifferbaren Schadensersatzansprüche infolge der Beschädigung einer Mietsache begründen kein berechtigtes Feststellungsinteresse.(Rn.21)
Tenor
1. Die Widerklage wird abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fiktive Sachschäden sind nicht erstattungsfähig. Ein reiner Substanzschaden stellt keinen messbaren und erstattungsfähigen Schaden dar. Eine Darlegung auf Gutachterbasis scheidet aus.(Rn.19) 2. Der Verkauf eines Sondereigentums steht der Schadensersatzpflicht entgegen, weil dies im Regelfall zu einem Verkaufsgewinn führt. Den Mindererlös im Schadensfall muss der Verkäufer darlegen.(Rn.19) 3. Die nicht bezifferbaren Schadensersatzansprüche infolge der Beschädigung einer Mietsache begründen kein berechtigtes Feststellungsinteresse.(Rn.21) 1. Die Widerklage wird abgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Gericht hat ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO erlassen. Die Widerklage ist vollständig entscheidungsreif. Die Widerklage ist hinsichtlich der bezifferten Anträge unbegründet. Der Beklagte hat gegen die Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von fiktiven Schadenersatz in Höhe von insgesamt 14.916,73 € gemäß §§ 280, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag. Dabei lässt das Gericht dahinstehen, ob die Kläger während der Mietzeit die Substanz der Mietsache bzw. Teile der Mietsache beschädigt haben. Nach der Überzeugung des Gerichts besteht kein fiktiver Schadenersatzanspruch des Beklagten. Als Rechtsfolge der Ansprüche aus §§ 280, 823 Abs. 1 BGB, die als alleinige Anspruchsgrundlagen vorliegend in Betracht kommen (dazu BGH, Urteil vom 28.02.2018, Az. VIII ZR 157/17), entsteht ein Schadenersatzanspruch aus § 249 BGB, der grundsätzlich durch Naturalrestitution auszugleichen ist. Ist allerdings Schadenersatz wegen der Beschädigung einer Sache zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, § 249 Abs. 2 BGB. Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs ist jedoch, was nach der Ansicht des Gerichts bereits im gedanklichen Ansatz zum Teil übersehen wird, dass dem Geschädigten ein tatsächlicher Schaden entstanden ist, d.h. sein Vermögen durch die Beschädigung einer Sache eine Einbuße erlitten hat. Einen derartigen Schaden im Vermögen hat der Beklagte nicht dargetan. Die – unterstellt - vorhandenen Beschädigungen an der Mietwohnung hat der Beklagte nicht beseitigt. Er hat daher keinen Vermögensverlust erlitten. Vielmehr hat er die Mietwohnung mit den Mängeln veräußert. Ob der Beklagte wegen der unterstellten Mängel einen Mindererlös erlitten hat, ist unerheblich, weil dieser nicht geltend gemacht wird. Es ist allerdings durchaus möglich, dass ein solcher Mindererlös überhaupt nicht eingetreten ist. Die gerichtsbekannte Nachfrage nach Immobilien – auch in Halle – lässt die begründete Möglichkeit bestehen, dass der Beklagte die Wohnung zu dem von ihm begehrten Preis oder dem Marktpreis oder ähnlichen verkaufen konnte und/oder die Käufer z. B. besonderen Wert auf die Plissees gelegt haben oder womöglich eine andere Dusche einbauen wollten. Es gibt eine Vielzahl von Überlegungen, die Umstände begründen könnten, die zu einer Bereicherung infolge des Schadensfalls führen könnten. Allerdings ist ein tragender Grundsatz im Schadenersatzrecht, dass eine Bereicherung des Geschädigten nicht stattzufinden hat. Der vorliegende Sachverhalt zeigt prägnant, dass eine Vermögenseinbuße nur zu erstatten ist, wenn sie tatsächlich eingetreten ist, was vorliegend allerdings nach dem Sachvortrag des Beklagten nicht der Fall ist. Nach der Auffassung des Gerichts ergibt sich aus der Entscheidung des BGH vom 12.03.2021, Az. V ZR 33/19, keine andere Bewertung. Der entschiedene Sachverhalt betrifft einen Fall aus dem Kaufrecht. Er lässt für den vorliegenden Sachverhalt keine Verallgemeinerung zu. Der Feststellungsantrag des Beklagten ist unbegründet. Die von ihm erhobene Widerklage war im Zeitpunkt ihrer Erhebung bereits gemäß § 256 ZPO unzulässig, sodass nicht festzustellen war, dass sich der Rechtsstreit insoweit erledigt hat. Die Erhebung einer Feststellungsklage setzt als Zulässigkeitsvoraussetzung das Bestehen eines Feststellungsinteresses voraus. Der Beklagte hat keinen Sachvortrag erhoben, aus dem sich ergeben könnte, dass er die bei der Rückgabe am 20.12.2018 festgestellten Schäden an der Mietsache weder dem Grunde nach abschließend benennen noch der Höhe nach hätte beziffern können und die Gefahr eines weiteren Schadens bestehen könnte. Die Kläger mieteten mit Vertrag vom 10.04.2015 eine Wohnung in der B.-Straße in H., gelegen im 1.OG und 2. OG rechts, bestehend aus 6,5 Zimmern, 2 Bädern, 2 WC, 1 Küche, 3 Abstellkammern, 3 Fluren, 1 Balkon und einem Kellerraum an. Die Wohngröße beträgt ca. 258 m2. Die Parteien vereinbarten einen Nettomietzins in Höhe von 1.935,00 €. Das Mietverhältnis begann am 01.06.2015. Das Mietverhältnis endete am 31.12.2018. Es erfolgte eine Rückgabe der Wohnung am 20.12.2018. Es wurde ein Protokoll gefertigt, das die Kläger nicht unterzeichnet haben. Der Beklagte hat die Wohnung zwischenzeitlich verkauft. Die R. Versicherung AG hat für den Mietvertrag vom 01.06.2015 eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 5.805,00 € abgegeben (Bl. 131 d.A.). Die Bürgin hat auf die Einrede der Aufrechenbarkeit für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen der Mieter verzichtet. Zudem wurde auf die Einrede der Anfechtbarkeit und die Einrede der Vorausklage verzichtet. Die Kläger begehren die Feststellung, dass ein Zahlungsanspruch des Beklagten in Höhe von 18.376,94 €, dessen sich der Beklagte außergerichtlich mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 03.05.2019 berühmt hat, nicht bestehe. Wegen der beanspruchten Forderungen im Einzelnen wird auf den Inhalt der Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen. Der Beklagte nimmt die Kläger in einem weiteren zwischen den Parteien geführten Verfahren zu dem Aktenzeichen 96 C 1827/19 auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch, die u.a. die im vorgenannten Schriftsatz benannten Ansprüche enthalten. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass der Zahlungsanspruch in Höhe von 18.376,94 €, dessen sich der Beklagte durch Schreiben seines außergerichtlichen Bevollmächtigten vom 03.05.2019 zum Betreff J. gegen W. berühmt, nicht besteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt der Beklagte nach teilweiser Rücknahme und Erweiterung der Widerklage und teilweiser einseitiger Erledigungserklärung, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.315,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2019, weitere 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2019, weitere 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2019, weitere 1.475,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2019 sowie weitere 1.876,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2019 zu zahlen und festzustellen, dass sich die Widerklage insoweit erledigt hat, als er ursprünglich begehrt hat, festzustellen, dass die Kläger als Gesamtschuldner für die weiteren über die in den vorgenannten Anträgen hinausgehenden und in der der Maisonette-Wohnung, B.-Straße in H., bestehend aus 6,5 Zimmern, Küche, 2 Bädern vorhandenen Substanzschäden einstandspflichtig sind. Die Kläger beantragen, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Kläger hätten ohne seine Zustimmung während der Mietzeit an insgesamt 29 Fensterflügeln durch Bohrung und Schrauben an die Kunststofffenster Plissees in den Farben dunkelgrau und blau angebracht, wobei die Frage der erteilten Zustimmung zwischen den Parteien streitig ist. Dadurch seien die Kunststofffenster beschädigt worden. Der Beklagte meint, zur Beseitigung der verursachten Schäden an den Fenstern entstehe ein Kostenaufwand in Höhe von 6.315,35 €. Wegen der Einzelheiten der Bezifferung wird auf die Berechnung im Schriftsatz vom 17.06.2019, Seite 6 Bezug genommen. Der Beklagte behauptet zudem, die Kläger hätten während der Mietzeit die eingebaute Natursteinplatte des Kamins beschädigt. Für die Beseitigung der Schäden sei ein Kostenaufwand von mindestens 5.000,00 € erforderlich. Der Beklagte behauptet zudem, die Kläger hätten am Unterschrank der Spüle einen großen und tiefen Kratzer verursacht, weshalb der Austausch des Unterschrankes erforderlich sei, was Kosten in Höhe von 250,00 € verursachen werde. Zudem haben die Kläger, was unstreitig ist, im Kinderbad im 2. OG Spiegelfliesen über die vorhandenen Wandfliesen geklebt. Der Beklagte behauptet, diese ließen sich lediglich durch eine Zerstörung der Wandfliesen und der Abdichtung entfernen, wodurch Kosten in Höhe von 1.475,00 € netto entstehen würden. Zudem hätte die Duschtasse im Hauptbad im 1. OG eine starke Einkerbung aufgewiesen, die ein Austauschen der Duschtasse erfordere, was mit einem Kostenaufwand in Höhe von 1.876,38 € netto verbunden sei. Der Beklagte meint zudem, einen Feststellungsanspruch gehabt zu haben. Zwar seien die Substanzschäden bei der Wohnungsrückgabe festgestellt wurden, jedoch sei eine abschließende Bewertung der Gesamtschadenhöhe noch nicht möglich. Der Beklagte hat die behaupteten Beschädigungen an der Wohnung vor dem Verkauf nicht beseitigt. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.