Urteil
96 C 1360/22
AG Halle (Saale), Entscheidung vom
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.635,06 € zuzüglich Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.414,79 € seit dem 28.06.2022 und aus 220,27 seit dem 06.09.2022 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 1.414,79 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.635,06 € zuzüglich Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.414,79 € seit dem 28.06.2022 und aus 220,27 seit dem 06.09.2022 zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. und beschlossen: Der Streitwert wird auf 1.414,79 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der hälftigen Vermessungskosten in Höhe von 1.414,79 € gemäß § 919 Abs. 3 BGB aus der am 23.02.2022 erfolgten Grenzfeststellung zwischen den Grundstücken der Parteien. Nach § 919 Abs. 3 BGB sind die Kosten der Abmarkung von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen. In § 919 Abs. 2 BGB ist bestimmt, dass sich die Art der Abmarkung und das Verfahren sich nach den Landesgesetzen bestimmen. In § 16 Abs. 2 VermGeoG LSA ist für die Abmarkung geregelt, dass festgestellte Flurstücksgrenzen durch Grenzmarken zu kennzeichnen sind (Abmarkung), soweit nicht der Verlauf durch dauerhafte Grenzeinrichtungen ausreichend erkennbar ist. Unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Bestimmungen hat eine Abmarkung i.S.d. Gesetzes stattgefunden. Die Kostenregelung gemäß § 919 Abs. 3 BGB ist unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Bestimmungen gemäß § 919 Abs. 2 BGB auszulegen. In Sachsen-Anhalt wird eine Abmarkung mit dem Vorhandensein einer dauerhaften Grenzeinrichtung gleichgesetzt. Der Vermessungsingenieur hat eine dauerhafte Grenzeinrichtung ausweislich der vorgelegten Niederschrift festgestellt. Er hat den von ihm festgestellten Grenzpunkt nicht abgemarkt, weil sich dieser innerhalb eines Mauerpfeilers befindet, den er mit in der Skizze dargestellten Maßen ausreichend definiert hat. Das Gericht teilt die Auffassung des Beklagten, dass ein weitere Beteiligter teilweise kostentragungspflichtig sei, nicht. Ausweislich der Niederschrift in Verbindung mit der dazugehörigen Skizze erfolgte keine Grenzfeststellung hinsichtlich des Flurstücks Z im Verhältnis der Parteien. Aus dem Leistungsbescheid vom 28.02.2022 ergibt sich zudem, dass der Vermessungsingenieur ausschließlich die Kosten für die Flurstücke X und Y abgerechnet hat. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 280, 286 BGB auch einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 220,27 €. Die Zinsansprüche ergeben sich als Ansprüche auf Verzugszinsen aus §§ 286, 288 BGB und aus Prozesszinsen aus §§ 291, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... Straße ... (Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück X.). Der Beklagte ist Eigentümer des benachbarten Grundstücks ... Straße ... (Flurstück Y.). Auf Antrag der Klägerin führte ... als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur am 23.02.2022 einen Termin zur Grenzfeststellung und Abmarkung zwischen den Grundstücken durch. Der Beklagte wurde eingeladen und nahm an dem Termin teil. Es wurde der Grenzverlauf festgestellt und ein Grenzpunkt ermittelt, der in der Örtlichkeit nicht abgemarkt wurde, weil er sich innerhalb eines Mauerpfeilers befindet. Der Vermessungsingenieur erstellte eine Niederschrift über den Grenztermin und eine Skizze, indem der Grenzpunkt innerhalb des Mauerpfeilers eingezeichnet wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen. Für seine Tätigkeit rechnete der Vermessungsingenieur gegenüber der Klägerin mit Leistungsbescheid vom 28.02.2022 Kosten in Höhe von 2.829,58 € ab, die die Klägerin beglich. Die Klägerin forderte den Beklagten zur Tragung der hälftigen Kosten bis zum 27.06.2022 auf, was der Beklagte mit Schreiben vom 14.06.2022 ablehnte. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderten den Beklagten mit Schriftsatz vom 29.06.2022 zur Zahlung auf. Die Parteien streiten über die Rechtsfrage, ob der Zahlungsanspruch gegen den Beklagten gemäß § 919 Abs. 3 BGB auch dann besteht, wenn keine Abmarkung erfolgt ist. Nach Auffassung der Klägerin komme es nicht darauf an, ob eine Abmarkung eines Grenzpunktes stattgefunden habe, weil es ausreichend sei, dass eine Grenzfeststellung gemäß § 16 Abs. 1 VermGeoG LSA durchgeführt wurden sei. Der Anspruch aus § 919 Abs. 3 BGB erfasse nach der Rechtsprechung stets auch die Kosten der Grenzfeststellung. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, ein Anspruch auf eine Kostentragung durch den Beklagte bestehe bereits nach dem Gesetzeswortlaut nicht, da eine Abmarkung nicht erfolgt sei. Diese Abmarkung sei tatsächlich möglich gewesen. Soweit eine Abmarkung erfolgt sei, betreffe das das Flurstück Z., wobei auf den Inhalt der Anlage B1 Bezug genommen wird, was zur teilweisen Kostentragung des Eigentümers des Flurstücks Z führe und die Kostentragungslast des Beklagte reduziere.