OffeneUrteileSuche
Urteil

303 Ds 567 Js 31402/24 (22/25)

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2025:0903.303DS567JS31402.2.00
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Angeklagte ist schuldig des Anbaus von mehr als drei lebendenden Cannabispflanzen in Tateinheit mit nicht zum Eigenkonsum bestimmten Anbaus von Cannabispflanzen. Sie wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 28,00 Euro verurteilt. Die sichergestellten Cannabispflanzen samt Anbaumaterial (Kokussubstrat und Töpfe) (BtM-Ass.liste 29.10.2024; Ass Nr. …) werden eingezogen. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 Nr. 2 lit a und b, 37 KCanG, §§ 52, 74 StGB.
Entscheidungsgründe
Die Angeklagte ist schuldig des Anbaus von mehr als drei lebendenden Cannabispflanzen in Tateinheit mit nicht zum Eigenkonsum bestimmten Anbaus von Cannabispflanzen. Sie wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 28,00 Euro verurteilt. Die sichergestellten Cannabispflanzen samt Anbaumaterial (Kokussubstrat und Töpfe) (BtM-Ass.liste 29.10.2024; Ass Nr. …) werden eingezogen. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 Nr. 2 lit a und b, 37 KCanG, §§ 52, 74 StGB. I. I. Die Angeklagte ist Rentnerin. Zuvor arbeitete sie als angestellte Heilerziehungspflegerin. Sie erhält eine monatliche Rente in Höhe von 1.100 Euro netto. Sie hat ca. 7.000-8.000 Euro Schulden. Zur Tilgung der Schulden zahlt sie monatlich 50,00 Euro. Sie hat für ihre Miete monatliche Kosten in Höhe von 380 Euro zuzüglich Strom in Höhe von 67 Euro. Die Angeklagte ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder. 2. Die Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. Im Ergebnis der durchgeführten Hauptverhandlung steht nachfolgender Sachverhalt fest: Die Angeklagte wurde von der Versammlungsbehörde im Juni 2024 darüber informiert, dass in Erde eingepflanzte Stecklinge zu Cannabispflanzen im Sinne des KCanG würden und dieses dazu führt, dass das Verschenken dieser strafbar sei. Am 26.06.2024 verschenkte die Angeklagte daher Cannabispflanzen ohne Erde oder sonstige Befestigung an interessierte Dritte. In dem Wissen, dass von der Staatsanwaltschaft das Handeln als strafbar angesehen würde, deponierte die Angeklagte als Leiterin einer Versammlung des „D. H.“ am 22.07.2024 auf dem Gehweg des ...platzes, auf Höhe der Adresse M... Nr. ..., insgesamt 117 einzeln in Kokossubstrat eingetopfte Cannabispflanzen in einem Zelt, um diese im Anschluss an die Kundgebung an interessierte Dritte zu verschenken. III. Die vorstehend in Abschnitt I. und II. dieser Urteilsgründe getroffenen tatsächlichen Feststellungen beruhen auf der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme. 1. Die Feststellungen unter Abschnitt I. 1. dieser Urteilsgründe zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf der glaubhaften Einlassung der Angeklagten. 2. Die Feststellungen unter Abschnitt I. 2. über das strafrechtlich relevante Vorleben der Angeklagten beruhen auf Verlesung des die Angeklagte betreffenden Bundeszentralregisterauszugs vom 24.07.2025. 3. Die Feststellungen unter II. beruhen auf der eigenen Einlassung der Angeklagten sowie auf Verlesung des Sicherstellungsprotokolls vom 22.07.2024, dem verlesenen Bestimmungs- und Wiegebericht vom 21.10.2024, dem verlesenen Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 02.12.2024 und den in Augenschein genommen Lichtbildern Bl. 11-16 d. A. Die Angeklagte hat dem angeklagten Sachverhalt im Wesentlichen bestätigt. Sie ist jedoch der Ansicht, dass ihr Handeln straffrei sei, da es sich bei den Pflanzen um Steckpflanzen im Sinne von § 1 Nr. 6 KCanG handeln würde. IV. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich die Angeklagte des Anbaus von mehr als drei lebendenden Cannabispflanzen in Tateinheit (§ 52) mit nicht zum Eigenkonsum bestimmten Anbaus von Cannabispflanzen, strafbar nach den §§ 34 Abs. 1 Nr. 2 lit a und b KCanG, schuldig gemacht. Anders als die Angeklagte meint, ist die Tat strafbar. Nach §§ 2 Absatz 1 Nr. 2, 34 Absatz 1 Nr. 2 KCanG macht sich strafbar, wer mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig zum Zwecke des Eigenkonsums anbaut (lit. a) oder Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut (lit b). Cannabispflanze selbst ist nicht legaldefiniert (Cannabissetzling ist nicht legaldefiniert: BGH, Beschluss vom 27. November 2024, 3 StR 25/24, Rn. 12, juris). Jedoch nimmt § 34 Absatz 1 Nr. 2 KCanG auf § 2 Absatz 1 Nummer 2 KCanG Bezug, der wiederum vorsieht, dass es verboten ist Cannabis anzubauen. Cannabis ist legaldefiniert in § 1 Nr. 8 KCanG. Cannabis sind danach Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 (Cannabinoide) und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe, wobei die Norm selbst auch Ausnahmen vorsieht. Unter lit. c sind Vermehrungsmaterial von diesen Ausnahmen erfasst. Nach der Intention des Gesetzgebers soll also die Vermehrung mithin im gewissen Maße zulässig sein. § 1 Absatz 1 Nr. 7 KCanG wiederum definiert Vermehrungsmaterial als Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen. Stecklinge sind nach § 1 Absatz 1 Nr. 6 KCanG Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen. Damit ist durch Auslegung zu ermitteln, was unter Cannabispflanze zu verstehen ist. Anders als die Verteidigung meint, ist zur Auslegung, ob es sich um eine Cannabispflanze handelt auch die Gesetzeshistorie zu berücksichtigen. In der Gesetzesbegründung ist zur Abgrenzung eines Stecklings vorgesehen, dass Stecklinge durch das Einpflanzen zum Setzling werden (BT Drs 20/8704, S .91). Die Gesetzesbegründung dürfte nur dann nicht herangezogen werden, wenn dies entgegen dem Wortlaut des Gesetzes wäre. Der Wortlaut des Gesetzes bzw. dessen möglicher Wortsinn ist die äußerste Grenze der Auslegung strafrechtlicher Bestimmungen zum Nachteil des Angeklagten (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 09.04.2025, NJW 2025, 2307, 2308, Rn. 25 mwN). Da Art. 103 Abs. 2 GG die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten garantieren will, ist die Wortlautgrenze aus dessen Sicht zu bestimmen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 09.04.2025, NJW 2025, 2307, 2308, Rn. 25 mwN.). Von diesem Begriff „Cannabispflanze“ in § 34 KCanG ausgehend fällt es schon schwer die in Augenschein genommenen Pflanzen noch als Stecklinge und nicht als Cannabispflanze anzusehen. Augenscheinlich handelt es sich um Cannabispflanzen. Selbst wenn man aber weitergehend die zuvor genannten Definitionen Steckling und Cannabis heranzieht muss auch der Normadressat sehen, dass offenbar beide Legaldefinitionen eine undefinierte Cannabispflanze voraussetzen, dessen Begriff der Auslegung weiter zugänglich ist. Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, dass auch die Cannabispflanze legaldefiniert worden wäre, ist es geboten, die gesetzgeberische Intention zu berücksichtigen (vgl. zur Berücksichtigung der Gesetzesintention Kargl in Kindhäuser/Neumann/Paffgen/Salinger, Strafgesetzbuch, 2023, § 1 StGB, Rn 108 ff. mwN.) Die Nutzung von unbestimmten Rechtsbegriffen im Strafrecht ist auch allgemein anerkannt (vgl. etwa Schmitz in Münchener Kommentar zum StGB, 2024, § 1 StGB, Rn. 55 ff. mwN.). Vielmehr gebieten unbestimmte Rechtsbegriffe einen Auftrag an die Rechtsprechung den Bedeutungsgehalt durch eine kontinuierliche Rechtsprechung zu konkretisieren (Präzisierungsgebot; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. 6. 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., NJW 2010, 3209). Anders als die Verteidigung meint, kann nicht einfach die Legaldefinition von „Steckling“ dazu führen, dass die Strafbarkeit ausgeschlossen ist. Bei der Auslegung der Begriffe Cannabis und Steckling drängt sich dem Normanwendenden geradezu auf, dass Cannabispflanze selbst nicht legaldefiniert ist. Selbst wenn nun also die Voraussetzungen des Stecklings erfüllt sind, stellt sich der verständige Normadressat somit die Frage, ob der Steckling nun immer Steckling bleibt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies würde dann auch bedeuten, dass eine ausgeblühte Cannabispflanze wieder zum Steckling werden könnte, weil die Blütestände bzw. Fruchtstände nun wieder fehlen. Auch würde ein Ansetzen an die Blüte zu Beweisschwierigkeiten führen, da nunmehr immer geklärt werden müsste, ob eine Pflanze schon einmal geblüht hat (an das Blühen aber anknüpfend: Niermann, ZVertriebsR 2024, 356). Für eine trennscharfe Abgrenzung bietet sich daher das Einpflanzen an (Stecklinge werden durch Einpflanzen zum Setzling: Patzak/Fabricius, BtMG, KCanG, § 1 Rn. 8). Hierbei kann es nicht allein darauf ankommen, dass die Cannabispflanze in Erde eingepflanzt wird (vgl. auch Landgericht Halle, Beschluss vom 07.08.2024, 3 Qs 80/24, Bl. 33 d. A.). So sieht schon die Gesetzesbegründung nur ein „Einpflanzen“ vor und kein „Einpflanzen in Erde“ (BT Drs 20/8704, S .91). Auch würde die Notwendigkeit des Einpflanzens in Erde dazu führen, dass etwa Pflanzengranulat, das als Erdeersatzstoff genutzt wird, nicht als Einpflanzen gelten würde. Damit dürfte vom Wortgebrauch her allein entscheidend sein, dass eine gewisse Verfestigung durch das umliegende Gemisch eintritt. Dies ist auch bei einem Kokosgemisch der Fall. Zumal unter Einsatz einer entsprechenden Düngung auch hier ein Wachstum bis zur Blüte zu erwarten sein dürfte, was aber unerheblich ist. Anders als die Verteidigung meint, kann es auch nicht darauf ankommen, dass die Pflanze an ihrem Bestimmungsort angekommen ist. Dies wiederspricht einerseits der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers, dem es lediglich auf das Einpflanzen ankam. Andererseits würde dies zu Wertungswidersprüchen führen da unklar ist, ob ein Umtopfen zum Beispiel noch erforderlich ist. Zuletzt ist nicht ersichtlich, dass der BGH die Berücksichtigung des Einpflanzens als Abgrenzungskriterium problematisch findet. In zuletzt veröffentlichten Entscheidungen wurde auf das Einpflanzen Bezug genommen, ohne dies zu problematisieren (BGH, Beschluss vom 27. November 2024, 3 StR 25/24, Rn. 12, BGH, Beschluss vom 4. November 2024 – 2 StR 441/24, Rn. 2) Soweit die Verteidigung anführt, dass eine Abgabe nicht möglich wäre, wenn die Pflanze nicht eingepflanzt wäre und dies der Intention des KCanG widersprechen würde, so hat die Angeklagte bei der Versammlung am 26.06.2024 selbst gezeigt, dass eine Abgabe ohne Einpflanzen möglich ist, indem die Pflanzen ohne Verfestigung verschenkt worden. Auch ein Verbotsirrtum ist nicht ersichtlich. Dadurch, dass die Versammlungsbehörde die Angeklagte darüber informierte, dass das Verteilen (in Erde) eingepflanzter Jungpflanzen strafbar sei, wusste die Angeklagte über die Strafbarkeit ihres Handelns. Sie meint nur, dass sie das Recht besser auslegen könne und möchte ihre Ansicht vor Gericht vertreten. Auch drängt sich geradezu auf, dass das Gesetz nicht dadurch umgangen werden kann, indem man statt Erde ein Kokossubstrat nimmt. V. Ausgehend von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe hielt das Gericht 20 Tagessätze für tat- und schuldangemessen. Hierbei wurde zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie bisher nicht vorbestraft ist. Die Angeklagte hat sich eingelassen und so eine umfangreichere Beweisaufnahme verhindert. Ferner hat das Gericht berücksichtigt, dass es der Angeklagten nicht darum geht kriminelle Energie zu zeigen, sondern sie lediglich das KCanG anders verstehen möchte und testen möchte, ob die Instanzengerichte nicht vielleicht ihrer Ansicht folgen könnten. Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten. VI. Die Einziehungsentscheidung beruht auf § 37 S. 1 KCanG in Verbindung mit § 74 StGB. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.