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Urteil

44 C 117/09

AG Hamburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHH:2010:0527.44C117.09.0A
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Leitsätze
Für bauliche Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung neben einer schlagwortartigen Bezeichnung der Maßnahme und einer Zuordnung zu den Positionen der Berechnung jene Tatsachen darlegt, anhand deren einschlägig beurteilt werden kann, ob die bauliche Änderung eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt (BGH, 12. März 2003, VIII ZR 175/02, WuM 2004, 154). Hierzu bedarf es der Angabe des Dämmmaterials und der Intensität bzw. des Umfangs der Dämmung sowie der Mitteilung der Änderung des Wärmedurchgangskoeffizienten.(Rn.4)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für bauliche Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung neben einer schlagwortartigen Bezeichnung der Maßnahme und einer Zuordnung zu den Positionen der Berechnung jene Tatsachen darlegt, anhand deren einschlägig beurteilt werden kann, ob die bauliche Änderung eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt (BGH, 12. März 2003, VIII ZR 175/02, WuM 2004, 154). Hierzu bedarf es der Angabe des Dämmmaterials und der Intensität bzw. des Umfangs der Dämmung sowie der Mitteilung der Änderung des Wärmedurchgangskoeffizienten.(Rn.4) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Anspruch des Klägers aus § 535 Abs. 2 BGB besteht nicht, da sich die monatliche Netto-Kalt-Miete nicht durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.12.2008 um monatlich 154,91 € erhöht hat, die genannte Modernisierungsmieterhöhung ist unwirksam. Die Darlegungen in dem Schreiben (Anlage K 5, Bl. 69 ff d. A.) genügen nicht den Anforderungen der §§ 559 b, 559 BGB. Nach der Rechtsprechung ist es für bauliche Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung neben einer schlagwortartigen Bezeichnung der Maßnahme und einer Zuordnung zu den Positionen der Berechnung jene Tatsachen darlegt, anhand deren einschlägig beurteilt werden kann, ob die bauliche Änderung eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt (BGH WuM 2004, 154). Einer Wärmebedarfsberechnung bedarf es nicht. Vorliegend ist jedoch weder der Umfang bzw. die Dicke der Dämmung noch das Dämmmaterial mitgeteilt worden, so dass es dem Beklagten nicht ermöglicht worden ist zu beurteilen, ob eine nachhaltige Einsparung von Energie zu erwarten ist. Ebenso wenig ist die Veränderung des Wärmedurchgangskoeffizienten mitgeteilt worden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (vgl. KG WuM 2006, 450; AG Karlsruhe GWW 2009, 148). Die genannten Angaben lassen sich auch nicht der beigefügten Rechnung entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Entscheidung steht insbesondere im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der zitierten Rechtsprechung der Instanzgerichte. Aufgrund der individuellen Besonderheiten der Modernisierungsmieterhöhungserklärung vermag es sich auch nicht um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung zu handeln. (Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)