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Beschluss

67c IN 161/13

AG Hamburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHH:2013:0503.67CIN161.13.0A
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Leitsätze
Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses gem. § 22a Abs. 1 InsO ist bei einer bei Antragstellung bereits konkret absehbaren - und noch im Eröffnungsverfahren- erfolgenden - Einstellung des Geschäftsbetriebes, auf die die Schuldnerin selbst hinweist, nicht veranlasst (§ 22a Abs. 3, 1. Alt., InsO analog).(Rn.4)
Tenor
Ein vorläufiger Gläubigerausschuss wird nicht eingesetzt (§ 22a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 InsO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses gem. § 22a Abs. 1 InsO ist bei einer bei Antragstellung bereits konkret absehbaren - und noch im Eröffnungsverfahren- erfolgenden - Einstellung des Geschäftsbetriebes, auf die die Schuldnerin selbst hinweist, nicht veranlasst (§ 22a Abs. 3, 1. Alt., InsO analog).(Rn.4) Ein vorläufiger Gläubigerausschuss wird nicht eingesetzt (§ 22a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 InsO). Die Schuldnerin gehört zu einer Gruppe verschiedener Firmen. Der erste Insolvenzantrag der "Holding" ist bereits am gestrigen Tage gestellt worden. Die "Holding" erfüllt die Merkmale des § 22a Abs. 1 InsO nicht. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter ist in Absprache mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin für die "Holding" bestellt worden. Die Struktur der Gruppe gebietet es, zur Aufrechterhaltung der Gesamtbetriebsfortführung und der notwendigen Synergieeffekte innerhalb der Gruppe eine einheitliche Insolvenzverwaltung sicherzustellen. Die Schuldnerin hat mit Antragstellung darauf hingewiesen, dass die Schuldnerin die Merkmale des § 22 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO erfüllt und demgemäß auch die Pflichtangaben gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 - Satz 5 InsO gemacht. Dennoch ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss - in Übereinstimmung mit dem diesbzgl. Sachvortrag der Schuldnerin in der Antragsschrift- nicht einzusetzen. Dies ergibt sich auch folgendem: Zwar ist der Geschäftsbetrieb der Antragstellerin nicht vollständig eingestellt, aufgrund der o.g. Tatsachen zwischenzeitlich jedoch schon fast zum Erliegen gekommen. Es sind voraussichtlich nur noch wenige laufende Geschäfte mit „schwimmender“ Ware abzuwickeln. Die Situation ähnelt daher der eines eingestellten Geschäftsbetriebes stark. Die Schwellenwerte der Bilanzsumme und des Umsatzes des § 22a Abs. 1 InsO wurden zwar im vorangegangenen Geschäftsjahr überschritten. In Zukunft wird das wegen der Reduzierung des Geschäftsbetriebes aber nicht mehr der Fall sein. Dementsprechend erscheint es hier angezeigt, § 22a Abs. 3, 1. Fall, InsO entsprechend anzuwenden. Des Weiteren wäre die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenzmasse und die Anzahl der Mitarbeiter unverhältnismäßig, § 22a Abs. 3, 2. Fall, InsO. Das schon fast eingestellte Handelsgeschäft der Antragstellerin wird aufgrund von Sicherungsrechten der Lieferanten und Kreditgeber kaum eine nennenswerte Insolvenzmasse generieren. Auch verfügt die Antragstellerin darüber hinaus nicht über nennenswerte Vermögensgegenstände. Die Kosten eines mit genauso vielen Mitgliedern wie Mitarbeitern zu besetzenden vorläufigen Gläubigerausschusses wäre daher völlig unverhältnismäßig. Schließlich würde die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses aufgrund der dafür erforderlichen Zeit zu einer nachträglichen Veränderung der Vermögenslage der Antragstellerin führen. Die Einsetzung und die Anhörung eines vorläufigen Gläubigerausschusses würde sich hier schwierig gestalten, da die wesentlichen Gläubiger vielfach angabegemäß aufgrund einer befürchteten Haftung oder der Struktur ihrer Institute nicht als Mitglieder zur Verfügung stünden. Eine Verzögerung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und damit einer möglichen Insolvenzgeldvorfinanzierung würde die Abwicklung der noch zu rettenden geschäftlichen Aktivitäten weiter gefährden und die zukünftige Insolvenzmasse weiter schmälern. Der vorläufige Gläubigerausschuss ("Pflichtausschuss") hat daher im hiesigen Verfahren bei absehbarer Einstellung des Geschäftsbetriebes weder Aufgaben nach §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 a InsO in Verbindung mit § 69 InsO bei der weiteren Lenkung des Eröffnungsverfahrens, noch ist die Aufgabe nach § 56 a InsO derzeit sinnvoll im zur Verfügung stehenden Zeitrahmen zu erfüllen. Die Vorschrift des § 56 a InsO nimmt den vorläufigen Gläubigerausschuss des § 22a InsO in Bezug. Dies zeigt, dass eine Anhörung nach § 56a InsO nur dann dem Gesetzgeber sinnvoll erschien, wenn ein laufender Geschäftsbetrieb in Rede steht, da nur dann ein vorläufiger Gläubigerausschuss einzusetzen ist (§ 22 a Abs. 3, 1. Alt., InsO). Dies ist deshalb sinnvoll, weil bei laufenden Geschäftsbetrieben generell mit Sanierungsaussichten zu rechnen ist und deshalb die Auswahl des Verwalters insbesondere vom Gläubigerausschuss begleitet werden sol. Bei der hiesigen Schuldnerin wird der Geschäftsbetrieb aber, wie von der Schuldnerin selbst avisiert, demnächst zum Erliegen kommen (müssen). Das Verfahren nach §§ 56a i.V.m. § 22a InsO ist für solche Fälle nicht zugeschnitten. Im Übrigen ist, wie vorstehend erläutert, die Notwendigkeit zu berücksichtigen, innerhalb der Gruppe eine einheitliche Insolvenzverwaltung sicherzustellen.