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Beschluss

67c IN 232/13

AG Hamburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHH:2014:0520.67CIN232.13.0A
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Leitsätze
1. Bei der in einem Insolvenzplan notwendigen „Vergleichsrechnung“ sind alle verwertbaren Teile der Insolvenzmasse mit einzubeziehen und ggf. nachvollziehbar ein behauptetes - schlechteres - Schicksal der Fortführung des Unternehmens darzulegen. Die Zahlung eventueller „Drittzahlungen“ für den Fall des Zustandekommens des Plans ist im gestaltenden Teil bestandssicher nachzuweisen.(Rn.6) 2. Die Gründe für die Gruppenbildung sind zu erläutern. Werden mehrere Gruppen aus „gleichstufigen“ Gläubigern gebildet, ist dies mit Angabe der jeweiligen Tabellenforderungen nachvollziehbar zu erläutern.(Rn.4) 3. Eine Präklusionsklausel nur hinsichtlich „Nachzügler-Gläubiger“ ist für Insolvenzverfahren unter Geltung des ESUG unzulässig, da der Gesetzgeber die Rechte dieser Gläubiger geregelt hat.(Rn.8) 4. Es ist im Plan sicherzustellen, dass Anfechtungsansprüche der Masse bei Planbestätigung nicht untergehen.(Rn.9) 5. Eine „Planberichtigungsbefugnis“ für spätere Berichtigungsnotwendigkeiten des planvorlegenden Schuldners darf bezüglich der Eingreiftatbestände und des dann geltenden Verfahrens nicht unbestimmt sein(Rn.11) .
Tenor
Der Insolvenzplan des Schuldners v. 16.5.2014 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der in einem Insolvenzplan notwendigen „Vergleichsrechnung“ sind alle verwertbaren Teile der Insolvenzmasse mit einzubeziehen und ggf. nachvollziehbar ein behauptetes - schlechteres - Schicksal der Fortführung des Unternehmens darzulegen. Die Zahlung eventueller „Drittzahlungen“ für den Fall des Zustandekommens des Plans ist im gestaltenden Teil bestandssicher nachzuweisen.(Rn.6) 2. Die Gründe für die Gruppenbildung sind zu erläutern. Werden mehrere Gruppen aus „gleichstufigen“ Gläubigern gebildet, ist dies mit Angabe der jeweiligen Tabellenforderungen nachvollziehbar zu erläutern.(Rn.4) 3. Eine Präklusionsklausel nur hinsichtlich „Nachzügler-Gläubiger“ ist für Insolvenzverfahren unter Geltung des ESUG unzulässig, da der Gesetzgeber die Rechte dieser Gläubiger geregelt hat.(Rn.8) 4. Es ist im Plan sicherzustellen, dass Anfechtungsansprüche der Masse bei Planbestätigung nicht untergehen.(Rn.9) 5. Eine „Planberichtigungsbefugnis“ für spätere Berichtigungsnotwendigkeiten des planvorlegenden Schuldners darf bezüglich der Eingreiftatbestände und des dann geltenden Verfahrens nicht unbestimmt sein(Rn.11) . Der Insolvenzplan des Schuldners v. 16.5.2014 wird zurückgewiesen. Der Plan war gem. § 231 InsO zurückzuweisen. Dies beruht auf nachfolgenden Erwägungen: I. Die notwendige Vergleichsrechnung hat zunächst die „Ist“-Masse gem. §§ 80 Abs.1, 148 Abs.1 InsO vollständig darzulegen, damit deren Bestand und die daraus folgende Quotenerwartung mit der Plan-Quotenerwartung verglichen werden kann. Dies ist nicht gelungen. Der planvorlegende Schuldner hat die zu 1.7.1.2.2 (Kunstgegenstände), 1.7.1.3.5 (Anderkonto wegen Sicherungsrechten) und 1.7.1.3.9 ((Bilder, Kunstgegenstände, etc.) genannten Vermögenswerte nicht substantiiert bewertet oder substantiiert vorgetragen, weshalb ihm eine Bewertung nicht möglich ist. Die Bewertung mit 0,-- EUR oder 1,-- EUR ist unzulässig; der Plan hätte daher keine Aussicht auf Bestätigung durch das Gericht (§ 231 Abs.1 Nr.2 InsO). Weiterhin hat der Schuldner zu 1.7.2 (Quotenerwartung in der Regelinsolvenz) nicht erläutert, weshalb bei Fortsetzung des Verfahrens die Arbeitsplätze „wegfallen“ sollen und positive Planeffekte im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren „nicht darstellbar“ seien. Der zu Ziffer 1.7.3 behauptete „Zeitnachteil“ ist nicht erläutert. II. Die Gruppenbildung erscheint nach derzeitiger Prüfung unzulässig (§ 231 Abs.1 Nr.1 InsO): Es ist nicht erläutert, weshalb die Arbeitnehmer keine gesonderte Gruppe erhalten, sondern in Gruppe Nr. II aufgehen, weil ihre Forderungen „unerheblich“ im Sinne v. § 222 Abs.3 Satz 1 InsO seien. Die Forderungen sind weder insgesamt noch enumerativ genannt. Der Plan ist intransparent. Dies trifft auch auf den notwendigen Abgleich zwischen den Gruppen Nr. III und Nr. IV zu: Es ist nicht dargetan, dass nicht auch Gläubiger der unter Nr. III genannten Gruppe nur „Kleingläubiger“ im Sinne der zu Gruppe Nr. IV genannten Forderungsgrenze sind. III. Der Plan erscheint nicht erfüllbar (§ 231 Abs.1 Nr.3 InsO): Es ist nicht dargetan, woher der zu Nr. 2.3.1 genannte Betrag von „Dritten“ kommen soll und wie gfs. dessen Zahlung abgesichert ist. IV. Der Plan ist gesetzwidrig: 1. Die zu Nr.2.3.2 vorgesehene Präklusionsklausel ist nach Reform der InsO im Wege des „ESUG“ unzulässig: Nachdem der Gesetzgeber die Frage der Durchsetzbarkeit der Forderungen von Nicht-Planteilnehmern nunmehr gesetzlich eindeutig mit §§ 259a, 259b InsO aufgegriffen und mit dem „ESUG“ geregelt hat, sind solche Lösungsmodelle unwirksam sind (Küpper/Heinze, ZInsO 2013, 471; Bremen, NZI 2014, 137, 142). Insbesondere § § 254 b, 259b InsO zeigen, dass Forderungen, die bei Planerstellung noch unbekannt waren, durch die Planbestätigung nicht ausgeschlossen werden können (Bremen, NZI 2014, 137, 142; Stephan, VIA 2014, 25, 26). 2. Die zu 2.3.4 vorgesehene Anfechtungsvorbehaltsklausel ist unsubstantiiert und geht daher -zum Nachteil einer Vergleichsrechnung- ins Leere: Um eine Vergleichsrechnung durchführen zu können, muss der Planvorlegende aufführen, welche Anfechtungsklagen noch bis zur Verfahrensaufhebung im Wege der Planbestätigung rechtshängig gemacht werden können. Die Klage muss bei Verfahrensaufhebung bereits rechtshängig sein, Anhängigkeit genügt nicht (bisher streitig, LG Berlin v. 6.11.2012, ZInsO 2012, 2344 mit Berufung auf BGH v. 10.12.2009, ZInsO 2010, 82; a.A. Hees, ZInsO 2011, 953). Der BGH hat diese Ansicht mit Entscheidung v. 11.4.2013 (ZInsO 2013, 985; zustimmend wegen der schnellen Klärung des Anfechtungsrisikos J.M. Schmidt, NZI 2013, 491) bestätigt und den Begriff „anhängiger Rechtsstreit“ in § 259 Abs.3 S.1 InsO als „rechtshängig“ wie bei §§ 85, 86 InsO begriffen (zust. Wollweber/Hennig, ZInsO 2013, 1182). Als Zeitraum umfasst die Regelung alle Anfechtungsklagen, die bis zur Aufhebung des Verfahrens rechtshängig gemacht wurden. Der Plan kann allerdings die Befugnis auf bestimmte Verfahren begrenzen (BGH v. 7.3.2013, ZInsO 2013, 721 Rn.5). Damit besteht bei Fehlen einer eindeutigen zeitlichen oder streitgegenständlichen Regelung die Gefahr, dass nach Planaufstellung noch eine Anfechtungsklage eingereicht und zugestellt wird (Balthasar, Kübler-HRI, § 26 Rn.89), der Anfechtungsgegner aber verabsäumt, seine evt. Rückforderung gem. § 143 InsO zur Tabelle anzumelden (Wollweber/Hennig, ZInsO 2013, 49). Dieses beinhaltet per se eine Schlechterstellung des Anfechtungsgegners „in spe“ im Rahmen der Vergleichsrechnung. 3. Die Regelung unter 2.3.9 Satz 2 hebelt die Planberichtigungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 221 Satz 2 InsO mit dem nachfolgenden Planberichtigungsbestätigungsverfahren durch das Gericht (§ 248a InsO) aus, da sie vollkommen unbestimmt ist. Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde nach §§ 6 Abs.1, 231 Abs.3 InsO , einzulegen beim Amtsgericht Hamburg binnen zwei Wochen ab Zustellung, zu.