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Urteil

36a C 38/14

AG Hamburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHH:2015:0206.36AC38.14.0A
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Leitsätze
1. Den Inhaber des Internetanschlusses trifft hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten anderer Personen auf seinen Internetanschluss eine sekundäre Darlegungslast (Vergleiche: BGH, Urteil vom 8. Januar 2014, I ZR 169/12 und BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, I ZR 121/08). Diese verpflichtet zu Vortrag dazu, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Dazu gehört die Nennung von Namen.(Rn.25) (Rn.27) 2. Grundsätzlich findet das Verbietungsrecht seine Grenze in der jeweils eingeräumten Nutzungsart und den hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen: Das der dinglichen Rechtsposition des ausschließlich Nutzungsberechtigten zugeordnete Verbietungsrecht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wird durch den Inhalt der eingeräumten Nutzungsart des Werkes bestimmt (Vergleiche: BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991, I ZR 165/89). In Fällen jedoch, in denen nur dem Gläubiger umfassende ausschließliche Nutzungsrechte übertragen wurden, besteht – ohne ausdrückliche vertragliche Regelung – aufgrund des Vertragszwecks der Lizenzierung ein über die eingeräumte(n) Nutzungsart(en) hinausgehendes Verbietungsrecht.(Rn.49) 3. Da es sich bei § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG 2008 um einen Aufwendungsersatzanspruch handelt, gilt § 257 BGB. Danach kann der Verletzte nur dann gegenüber dem Verletzer einen Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten geltend machen, wenn er die Anwaltskosten bereits beglichen hat. Anderenfalls ist er auf einen Freistellungsanspruch beschränkt.(Rn.58)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 755,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40% und der Beklagte 60% zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Für die Klägerin wird die Berufung nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den Inhaber des Internetanschlusses trifft hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten anderer Personen auf seinen Internetanschluss eine sekundäre Darlegungslast (Vergleiche: BGH, Urteil vom 8. Januar 2014, I ZR 169/12 und BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, I ZR 121/08). Diese verpflichtet zu Vortrag dazu, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Dazu gehört die Nennung von Namen.(Rn.25) (Rn.27) 2. Grundsätzlich findet das Verbietungsrecht seine Grenze in der jeweils eingeräumten Nutzungsart und den hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen: Das der dinglichen Rechtsposition des ausschließlich Nutzungsberechtigten zugeordnete Verbietungsrecht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wird durch den Inhalt der eingeräumten Nutzungsart des Werkes bestimmt (Vergleiche: BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991, I ZR 165/89). In Fällen jedoch, in denen nur dem Gläubiger umfassende ausschließliche Nutzungsrechte übertragen wurden, besteht – ohne ausdrückliche vertragliche Regelung – aufgrund des Vertragszwecks der Lizenzierung ein über die eingeräumte(n) Nutzungsart(en) hinausgehendes Verbietungsrecht.(Rn.49) 3. Da es sich bei § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG 2008 um einen Aufwendungsersatzanspruch handelt, gilt § 257 BGB. Danach kann der Verletzte nur dann gegenüber dem Verletzer einen Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten geltend machen, wenn er die Anwaltskosten bereits beglichen hat. Anderenfalls ist er auf einen Freistellungsanspruch beschränkt.(Rn.58) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 755,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40% und der Beklagte 60% zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Für die Klägerin wird die Berufung nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. I. Das angerufene Gericht ist sachlich nach §§ 21 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich nach § 104a Abs. 1 UrhG i.V.m. § 1 Nr. 2 der Hamburgischen Landesverordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Zivil- und Handelssachen sowie für die Erledigung inländischer Rechtshilfeersuchen vom 01.09.1987 (HmbGVBl. 1987, S. 172) zuständig. Gegenstand des Verfahrens ist eine urheberrechtliche Streitigkeit, und der Beklagte ist eine natürliche Person. Eine gewerbliche oder freiberufliche Betätigung des Beklagten im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Rechtsverletzung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Der Beklagte haftet zwar als Täter einer Urheberrechtsverletzung, jedoch mangels weitergehender Aktivlegitimation der Klägerin dennoch nur gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 a.F. UrhG auf Ersatz von Abmahnkosten und nicht auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Die Observationskosten sind nicht erstattungsfähig. Der Beklagte ist als Täter der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzung im Sinne von § 19a UrhG anzusehen. Zunächst dringt der Beklagte mit der Einwendung, die dem Auskunftsbeschluss vom 31.10.2012 beigefügte Tabelle habe die dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnete IP-Adresse nicht umfasst, nicht durch. Die IP-Adresse xxx ist in der 12. Zeile der Tabelle (Seite 4 der Anlage K6) ausdrücklich genannt. Entsprechendes gilt für Anlage K8 und die IP-Adresse yyy. Hinsichtlich der Verletzungshandlungen trägt die Klägerin die Beweislast. Die Klägerin hat allerdings eine Mehrfachermittlung des Anschlusses des Beklagten substantiiert vorgetragen, wonach der Anschluss der beklagten Partei zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichen dynamischen IP-Adressen im Hinblick auf dasselbe Werk ermittelt und beauskunftet wurde. Angesichts dessen schweigen Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlung und Zuordnung des Anschlusses (vgl. OLG Köln, 16.05.2012, Az. 6 U 239/11, NJW-RR 2012, 1327). Eine Beweiserhebung zu dieser Frage wäre daher allenfalls auf Veranlassung der beklagten Partei durchzuführen gewesen, der Beklagte hat dazu aber trotz gerichtlichen Hinweises keinen Beweis angeboten. Demnach ist davon auszugehen, dass der Internetanschluss des Beklagten richtig ermittelt und beauskunftet und der in Rede stehende Film über seinen Anschluss in einer Dateitauschbörse angeboten wurde. Darin liegt eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG. Aufgrund dessen trägt der Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, welcher er nicht gerecht geworden und daher als Täter anzusehen ist. Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, 08.01.2014, I ZR 169/12 – BearShare m.w.N.). Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, soll eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers sprechen, wenn nicht zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH, 08.01.2014, I ZR 169/12 – BearShare m.w.N.). Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten anderer Personen auf seinen Internetanschluss eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, 08.01.2014, I ZR 169/12 – BearShare m.w.N. und BGHZ 185, 330 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens). Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10, GRUR 2012, 602 Rn. 23 = WRP 2012, 721 - Vorschaubilder II, mwN). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen der primär darlegungsbelasteten Klägerin und dem Beklagten als Anschlussinhaber im Blick auf die Nutzung seines Internetanschlusses erfüllt. Die sekundäre Darlegungslast führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Die sekundäre Darlegungslast verpflichtet den Beklagten jedoch zu Vortrag dazu, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH - BearShare, a.a.O.). Dazu gehört die Nennung von Namen. Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast in diesem Rahmen jedoch nicht genügt, denn er hat lediglich vorgetragen, dass Familienmitglieder und Freunde, wenn sie bei ihm zu Besuch gewesen seien, Zugriff auf den Internetanschluss gehabt haben. Genaueres könne er aufgrund der Größe des Personenkreises und des erheblichen zeitlichen Abstands nicht sagen, insbesondere keinerlei Namen nennen. Das reicht nicht aus, denn der Beklagte hat letztlich keinen Vortrag dazu gehalten, wer als Täter der Rechtsverletzung in Betracht komme. Auch wenn dem Beklagten zuzugeben ist, dass die Anforderungen an seine sekundäre Darlegungslast angesichts der erst über 8 Monate nach der Rechtsverletzung zugegangenen Abmahnung in erheblichem Maße herabgesetzt sind, hätte er dennoch mehr Anstrengungen unternehmen müssen und zumindest den Kreis seiner Familienmitglieder und anderen regelmäßigen Besucher benennen müssen. Dabei hätte es wohl angesichts des herabgesetzten Maßstabs an seine Darlegungslast auch ausgereicht, wenn er nur mitgeteilt hätte, wer überhaupt als Besucher in diesem Zeitraum in Betracht komme. Der Beklagte hat sich jedoch darauf zurückgezogen, dazu überhaupt keine Angaben machen zu können. Das nimmt ihm das Gericht nicht ab. Mit seinem Hinweis, zeitweise habe seine damalige Freundin bei ihm in der Wohnung gelebt und Zugriff auf den Anschluss gehabt, erfüllt der Beklagte seine Darlegungslast ebenfalls nicht. Der Beklagte hat weder vorgetragen, in welchem Zeitraum seine damalige Freundin überhaupt bei ihm lebte, noch wie diese heißt. Daher ist aufgrund der Prozesslage davon auszugehen, dass der Beklagte den in Streit stehenden Film in einer Dateitauschbörse öffentlich zugänglich gemacht hat. Der Kläger handelte auch mindestens fahrlässig und damit schuldhaft. 1. Die Klägerin ist aber hinsichtlich des geltend gemachten lizenzanalogen Schadensersatzanspruchs nicht aktivlegitimiert, so dass die Klage insoweit abzuweisen ist. Um für einen Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung aktivlegitimiert zu sein, bedarf es einer Verletzung in eigenen Rechten. Die Aktivlegitimation gemäß § 97 Abs. 2 UrhG reicht nur so weit, wie die räumlichen, sachlichen und zeitlichen ausschließlichen Nutzungsbefugnisse reichen (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 97 Rn. 19). Insoweit war die Klage unbegründet, denn sachliche Nutzungsbefugnis (Videorechte) der Klägerin ist hier nicht betroffen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin durch das Filesharing wirtschaftlich beeinträchtigt wird, was durchaus naheliegt. Letztlich wird dieses Ergebnis auch daraus gestützt, dass die Klägerin, wenn sie nicht Inhaberin des in Rede stehenden Rechtes ist, auch keine entsprechende (Weiter-) Lizenzierung vornehmen könnte. Es fehlt damit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Annahme es fiktiven Lizenzvertrages, auf dessen Grundlage dessen ein fiktiver, lizenzanaloger Schadensersatzanspruch bestehen könnte. Die Klägerin trägt zwar vor, auch im Hinblick auf die hier in Rede stehenden "Onlinerechte" nutzungs- und auswertungsberechtigt zu sein. Das deckt sich aber nicht mit Ziffer 2.a) des Vertrages gemäß Anlage K1. Das Gericht vermag auch in Ansehung der Kommentierung bei Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 31 Rn. 46 zur "Online-Nutzung" nicht zu erkennen, dass diese Klausel aufgrund der umfassten Rechte für Video on Demand auch für (sämtliche) "Onlinerechte" gelten soll. Vielmehr umfasst diese Klausel angesichts ihrer Formulierung nur Kino- und Fernsehrechte. Dabei ist zu beachten, dass Video on Demand inzwischen sowohl über das Internet, also online, als auch über das Fernsehen angeboten wird. Dabei dürfte es sich um zwei unterschiedliche Arten der Auswertung handeln. Zudem wäre angesichts der dezidierten Auflistung im Lizenzvertrag zu erwarten gewesen, dass Onlinerechte explizit genannt werden. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, die Verwertung in dezentralen Computernetzwerken (P2P-Netzwerken) stelle keine eigenständige Nutzungsart im Sinne von § 31 UrhG dar, denn es geht hier generell um das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG und nicht nur die Nutzung in P2P-Netzwerken. Im Übrigen hat LG Landgericht Hamburg mit Urteil vom 21.01.2009 (Az. 308 O 603/08) entschieden, dass diese Art der Auswertung durchaus eine eigenständige Nutzungsart darstellt. Angesichts der Nichterwähnung von "Internet Rights" o.ä. unter Ziffer 2. des Vertrags und insbesondere in Ansehung des urheberrechtlichen Grundsatzes, dass im Zweifel Rechte nicht übertragen sind, ist davon auszugehen, dass der Klägerin das Recht gemäß § 19a UrhG nicht übertragen wurde. Daran ändert auch die als Anlage K11 überreichte Vertragsergänzung nichts. Denn diese offenbar unter dem Eindruck des laufenden Verfahrens und der gerichtlichen Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin erstellte Vertragsergänzung datiert vom 05.06.2014 und ist der Abmahnung vom 05.06.2013 somit ebenso nachgefolgt wie der behaupteten Rechtsverletzung des Beklagten. Der Schadensersatzanspruch setzt aber eine Verletzung von eigenen Rechten voraus, die im Zeitpunkt der Rechtsverletzung bereits beim Anspruchsteller liegen müssen. Das gebietet das urheberrechtliche Bestimmtheitsgebot ebenso wie der Umstand, dass es sich bei den Rechten, die nach dem UrhG geschützt sind, um dingliche Rechte handelt und insofern ein strenger Maßstab anzulegen ist, was die Rechtssicherheit angeht. Eine rückwirkende Übertragung der dinglichen Nutzungsrechte, die Dritten gegenüber wirksam wäre, kennt das Urheberrecht nicht. Allenfalls wären eine Abtretung des Schadensersatzanspruchs oder eine Ermächtigung zur Einziehung bzw. eine gewillkürte Prozessstandschaft denkbar, aber all dies ist von der Klägerin nicht geltend gemacht. Auch der Vertrag gemäß Anlage K11 kann nicht in diesem Sinne (um-) gedeutet werden, denn es fehlt schon an dem notwendigen individuellen Bezug auf den hiesigen Rechtsstreit oder zumindest überhaupt auf die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Mit ihrer Behauptung, die Online-Auswertungsrechte, die unstreitig niemand anderem übertragen worden sind, seien der Klägerin bereits aufgrund einer am 13.02.2011 in einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn K., und dem Produzenten des Films und Vorstandsvorsitzenden der N., Inc., Herrn L., im Rahmen der Filmmesse EFM (European Film Market) getroffenen mündlichen Vereinbarung übertragen worden, dringt die Klägerin nicht durch. Der Beklagte hat den Vortrag bestritten, und die Klägerin hat keinen tauglichen Beweis für ihre Behauptung angetreten. Sie hat lediglich den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn K., als „Zeugen“ benannt. Der Geschäftsführer einer Partei kann jedoch nicht Zeuge sein (Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 373 Rn. 1). Es hätte also eine Parteivernehmung angeboten werden müssen. Ein expliziter Hinweis des Gerichts war insoweit aus mehreren Gründen entbehrlich. Zum einen ist die Klägerin anwaltlich vertreten. Bei einem Anwalt kann vorausgesetzt werden, dass der Umstand, dass ein Geschäftsführer einer Partei kein Zeuge sein kann, bekannt ist. Zudem hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 17.09.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es „den Zeugen K. wohl derzeit nicht hören würde“. Schließlich war exakt diese Problematik bereits Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung in einem Parallelverfahren, in welchem dieselbe Partei Klägerin ist, zum Aktenzeichen 36a C 81/14 am 08.10.2014. Es war den Klägervertretern daher konkret und positiv bekannt, dass Herr K. als Zeuge nicht angehört werden könne. Dennoch hat die Klägerin keine Parteivernehmung angeboten. Selbst wenn der Beweisantritt als ein solcher auf Parteivernehmung auszulegen wäre, wäre ihm nicht nachzugehen. Denn für eine Vernehmung nach § 447 ZPO fehlt es an der erforderlichen Zustimmung der Beklagten, und für eine solche nach § 448 ZPO am sogenannten „Anbewiesensein“ ebenso wie an der Ausschöpfung aller anderen Beweismittel, beispielsweise einer Vernehmung des Gesprächspartners von Herrn K. als Zeuge. Im Übrigen wäre das Beweisangebot auch unerheblich. Denn der nach der angeblichen mündlichen Vereinbarung geschlossene schriftliche Vertrag vom 28.02.2011 gemäß Anlage K1 sieht eine Übertragung von Online-Rechten wie bereits erörtert gerade nicht vor und enthält in Ziffer 19. eine einfache und in Ziffer 14. eine qualifizierte Schriftformklausel. Angesichts dessen wäre eine vorangegangene mündliche Vereinbarung hinfällig, und zwar entweder, weil sie mit dem schriftlichen Vertrag aufgehoben bzw. die Vereinbarung entsprechend geändert wurde, oder aber weil sie nicht dem Schriftformerfordernis genügt. 2. Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin für den Schadensersatzanspruch mangels Betroffenheit eigenen Rechts nicht aktivlegitimiert ist. Denn der Klägerin stand dennoch ein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG gegen den Beklagten zu, so dass die Abmahnung berechtigt war. Zwar wird das der dinglichen Rechtsposition des ausschließlich Nutzungsberechtigten zugeordnete Verbietungsrecht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG grundsätzlich durch den Inhalt der eingeräumten Nutzungsart bestimmt (OLG Köln, ZUM-RD 2000, 332, 335) und findet seine Grenze regelmäßig in der jeweils eingeräumten Nutzungsart und den hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (so. OLG Köln, ZUM-RD 2014, 162 unter Hinweis auf BGH GRUR 1992, 310, 311 – Taschenbuch-Lizenz; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage, vor § 28 Rn. 82; Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Auflage, § 97 Rn. 133). Es ist aber anerkannt, dass das Verbietungsrecht (also der Unterlassungsanspruch) über das positive Benutzungsrecht hinausgehen kann (BGH vom 29.04.1999, I ZR 65/96, NJW 2000, 2202 - Laras Tochter). Das gilt jedenfalls, soweit dieselbe Nutzungsart betroffen ist (vgl. BGH, a.a.O. - Laras Tochter). Dies soll aber unter bestimmten Umständen auch dann gelten können, wenn eine andere Nutzungsart betroffen ist. Das OLG Köln führt dazu in seiner bereits genannten Entscheidung vom 23.09.2013, Az. 6 W 254/12 (ZUM-RD 2014, 162) aus: „Das Verbietungsrecht kann indessen über das Benutzungsrecht hinausgehen, wenn dies erforderlich erscheint, um die Nutzungsbefugnis zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch wirksam zu schützen (vgl. BGH NJW 1953, 1258, 1259 – Lied der Wildbahn; GRUR 1999, 984, 985 – Laras Tochter; Wild in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage, § 97 Rn. 50). Dementsprechend kann der zur Verwertung eines Werks in einer bestimmten Nutzungsart Berechtigte aus § 97 Abs. 1 UrhG befugt sein, auch gegen die unberechtigte Nutzung des Werks in einer konkurrierende Nutzungsart vorzugehen, wenn diese unmittelbar wirtschaftlichen Einfluss auf die an ihn lizenzierte Verwertung hat und deshalb seine materiellen Interessen betroffen sind (vgl. OLG München vom 15.01.2013 – 6 W 86/13; LG München MMR 2004, 192, 194; Reber in: Beck'scher Online-Kommentar Urheberrecht, Stand 15.09. 2012, § 97 Rn. 12; s. auch BGH GRUR 1992, 697, 698 – ALF; Senat, MMR 2010, 487 – Culcha Candela; Beschl. v. 12.02.2013 – 6 W 27/13).“ Auch das LG Hamburg (Urteil vom 30.07.2010, 310 O 46/10, ZUM 2011, 81) und nachfolgend das Hans. OLG (Urteil vom 28.03.2012, 5 U 176/10, ZUM-RD 2013, 536) haben sich in ähnlicher Weise geäußert. In der Entscheidung des Hans. OLG heißt es: „Es kann letztendlich hier dahinstehen, ob mit diesem Vertrag - insbesondere aufgrund der Regelung in Ziffer 9.E (Anlage K 2) - der Klägerin auch die Rechte zur Online-Nutzung übertragen worden sind. Denn die Klägerin ist jedenfalls, wie bereits das Landgericht überzeugend ausgeführt hat, aufgrund der geschlossenen Verträge befugt, illegale Online-Nutzungen zu untersagen. Denn das ausschließliche Nutzungsrecht schließt regelmäßig ein negatives Verbotsrecht ein, wobei das negative Verbotsrecht weiterreichen kann als das positive Nutzungsrecht (BGH NJW 1992, 1320 - Taschenbuch-Lizenz; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., 2009, § 31 Rn 29). Zwar soll das Verbietungsrecht dennoch seine Grenze in der jeweils eingeräumten Nutzungsart und den hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen finden (BGH NJW 1992, 1320 - Taschenbuch-Lizenz; Schricker/Loewenheim in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., 2010, Vor § 28 Rn. 82). Hier geht das Verbotsrecht jedoch auch ohne ausdrückliche vertragliche Absprache über das Benutzungsrecht des Lizenznehmers hinaus (vgl. Fromm/Nordemann, 10. Aufl., § 31 UrhG Rn. 23). Denn das Angebot des Filmwerkes zum Download ist unberechtigt und die Verfolgung derartiger Urheberrechtsverletzungen liegt daher im Rahmen des Vertragszwecks, durch den der Klägerin unstreitig umfassende Nutzungsrechte eingeräumt worden sind. Die Klägerin ist durch das unberechtigte Angebot des Films zum Download in der Auswertung der ihr eingeräumten Rechte beeinträchtigt, da beispielsweise die ihr zustehende Verwertung des Films als Kaufvideo/Kauf-DVD durch das Downloadangebot beeinträchtigt ist. Potentielle Kunden können von dem Kauf eines Videos/DVD absehen, wenn sie stattdessen den Film kostenlos über das Internet herunterladen und ihn dadurch ebenfalls unbegrenzt anschauen können. Durch die Lizenzverträge sollte die Klägerin die Möglichkeit bekommen, den Film in Deutschland bestmöglich auszuwerten. Dies kann nur erreicht werden, wenn sie gegen illegale Nutzungen vorgehen kann. Diesbezüglich ist der Sachverhalt auch nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der der „Taschenbuch-Lizenz"-Entscheidung des BGH zugrunde liegt (NJW 1992, 1320). Dort hatten beide Parteien (unterschiedliche) Lizenzen erworben, so dass die Klägerin dort gegen eine berechtigte Nutzung vorgegangen ist und der BGH in dem Fall zu Recht ausgeführt hat, das Verbietungsrecht finde seine Grenze in der jeweils eingeräumten Nutzungsart. Vielmehr ist die hier vorliegende Konstellation damit vergleichbar, dass der Urheber ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung von Ansprüchen aus Rechtsverletzungen neben dem Klagerecht des Nutzungsberechtigten hat, wenn dem Urheber aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile erwachsen, die durch die Rechtsverletzungen beeinträchtigt werden (vgl. BGH NJW 1992, 2824 - Alf).“ In der diesen beiden Entscheidungen nachfolgenden Entscheidung des BGH (Urteil vom 15.08.2013, I ZR 85/12, ZUM-RD 2013, 514) wird das, wenn auch nicht sehr ausführlich, bestätigt: „Entgegen der Ansicht der Revision kann der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts berechtigt sein, einen Unterlassungsanspruch gegen eine Nutzung geltend zu machen, die in seine Rechtsposition eingreift, auch wenn ihm selbst eine entsprechende Werknutzung nicht gestattet ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 272 f. - Laras Tochter; BeckOK-UrhG/Reber, Stand: 1. März 2013, § 97 Rn. 12). So liegt der Fall hier. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen sind der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Filmwerk „Der Vorleser“ eingeräumt worden. Nicht entscheidend ist, ob die Klägerin nach dem Vertrag berechtigt wäre, selbst eine Online-Nutzung vorzunehmen. Sie muss jedenfalls keine illegalen Online-Nutzungen hinnehmen, die die wirtschaftliche Verwertung ihrer ausschließlichen Nutzungsrechte beeinträchtigen.“ Danach gilt Folgendes: Grundsätzlich findet das Verbietungsrecht seine Grenze in der jeweils eingeräumten Nutzungsart und den hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen: Das der dinglichen Rechtsposition des ausschließlich Nutzungsberechtigten zugeordnete Verbietungsrecht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wird durch den Inhalt der eingeräumten Nutzungsart des Werkes bestimmt (BGH NJW 1992, 1320 - Taschenbuch-Lizenz; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, Vor § 28 Rn. 82 m.w.N.). Das steht auch in Einklang mit der Zweckübertragungsregel gemäß § 31 Abs. 5 S. 2 UrhG. Es gibt jedoch Fälle, in denen – ohne ausdrückliche vertragliche Regelung – aufgrund des Vertragszwecks der Lizenzierung ein über die eingeräumte(n) Nutzungsart(en) hinausgehendes Verbietungsrecht besteht. Das gilt in Fällen, in denen nur dem Gläubiger umfassende ausschließliche Nutzungsrechte übertragen wurden. Denn dann spricht der Vertragszweck, nämlich die gewährte Möglichkeit, das Werk bestmöglich auszuwerten, für einen so weit reichenden Unterlassungsanspruch. Hier sind der Klägerin umfassende Nutzungs- und Auswertungsrechte übertragen worden, auch wenn das Recht gemäß § 19a UrhG ihr gerade nicht übertragen wurde. Aus dem Vertrag gemäß Anlage K1 ergibt sich jedoch angesichts der Übertragung von exklusiven Kinorechten, DVD-Rechten, Video-on-demand-Rechten und Pay-TV-Rechten, dass die Klägerin den Film im Gebiet Deutschlands als Lizenzgebiet bestmöglich auswerten können sollte, zumal das Recht gemäß § 19a UrhG unstreitig niemand anderem übertragen worden ist. Angesichts dessen stand der Klägerin ein über ihr eigenes positives Benutzungsrecht hinausgehender Unterlassungsanspruch zu. Daher haftet der Beklagte der Klägerin gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 a.F. UrhG auf die Kosten der Abmahnung. Die Abmahnung ist unstreitig mit Schreiben gemäß Anlage K9 erfolgt. Die Abmahnung war berechtigt im Sinne von § 97a Abs. 1 Satz 2 a.F. UrhG. Angesichts der aufgezeigten Rechtsverletzung bestand ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 UrhG. Die Abmahnung war auch inhaltlich berechtigt, das heißt vor allem hinreichend bestimmt und in ihren Kernaussagen zutreffend. Sowohl das Werk als auch der Rechteinhaber werden hinreichend konkret benannt. Das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken", wonach § 97a UrhG neu gefasst wird, ist erst am 09.10.2013 und damit nach der hier in Rede stehenden Abmahnung in Kraft getreten. Eine Rückwirkung entfaltet die Neuregelung nicht. § 97a Abs. 2 UrhG in der bis zum 08.10.2013 geltenden Fassung findet keine Anwendung, da die öffentliche Zugänglichmachung eines Films im Rahmen einer Dateitauschbörse aufgrund der damit einhergehenden Reichweite keine unerhebliche Rechtsverletzung ist. Dies ist ständige Rechtsprechung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 12.05.2010 (I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens), welchem entgegen der Pressemitteilung dazu keine Ausführungen zu entnehmen sind. Angesichts des bei der hier vorliegenden Täterhaftung nicht zu beanstandenden Gegenstandswertes in Höhe von 15.000,00 € für den Unterlassungsanspruch ergibt sich nach der bis zum 31.07.2013 geltenden Gebührenrechtslage ein Anspruch in Höhe von 755,80 €, der sich aus einer 1,3-Geschäftsgebühr und der Auslagenpauschale gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. 2300, 7002 VV RVG zusammensetzt. Der Gegenstandswert ist nach § 3 ZPO in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GKG und §§ 23 Abs. 1, 3 RVG nach freiem Ermessen des Gerichts im Einzelfall zu bestimmen. Maßgeblich für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs ist das Unterlassungsinteresse des Verletzten. Dieses Interesse wird vor allem geprägt durch den Wert des verletzten Rechts und den sogenannten Angriffsfaktor. Maßgeblich ist damit vor allem das Interesse der Klägerin an der Abwehr zukünftiger Rechtsverletzungen konkret durch den Beklagten. Dabei ist erhöhend vor allem zu berücksichtigen, dass der Beklagte in täterschaftlicher Verantwortung steht. Andererseits handelt es sich lediglich um zwei Ermittlungszeitpunkte, an denen der Beklagte auch nur punktuell und nicht durchgehend ermittelt wurde. Dass die Klägerin selbst nicht gemäß § 19a UrhG nutzungsberechtigt ist, ändert an der Bewertung des Unterlassungsanspruchs nichts. Allerdings konnte die Klägerin insoweit zunächst, nämlich bis zum 02.12.2014, nur Freistellung von den Rechtsanwaltskosten und nicht Zahlung vom Beklagten verlangen, so dass der Zinsanspruch gemäß § 291 BGB erst ab dem 03.12.2014 besteht. Da es sich bei § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG 2008 um einen Aufwendungsersatzanspruch handelt, gilt § 257 BGB. Danach kann der Verletzte nur dann gegenüber dem Verletzter einen Zahlungsanspruch geltend machen, wenn er die Rechtsanwaltskosten bereits beglichen hat. Anderenfalls ist er auf einen Freistellungsanspruch beschränkt (so ausdrücklich auch für Fälle wie diesen LG Hamburg, 03.04.2014, 308 O 227/13, BeckRS 2014, 13755 – juris, dort Rn. 40). Zu einem anderen Ergebnis kann nur gelangen, wer die Geltendmachung der Abmahnkosten als Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG oder als Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB als Schadensersatz in Geld zulässt, so dass eine direkte Anwendung des § 250 BGB möglich wäre, oder wer eine analoge Anwendung des § 250 S. 2 BGB für zulässig erachtet. Dem folgt das erkennende Gericht indes nicht. Ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten kann sich aus § 97 Abs. 2 UrhG nicht ergeben, da § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG 2008 nach dem Willen des Gesetzgebers eine abschließende Spezialregelung für die Abmahnkosten trifft (so bereits AG Hamburg, 31.10.2014, 36a C 202/13 – juris mit Verweis auf Hewicker/Marquardt/Neurauter, NJW 2014, 2753 f.). Die Vorschrift soll „sämtliche Abmahnungen“ erfassen, „die auf Grundlage des Urheberrechtsgesetzes ausgesprochen werden“ (Begründung zu § 97a UrhG, BT-Drs. 16/5048, 48). Insbesondere die höhenmäßige Begrenzung des Erstattungsanspruchs nach § 97a Absatz 2 UrhG 2008 würde durch einen Rückgriff auf den Schadensersatzanspruch nach § 97 Absatz 2 UrhG unterlaufen. Diese Begrenzung sollte jedoch auch für schuldhaft handelnde Verletzer gelten, wie die Beispiele in der Gesetzesbegründung zeigen (BT-Drs. 16/8783, 50). Eine Lösung über §§ 280, 281 BGB kommt nach Dafürhalten des Gerichts ebenfalls nicht in Betracht. Nach mehreren Entscheidungen des OLG Hamm im Lauterkeitsrecht soll zwar der Kläger, wenn der Abgemahnte mit der Freistellung in Verzug gerät oder diese endgültig ablehnt, seinen Aufwendungsersatzanspruch aus § 12 UWG als schuldrechtlichen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB geltend machen und somit gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 S. 2 BGB auf Zahlung klagen (OLG Hamm, MMR 2013, 171, sowie GRUR-RR 2014, 133 und MMR 2013, 717). In der Praxis enthält aber fast jedes Abmahnschreiben eine Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung. Sollte der Abgemahnte zudem nicht bereits vorprozessual etwaige Ansprüche zurückgewiesen haben, so tut er dies spätestens mit seinem Antrag auf Klagabweisung. Folgt man dieser Ansicht, dürfte wohl stets dahinstehen können, ob der Kläger die Rechnung seines Anwalts bereits beglichen hat. Somit würde die ausdrückliche gesetzliche Differenzierung zwischen Schäden und Aufwendungen nivelliert und § 257 BGB nahezu immer leerlaufen. Daher erscheint dem erkennenden Gericht dieser Weg nicht gangbar. Zudem ist die Haftung aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG bzw. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG 2008 eine deliktische und keine schuldrechtliche, so dass die Anwendung der §§ 280, 281 BGB auch dogmatischen Bedenken begegnet. Eine analoge Anwendung des § 250 2 BGB kommt nicht in Betracht (so aber wohl, ohne nähere Erläuterung der Anwendbarkeit des § 250 BGB, OLG Frankfurt, 23.08.2011, 6 U 49/11, BeckRS 2011, 24257 – juris, dort Rn. 23 f.). Der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke steht entgegen, dass § 257 Abs. 1 BGB für den Fall, dass die Aufwendung im Eingehen einer Verbindlichkeit liegt, eine ausdrückliche Regelung trifft und dass die Norm gerade keinen Mechanismus wie § 250 BGB vorsieht, der zu einem Geldersatzanspruch nach fruchtloser Fristsetzung führt. Hat der Abmahnende bereits gezahlt, ändert sich vielmehr der Inhalt der Aufwendung, die in diesem Fall nicht mehr in der Eingehung einer Verbindlichkeit, sondern in der Zahlung besteht. Der Zinsanspruch kann daher nicht bestehen, so lange die Klägerin nur Freistellung verlangen konnte und selbst noch keine Aufwendungen getätigt hatte. Dass bei der Klägerin ein konkreter Schaden durch die Nichtzahlung der Anwaltsgebühren eingetreten sei, ist nicht vorgetragen worden. Verzugszinsen auf einen Freistellungsanspruch können mangels Rechtsgrundlage auch nicht entsprechend der Regelung beim Zahlungsanspruch verlangt werden, da § 288 BGB auf einen Freistellungsanspruch nicht anwendbar ist (LG Hamburg, 03.04.2014, 308 O 227/13, BeckRS 2014, 13755 mit Hinweis auf OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 239, 243; Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 288 Rn. 6; Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB, Bearb. 2009, § 288 Rdnr. 6). Unstreitig hat die Klägerin die anwaltliche Honorarforderung gemäß der Rechnung Anlage K14 am 02.12.2014 beglichen. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin in Zusammenschau mit dem Kontoauszug gemäß Anlage K15 und der nachfolgenden Reaktion der Beklagten. Der klägerische Vortrag ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen. Danach sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat zwar ursprünglich die Zahlung der Rechtsanwaltskosten zulässig bestritten. Er hat jedoch auf den dann konkretisierten und insbesondere durch die Anlagen K14 und K15 untermauerten Vortrag der Klägerin sein Bestreiten nicht mehr ausdrücklich aufrechterhalten. Die Äußerung im Schriftsatz vom 19.12.2014 „ungeachtet dessen, ob diese [die Rechtsanwaltskosten] nun von der Klägerin an ihre Prozessbevollmächtigten bezahlt wurden“, kann nicht dahingehend verstanden werden, dass er die Zahlung nach wie vor bestreite. Das hätte er zum einen angesichts des nunmehr konkretisierten Klägervortrags sehr viel konkreter tun müssen. Zum anderen kommt mit dem Satz gerade zum Ausdruck, dass es dem Beklagten nicht darauf ankommt, ob die Zahlung erfolgt ist oder nicht. 3. Unbegründet ist die Klage auch, soweit die Klägerin Ersatz der Ermittlungskosten in Höhe von 100,00 € begehrt. Diese Kosten sind ausweislich der Rechnung gemäß Anlage K5 für "Observation von Rechtsverletzungen" angefallen. Dabei handelt es sich also nicht um Kosten der Abmahnung, sondern jedenfalls zu einem Teil um abstrakte Überwachungskosten. Denn diese sind aufgewandt worden, um überhaupt Rechtsverletzungen zu ermitteln, die sodann in einem zweiten Schritt abgemahnt werden könnten. Solche Kosten sind jedenfalls nicht nach § 97a Abs. 1 S. 2 a.F. UrhG erstattungsfähig (LG Hamburg, 21.03.2014, Az. 310 S 7/13). Da die einzelnen Positionen nicht aufgeschlüsselt sind, steht der Klägerin auch kein anteiliger Anspruch zu. Sie kann diese Kosten auch nicht gemäß § 97 Abs. 2 UrhG erstattet verlangen, denn da es sich um die abstrakte Überwachung von Rechtsverletzungen handelte, besteht kein hinreichender Bezug zu der hier konkret in Rede stehenden Rechtsverletzung, so dass es an einem kausalen Schaden fehlt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Ein Grund, die Berufung für die Klägerin zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich hinsichtlich der Aktivlegitimation um eine Einzelfallentscheidung. Hinsichtlich der Ermittlungskosten der G. Ltd. hat das Berufungsgericht bereits mit der zitierten Entscheidung im hiesigen Sinne entschieden. Hinsichtlich des Verhältnisses von § 97 Abs. 2 UrhG zu § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG 2008 betrifft diese Entscheidung nur einen Teil der Zinsen. Angesichts dessen hat die Rechtssache jedenfalls hier weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Klägerin begehrt Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz für das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines Films in einer Dateitauschbörse über den Internetanschluss des Beklagten. Der Beklagte ist Inhaber eines privaten Internetanschlusses in seiner Wohnung in Hamburg. Nach den Ermittlungen der von der Klägerin mit der Recherche von Urheberrechtsverletzungen im Internet beauftragten G. Ltd. und den daraufhin von der Klägerin angestrengten gerichtlichen Auskunftsverfahren vor dem Landgericht München I (s. Beschluss vom 31.10.2012, Anlage K6 sowie Liste gemäß Anlage K8) und den daraufhin erteilten Providerauskünften soll die Datei „Stolen.German.2012.Ac3.DVDRIP.XViD-QoM“ am 28.10.2012 um 12:22:06 Uhr vom Internetanschluss des Beklagten unter der IP-Adresse xxx in einer Dateitauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten worden sein. Selbiges soll am 29.10.2012 um 12:40:48 Uhr unter der IP-Adresse yyy geschehen sein. Inhalt der genannten Datei war die deutschsprachige Fassung des Spielfilms „Stolen“ - so der in Deutschland verwendete Titel, im Original „Medallion“, welcher ab dem 26.10.2012 u.a. als Kauf-DVD vermarktet und auch online ausgewertet wurde. Eine Auswertung in deutschen Kinos fand nicht statt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.06.2013 (Anlage K9), also mehr als acht Monate nach der Ermittlung der G. Ltd. und dem Auskunftsbeschluss des Landgerichts München I, ließ die Klägerin den Beklagten wegen des erstgenannten behaupteten Urheberrechtsverstoßes abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Zahlung eines Vergleichsbetrages auffordern. Sie warf dem Beklagten vor, den Film "Stolen“ über eine Dateitauschbörse anderen Nutzern dieser Börse zum Herunterladen zur Verfügung gestellt zu haben. Der Beklagte gab daraufhin eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, leistete aber keine Zahlung. Der Beklagte hatte häufig Besuch von Freunden und Familienmitgliedern, denen er auch Zugang zu seinem Internetanschluss gewährte. Er veranstaltete auch LAN-Partys in seiner Wohnung, zu welchen die Teilnehmer ihre eigenen Rechner mitbrachten und sodann mit LAN-Kabeln an den Internetanschluss des Beklagten anschlossen. Zeitweise wohnte seine damalige Freundin bei ihm in der Wohnung und nutzte den Internetanschluss ebenfalls. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung der Beklagten in Höhe von 755,80 € sowie sog. lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von 400,00 € für die behauptete Urheberrechtsverletzung und den Ersatz von Ermittlungskosten in Höhe von 100,00 € unter Hinweis auf die als Anlage K5 zu den Akten gereichte Rechnung der G. Ltd. Auf die Anlage wird verwiesen. Hinsichtlich des Abmahnschreibens gemäß Anlage K9 geht die Klägerin von einem Gegenstandswert von 15.000,00 € für den damit geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus. Die Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 755,80 € netto wurden gegenüber der Klägerin mit der als Anlage K14 zur Akte gereichten Rechnung vom 27.11.2014 geltend gemacht. Die Klägerin zahlte diese Summe ausweislich des als Anlage K15 zur Akte gereichten Kontoauszugs am 02.12.2014. Auf die beiden Anlagen wird verwiesen. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Rechtsverletzung begangen. Sie trägt vor, sie sei aufgrund Lizenzvertrages datierend vom 15.02.2011 (unterzeichnet am 28.02.2011) mit der N., Inc., Los Angeles, USA, Inhaberin von ausschließlichen Nutzungs- und Auswertungsrechten, auch von „Online“-Verwertungsrechten, in Bezug auf den in Streit stehenden Film geworden und legt dazu neben dem als Anlage K1 eingereichten Lizenzvertrag mit der N., Inc. eine Vertragsergänzung dazu vom 05.06.2014 als Anlage K11 vor. Auf die Anlagen K1 und K11 wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Die N., Inc. habe die Rechte ihrerseits gemäß dem als Anlage K2 eingereichten Vertrag von der M Inc. erworben, die wiederum die Nutzungs- und Auswertungsrechte gemäß dem als Anlage K3 eingereichten Vertrag von der Filmherstellerin, der D. Productions Inc, erworben habe. Zudem seien die Online-Auswertungsrechte, die unstreitig niemand anderem übertragen worden sind, bereits aufgrund einer am 13.02.2011 in einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn K., und dem Produzenten des Films und Vorstandsvorsitzenden der N., Inc., Herrn L., getroffenen mündlichen Vereinbarung auf die Klägerin übergegangen. Dieses Gespräch sei im Rahmen der Filmmesse EFM (European Film Market) geführt worden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.255,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die Ansprüche für nicht gegeben, jedenfalls aber für überhöht. Er stellt die Aktivlegitimation der Klägerin zumindest in Bezug auf den lizenzanalogen Schadensersatzanspruch in Abrede. Zudem behauptet er, in der Anlage zu dem Auskunftsbeschluss des Landgerichts München I vom 31.10.2012 sei die vermeintlich dem Beklagten zugeordnete IP-Adresse xxx nicht genannt. Er habe den Film weder hoch- noch heruntergeladen, denn er benutze keine Dateitauschbörsen. Das Filmwerk befinde sich nicht auf seinem Rechner. Für ihn sei schon bei Erhalt des Abmahnschreibens mehr als acht Monate nach der angeblichen Rechtsverletzung nicht mehr nachvollziehbar gewesen, wer an dem in Rede stehenden Datum 29.10.2012 seinen Internetanschluss genutzt haben könnte. Das Gericht hat den Beklagten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 17.09.2014 verwiesen.