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Urteil

36a C 363/14

AG Hamburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHH:2015:0327.36AC363.14.0A
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Leitsätze
1. Grundsätzlich spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber eines Internetanschlusses dafür verantwortlich ist, wenn ein geschütztes Werk, in diesem Fall ein Filmwerk, über diese IP-Adresse der Öffentlichkeit im Wege des Filesharings zugänglich gemacht wird. Jedoch begegnet diese Vermutung in einem Mehrpersonenhaushalt grundsätzlich Bedenken, wenn in dem Haushalt mehrere Personen selbstständig und unabhängig den Zugang nutzen können. Es entspricht insoweit der Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert.(Rn.19) Deshalb ist eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht grundsätzlich gegeben, wenn zum Zeitpunkt des illegalen Downloads andere Personen Zugang hatten. 2. Der Anschlussinhaber muss im Rahmen der sekundären Darlegungslast darlegen, welche Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und damit als mögliche Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.(Rn.20) Insoweit ist er auch zu Nachforschungen verpflichtet. Eine Überwachung der Familie ist aber nicht erforderlich.(Rn.23) (Rn.26) 3. Der Anschlussinhaber kommt seiner sekundären Darlegungslast grundsätzlich nach, wenn er vorträgt, die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen zu haben und mitteilt, dass der hausinterne Internetanschluss noch von dem im Haushalt lebenden Sohn genutzt wird, der einen eigenständigen Zugriff auf den Internetanschluss, der in einem DSL-Anschluss mit WLAN-Funktion bestanden habe, gehabt hat.(Rn.21)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber eines Internetanschlusses dafür verantwortlich ist, wenn ein geschütztes Werk, in diesem Fall ein Filmwerk, über diese IP-Adresse der Öffentlichkeit im Wege des Filesharings zugänglich gemacht wird. Jedoch begegnet diese Vermutung in einem Mehrpersonenhaushalt grundsätzlich Bedenken, wenn in dem Haushalt mehrere Personen selbstständig und unabhängig den Zugang nutzen können. Es entspricht insoweit der Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert.(Rn.19) Deshalb ist eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht grundsätzlich gegeben, wenn zum Zeitpunkt des illegalen Downloads andere Personen Zugang hatten. 2. Der Anschlussinhaber muss im Rahmen der sekundären Darlegungslast darlegen, welche Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und damit als mögliche Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.(Rn.20) Insoweit ist er auch zu Nachforschungen verpflichtet. Eine Überwachung der Familie ist aber nicht erforderlich.(Rn.23) (Rn.26) 3. Der Anschlussinhaber kommt seiner sekundären Darlegungslast grundsätzlich nach, wenn er vorträgt, die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen zu haben und mitteilt, dass der hausinterne Internetanschluss noch von dem im Haushalt lebenden Sohn genutzt wird, der einen eigenständigen Zugriff auf den Internetanschluss, der in einem DSL-Anschluss mit WLAN-Funktion bestanden habe, gehabt hat.(Rn.21) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Das angerufene Gericht ist sachlich gemäß §§ 21 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich nach § 104a Abs. 1 UrhG i.V.m. § 1 Nr. 2 der Hamburgischen Landesverordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Zivil- und Handelssachen sowie für die Erledigung inländischer Rechtshilfeersuchen vom 01.09.1987 (HmbGVBl. 1987, S. 172) zuständig. Gegenstand des Verfahrens ist ein widerrechtliches öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Films in einer Dateitauschbörse im Internet gegenüber dem Beklagten als natürlicher Person, wobei kein Zusammenhang mit einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Beklagten besteht. II. Die Klage ist unbegründet, denn der Beklagte haftet weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für die in Rede stehende Rechtsverletzung, ohne dass es auf die Aktivlegitimation der Klägerin oder die zutreffende Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten und die weiteren streitigen Punkte ankäme. Die Klägerin hat daher gegen den Beklagten weder einen Anspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG noch aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. und auch nicht aus Bereicherungsrecht. 1. Der Beklagte haftet nicht als Täter für die Rechtsverletzung. Die für die behauptete Täterschaft des Beklagten beweisbelastete Klägerin hat dazu keinen Beweis angeboten. Es besteht keine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte als Anschlussinhaber für die streitgegenständliche Verletzung als Täter verantwortlich ist. Unabhängig davon, ob diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insoweit BGH GRUR 2010, 633 ff. - Sommer unseres Lebens) angenommene tatsächliche Vermutung überhaupt tragfähig ist (dagegen mit beachtlicher ausführlicher Begründung AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13 - zitiert nach juris) besteht hier eine solche Vermutung nicht. Denn wenn eine Rechtsverletzung über einen Internetanschluss begangen wird, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH GRUR 2014, 657 ff - BearShare; BGH a.a.O - Sommer unseres Lebens m.w.N.). Der Anschlussinhaber trägt aber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt der Anschlussinhaber dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Eine wie auch immer geartete Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten ist damit allerdings nicht verbunden. Genügt der Anschlussinhaber der sekundären Darlegungslast, ist es also wiederum Sache der klagenden Partei, die Täterschaft des Beklagten zu beweisen (vgl. BGH, a.a.O. - BearShare). Der Beklagte hat seine sekundäre Darlegungslast, wenn auch erst im Termin am 14.01.2015, vollständig erfüllt. Er hat vorgetragen, dass neben ihm sein im fraglichen Zeitpunkt bereits volljähriger Sohn Philipp … eigenständigen Zugriff auf den Internetanschluss, der in einem DSL-Anschluss mit WLAN-Funktion bestanden habe, gehabt habe. Der verwendete Netgear-Router sei WPA oder WPA2-verschlüsselt gewesen, und der Kläger habe diesen selbst mittels eines Passworts geschützt, welches aus zufällig zusammengestellten Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen bestanden habe, welches er aber nicht mehr konkret rekonstruieren könne angesichts seiner Praxis, das Passwort regelmäßig zu ändern. Der Sohn habe einen eigenen „Verteiler“ in seinem Zimmer gehabt. Dort habe er seinen Laptop und einen PC anschließen können. Der Sohn habe zudem regelmäßig Besuch von Altersgenossen bekommen, die dann im Internet Spiele gespielt hätten, sich also über eine LAN-Verbindung, teilweise auch mit dem mitgebrachten eigenen Laptop, mit dem Internet verbunden hätten. Daneben hätten auch die Ehefrau des Klägers, Brigitte …, und die Freundin des Sohnes Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Zum fraglichen Zeitpunkt seien sowohl die Ehefrau als auch der Sohn zu Hause gewesen, und beide hätten einen eigenen Rechner und sonstige Zugangsmöglichkeiten zum Internet besessen. Der eigene PC des Beklagten habe im Wohnzimmer gestanden, und diesen habe er standardmäßig ausgeschaltet, wenn er ins Bett gegangen sei. Er habe sowohl mit seiner Ehefrau als auch mit dem Sohn gesprochen, und beide hätten ihm gesagt, dass sie den Film nicht kennten und die in Rede stehende Rechtsverletzung nicht begangen hätten. Es erscheine aber möglich, dass der Sohn den in Streit stehenden Upload durchgeführt habe. Zudem habe es keine weiteren Abmahnungen wegen des Vorwurfs des Dateientauschs gegeben. Er, der Beklagte, habe zwar früher einmal Dateientausch über eine andere als die hier in Rede stehende Bittorrent-Tauschbörse betrieben, allerdings nur, um Wikileaks-Dateien herunterzuladen. Da das jedoch sehr langsam gelaufen sein, habe er das Interesse daran wieder verloren. Damit hat der Beklagte Tatsachen vorgetragen hat, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs in Form der Nutzung des Internetanschlusses durch einen Dritten, dem die Nutzung überlassen worden ist, begründen. Aufgrund des Vortrags des Beklagten in Zusammenschau mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass nicht der Beklagte den Film unerlaubt zum Download Dritten angeboten hat, sondern ein anderer, namentlich sein Sohn. Zu weiterem Vortrag und zu weiteren Nachforschungen war der Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin nicht verpflichtet. Es besteht in diesen Fällen insbesondere keine Verpflichtung, Nachforschungen dahingehend anzustellen, wer der Täter der Rechtsverletzung ist (BGH, BearShare, a.a.O.). Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, noch konkreter zur tatsächlichen Nutzung des Internetanschlusses vorzutragen. Vortrag dazu, welche Personen zum Zeitpunkten der behaupteten Rechtsverletzung den Anschluss tatsächlich genutzt haben, ist im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht geboten (so auch AG Düsseldorf, 20.05.2014, 57 C 16445/13 – juris; AG Düsseldorf, 25.11.2014, 57 C 1312/14 – juris). Soweit ein kleiner Teil der Rechtsprechung dies noch anders sieht und vom Beklagten in Fällen wie dem hiesigen verlangt, er müsse „konkret, d.h. verletzungsbezogen, darlegen (…), ob und warum diese anderen Personen als Täter in Betracht kommen. Um seiner Nachforschungspflicht nachzukommen, hätte er von vornherein darlegen müssen, inwieweit er versucht hat, mit ihnen Kontakt aufzunehmen, um herauszufinden, ob sie jeweils als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Hierzu hätte er beispielsweise Nachforschungen anstellen müssen, wo sich die potenziellen Täter zu den beiden Tatzeitpunkten aufgehalten haben und ob sie zu den maßgeblichen Zeitpunkten konkret – und nicht nur theoretisch – Zugang zum Internetanschluss gehabt haben.“ (LG München I, 05.09.2014, 21 S 24208/13 – juris, dort Rn. 30), kann dem nicht gefolgt werden. Diese Ansicht überspannt die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast, weil sie die Funktionsweise der Tauschbörsenprogramme nicht hinreichend berücksichtigt. Das Herunterladen und das Anbieten einer Datei in einer Dateitauschbörse setzt nämlich nicht voraus, dass der Tauschbörsennutzer dauerhaft anwesend ist. Der Vorgang muss nur einmal manuell, das heißt durch einen anwesenden Nutzer, in Gang gebracht werden. Sodann kann eine Datei stunden-, tage- oder im Extremfall, nämlich wenn die Internetverbindung nicht getrennt wird, wochenlang angeboten werden. Wäre eine durchgehende körperliche Anwesenheit erforderlich, würde es zur Darlegung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist, ausreichen, wenn er vorträgt, dass er zum behaupteten Tatzeitpunkt nicht zu Hause, sondern z.B. bei der Arbeit gewesen sei. Insoweit weisen jedoch sowohl die Gerichte als auch die Klägervertreter in Filesharing-Verfahren immer wieder darauf hin, dass eine Datei in einer Dateitauschbörse auch ohne dauernde körperliche Anwesenheit des Anschlussinhabers angeboten werden kann, der Anschlussinhaber sich mit einem solchen Vortrag also regelmäßig nicht entlasten kann. Dies muss dann aber im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch für die weiteren Nutzer des Internetanschlusses gleichermaßen bzw. umgekehrt gelten. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, welche Relevanz ein Vortrag des Anschlussinhabers zum Nutzungsverhalten der übrigen Anschlussinhaber beispielsweise dahingehend, dass diese täglich oder nahezu täglich das Internet zur Informationsbeschaffung, zum Einkaufen, zum Spielen oder zum Besuch von Internetforen oder sozialen Netzwerken nutzen, haben sollte. Relevant im Sinne einer Erheblichkeit in Bezug auf die behauptete Urheberrechtsverletzung wäre ohnehin nur ein Vortrag, nach welchem ein konkret zu bezeichnender Nutzer des Internetanschlusses regelmäßig Filesharing betreibt und dabei auch das streitgegenständliche Werk für sich heruntergeladen und damit automatisch Dritten zum Download angeboten hat. Zu diesen Nachforschungen ist der Anschlussinhaber jedoch gerade nicht verpflichtet. Soweit vom Anschlussinhaber nach Zugang der Abmahnung durch eigene Recherche eine Untersuchung verlangt wird, ob sich auf allen im Haushalt befindlichen Rechnern bzw. internetfähigen Geräten ein Tauschbörsenprogramm oder das streitgegenständliche urheberrechtlich geschützte Werk befindet, werden damit die Grenzen der Zumutbarkeit deutlich überschritten. Darüber hinaus setzt die Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers auch nicht bereits mit Zugang der Abmahnung ein, sondern erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung oder Klageschrift im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, da die Nachforschungspflicht gerade Inhalt der sekundären Darlegungslast und damit einer prozessualen Rechtsfigur ist. Der Umfang der Nachforschungspflicht wird vom Bundesgerichtshof in der Bear-Share-Entscheidung auf zumutbare Nachforschungen beschränkt. Zumutbar ist nur das, was zum einen tatsächlich möglich und zum anderen rechtlich zu verlangen ist. Die Internetnutzung gehört zum Familienalltag und wird üblicherweise nicht aufgezeichnet. Es ist daher angesichts der hiesigen Klageschrift, die erst nahezu zwei Jahre nach der behaupteten Rechtsverletzung überhaupt verfasst und zugestellt wurde, nicht mehr möglich, das konkrete Nutzungsverhalten anderer Anschlussnutzer am behaupteten Tattag und einer gewissen Zeitspanne vor diesem Zeitpunkt nachträglich zu ermitteln. Das dürfte, abhängig von der Zahl der Nutzer, der Uhrzeit des behaupteten Rechtsverstoßes und anderen Umständen des Einzelfalls, im Wesentlichen auch dann gelten, wenn man für den Beginn der Nachforschungspflicht entgegen hier vertretener Auffassung auf den Zugang der Abmahnung abstellen und insoweit eine relativ kurze Zeitspanne von nur – wie hier – circa zwei Wochen zwischen behaupteter Rechtsverletzung und Zugang der Abmahnung zugrunde legen würde. Rechtlich verlangt werden können eine Ermittlung zum Nutzungsverhalten und vor allem Vortrag dazu im Prozess ohnehin nicht, wenn zu den weiteren Nutzern ein Näheverhältnis im Sinne des § 383 ZPO besteht und der Anschlussinhaber daher aufgrund bestehender Zeugnisverweigerungsrechte nicht zur Mitteilung des Ermittlungsergebnisses verpflichtet ist. Wer aber ein Ergebnis der Ermittlungen nicht mitzuteilen hat, den trifft von vornherein folgerichtig auch keine Ermittlungspflicht. Der Anschlussinhaber erfüllt daher die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast, wenn er die Personen, die selbständig und eigenverantwortlich Zugriff auf den Internetanschluss haben, ermittelt und namentlich unter Angabe einer bekannten Anschrift benennt (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 09.09.2014 – 310 S 16/14 – ; OLG Köln, MMR 2011, 396, 397; OLG Hamm, MMR 2012, 40, 41; NJW-RR 2014, 229; LG Köln, ZUM 2013, 66, 67f. [nicht rechtskräftig]; AG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.09.2013, 29 C 275/13, Rz. 17, 21f. [zitiert nach juris]; AG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2013, 57 C 3144/13, Rz. 19 [zitiert nach juris]; AG Bielefeld, Urt. v. 06.03.2014, 42 C 368/13, Rz. 12 [zitiert nach juris]). Seiner Nachforschungspflicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast genügt er, wenn er die möglichen Personen, die eine Zugriffsmöglichkeit hatten, hierzu befragt und das Ergebnis der Befragung mitteilt. Zu weiteren Nachforschungen ist der Beklagte nicht verpflichtet. Demnach hat der Beklagte ausreichend und glaubhaft dargelegt, dass eine ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein anderer, dem die Nutzung überlassen war, die Verletzung begangen haben könne. Der Beklagte war insoweit nur sekundär darlegungs-, aber nicht beweisbelastet (OLG Hamm, 04.11.2013, 22 W 60/13 – juris; LG Bielefeld, 07.10.2014, 20 S 76/14 – juris; AG Bielefeld,(06.03.2014, 42 C 368/13 – juris). In diesem Fall besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass diese Personen die Rechtsverletzung begangen haben, auch wenn sie dies gegenüber dem Anschlussinhaber abgestritten haben. Die Klägerin hat nicht unstreitig stellen können, dass weder der Sohn noch die Ehefrau des Beklagten die Rechtsverletzung begangen haben. Denn ein solcher Beklagtenvortrag ist nicht erfolgt. Vielmehr hat der Beklagte ausdrücklich vorgetragen, dass die Möglichkeit bestehe, dass sein Sohn den Film angeboten habe. Überdies wäre selbst dann, wenn der Beklagte dies nicht ausdrücklich vorgetragen hätte, nicht unstreitig, dass Sohn und Ehefrau des Beklagten nicht Täter sind. Denn der Beklagte hätte nur wiedergegeben, was ihm von Sohn und Ehefrau mitgeteilt worden ist, aber keine eigenen Wahrnehmungen vorgetragen. Das hat die Rechtsprechung, auch die Hamburgische, bereits mehrfach für ähnliche Konstellationen entschieden (vgl. z.B. OLG Köln, 14.03.2014, 6 U 109/13, 6 U 109/13 – juris; LG Köln, 11.09.20112, 33 O 353/11 – juris, dort Rn. 33). Aufgrund der damit nicht begründeten Vermutung einer täterschaftlichen Haftung des Beklagten traf die volle Beweislast für die Täterschaft die Klägerin (vgl. BGH a.a.O – Bearshare, LG Hamburg, Urteil vom 09.07.2014 – 308 S 26/13 – rechtskräftig; Beschluss vom 09.09.2014 - 310 S 16/14). Die anwaltlich vertretene Klägerin hat jedoch insoweit – trotz Hinweises des Gerichts – keinen Beweis für die behauptete Täterschaft des Beklagten angeboten. Wie bereits gezeigt, muss der Beklagte die zu einer „Entkräftung“ der tatsächlichen Vermutung führenden Umstände nicht beweisen, wie der dazu inzwischen eindeutigen Rechtsprechung des BGH (BearShare, a.a.O.) zu entnehmen ist. Denn es besteht schon gar keine Vermutung, wenn es andere Anschlussnutzer gibt bzw. der Anschlussinhaber das vorträgt. Bei der Mitbenutzung des Anschlusses durch andere Personen ist eine „tatsächliche Vermutung“ der Täterschaft des Anschlussinhabers „nicht begründet“. Sie greift also bereits nicht ein und kann und muss in diesen Fällen daher nicht erschüttert oder entkräftet werden (so ausdrücklich auch Neurauter, GRUR 2014, 660, 661 mit Hinweis auf BGH, NJW 2012, 608, und NJW 2011, 685). Will sich der Rechteinhaber auf die tatsächliche Vermutung berufen, muss er deren – nunmehr verschärfte – Voraussetzungen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies bedeutet, dass der Anschlussinhaber, der substantiiert vorträgt, er habe den Anschluss nicht allein genutzt, zur Abwendung der täterschaftlichen Haftung grundsätzlich nicht beweisen muss, dass eine andere Person ernsthaft als Verantwortliche in Betracht kommt. Vielmehr muss der Anspruchsteller entweder beweisen, dass keine anderen Anschlussnutzer als Täter in Betracht kommen, oder dass der Anschlussinhaber aus dem Kreis der in Betracht kommenden Personen tatsächlich der Täter ist (Neurauter, a.a.O.). Diesen Beweis hätte die Klägerin nach den im Haupttermin abgegebenen Erklärungen des Beklagten und nach Überreichung des Schriftsatzes vom 15.10.2014 im sodann angeordneten schriftlichen Verfahren antreten können und auch müssen. Die Namen und Anschriften der etwa zu benennenden Zeugen, also der Ehefrau und des Sohnes des Beklagten, waren ihr nunmehr bekannt. Dennoch hat sie keinen Beweis angetreten. Angesichts dessen ist der Vortrag des Beklagten auch nicht verspätet im Sinne von § 296 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO. Denn mangels Beweisantritts der Klägerin zur Täterschaft des Beklagten ist der Rechtsstreit bereits entscheidungsreif. Eine Verzögerung hätte sich nur ergeben können, wenn die Klägerin der ihr obliegenden Beweislast entsprechend tauglichen Beweis für die Täterschaft des Beklagten angeboten hätte und dieser sodann - in einem weiteren Termin - hätte erhoben werden müssen. 2. Der Beklagte haftet auch nicht als Teilnehmer für die Rechtsverletzung. Voraussetzung dafür wäre neben einer objektiven Gehilfenhandlung (Anstiftung oder Beihilfe) ein zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, einschließlich des Bewusstseins ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. dazu: BGH GRUR 2011, 152 –"Kinderhochstühle im Internet“). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte Kenntnis von der Haupttat hatte oder auch nur Kenntnis hätte haben können, dass der streitgegenständliche Film über ihren Anschluss angeboten wurde. Auch insoweit hat die beweisbelastete Klägerin überdies keinen Beweis angetreten. 3. Der Beklagte haftet auch nicht als Störer. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Anschlussinhaber als Störer haften, wenn Familienangehörige oder andere Personen über seinen Anschluss urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen von Tauschbörsen Dritten öffentlich zugänglich machen im Sinne des § 19a UrhG und dem Anschlussinhaber eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Dem Anschlussinhaber können Prüf-, oder Belehrungs- oder Überwachungspflichten obliegen, wenn er seinen Anschluss Dritten zur Verfügung stellt. Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens). Gegenüber Ehepartnern und anderen volljährigen Familienangehörigen bestehen keine anlasslosen Belehrungs- und Überwachungspflichten über das Verbot der Teilnahme an Dateitauschbörsen BGH, a.a.O. - BearShare). Den Anschlussinhaber trifft erst dann eine Pflicht, die Benutzung seines Internetzugangs durch volljährige Familienmitglieder zu überwachen und gegebenenfalls zu verhindern, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die Mitnutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen. Solche Anhaltspunkte bestehen grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können. Dies gilt sowohl im Verhältnis des Anschlussinhabers gegenüber seinem Ehegatten wie gegenüber seinen Kindern, bei letzteren jedenfalls dann, wenn sie volljährig sind. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb Anlass, ihm nahe stehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. März 2013 – I-20 U 63/12, 20 U 63/12 –, juris). Der Beklagte war somit weder gegenüber seiner Ehefrau noch gegenüber seinem volljährigen Sohn zu einer anlasslosen Belehrung verpflichtet, denn letzterer war nach Angabe des Beklagten zur behaupteten Tatzeit bereits 20 Jahre alt, also volljährig. Der Beklagte hatte auch vor der hier in Rede stehenden Rechtsverletzung keinen Anlass, tätig zu werden. Es hat kein anderes Abmahnschreiben wegen Dateientausch gegeben. Andere Anhaltspunkte, die konkreten Anlass für eine Überwachung oder Überprüfung durch den Beklagten geben könnten, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 29.08.2014, Az. 308 S 18/13) nicht vorgetragen. Soweit der Vortrag des Beklagten hinsichtlich der Absicherung des WLAN-Routers nicht eindeutig war (WPA oder WPA1-Verschlüsselung), ist dies irrelevant. Selbst wenn dem Beklagten eine Pflichtverletzung in Gestalt unzureichender Absicherung des Anschlusses vorzuwerfen wäre, wäre diese angesichts der möglichen Täterschaft des Sohnes nicht zwingend kausal für die behauptete Rechtsverletzung. Insoweit wäre es also wieder Sache der darlegungsbelasteten Klägerin, denjenigen Kausalverlauf schlüssig darzulegen und ggf. zu beweisen, der eine Störerhaftung des Beklagten begründen könnte. Können nämlich schon weitergehende - sekundäre - Darlegungen des Anschlussinhabers als diejenige, dass Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können (s.o.), bei der täterschaftlichen Haftung nicht verlangt werden, kann dies erst recht nicht bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme als Störer gefordert werden (so auch LG Köln, 11.09.20112, 33 O 353/11, auch in Bezug auf Sicherungspflichten bzgl. des Routers – zitiert nach juris). Angesichts dessen kommt auch hier eine Verspätung des Beklagtenvortrags gemäß § 296 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO jedenfalls nicht zum Tragen, so dass eine Zurückweisung ausscheidet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz für das angebliche widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines Films in einer Dateitauschbörse über den Internetanschluss des Beklagten. Die Klägerin macht Rechte als Herstellerin des Pornofilms „4 Stunden - Private Schlitz-Pisser“ geltend. Der Beklagte war Inhaber eines Internetanschlusses in seinem Haushalt, der sowohl über LAN- als auch über WLAN-Zugang genutzt wurde. Der Router war mittels WPA oder WPA2-Technologie verschlüsselt und mit einem Passworts geschützt, welches aus zufällig zusammengestellten Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen bestand. Nach den Ermittlungen der von der Klägerin mit der Recherche von Urheberrechtsverletzungen im Internet beauftragten Firma M. P. GmbH und dem daraufhin von der Klägerin angestrengten gerichtlichen Auskunftsverfahren und der darauf erteilten Providerauskunft wurde eine Datei, die oben genannten Film enthielt, am 07.10.2012 um 02:20:19 Uhr vom Internetanschluss des Beklagten in einer Dateitauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2012 ließ die Klägerin den Beklagten wegen des behaupteten Urheberrechtsverstoßes abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Zahlung eines Vergleichsbetrages auffordern (Anlage K7). Sie warf dem Beklagten vor, den Film über eine Dateitauschbörse anderen Nutzern dieser Börse zum Herunterladen zur Verfügung gestellt zu haben. Der Beklagte gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, leistete aber keine Zahlung. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung des Beklagten in Höhe von 651,80 € sowie sog. lizenzanalogen Schadensersatz – im Wege der Teilklage – in Höhe von 500,00 € für die behauptete Urheberrechtsverletzung. Hinsichtlich des Abmahnschreibens geht die Klägerin von einem Gegenstandswert von 10.000,00 € für den damit geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus. Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei Täter der Urheberrechtsverletzung. Weder seine Ehefrau noch sein Sohn seien Täter. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.151,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Neben ihm habe im fraglichen Zeitpunkt auch sein bereits volljähriger Sohn Philipp … eigenständigen Zugriff auf den Internetanschluss, der in einem DSL-Anschluss mit WLAN-Funktion bestanden habe, gehabt. Der Sohn habe einen eigenen „Verteiler“ in seinem Zimmer gehabt. Dort habe er seinen Laptop und einen PC anschließen können. Der Sohn habe zudem regelmäßig Besuch von Altersgenossen bekommen, die dann im Internet Spiele gespielt hätten, sich also über eine LAN-Verbindung, teilweise auch mit dem mitgebrachten eigenen Laptop, mit dem Internet verbunden hätten. Daneben hätten auch die Ehefrau des Klägers, Brigitte … , und die Freundin des Sohnes Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Zum fraglichen Zeitpunkt seien sowohl die Ehefrau als auch der Sohn zu Hause gewesen, und beide hätten einen eigenen Rechner und sonstige Zugangsmöglichkeiten zum Internet besessen. Der eigene PC des Beklagten habe im Wohnzimmer gestanden, und diesen habe er standardmäßig ausgeschaltet, wenn er ins Bett gegangen sei. Er habe sowohl mit seiner Ehefrau als auch mit dem Sohn gesprochen, und beide hätten ihm gesagt, dass sie den Film nicht kennten und die in Rede stehende Rechtsverletzung nicht begangen hätten. Es erscheine aber möglich, dass der Sohn den in Streit stehenden Upload durchgeführt habe. Zudem habe es keine weiteren Abmahnungen wegen des Vorwurfs des Dateientauschs gegeben. Er, der Beklagte, habe zwar früher einmal Dateientausch über eine andere als die hier in Rede stehende Bittorrent-Tauschbörse betrieben, allerdings nur, um Wikileaks-Dateien herunterzuladen. Da das jedoch sehr langsam gelaufen sein, habe er das Interesse daran wieder verloren. Das Gericht hat den Beklagten im Termin am 14.01.2015 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 14.01.2015 Bezug genommen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.