Urteil
49 C 557/14
AG Hamburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHH:2015:0408.49C557.14.0A
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Leitsätze
1. Das unaufgeforderte Zusenden von Werbe-E-Mails stellt aufgrund der damit verbundenen Belästigung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG dar und begründet einen Unterlassungsanspruch.(Rn.15)
2. Da der Empfänger ein schützenswertes Interesse daran hat, in Zukunft generell keinerlei Werbe-Mails von dem Absender (hier: Agentur für Online- und Direktmarketing) zu erhalten und dieses Interesse personengebunden und nicht auf die einzelne Domain bezogen ist, ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Absenders, beschränkt auf die E-Mail-Adresse des Empfängers unter der Domain „...“ nicht geeignet, diese Wiederholungsgefahr auszuräumen und eine Erledigung in der Hauptsache herbeizuführen.(Rn.23)
3. Der Streitwert wegen unerwünschter Zusendung von Werbe-Mails an Privatpersonen hat sich nicht an einem volkswirtschaftlichen Gesamtschaden zu orientieren, sondern an dem Interesse des Empfängers, im Einzelfall durch die entsprechende Werbung nicht belästigt zu werden. Ein 600,00 € übersteigender Streitwert ist nicht gegeben (OLG Hamburg, Beschluss v. 8. November 2007 zum Az.: 14 W 75/07).(Rn.28)
Tenor
1. Der Beklagten wird zur Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung ihr eingeräumtes Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte gegen den Geschäftsführer zu vollziehen ist, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger zur Aufnahme eines geschäftlichen Kontaktes per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,54 € (dreiundachtzig 54/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 28.10.2013 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin, hat der Kläger 2/5 zu tragen, die Beklagte hat 3/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die Nebenintervenientin hat 3/5 ihrer Kosten selbst zu tragen.
5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750,00 € vorläufig vollstreckbar.
Für die Nebenintervenientin ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die jeweilige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das unaufgeforderte Zusenden von Werbe-E-Mails stellt aufgrund der damit verbundenen Belästigung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG dar und begründet einen Unterlassungsanspruch.(Rn.15) 2. Da der Empfänger ein schützenswertes Interesse daran hat, in Zukunft generell keinerlei Werbe-Mails von dem Absender (hier: Agentur für Online- und Direktmarketing) zu erhalten und dieses Interesse personengebunden und nicht auf die einzelne Domain bezogen ist, ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Absenders, beschränkt auf die E-Mail-Adresse des Empfängers unter der Domain „...“ nicht geeignet, diese Wiederholungsgefahr auszuräumen und eine Erledigung in der Hauptsache herbeizuführen.(Rn.23) 3. Der Streitwert wegen unerwünschter Zusendung von Werbe-Mails an Privatpersonen hat sich nicht an einem volkswirtschaftlichen Gesamtschaden zu orientieren, sondern an dem Interesse des Empfängers, im Einzelfall durch die entsprechende Werbung nicht belästigt zu werden. Ein 600,00 € übersteigender Streitwert ist nicht gegeben (OLG Hamburg, Beschluss v. 8. November 2007 zum Az.: 14 W 75/07).(Rn.28) 1. Der Beklagten wird zur Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung ihr eingeräumtes Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte gegen den Geschäftsführer zu vollziehen ist, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger zur Aufnahme eines geschäftlichen Kontaktes per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,54 € (dreiundachtzig 54/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 28.10.2013 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin, hat der Kläger 2/5 zu tragen, die Beklagte hat 3/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die Nebenintervenientin hat 3/5 ihrer Kosten selbst zu tragen. 5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750,00 € vorläufig vollstreckbar. Für die Nebenintervenientin ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die jeweilige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 6. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Abgabe einer, nicht auf konkrete E-Mail-Adressen beschränkten, strafbewehrten Unterlassungserklärung aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zu. Das unaufgeforderte Zusenden von Werbe-E-Mails stellt aufgrund der damit verbundenen Belästigung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG dar und begründet einen Unterlassungsanspruch. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch als erheblich anzusehen, da die Gefahr besteht, durch das Überhandnehmen von Werbe-E-Mails der elektronische Briefkasten überläuft oder sogar blockiert wird und das Durchlesen, Sortieren und Löschen der E-Mails einen gewissen Zeitaufwand erfordert (LG Lübeck Beschluss v. 10.07.2009 zum Az.: 14 T 62/09 bei juris). Ohne Bedeutung ist hierbei, dass die Löschung der jeweils einzelnen E-Mails für sich betrachtet keinen großen Aufwand erfordert. Entscheidend ist vielmehr, dass sich jede einzelne E-Mail als Teil der Gesamtbelästigung darstellt, so dass sich der Empfänger gegen jede einzelne E-Mail zur Wehr setzen können muss, um sich gegen das insgesamt zu erheblichen Beeinträchtigungen führende Gesamtsystem wehren zu können (OLG Düsseldorf MMR 2004, 820; LG Berlin NJW-RR 2000, 1229, 1230). Das Gericht ist ebenfalls davon überzeugt, dass der Kläger Inhaber der Domain „...“ ist. Hierfür spricht die Auskunft des Providers web.de vom 22.08.2014. Dort ist der Kläger namentlich mit der ihm zuzuordnen Wohnanschrift aufgeführt worden. Zudem ist dem Kläger die Anlage K 1, die hier streitauslösende Werbe-E-Mail, zugegangen. Insoweit ein unzutreffendes Geburtsdatum angegeben wurde, ist die vom Kläger angegebene Erklärung, dies sei vorsorglich aus Datenschutzgründen geschehen, jedenfalls nicht abwegig, und vermag eine sichere Überzeugungsbildung nicht zu verhindern. Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe seine vorherige ausdrückliche Einwilligung in Werbe-E-Mails erklärt, ist sie hierfür beweisfällig geblieben. Die unerbetene Zusendung stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, so dass die Beklagte als Verletzer diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen hat, die den rechtsbegründenden Tatsachen ihre Bedeutung nehmen würden (vgl. BGH NJW 2004, 3655, 3657). Für den Nachweis der Einwilligung ist es jedoch erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einwilligung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert, wobei im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung dies die Speicherung der Erklärung sowie die jederzeitige Möglichkeit sie auszudrucken (vgl. BGH NJW 2011, 2657). Die bloße Behauptung, welche im Übrigen vom Kläger bestritten worden ist, genügt insoweit nicht. Vielmehr fehlt es an der erforderlichen überprüfbaren Darlegung einer wirksamen Einwilligung des Klägers. Auch ergibt sich aus den von der Beklagten eingereichten Unterlagen nicht, dass sich der Kläger durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes im Gewinnspielformular mit E-Mail-Werbung einverstanden erklärt hat. Die Vorlage eines Ausdruckes eines Online-Gewinnspielformulares ohne Eintragungen reicht insoweit als Beleg nicht aus, soweit die Beklagte nicht darzulegen vermocht hat, dass der Kläger überhaupt an dem Online-Gewinnspiel teilgenommen hat, bei dem er sein Einverständnis zu Werbe-E-Mail erklärt haben soll. Im Übrigen ergibt sich aus dem weiteren Vortrag der Beklagten lediglich eine Anmeldung und eine Bestätigung, ohne dass diese dem Kläger letztlich zuverlässig zugeordnet werden kann. Die Beklagte vermag den ihr obliegenden Nachweis des Einverständnisses des Klägers oder die Teilnahme an dem Gewinnspiel auch nicht durch den Zeugen F. T. zu führen. Der Zeuge, der nur die ordnungsgemäße Durchführung des „...“ bezeugen kann, kann nicht die erforderliche konkrete Dokumentation des Einverständnisses des Klägers ersetzen (vgl. BGH NJW 2011, 2657, Rn. 33). Die von der Beklagten angeführte Umkehr der Darlegungslast gilt hier nicht. Eine solche ergibt sich gerade erst dann, wenn im Rahmen des „...“ durch Vorlage der Einwilligungserklärung nachgewiesen ist, dass eine Einwilligung von der streitgegenständlichen E-Mail-Adresse zugegangen ist. Nur wenn sich der Kläger nach Vorlage der Einwilligungsbestätigung darauf berufen will, dass die unter seiner E-Mail-Adresse abgegebene Einwilligung nicht von ihm abgegeben wurde, trifft ihn hierfür die Darlegungslast (vgl. BGH NJW 2011, 2657). Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Auf die Frage, ob die Beklagte nach den Vorschriften des BDSG zur Löschung der Daten verpflichtet gewesen ist, kommt es nicht an. Letztlich ist es Sache der Beklagten, für eine ausreichende Dokumentation des Einverständnisses von Verbrauchern mit Werbe-Mails Sorge zu tragen. Verwendet sie E-Mail-Adressen, für die ein Einverständnis der Verbraucher nicht ausreichend dokumentiert ist, hat sie die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen zu tragen. Auf die Frage, ob die Zusendung von Werbe-Mails nicht mehr von einer Einwilligungserklärung gedeckt ist, wenn zwischen der Erklärung und der erstmaligen Werbezusendung mehr als 18 Monate liegen, kommt es vorliegend ebenfalls nicht an. Die für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche konkrete Wiederholungsgefahr ist vorliegend gegeben. Bereits eine beeinträchtigende Verletzungshandlung begründet die tatsächliche Vermutung künftiger weiterer Verletzungshandlungen und damit die Wiederholungsgefahr. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten vom 30.10.2013, beschränkt auf die E-Mail-Adresse des Klägers unter der Domain „...“ ist nicht geeignet, diese Wiederholungsgefahr auszuräumen und eine Erledigung in der Hauptsache herbeizuführen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hätte insoweit vorbehaltlos und uneingeschränkt abgegeben und die gesamte verbotene Handlung umfassen müssen (vgl. LG Hagen, Urteil v. 25.10.2013 zum Az.: 2 O 278/13 bei juris). Dies ist hinsichtlich der Erklärung vom 30.10.2013 nicht der Fall. Die Erklärung ist auf eine E-Mail-Adresse des Klägers beschränkt. Das Risiko der unverlangten Zusendung anderweitiger Werbe-Mails bleibt aber bestehen, wenn die Beklagte dafür etwaige E-Mail-Adressen des Klägers unter einer anderen Domain verwenden sollte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob solche Adressen bereits bestehen oder erst in Zukunft begründet werden, da der Kläger ein schützenswertes Interesse daran hat, in Zukunft generell keinerlei Werbe-Mails von der Beklagten zu erhalten und dieses Interesse personengebunden und nicht auf die einzelne Domain bezogen ist. Zweifel gehen insoweit im Übrigen zu lasten der Beklagten (vgl. LG Nürnberg-Fürth NJW-RR 2014, 863). Vorliegend spricht bereits die Vergleichbarkeit mit unerbetener Telefonwerbung für die Unzulässigkeit einer auf eine bestimmte E-Mail-Adresse beschränkten Unterlassungserklärung. Bei unerlaubten Telefonanrufen an einen Verbraucher ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach der Rechtsprechung nicht ausreichend, wenn sie auf die konkret streitgegenständliche Rufnummer beschränkt ist (vgl. OLG Frankfurt, NJOZ 2013, 162, 164 unter Verweis auf BGH NJW 2004, 1655). Allerdings sind die Grundsätze für Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei Telefonwerbung nicht ohne Weiteres auf E-Mail-Werbung übertragbar, dennoch stellen sich hinsichtlich der Anforderungen an die strafbewehrte Unterlassungserklärung grundsätzlich die gleichen Probleme. Auch bei einer uneingeschränkten Unterlassungserklärung in Bezug auf Telefonwerbung trägt der Werbe-Anrufer das Risiko, dass er eine neue und ihm unbekannte Nummer anruft, welche von der Unterlassungserklärung umfasst ist. Dass dieses Risiko für den Werbenden bei der E-Mail-Werbung größer sein soll, als bei einer Telefonwerbung ist nicht nachvollziehbar. Ein Unterschied vermag sich allenfalls aus dem Umstand zu ergeben, dass Mail-Werbung im größeren Umfang stattfindet als Telefonwerbung. Dieses quantitativ erhöhte Risiko entspricht aber genau dem erhöhten Nutzen des Werbenden, welches er dadurch hat, dass er mit Werbe-Mails im Vergleich zur Telefonwerbung mit erheblich niedrigeren Personalkosten und einem deutlich größeren Empfängerkreis werben kann. Die Auffassung der Beklagten, es sei Sache des Klägers, dieses restliche Risiko selbst zu beseitigen, indem der Kläger die Beklagte über seine jeweiligen E-Mail-Adressen informiere, damit die Beklagte aus den Adresslisten den Kläger löschen bzw. sperren könne, überzeugt insoweit nicht. Dies würde dazu führen, dass der Kläger zunächst selbst aktiv werden müsste, um durch entsprechende Mitteilung an die Beklagte den ihm zustehenden umfassenden Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zu erreichen. Eine solche Verpflichtung des Geschädigten, Berechtigten zum aktiven Handeln gegenüber dem Rechtsverletzer sieht das Gesetz zu Recht nicht vor. Eine solche Verfahrensweise liefe auf eine mit der Rechtslage unvereinbare Widerspruchs Lösung hinaus. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten darüber hinaus ein Anspruch auf Erstattung der durch die vorgerichtliche Aufforderung der Beklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Gesamthöhe von 83,54 € zu. Dies ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung des Anspruches auf Unterlassung entspricht einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Zinsen sind insoweit nach den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2013 zuzusprechen. Der weitergehende geltend gemachte Gebührenanspruch ist jedoch abzuweisen, da der Streitwert der Gebührenrechnung mit 6.000,00 € um 5.400,00 € zu hoch bemessen worden ist. Maßgeblich für die Bemessung des Streitwertes sind die Nachteile, die dem Kläger entstehen könnten, wenn die Beklagte das beanstandete Verhalten künftig fortsetzen würde. Diese Nachteile sind an dem Aufwand des Klägers zu messen, weitere E-Mails der Beklagten zu erhalten und löschen zu müssen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass es sich um eine private Domain des Klägers handelt. Ein erheblicher Zeitaufwand, wie er etwa Werbebetrieben oder auch freiberuflichen Tätigkeiten wie von Rechtsanwälten, aufgrund besonderer beruflicher Sorgfaltspflichten gegeben sein kann, ist daher bei dem Kläger mit der Löschung unverlangter Werbe-Mails nicht verbunden. Eine empfindliche Störung des privaten E-Mail-Verkehrs ist nicht ersichtlich. Entgegen dem klägerischen Vorbringen hat die Streitwerthöhe auch weder eine spezial- noch eine generalpräventive Funktion (vgl. BGH Beschluss v. 30.11.2014 zum Az.: VI ZR 65/04). Der Streitwert wegen unerwünschter E-Mail-Werbung hat sich danach nicht an einem volkswirtschaftlichen Gesamtschaden zu orientieren, sondern an dem Interesse des Klägers im Einzelfall durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2014, 613; OLG Hamburg Beschluss v. 08.11.2007 zum Az.: 14 W 75/07; BGH MMR 2013, 169 zitiert nach juris). Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte ist bei der unerwünschten Zusendung von Werbe-Mails an Privatpersonen kein 600,00 € übersteigender Streitwert gegeben (OLG Hamburg, Beschluss v. 08.11.2007 zum Az.: 14 W 75/07). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 101 ZPO. Zwar handelt es sich bei dem Unterliegen des Klägers letztlich um das Unterliegen hinsichtlich einer Nebenforderung, diese übersteigt jedoch 10 % der Hauptsache deutlich und ist insoweit nicht mehr unerheblich. Es fehlt insoweit an der Geringfügigkeit der Zuvielforderung. Bei einer Kostenentscheidung ist insoweit ein fiktiver Gesamtstreitwert zu ermitteln, nach welchem sich die verhältnismäßige Teilung der Kosten richtet, der hier 1.146,69 € beträgt. Hiervon obsiegt der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für den Kläger auf § 709 ZPO und für die Nebenintervenientin auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO zu. Die Frage, ob und wann eine auf konkrete E-Mail-Adressen beschränkte strafbewehrte Unterlassungserklärung geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Darüber hinaus wurde höchstrichterlich bisher nicht geklärt, ob bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch einverständnislose E-Mail-Werbung an Privatpersonen, eine auf konkrete E-Mail-Adressen beschränkte strafbewehrte Unterlassungserklärung die erforderliche Wiederholungsgefahr beseitigen kann. Bei den Entscheidungen des LG Hagen, Urteil v. 25.10.2013 zum Az.: 2 O 278/13 und OLG Celle MMR 2014, 611 handelt es sich jeweils um Entscheidungen hinsichtlich eines Gewerbebetriebes bzw. einer Rechtsanwaltskanzlei, die mit der hier vorliegenden Konstellation insoweit nicht vergleichbar sind. Beschluss Der Streitwert wird festgesetzt auf 600,00 €. Gründe Es wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen zur Höhe des angesetzten Gegenstandswertes für das vorgerichtliche Tätigwerden in der Kostenentscheidung des obigen Urteils. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Abgabe einer uneingeschränkten strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Zusendung von unverlangten Werbe-E-Mails an seinen privaten E-Mail-Account. Die Beklagte betreibt eine Agentur für Online- und Direktmarketing und versendet Werbe-E-Mails. Am 16.06.2013 gegen 10.40 Uhr sandte die Beklagte ein Werbeschreiben an die E-Mail-Adresse „…“, in welchem für ein Produkt zur Gewichtskontrolle geworben wurde. Domaininhaber ist die 1.. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Anlage B 7 (Bl. 172 d. A.). Bei web.de, dem Provider, ist für die genannte E-Mail-Adresse Herr T., Geburtsdatum, in gespeichert. Es wird insoweit ergänzend Bezug genommen auf die entsprechende Auskunft vom 22.08.2014 (Bl. 151 d. A.). Die angegebenen Daten stimmen bis auf das Geburtsdatum mit den Daten des Klägers überein. Mit Anwaltsschreiben vom 06.07.2013 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, welche sich nicht auf einzelne E-Mail-Adressen beschränkt, sowie zur Begleichung einer Kostenrechnung in Höhe von 546,69 € bis zum 22.07.2013 auf. Angeboten wurde insoweit von der Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beschränkt auf die streitgegenständliche E-Mail-Adresse. Nach seinem Schreiben vom 12.08.2013 erweiterte die Beklagte dieses Angebot dahingehend, die Unterlassungserklärung auf weitere E-Mail-Adressen des Klägers zu erstrecken, soweit dieser ihr weitere E-Mail-Adressen mitteile. Letztlich gab die Beklagte nach Zustellung der Klage eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in welcher sie sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verpflichtete, es zu unterlassen, an die E-Mail-Adresse des Klägers „…“ E-Mails gewerblichen Inhaltes zu senden, ohne dass dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Der Kläger zahlte an seinen Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliches Tätigwerden eine 1,3-Gebühr nach einem Streitwert von 6.000,00 € zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, mithin 546,69 € brutto. Der Kläger ist der Auffassung, dass die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung aufgrund der darin enthaltenen Beschränkung auf die genannte E-Mail-Adresse unzureichend sei, sondern vielmehr insoweit ein uneingeschränkter Unterlassungsanspruch hinsichtlich aller bekannten, wie auch unbekannter etwaiger zukünftiger E-Mail-Adressen bestehe. Dementsprechend sei die Beschränkung in der Unterlassungserklärung nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Ferner behauptet der Kläger Inhaber der Domain „...“ zu sein. Der Kläger beantragt, der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontaktes per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen übereinstimmend, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe am 05.11.2010 in den Erhalt von Werbe-E-Mails im Rahmen eines sog. „...“ eingewilligt und über dies bereits mehrfach Werbe-E-Mails von der Beklagten erhalten. Zudem ist die Beklagte der Auffassung, das Rechtsschutzinteresse des Klägers sei durch die am 30.10.2013 abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung entfallen, weil damit die Wiederholungsgefahr beseitigt sei. Ein Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Beschränkung auf konkrete E-Mail-Adressen besteht nach Auffassung der Beklagten nicht. Nach Klagzustellung wurde von der Beklagten der Nebenintervenientin der Streit verkündet, welche auf Seiten der Beklagten dem Streit beitrat. Im Übrigen baten beide Parteien im Hinblick auf die Frage der Beschränkung einer Unterlassungserklärung auf einzelne E-Mail-Accounts um die Zulassung der Berufung. Es wird ergänzend Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.