OffeneUrteileSuche
Beschluss

25a C 224/16

AG Hamburg, Entscheidung vom

2mal zitiert
16Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Streitwertfestsetzung hinsichtlich eines Antrags auf Entrichtung künftiger Nutzungsentschädigung maßgebend ist das Interesse des klagenden Vermieters im Zeitpunkt der Antragstellung (Eingang der Klage) bis zur tatsächlichen Räumung, also der Vollstreckung des Räumungstitels. Anzusetzen ist nach § 3 ZPO der 6 bis 12 fache monatliche Bruttomietzins, je nachdem wie lange die Verfahrensdauer im jeweiligen Gerichtsbezirk vom Eingang der Klage bis zur Räumung anzusetzen ist.(Rn.4) 2. Im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg vergeht in einfach gelagerten Fällen von der Antragstellung bis zur Vollstreckung bei verbundenen Räumungs- und Zahlungsklagen einschließlich eines Antrages auf zukünftige Zahlung bis zur Räumung in aller Regel ein Zeitraum von regelmäßig bis zu 6 Monaten.(Rn.7) 3. Hierfür ist, vor dem Hintergrund, dass Räumungssachen nach § 272 Abs. 4 ZPO vorrangig und beschleunigt zu behandeln sind, ein Zeitraum von etwa sechs Wochen für die Aktenerfassung, die gerichtliche Anordnung nebst der Zustellung der Klage sowie den Erlass des Versäumnisurteils anzusetzen. Weitere drei bis vier Wochen bedarf es bis nach Rechtskraft des Versäumnisurteils eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilt wird. Der übliche Vorlauf bei den Gerichtsvollziehern für einen Räumungstermin beträgt nach hiesiger Kenntnis derzeit weitere fünf bis acht Wochen.(Rn.10) 4. Von diesem einfachen Fall zu unterscheiden, sind die Konstellationen, in denen der zu dem Ausspruch der Kündigung führende Zahlungsrückstand wegen etwaig bestehender Minderungsrechte streitig ist. Da es hier regelmäßig einer Beweisaufnahme über das Bestehen und die Verursachung der Mängel bedarf, ist in diesen Konstellationen nicht mit einer Erledigung innerhalb von sechs Monaten zu rechnen.(Rn.16)
Tenor
Der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwertes mit Beschluss vom 22.09.2016 (Bl. 36 d. A.) wird nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Streitwertfestsetzung hinsichtlich eines Antrags auf Entrichtung künftiger Nutzungsentschädigung maßgebend ist das Interesse des klagenden Vermieters im Zeitpunkt der Antragstellung (Eingang der Klage) bis zur tatsächlichen Räumung, also der Vollstreckung des Räumungstitels. Anzusetzen ist nach § 3 ZPO der 6 bis 12 fache monatliche Bruttomietzins, je nachdem wie lange die Verfahrensdauer im jeweiligen Gerichtsbezirk vom Eingang der Klage bis zur Räumung anzusetzen ist.(Rn.4) 2. Im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg vergeht in einfach gelagerten Fällen von der Antragstellung bis zur Vollstreckung bei verbundenen Räumungs- und Zahlungsklagen einschließlich eines Antrages auf zukünftige Zahlung bis zur Räumung in aller Regel ein Zeitraum von regelmäßig bis zu 6 Monaten.(Rn.7) 3. Hierfür ist, vor dem Hintergrund, dass Räumungssachen nach § 272 Abs. 4 ZPO vorrangig und beschleunigt zu behandeln sind, ein Zeitraum von etwa sechs Wochen für die Aktenerfassung, die gerichtliche Anordnung nebst der Zustellung der Klage sowie den Erlass des Versäumnisurteils anzusetzen. Weitere drei bis vier Wochen bedarf es bis nach Rechtskraft des Versäumnisurteils eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilt wird. Der übliche Vorlauf bei den Gerichtsvollziehern für einen Räumungstermin beträgt nach hiesiger Kenntnis derzeit weitere fünf bis acht Wochen.(Rn.10) 4. Von diesem einfachen Fall zu unterscheiden, sind die Konstellationen, in denen der zu dem Ausspruch der Kündigung führende Zahlungsrückstand wegen etwaig bestehender Minderungsrechte streitig ist. Da es hier regelmäßig einer Beweisaufnahme über das Bestehen und die Verursachung der Mängel bedarf, ist in diesen Konstellationen nicht mit einer Erledigung innerhalb von sechs Monaten zu rechnen.(Rn.16) Der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwertes mit Beschluss vom 22.09.2016 (Bl. 36 d. A.) wird nicht abgeholfen. Die Abhilfe erfolgt nicht, da der Streitwert für den Antrag auf Entrichtung künftiger Nutzungsentschädigung vorliegend mit dem sechsfachen der Bruttowarmmiete angemessen festgesetzt worden ist. 1) Die Bestimmung des Streitwerts einer zu zahlenden künftigen Nutzungsentschädigung hat - anders als für künftige Miete, für die überwiegend § 9 ZPO angewandt wird - gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen. Maßgebend ist dabei das Interesse des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung (Eingang der Klage) bis zur tatsächlichen Räumung, also der Vollstreckung des Räumungstitels (HansOLG Hamburg, Beschluss vom 12.04.2016, Az. 8 W 62/15, WuM 2016,447 ebenso etwa OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Mai 2011 zum Az. 1 W 14/11 bei juris). Anzusetzen ist daher nach § 3 ZPO der 6 bis 12 fache monatliche Bruttomietzins, je nachdem wie lange die Verfahrensdauer im jeweiligen Gerichtsbezirk vom Eingang der Klage bis zur Räumung anzusetzen ist (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 19.5.2011 zur Geschäfts-Nr. 1 W 14/11 bei juris (6 Monate); LG Dessau-Roßlau, Beschluss v. 30.1.2013 zum Az. 1 T 22/13 bei juris (6 Monate); LG Berlin GE 2010, 205 (12 Monate); KG Berlin NJW-RR 2007, 1579 und ZMR 2006, 207 (je 12 Monate); OLG Stuttgart MDR 2011, 513 (12 Monate); OLG Dresden WuM 2012, 510, 1214 (12 Monate); OLG Celle MDR 2014, 568 (12 Monate); OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Mai 2011 zum Az. 1 W 14/11 bei juris (3 Monate für den Amtsgerichtsbezirk Bitterfeld-Wolfen); LG Potsdam GE 2008, 126 (12 Monate); OLG Nürnberg GuT 2006, 83 (12 Monate); AG München ZMR 2009, 456 (12 Monate)). Dabei ergibt sich auch aus § 3 ZPO, dass die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (OLG Naumburg a.a.O., Rn. 9 bei juris). Sofern das Hanseatische Oberlandesgericht in der genannten Entscheidung vom 12.04.2016 (WuM 2016, 447) annimmt, dass im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg von der Antragstellung bis zur Vollstreckung in aller Regel ein Zeitraum von etwa einem Jahr vergeht, kann sich das Gericht dieser Einschätzung nicht anschließen. Dabei geht das HansOLG bei seiner Einschätzung davon aus, dass zwar im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg eine Vollstreckung in aller Regel in längstens sechs Monaten möglich sei, jedoch noch die voraussichtliche Dauer des Erkenntnisverfahrens bis zu einem vollstreckbaren Vollstreckungstitel zu berücksichtigen sei, die in der Regel ebenfalls mit sechs Monaten anzusetzen sei. Von daher sei auch in einfach gelagerten Fällen grundsätzlich eine Zeitspanne von 12 Monaten anzunehmen (ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 12.10.2009, AZ: 4 W 266/09 Landgericht Hamburg, Beschluss vom 05.06.2014, Az:333T 17/14). Diese Annahme hält nach hiesiger Ansicht einer differenzierten Betrachtung in Bezug auf die Räumungsangelegenheiten, in denen der Kläger einen Antrag auf Entrichtung künftiger Nutzungsentschädigung stellt und zugesprochen bekommt und den tatsächlichen Gegebenheiten im hiesigen Gerichtsbezirk, nicht stand. Vielmehr ist in einfach gelagerten Fällen von einer Zeitspanne von regelmäßig sechs Monaten für das Erkenntnisverfahren und die Vollstreckung auszugehen (so auch LG Hamburg, Beschluss vom 20.09.2011 zum Az. 316 T 55/11; LG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2011 zum Az. 307 T 73/11; LG Hamburg, Beschluss vom 18.05.2015 zum Az. 311 T 36/15; LG Hamburg, Beschluss vom 08.03.2016 zum Az. 316 T 10/16 (jeweils unveröffentlicht)). 2) Dabei ist zu berücksichtigen, welche Fallkonstellationen bei Klagen mit Anträgen auf Fortzahlung des Mietzinses neben dem Räumungsantrag und dem Zahlungsantrag für die bislang aufgelaufenen Rückstände typisch sind. a) Bei dem einfach(st) gelagerten Fall, der häufig am Amtsgericht auftritt, dürfte es sich um die Konstellation handeln, in der die Mieter ohne Angabe von Gründen die Zahlung des Mietzinses über einen kündigungsrelevanten Zeitraum vollständig eingestellt haben, da sie die Mietezahlungen nicht mehr zu leisten vermögen. Sofern in diesen Fällen keine Erledigung des Räumungsantrags dadurch herbeigeführt wird, dass der Zahlungsrückstand binnen der Schonfrist ausgeglichen oder eine Übernahmeerklärung der FHH beigebracht wird, werden die Ansprüche auf Räumung, Zahlung und künftige Nutzungsentschädigung regelmäßig im Wege des Versäumnisurteils zugesprochen. Hierfür ist, vor dem Hintergrund, dass Räumungssachen nach § 272 Abs. 4 ZPO vorrangig und beschleunigt zu behandeln sind, ein Zeitraum von etwa sechs Wochen für die Aktenerfassung, die gerichtliche Anordnung nebst der Zustellung der Klage sowie den Erlass des Versäumnisurteils anzusetzen. Weitere drei bis vier Wochen bedarf es bis nach Rechtskraft des Versäumnisurteils eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilt wird. Der übliche Vorlauf bei den Gerichtsvollziehern für einen Räumungstermin beträgt nach hiesiger Kenntnis derzeit weitere fünf bis acht Wochen. So hat eine regelmäßig auf Vermieterseite tätige Rechtsanwältin auf dem Norddeutschen Mietrechtstag am 07.11.2016 in Lübeck in einem Vortrag die Dauer der Räumungsvollstreckung in Hamburg mit fünf Wochen ab Beauftragung des Gerichtsvollziehers angegeben. Der Akte 25a M 59/16 etwa ist zu entnehmen, dass auf einen am 12.09.2016 bei der Gerichtsvollzieherin eingegangenen Räumungsauftrag, Räumungstermin für den 02.11.2016 anberaumt wurde. Diese Annahmen zu den zeitlichen Abläufen lassen sich exemplarisch etwa anhand des Räumungsrechtsstreits beim AG Hamburg zum Az. 44 C 202/16 belegen. Die Klage vom 30.05.2016 ging am 01.06.2016 bei Gericht unter Einzahlung eines Kostenvorschusses ein, es wurde das schriftliche Vorverfahren angeordnet und am 29.06.2016 ein Versäumnisurteil erlassen. Vollstreckungstermin der Räumung war am 02.09.2016, d.h. nach drei Monaten und einem Tag. Diese Verfahrensdauer bestätigt sich im Rechtsstreit 48 C 192/16. Dort ist die Klage am 04.07.2016 mit einem Kostenvorschuss bei Gericht eingegangen, ein Versäumnisurteil wurde am 02.08.2016 erlassen, von der Gerichtsvollzieherin ist mit Schreiben vom 27.09.2016 die Räumung für den 26.10.2016 angekündigt worden (48 M 63/16). Dabei ist einzuräumen, dass bei erst nachfolgender Einzahlung des Kostenvorschusses eine weitere Verzögerung von etwa 2 Wochen aufgetreten wäre. Sofern die Mieter ihre Klagverteidigung anzeigen, mag sich das Verfahren um weitere vier bis acht Wochen verzögern, die für die Anberaumung des Termins und ggf. eines Verkündungstermins erforderlich sind. Üblicherweise wird in diesen Fällen Termin zur mündlicher Verhandlung kurz nach Ablauf der sog. Schonfrist und somit zwei bis drei Monate nach Zustellung der Klagschrift anberaumt. Selbst wenn die Sache sich nicht im Termin durch Anerkenntnis oder Versäumnisurteil erledigt, wird eine Entscheidung üblicherweise zwei bis drei Wochen danach verkündet werden, so dass auch in diesen Fällen für das Erkenntnisverfahren regelmäßig nicht mehr als vier Monate benötigt werden. Dass selbst streitige Räumungsklagen bei übersichtlicher Rechtslage binnen sechs Monaten abzuschließen sind, wird etwa auch durch den Räumungsrechtsstreit beim AG Hamburg zum Az. 49 C 3/16 belegt. Hier ging die Klage vom 5.1.2016 am 06.01.2016 bei Gericht ein, wurde am 06.04.2016 streitig verhandelt, am 27.04.2016 ein Räumungsurteil verkündet und ungeachtet einer Vollstreckungsabwehrklage sowie verschiedener Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden am 13.07.2016 die Räumung vollstreckt. Solche Verfahrensabläufe sind allerdings bei Klagen auf Räumung, Zahlung und zukünftige Zahlung entsprechend den obigen Ausführungen ungewöhnlich und keineswegs der Regelfall. b) Von diesem einfachen Fall zu unterscheiden, sind die Konstellationen, in denen der zu dem Ausspruch der Kündigung führende Zahlungsrückstand wegen etwaig bestehender Minderungsrechte streitig ist. Da es hier regelmäßig einer Beweisaufnahme über das Bestehen und die Verursachung der Mängel bedarf, ist in diesen Konstellationen nicht mit einer Erledigung innerhalb von sechs Monaten zu rechnen. Allerdings ist diese Konstellation nicht der typische Fall, in dem Ansprüche auf künftige Nutzungsentschädigung gestellt werden. Denn in den Fällen, in denen das Minderungsrecht der Mieter bereits vorgerichtlich streitig ist, werden häufig (und zunehmend öfter) getrennte Klagen auf Räumung und Zahlung erhoben. Hintergrund ist der, dass bei einer verbundenen Klage nach der Rechtsprechung selbst bei Annahme eines hinreichenden Zahlungsrückstandes ein Teilurteil auf Räumung regelmäßig unzulässig wäre (vgl. BGH, NJW-RR 2014, 1298; Meyer-Abich, NZM 2016, 329, 335). Die getrennte Erhebung von Klagen auf Räumung und Zahlung schließt Anträge auf zukünftige Zahlung bis zur geräumten Herausgabe jedoch naturgemäß aus. Sofern in komplexen und insoweit untypischen Konstellationen doch eine verbundene Zahlungs- und Räumungsklage nebst Antrag auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung erhoben wird, handelt es sich nicht um einen sog. einfachen Fall. § 3 ZPO läßt insofern genügend Spielraum, um den (endgültigen) Streitwert im konkreten Fall höher als mit dem sechsfachen der Bruttowarmmiete festzusetzen. Für die geschilderten einfachen Fälle jedoch entspricht die zitierte Rechtsauffassung der verschiedenen Mietekammern des LG Hamburg, die von einer sechsmonatige Verfahrensdauer bis zur Räumung für die Streitwertbemessung ausgeht der tatsächlichen Gerichtspraxis im Bezirk des AG Hamburg. 3) Schließlich ist die Festsetzung des Streitwerts für die künftige Nutzungsentschädigung mit dem sechsfachen der Bruttowarmmiete auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des hier streitgegenständlichen Falls angemessen. Die Klage vom 20.06.2016 ging am 22.06.2016 bei Gericht ein. Das Versäumnisurteil vom 23.08.2016 wurde dem Beklagten am 26.08.2016 zugestellt und somit mit Ablauf des 09.09.2016 - 2 1/2 Monate nach Eingang der Klage - rechtskräftig. Bei einem anzunehmenden Vorlauf von sechs Wochen hätte der Kläger für Anfang November einen Räumungstermin erwirken können. Dass eine Räumung nach hiesiger Kenntnis bislang nicht erfolgen konnte, liegt daran, dass sich in der Folge herausstellte, dass die Wohnung untervermietet war. Die Klägerin hat daher mit Schreiben vom 21.10.2016 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 940a Abs. 2 ZPO gestellt. Diesem wurde mit Beschluss vom 03.11.2016 (Az. 43b C 343/16) stattgegeben. Die Unterzeichnerin hat die Akte zu Informationszwecken eingesehen. Ihr ist zu entnehmen, dass der am 10.11.2016 beauftragte Gerichtsvollzieher noch eine Berichtigung des Passivrubrums angeregt und im Übrigen angekündigt hat, nach Eingang des berichtigten Titels kurzfristig zu terminieren. Nach dem die Berichtigung des Passivrubrums mit Beschluss vom 17.11.2016 erfolgte, kann davon ausgegangen werden, dass ein „kurzfristiger Räumungstermin“ noch innerhalb von sechs Wochen erfolgen wird. Auch im streitgegenständlichen Fall ist daher – trotz der eingetretenen Komplikation eines bestehenden Untermietverhältnisses - mit einer Räumung in einem Zeitraum ab Einreichung der Klage von sechs oder (unter Berücksichtigung der Feiertage etwaig) sieben Monaten zu rechnen. Anlass den Streitwert für die künftige Nutzungsentschädigung auf das 12fache der Bruttowarmmiete festzusetzen, besteht nach hiesiger Auffassung daher nicht.