Urteil
32 C 199/16
AG Hamburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Besteht eine einheitlich gebuchte Flugstrecke aus mehreren Teilflügen, so ist nicht auf die Entfernung zwischen dem Startort des einzelnen verspäteten oder annullierten Teilfluges bis zum letzten Zielort abzustellen, sondern auf die gesamte Flugstrecke. Dies gilt auch dann, wenn die Teilflüge durch unterschiedliche Fluggesellschaften ausgeführt werden.
Tenor
1. Das Teil-Versäumnisurteil vom 24.11.2016 wird aufrechterhalten.
2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Teilversäumnisurteils vom 24.11.2016 und des aufgrund des vorliegenden Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Besteht eine einheitlich gebuchte Flugstrecke aus mehreren Teilflügen, so ist nicht auf die Entfernung zwischen dem Startort des einzelnen verspäteten oder annullierten Teilfluges bis zum letzten Zielort abzustellen, sondern auf die gesamte Flugstrecke. Dies gilt auch dann, wenn die Teilflüge durch unterschiedliche Fluggesellschaften ausgeführt werden. 1. Das Teil-Versäumnisurteil vom 24.11.2016 wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Teilversäumnisurteils vom 24.11.2016 und des aufgrund des vorliegenden Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. I. Der nach § 338 ZPO statthafte Einspruch der Beklagten gegen das Teil-Versäumnisurteil ist zulässig; er ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 339 Abs. 1, 340 ZPO. In der Sache hat der Einspruch aber keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Kläger haben gegen die Beklagte jeweils einen Anspruch auf eine weitere Ausgleichzahlung in Höhe von jeweils 350,00 € gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist nach Art. 3 Abs. 1 lit. b) vorliegend anwendbar. Die Beklagte war auch das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ des annullierten Fluges im Sinne des Art. 2 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Kläger verfügten zudem über eine bestätigte Buchung und fanden sich rechtzeitig im Sinne des Art. 3 II lit. a) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zur Abfertigung ein. Die Annullierung beruhte unstreitig auch nicht auf unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Streitig zwischen den Parteien ist ausschließlich die Höhe der beklagtenseits geschuldeten Ausgleichsleistung. Für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsleistung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts die Gesamtflugstrecke von Miami bis nach Hamburg als Endziel zugrundezulegen. Unter „Flug“ im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist die Gesamtflugstrecke Flugstrecke von Miami bis nach Hamburg zu verstehen. Nach dem Wortlaut der Verordnung ist für die Ermittlung der Entfernung der letzte Zielort zugrunde zu legen, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Nach dem Zweck des Regelungstatbestandes kann es dabei keine Rolle spielen, ob es auf der ersten oder der zweiten Teilstrecke zur Verzögerung oder Annullierung des Fluges gekommen ist; entscheidend ist, dass der letzte Zielort nicht oder mit erheblicher Verzögerung erreicht wurde. Denn die Annullierung oder Verspätung eines Anschlussfluges bereitet den einzelnen Fluggästen ebenso Unannehmlichkeiten wie das Verpassen eines Anschlussfluges aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges. Bei einer aus mehreren Teilflügen bestehenden Flugstrecke ist daher nicht etwa auf die Entfernung zwischen dem Startort des einzelnen verspäteten oder annullierten Teilfluges bis zum letzten Zielort abzustellen, sondern auf die gesamte Flugstrecke. Dies muss jedenfalls gelten, wenn eine einheitliche Buchung der Flüge vorliegt und zwar auch, wenn die Teilflüge durch unterschiedliche Fluggesellschaften ausgeführt werden. Eine derartige einheitliche Buchung ist vorliegend anzunehmen. Die Flüge von Miami nach Manchester und von Manchester nach Hamburg wurden durch die Kläger vorliegend zusammenhängend über den Internet-Reisevermittler ....de gebucht. Wie auch aus der Flugbestätigung Anlage K1 hervorgeht, wurden beide Flüge (zusammen mit den beiden Flügen des Hinfluges) unter einer einheitlichen Buchungsnummer bei ....de gebucht. Es lag damit nicht etwa eine Buchung von zwei - in keinem Zusammenhang stehenden - Einzelflügen vor, die durch die Kläger selbst kombiniert wurden, sondern eine einheitliche Flugbuchung. Darüber hinaus ist auch gerichtsbekannt - was in der letzten mündlichen Verhandlung auch angesprochen wurde - dass bei dem Reisevermittler ....de bei der Eingabe des gewünschten Endziels durch den Kunden (neben etwaig vorhandenen non-stop-Flügen) Teilstreckenflüge kombiniert werden und dem Kunden als „Flugpaket“ mit einem Gesamtpreis zum gewünschten Endziel angeboten werden. Auch der Umstand, dass die beiden Teilstreckenflüge nicht beide bei der Beklagten, sondern vielmehr bei dem Reisevermittler ....de durch die Kläger gebucht wurden, ändert an der Bewertung nichts. Denn aus der Sicht des Fluggastes, dessen Schutz der Ausgleichsanspruch dient, liegt eine vergleichbare Situation vor, wenn das Luftfahrtunternehmen die Flugscheine für aufeinander folgende Flüge zwar nicht selbst ausgegeben oder genehmigt hat, aber einem Reiseunternehmen die Möglichkeit eingeräumt hat, solche Flugscheine auszustellen und hierbei auch Flüge zusammenzustellen, die von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2016, Az. X ZR 138/15, zitiert nach juris). Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 09.03.2017, in welchem diese nähere Angaben zu den Funktionsweisen des durch ....de genutzten Reservierungssystems macht. Gerade durch die über das Reservierungssystem ermöglichte Zusammenstellung von Flügen auch verschiedener Fluggesellschaften wird von Fluggesellschaften wie der Beklagten ein besonders großer Kundenkreis erreicht und eine Zurechnung der Zusammenstellung erscheint gerechtfertigt. 2. Der Anspruch auf Zinsen und Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € setzen sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr i.H.v. 149,50 € zzgl. der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € und MwSt. zusammen. Das Gericht hat keine Zweifel an der Erforderlichkeit im Sinne der §§ 249 ff. BGB. Aus der Formulierung des anwaltlichen Mahnschreibens lässt sich zudem auch nicht schließen, dass bereits ein unbedingter Klageauftrag erteilt war. Die Beklagte ist dem substantiierten Vorbringen des Klägervertreters, es sei zum Zeitpunkt der anwaltlichen Mahnung zunächst lediglich ein Auftrag zur außergerichtlichen Tätigkeit und sodann für den Fall des Scheiterns dieser außergerichtlichen Tätigkeit ein bedingter Klageauftrag erteilt gewesen, auch nicht mehr entgegengetreten. II. Die Kostenentscheidung folgt unter Berücksichtigung des die Klage teilweise abweisenden Teil-Endurteils vom 24.11.2016 aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Über die Zulassung der Berufung musste nicht entschieden werden, da diese aufgrund einer 600,00 € übersteigenden Beschwer gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bereits zulässig ist. Die Parteien streiten über einen Ausgleichsanspruch nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 aufgrund einer Flugannullierung. Die Kläger buchten über das Reiseportal ....de Flüge von Miami über Manchester nach Hamburg. Der Flug von Miami nach Manchester (Flugnummer DE 081) wurde planmäßig durch die Fluggesellschaft Condor ausgeführt und die Kläger kamen pünktlich am 30.11.2015 um 06:00 Uhr Ortszeit in Manchester an. Der Flug von Manchester nach Hamburg (Flugnummer EW 4341) sollte durch die Beklagte ausgeführt werden und am 30.11.2015 um 07:50 Uhr in Manchester starten und um 10:25 Uhr Ortszeit in Hamburg landen. Die Flugentfernung von Miami nach Hamburg beträgt nach der Großkreismethode über 3.500 km. Die Flugentfernung von Manchester nach Hamburg beträgt nach der Großkreismethode unter 1.500 km. Nachdem sich die Kläger in Manchester bereits im Flugzeug des Fluges der Beklagten nach Hamburg befanden, mussten sie das Flugzeug aufgrund eines technischen Problems wieder verlassen und der Flug von Manchester nach Hamburg wurde durch die Beklagte nachfolgend annulliert. Die Kläger erhielten von der Beklagten kein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglichte, ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Die Kläger machten gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 07.12.2015 mit Fristsetzung zum 31.12.2015 unter anderem Ansprüche in Höhe von jeweils 600,00 € als Ausgleichsleistung für die Flugannullierung geltend. Es folgte zudem eine Mahnung vom 05.01.2016. Nachdem kein Ausgleich durch die Beklagte erfolgte, forderte der Klägervertreter die Beklage mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2016 erneut zur Zahlung auf. Die Beklagte zahlte an die Kläger daraufhin einen Ausgleichsbetrag für die Flugannullierung in Höhe von jeweils 250,00 €. Die Kläger sind der Ansicht, sie hätten aufgrund der Flugannullierung einen Anspruch auf eine Entschädigungsleistung in Höhe von jeweils insgesamt 600,00 € und nicht lediglich 250,00 €. Es sei die Flugentfernung zwischen Miami und Hamburg und nicht lediglich zwischen Manchester und Hamburg zugrundezulegen. Die Kläger haben zunächst beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die beiden Kläger jeweils einen Betrag in Höhe von 350,00 € nebst Zinsen seit dem 01.02.2016 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die beiden Kläger jeweils weitere Zinsen auf einen Betrag in Höhe von 250,00 € für die Zeit vom 01.02.2016 bis zum 02.03.2016 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 30,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2016 zu zahlen. 4. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 229,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Honorarforderung des Rechtsanwalts N. S. (C. 46, ... Bremen) freizuhalten. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2016 unentschuldigt nicht erschienen ist, hat das Gericht am 24.11.2016 ein Teil-Versäumnis- und Endurteil (Bl. 56 f. der Gerichtakte) mit folgendem Tenor erlassen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 350,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2016 sowie jeweils weitere Zinsen auf einen Betrag in Höhe von 250,00 € für die Zeit vom 01.02.2016 bis zum 02.03.2016 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger gegenüber dem Rechtsanwalt N. S., C. 46, ... Bremen, von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 201,71 € freizuhalten. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat daraufhin gegen das beiden Parteivertretern am 28.11.2016 zugestellte Teilversäumnisurteil mit Schriftsatz vom 08.12.2016, bei Gericht eingegangen am 09.12.2016, Einspruch eingelegt. Nunmehr beantragen die Kläger, das Teil-Versäumnisurteil vom 24.11.2016 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, das Teil-Versäumnisurteil vom 24.11.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsforderung sei allein auf die Flugentfernung zwischen Manchester und Hamburg abzustellen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Protokolle aus den mündlichen Verhandlungen vom 10.11.2016 und 16.02.2017 verwiesen.