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3712E/01/0625

AG Hamburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Antrag auf Eintragung als Rechtsdienstleister für Inkassodienstleistungen ist gemäß §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG abzulehnen, wenn auf Grundlage des von der Antragstellerin avisierten Geschäftsmodells der Forderungseinzug lediglich die Nebenleistung einer nach § 2 Abs. 1 RDG erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistung (hier: Prüfung von Kündigung/Widerruf von Lebensversicherungsverträgen für den Versicherungsnehmer) und kein von § 2 Abs. 2 RDG für die Annahme von Inkassodienstleistungen gefordertes "eigenständiges Geschäft" darstellt.
Tenor
Der Antrag der ... vom 16.01.2017 auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz im Bereich Inkassodienstleistungen wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antrag auf Eintragung als Rechtsdienstleister für Inkassodienstleistungen ist gemäß §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG abzulehnen, wenn auf Grundlage des von der Antragstellerin avisierten Geschäftsmodells der Forderungseinzug lediglich die Nebenleistung einer nach § 2 Abs. 1 RDG erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistung (hier: Prüfung von Kündigung/Widerruf von Lebensversicherungsverträgen für den Versicherungsnehmer) und kein von § 2 Abs. 2 RDG für die Annahme von Inkassodienstleistungen gefordertes "eigenständiges Geschäft" darstellt. Der Antrag der ... vom 16.01.2017 auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz im Bereich Inkassodienstleistungen wird abgelehnt. I. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 25.01.2017, eingegangen am 27.01.2017, den Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz im Bereich Inkassodienstleistungen vom 16.01.2017 übersandt. Die Antragstellerin betreibt seit Längerem ein Geschäftsmodell, bei dem sie Lebensversicherungsverträge von Versicherungsnehmern aufkauft gegen einen Kaufpreis, der über dem durch das Versicherungsunternehmen genannten Rückkaufswert liegt. Auf Nachfrage vom 10.02.2017 hat die Antragstellerin die geplante Erweiterung ihres Geschäftsmodells wie folgt erläutert: „Denn ... plant derzeit, Ihr Geschäftsmodell um Angebote zu ergänzen, bei denen Forderungen aus dem Lebensversicherungsverhältnis im Auftrag des Versicherten gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden. (...) Besteht die Möglichkeit des Widerrufs, erwägt ..., Kunden anzubieten, diese bei der Abwicklung des Versicherungsvertrags zu unterstützen. ... würde hierzu im Verhältnis zum Versicherer den Abwicklungsvorgang für den Versicherten organisieren und Rückzahlungsansprüche entweder im eigenen (nach vorheriger Abtretung) oder im Namen des Kunden geltend machen. ... erhielte für die erfolgreiche Einziehung einen bestimmten Prozentsatz des für den Kunden erzielten wirtschaftlichen Vorteils, der sich aus der Differenz zwischen Rückkaufswert und dem infolge der Rückabwicklung vom Versicherer tatsächlich ausgezahlten Betrag ergibt.“ Durch Schreiben vom 11.08.2017 wurden der Antragstellerin die Bedenken gegen die Eintragung für „Inkassodienstleistungen“ dargelegt und angekündigt, dass Stellungnahmen von Berufsverbänden eingeholt würden. Mit Schreiben vom 16.11.2017 wurden die Bedenken bekräftigt und die zwischenzeitig eingeholten Stellungnahmen der Bundesrechtsanwaltskammer, des BDIU sowie des BFIF e.V. der Antragstellerin mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. II. Der Antrag ist abzulehnen, da die Eintragung der Antragstellerin als Rechtsdienstleister für den Bereich Inkassodienstleistungen nicht mit den §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG in Einklang zu bringen ist. Auf Grundlage des von der Antragstellerin avisierten Geschäftsmodells stellt der Forderungseinzug bei den jeweiligen Versicherungsunternehmen lediglich die Nebenleistung einer nach § 2 Abs. 1 RDG erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistung und kein von § 2 Abs. 2 RDG für die Annahme von Inkassodienstleistungen gefordertes „eigenständiges Geschäft“ dar. 1. Der in § 2 Abs. 1 RDG legaldefinierte Begriff der Rechtsdienstleistung ist weit auszulegen. Die Vorschrift erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte, Zweck und systematischer Einordnung des § 2 Abs. 1 RDG (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14 -, Rn. 43, juris). Eine „Inkassodienstleistung“ iSv § 2 Abs. 2 RDG liegt hingegen unabhängig vom Vorliegen dieser Voraussetzungen vor, wenn die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ein demnach erforderliches „eigenständiges Geschäft“ liegt aber nur dann vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BGH, NJW 2013, 59). Ob die Forderungseinziehung lediglich eine Nebenleistung darstellt, richtet sich nach den in § 5 Abs. 1 S. 2 RDG aufgeführten Kriterien. Namentlich nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. 2. Bei Anwendung dieser Kriterien tritt die Forderungseinziehung gegenüber Versicherungsunternehmen für Versicherungsnehmer sowohl inhaltlich als vom Umfang her als bloße Nebenleistung zurück hinter der Prüfung, ob die Kündigung/Widerruf der Lebensversicherung zu empfehlen ist und in welcher Höhe dem Versicherungsnehmer ein Auszahlungsanspruch zusteht. a. Abwicklung der Lebensversicherung als Rechtsdienstleistung gem. § 2 Abs. 1 RDG Das Geschäftsmodell der Antragstellerin - der Erwerb von privaten Lebensversicherungen und Realisierung eines höheren Rückkaufswerts nach Widerruf - ist bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung gewesen. Dort wurde durchgehend festgestellt, dass die Abtretungsverträge zwischen den Versicherten und einem nicht im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Erwerber gem. §§ 134 BGB, 2 Abs. 2, 3 RDG nichtig seien. Im Mittelpunkt jener Entscheidungen stand allerdings die Abgrenzung zwischen einem erlaubnisfreien „echten Forderungskauf“ und dem Erwerb im Wege einer Inkassozession, bei der aufgrund der Vertragskonstruktion das wirtschaftliche Risiko dem Versicherungsnehmer verbleibt (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 410; BGH, VersR 2017, 605, 606; OLG Frankfurt, BeckRS 2013, 196505; OLG Nürnberg, VersR 2013, 843). Als nicht entscheidungserheblich wurde ausdrücklich offen gelassen, ob darüber hinaus in der Tätigkeit eine Rechtsdienstleistung gem. § 2 Abs. 1 RDG zu sehen ist (OLG Frankfurt, aaO). Allerdings hat bereits das Landgericht Wiesbaden in der Vorinstanz ausgeführt, dass eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG anzunehmen ist: „Die Tätigkeit der Klägerin stellt jedenfalls eine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG dar. (...) Die Klägerin muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Ansprüche, die über einen Rückkaufswert hinausgehen, bestehen. Soweit sie sich darauf bezieht, dass die Widerrufsbelehrung standardisiert seien und deshalb keine Einzelfallprüfung erforderlich sei, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht, da zum einen für den konkreten Fall geprüft werden muss, welche Art der Widerrufsbelehrung überhaupt vorliegt und zum anderen selbst bei standardisierten Widerrufsbelehrungen eine Einzelfallbetrachtung dahingehend erforderlich ist, ob überhaupt ein Widerspruch eingelegt werden soll oder nicht - beispielsweise könnte auch der Fall vorliegen, dass der Rückkaufswert die eingezahlten Beträge übersteigt, so dass ein Widerspruch für den Kunden nachteilig wäre. Die Prüfung, ob die Geltendmachung von über den Rückkaufswert hinausgehenden Ansprüchen möglich ist, bedarf einer eingehenden rechtlichen Prüfung und insbesondere auch der Auseinandersetzung mit versicherungs- und gegebenenfalls europarechtlichen Fragen (LG Wiesbaden, Urteil vom 14. Juni 2012 - 2 O 366/11 -, Rn. 60 ff, juris; ebenso LG Aachen, Urteil vom 27.04.2012, - 9 O 626/10 -, juris Rn 55). Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Sie treffen auch auf die beabsichtigte Tätigkeit der Antragstellerin zu. Die avisierte Unterstützung bei der Abwicklung von Versicherungsverträgen beinhaltet zwangsläufig eine Prüfung, in welcher Höhe eine Auszahlung zu erwarten ist, ob ein Widerruf voraussichtlich erfolgreich sein wird und schließlich auch die Erklärung des Widerrufs gegenüber der Versicherung. Damit beabsichtigt die Antragstellerin in erster Linie, eine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG zu erbringen. b. Forderungseinzug als Nebenleistung Neben der Prüfung, ob der Widerruf einer Lebensversicherung erfolgen soll und in welcher Höhe eine Auszahlung erwartet werden kann, bleibt kaum Raum für eine spezifische auf den Forderungseinzug ausgerichtete Tätigkeit. Der Versicherer steht als Anspruchsgegner fest, Bonitätsauskünfte sind entbehrlich, ein Entziehen durch Umzug ist nicht erwarten und ebenso wenig kann ein beharrliches Nachfassen bei einem Versicherungsunternehmen als erfolgversprechend angesehen werden. c. Stellungnahmen der Verbände Zu der Frage, ob das hier infrage stehende Geschäftsmodell des Antragstellers als „Inkassodienstleistung“ zu qualifizieren ist, haben sich die durch das Amtsgericht angefragten Verbände wie folgt geäußert: Der BDIU sieht die Möglichkeit einer Differenzierung danach, ob Fallkonstellationen „schon so eindeutig und erfolgsversprechend sind, dass die Unternehmen mittels z.B. einer Datenbank/Entscheidungsplattform erst ob und Höhe einer Forderung prüfen, (dann) wäre für die erst auf dieser Basis aufsetzende reine Inkassotätigkeit über die Registrierung aus unserer Sicht positiv zu entscheiden.“ Anders sei es zu beurteilen, würde das Versicherungsunternehmen substantiiert bestreiten und hätte dann eine umfassende rechtliche weitere Prüfung zu erfolgen. Der BFIF e.V. sieht den Bereich der Auflösung von Versicherungsverträgen nicht als Inkassodienstleistung an, da überhaupt nicht vorhersehbar sei, ob es zu einer offenen Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer komme, insbesondere nicht ersichtlich sei, dass ein Versicherungsunternehmen eine Rückzahlung verweigern sollte. Ebenso sieht es die Bundesrechtsanwaltskammer als nicht zulässig an, wenn Unternehmen Versicherungsnehmer bei dem Widerruf ihrer Lebens- oder Rentenversicherung unterstützen. Der zulässige Umfang einer Inkassoerlaubnis werde verlassen, wenn - wie im Geschäftsmodell der Antragstellerin - Gestaltungsrechte geltend gemacht werden. 3. Rechtsfolge Das Rechtsdienstleistungsgesetz dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr die Rechtsordnung von unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 S. 2 RDG). Hiermit kann nicht in Einklang gebracht werden, würde die Antragstellerin in das Rechtsdienstleistungsregister für Inkassodienstleistungen eingetragen werden. Denn eine Registrierung würde für den allgemeinen Rechtsverkehr den Anschein erwecken, dass die als Hauptleistung erbrachten allgemeinen und nicht eintragungsfähigen Rechtsdienstleistungen durch die Registrierung gedeckt und legalisiert sind. Eintragungsfähig sind allein die in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 RDG ausdrücklich genannten Bereiche. Ist ein Tätigwerden in diesen Bereichen nicht beabsichtigt - wie hier - hat eine Registrierung nicht zu erfolgen (vgl. Deckenbrock/Henssler-Rillig, § 10 RDG Rn. 27).