OffeneUrteileSuche
Beschluss

67c IN 237/16

AG Hamburg, Entscheidung vom

1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 1 Normen

Leitsätze
1. Für die Vergütung eines Gläubigerausschussmitglieds kann ein Stundensatz i. H. v. 300 Euro gerechtfertigt sein, wenn die Tätigkeit besonders umfangreich ist und das Mitglied über besondere Fachkunde (hier: ein Insolvenzverwalter und Fachanwalt für Steuer- und Insolvenzrecht) verfügt.  2. Gem. § 73 InsO haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Ihnen kann schon während der Dauer des Verfahrens ein Vorschuss festgesetzt werden. Gem. § 17 InsVV beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 35 bis 95 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Zusätzlich festzusetzen ist die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB eingetragenen M., gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer C. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt P. wird dem Mitglied des Gläubigerausschusses J. auf die bei Beendigung des Amtes endgültig festzusetzende Vergütung und Auslagen folgender Vorschuss festgesetzt: Vergütung 17.470,00 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 3.319,30 EUR Vorschuss 20.789,30 EUR
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Vergütung eines Gläubigerausschussmitglieds kann ein Stundensatz i. H. v. 300 Euro gerechtfertigt sein, wenn die Tätigkeit besonders umfangreich ist und das Mitglied über besondere Fachkunde (hier: ein Insolvenzverwalter und Fachanwalt für Steuer- und Insolvenzrecht) verfügt. 2. Gem. § 73 InsO haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Ihnen kann schon während der Dauer des Verfahrens ein Vorschuss festgesetzt werden. Gem. § 17 InsVV beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 35 bis 95 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Zusätzlich festzusetzen ist die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB eingetragenen M., gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer C. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt P. wird dem Mitglied des Gläubigerausschusses J. auf die bei Beendigung des Amtes endgültig festzusetzende Vergütung und Auslagen folgender Vorschuss festgesetzt: Vergütung 17.470,00 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 3.319,30 EUR Vorschuss 20.789,30 EUR Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Nach allgemeinen Ansicht kann ihnen schon während der Dauer des Verfahrens ein Vorschuss festgesetzt werden. Gemäß § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 35 bis 95 je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation als Vorschuss ein Stundensatz von 300,00 EUR angemessen ist. Für 58,14 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf 17.470,00 EUR. Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.