Urteil
49 C 414/18
AG Hamburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Geltendmachung eines Sozialwiderspruchs nach den §§ 574 ff. BGB begründet keine Vertragspflichtverletzung, die zur Tragung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Teilt der Mieter auf eine Eigenbedarfskündigung hin mit, dass es sich um eine Vorratskündigung handeln könnte, er aber den Räumungsanspruch letztlich nicht in Abrede stelle, gibt er keine Veranlassung zur Klage.(Rn.3)
2. Für die Erhebung einer Räumungsklage besteht subjektiv dann keine Veranlassung, wenn der Mieter vor deren Erhebung angekündigt hat, zu einem Termin räumen zu wollen, welcher derart kurz hinter dem Zeitpunkt der Einreichung der Räumungsklage liegt, dass der Vermieter vernünftigerweise nicht davon ausgehen kann, dass die sofortige Einleitung eines gerichtlichen Räumungsverfahrens ihn seinem Ziel der tatsächlichen Räumung näher bringt. In diesem Sonderfall ist es dem Vermieter zuzumuten, den angekündigten Räumungstermin abzuwarten (Anschluss OLG Frankfurt, 21. Dezember 2005, 2 W 84/05, NZM 2007, 340).(Rn.5)
3. § 93b Abs. 3 ZPO ist Ausdruck des Veranlassungsprinzipes. Versagt der Vermieter dem Mieter die Einräumung einer Räumungsfrist, die ihm später das Gericht doch gewährt, wird dieser Fall dem der unnötigen Klagerhebung gleichgesetzt.(Rn.6)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Geltendmachung eines Sozialwiderspruchs nach den §§ 574 ff. BGB begründet keine Vertragspflichtverletzung, die zur Tragung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Teilt der Mieter auf eine Eigenbedarfskündigung hin mit, dass es sich um eine Vorratskündigung handeln könnte, er aber den Räumungsanspruch letztlich nicht in Abrede stelle, gibt er keine Veranlassung zur Klage.(Rn.3) 2. Für die Erhebung einer Räumungsklage besteht subjektiv dann keine Veranlassung, wenn der Mieter vor deren Erhebung angekündigt hat, zu einem Termin räumen zu wollen, welcher derart kurz hinter dem Zeitpunkt der Einreichung der Räumungsklage liegt, dass der Vermieter vernünftigerweise nicht davon ausgehen kann, dass die sofortige Einleitung eines gerichtlichen Räumungsverfahrens ihn seinem Ziel der tatsächlichen Räumung näher bringt. In diesem Sonderfall ist es dem Vermieter zuzumuten, den angekündigten Räumungstermin abzuwarten (Anschluss OLG Frankfurt, 21. Dezember 2005, 2 W 84/05, NZM 2007, 340).(Rn.5) 3. § 93b Abs. 3 ZPO ist Ausdruck des Veranlassungsprinzipes. Versagt der Vermieter dem Mieter die Einräumung einer Räumungsfrist, die ihm später das Gericht doch gewährt, wird dieser Fall dem der unnötigen Klagerhebung gleichgesetzt.(Rn.6) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt nicht aus den §§ 280 Abs. 1, 286 BGB. Es fehlt insoweit an einer Anspruchsgrundlage. Von Seiten des Mietervereines ist mit Schreiben vom 18.05.2018 (Anlage K 3) gegenüber dem Kläger dargelegt worden, dass zwar Zweifel bestünden, ob es sich nicht möglicherweise um eine bloße Vorratskündigung handeln könnte, jedoch eine gerichtliche Auseinandersetzung wegen des Eigenbedarfes von der Beklagten nicht angestrebt werde, diese allerdings aufgrund der langjährigen Mietdauer von 30 Jahren und dem Alter der Beklagten sowie beengter finanzieller Verhältnisse Schwierigkeiten hat, eine anderweitige Wohnung anmieten zu können. Dieses Schreiben beinhaltet keine Vertragspflichtverletzung, sondern umfasst insbesondere die Geltendmachung von Rechten im Sinne eines etwaigen Widerspruches nach § 574 BGB oder aber auch der Hinweis, dass es aus Sicht der Beklagten ggf. einer Räumungsfrist bedarf. Das Schreiben des Klägervertreters vom 30.05.2018 (Anlage K 4) vermag daher keine Kosten auszulösen, die der Beklagten aufgrund einer Vertragspflichtverletzung aufzuerlegen sein könnten. Hinsichtlich der erledigten Räumungsklage sind die Kosten ebenfalls nach den §§ 93 b, 93 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Von der Beklagten ist entsprechend ihrer vorgerichtlichen Ankündigung der Räumungsanspruch als solcher nicht in Zweifel, sondern, wenn auch gegen die Verwahrung gegen die Kosten, anerkannt worden. Dabei setzt eine Kostentragungspflicht des Vermieters voraus, dass der Mieter keinen Anlass zur Klagerhebung gegeben hat. Der Vermieter hat insoweit hinreichend Anlass, wenn er nach dem Verhalten des Mieters nicht damit rechnen durfte, dass dieser sich vertragsgemäß verhält und die Wohnung räumt (vgl. BGH WuM 2006, 454; OLG Hamm ZMR 1996, 499; LG Berlin GuT 2010, 247). Für die Erhebung einer Räumungsklage besteht aber subjektiv dann keine Veranlassung, wenn der Mieter vor deren Erhebung angekündigt hat, zu einem Termin räumen zu wollen, welcher derart kurz hinter dem Zeitpunkt der Einreichung der Räumungsklage liegt, dass der Vermieter vernünftigerweise nicht davon ausgehen kann, dass die sofortige Einleitung eines gerichtlichen Räumungsverfahrens ihn seinem Ziel der tatsächlichen Räumung näher bringt. In diesem Sonderfall ist es dem Vermieter zuzumuten, den angekündigten Räumungstermin abzuwarten (OLG Frankfurt/Main NZM 2007, 340). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Vermieter konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Mieter die angekündigte Räumung nicht durchführen wird (vgl. OLG Dresden NJW 2015, 497). Derartige konkrete Anhaltspunkte sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Vielmehr ist von der Beklagten über den Mieterverein mit Schreiben vom 17.08.2018 und damit gut einen Monat vor Anhängigkeit der Klage mitgeteilt worden, dass sie eine Wohnung zum 01.10.2018 gefunden habe. Dieser Rückgabetermin liegt gerade einmal 2 Wochen nach Anhängigkeit der Klage. Darüber hinaus entspricht einer Kostentragungspflicht des Klägers auch § 93 b Abs. 3 ZPO. Diese Regelung ist Ausdruck des Veranlassungsprinzipes. Versagt der Vermieter dem Mieter die Einräumung einer Räumungsfrist, die ihm später das Gericht doch gewährt, wird dieser Fall dem der unnötigen Klagerhebung gleichgesetzt (vgl. LG Baden-Baden WuM 2007, 75; LG Köln WoM 1993, 542; LG Aurich GE 2017, 833). Auch die weitere Voraussetzung dieser Regelung, dass der Mieter seine Räumungsverpflichtung als solche anerkannt und dem Vermieter vorgerichtlich diejenigen Gründe für die Gewährung einer Räumungsfrist jedenfalls im Kern mitgeteilt hat, ist vorliegend gegeben gewesen. Von der Beklagten ist wiederholt dargelegt worden, dass sie noch keine neue Wohnung gefunden habe und insoweit auf mehr Zeit für die Herausgabe der Wohnung angewiesen sei. Letztlich hätte dies das Gericht auch dazu bewogen, der Beklagten eine Räumungsfrist zu bewilligen, wenn sich die Räumungsklage nicht zuvor in der Hauptsache erledigt hätte. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. (ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)