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Beschluss

277 F 60/19

AG Hamburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Was nach dem Vertragstext Vertragsinhalt ist, kann nicht Geschäftsgrundlage sein. Enthält bereits der Vertrag nach seinem - gegebenenfalls durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden - Inhalt Regeln für Wegfall, Änderung oder Fehlen bestimmter Umstände, scheidet eine Vertragsanpassung aus. (Rn.117) 2. Der ergänzenden Vertragsauslegung bei formbedürftigen Rechtsgeschäften sind enge Grenzen gesetzt, weil eine notarielle Urkunde als öffentliche Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit in sich trägt. Daher trägt für Umstände, die außerhalb des beurkundeten Vertragstextes liegen, die Partei, die sich auf sie beruft, die volle Beweislast. (Rn.127) 3. Für die Annahme, getrennte Eltern hätten für den Fall des voraussehbaren Obhutswechsels der Kinder die Nutzungsrechte an ihrer Immobilie anders geregelt, genügt es nicht, dass der Kindsvater der Kindsmutter die Nutzungsrechte an der Immobilie maßgeblich aus dem Grund zugestanden haben will, dass er den Kindern das gewohnte Umfeld erhalten wollte oder weil er andernfalls zu Recht oder zu Unrecht fürchtete, die Kindsmutter werde seinen Kontakt zu den Kindern erschweren oder vereiteln. (Rn.128)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Antrag zu 1) aus der Antragsschrift der Antragstellerin vom 18.08.2016 in der Hauptsache erledigt ist. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € freizuhalten. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen. 3. Der Widerantrag des Antragsgegners vom 04.10.2016 und der Hilfswiderantrag des Antragsgegners vom 20.11.2018 werden abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 5. Der Verfahrenswert wird auf 125.130,20 € festgesetzt. Hiervon entfallen 25.130,20 € auf die Anträge der Antragstellerin und 100.000 € auf den Widerantrag und Hilfswiderantrag des Antragsgegners.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Was nach dem Vertragstext Vertragsinhalt ist, kann nicht Geschäftsgrundlage sein. Enthält bereits der Vertrag nach seinem - gegebenenfalls durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden - Inhalt Regeln für Wegfall, Änderung oder Fehlen bestimmter Umstände, scheidet eine Vertragsanpassung aus. (Rn.117) 2. Der ergänzenden Vertragsauslegung bei formbedürftigen Rechtsgeschäften sind enge Grenzen gesetzt, weil eine notarielle Urkunde als öffentliche Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit in sich trägt. Daher trägt für Umstände, die außerhalb des beurkundeten Vertragstextes liegen, die Partei, die sich auf sie beruft, die volle Beweislast. (Rn.127) 3. Für die Annahme, getrennte Eltern hätten für den Fall des voraussehbaren Obhutswechsels der Kinder die Nutzungsrechte an ihrer Immobilie anders geregelt, genügt es nicht, dass der Kindsvater der Kindsmutter die Nutzungsrechte an der Immobilie maßgeblich aus dem Grund zugestanden haben will, dass er den Kindern das gewohnte Umfeld erhalten wollte oder weil er andernfalls zu Recht oder zu Unrecht fürchtete, die Kindsmutter werde seinen Kontakt zu den Kindern erschweren oder vereiteln. (Rn.128) 1. Es wird festgestellt, dass der Antrag zu 1) aus der Antragsschrift der Antragstellerin vom 18.08.2016 in der Hauptsache erledigt ist. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € freizuhalten. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen. 3. Der Widerantrag des Antragsgegners vom 04.10.2016 und der Hilfswiderantrag des Antragsgegners vom 20.11.2018 werden abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 5. Der Verfahrenswert wird auf 125.130,20 € festgesetzt. Hiervon entfallen 25.130,20 € auf die Anträge der Antragstellerin und 100.000 € auf den Widerantrag und Hilfswiderantrag des Antragsgegners. I. Die Antragstellerin nahm den Antragsgegner auf Mitwirkung bei der Anschlussfinanzierung einer gemeinsamen Immobilie aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung in Anspruch; nach Teilerledigungserklärung nimmt sie den Antragsgegner nunmehr noch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Der Antragsgegner nimmt die Antragstellerin im Wege eines Widerantrags auf Abänderung derselben Scheidungsfolgenvereinbarung in Anspruch. Die Beteiligten heirateten 1997. Aus der Ehe gingen die inzwischen volljährige Tochter P. S., geboren am … 1998, und die derzeit 15-jährige Tochter P. S., geboren am ... 2003, hervor. Die Beteiligten trennten sich im Februar 2011. Nach der Trennung verblieb die Antragstellerin mit beiden Töchtern in dem zuvor von der Familie gemeinsam bewohnten Haus mit der Belegenheit in Hamburg, welches die Antragstellerin nach wie vor bewohnt. Zur Regelung der Scheidungsfolgen schlossen die Beteiligten am 13.06.2012 die als Anlage A1 (Blatt 5 der Akte) vorgelegte Scheidungsvereinbarung zur Urkundenrolle Nr. .../2012 B des Hamburgischen Notars Dr. A. B.. Die umfangreiche Vereinbarung enthält unter anderem Regelungen zur ehelichen Immobilie, zum Kindesunterhalt, zum Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt und zum Zugewinnausgleich. Von den zahlreichen Bestimmungen sind hier insbesondere folgende erheblich: „Vorbemerkung [...] Die Kinder leben im Einvernehmen der Parteien bei der Ehefrau, die diese versorgt und betreut. [...] § 1 - Eheliche Immobilie 1. Die Eheleute bleiben zunächst weiterhin Miteigentümer zu jeweils 1/2 der Immobilie, Hamburg [...]. Hierzu treffen sie folgende Regelungen gemäß §§ 748 f., 1010 BGB: a. Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft Das Recht, die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft am Grundbesitz zu verlangen, wird bis zum Ablauf des 30.09.2021 ausgeschlossen [...] b. Nutzung des Grundbesitzes durch die Ehefrau; Nießbrauchsrecht der Ehefrau am Miteigentumsanteil des Ehemannes Die Ehefrau ist bis zum 30.09.2021 berechtigt, den Grundbesitz unter Ausschluss des Ehemannes zu nutzen und zu bewohnen. Die Ehefrau ist berechtigt, die zur standesgemäßen Bedienung und Pflege erforderlichen Personen aufzunehmen. Auch sonstige dritte Personen dürfen in die Immobilie aufgenommen werden. Die Ehefrau hat für die Nutzung bis zum 30.09.2021 an den Ehemann kein (insbesondere Nutzungs-)Entgelt zu entrichten. Der Ehemann räumt aus diesem Grund der Ehefrau an seinem Miteigentumsanteil ein bis zum 30.09.2021 befristetes Nießbrauchsrecht ein. [...] c. Zuweisung der mit dem Grundbesitz verbundenen Kosten und Lasten für den Zeitraum des Nießbrauchsrechts (bis einschließlich 30.09.2021) [...] (6) Zins- und Tilgung des Immobiliendarlehens [...] (b) [...] Der Ehemann verpflichtet sich gegenüber der Ehefrau, die zum 30.09.2016 auslaufende mit dem Grundbesitz verbundene Immobilienfinanzierung für den gemeinsamen Grundbesitz auf Wunsch und nach rechtzeitiger Ankündigung durch die Ehefrau bis zum Endnutzungsdatum 30.09.2021 bei der finanzierenden Bank (oder auf Wunsch der Ehefrau bei einer anderen finanzierenden Bank) gemeinsam zu verlängern. [...] d. bis zum 30.09.2021 befristetes Erwerbsrecht der Ehefrau Die Ehefrau ist jederzeit berechtigt, vom Ehemann die Übertragung/Übereignung von dessen Miteigentumsanteil an dem oben näher bezeichneten Grundbesitz zu verlangen. [...] e. Verkaufsverpflichtung Auf Verlangen der Ehefrau, das sie berechtigt ist, jederzeit geltend zu machen, sowie auf Verlangen des Ehemannes, das aber erst mit Wirkung zum 30.09.2021 erfolgen kann, ist der oben § 1 Ziff. 1. beschriebene Grundbesitz zu verkaufen. [...] f. Vorkaufsrecht zugunsten der Ehefrau [...]“ § 3 - Kindesunterhalt 1. laufender Unterhalt a. Der Ehemann verpflichtet sich gegenüber der Ehefrau, für die vorgenannten ehegemeinsamen Kinder der Parteien, P., geboren am … 1998, und P., geboren am … 2003, gemäß § 1612 a BGB, § 36 Nr. 4 EGZPO monatlich im Voraus bis jeweils zum 3. Werktag des laufenden Monats einen monatlichen Kindesunterhaltsbetrag in Höhe von jeweils 160 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe des jeweiligen Kindes, zu zahlen, [...] § 4 - Kinder 1. Die gemeinsamen Kinder der Parteien haben ihren Lebensmittelpunkt bei der Ehefrau. 2. Die Eheleute sind sich einig, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben soll. 3. Im Hinblick auf den Kindesumgang vereinbaren die Parteien Folgendes: a. Der Ehemann übt den Kindesumgang wie folgt aus: [...] § 5 - Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt [...] 2. Der Ehemann verpflichtet sich, an die Ehefrau zu monatlichen Unterhaltszahlungen (Trennungsunterhalt bzw. nachehelicher Unterhalt) in Höhe von Euro 2.365,00 monatlich im Voraus bis jeweils zum 2. Werktag des laufenden Monats beginnend mit dem 01.05.2012 bis zum 30.10.2014; die letzte Unterhaltszahlung erfolgt mithin Anfang Oktober 2014. Der Unterhalt ist nicht abänderbar. [...] Die Abänderung nach § 239 FamFG wird ausgeschlossen. 3. Auf darüber hinaus gehende nacheheliche Unterhaltsansprüche und nacheheliche Unterhaltsansprüche für die Zeit ab dem 01.11.2014 verzichtet die Ehefrau gegenüber dem Ehemann. [...] § 6 - Vermögen, Zugewinnausgleich 1. Der Ehemann verpflichtet sich gegenüber der Ehefrau, an die Ehefrau insgesamt Euro 80.000,00 zum Ausgleich etwaiger bestehender Zugewinnausgleichsansprüche wie folgt zu zahlen: [...] 2. Auf darüber hinausgehende Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet die Ehefrau gegenüber dem Ehemann, der diesen Verzicht annimmt. Der Ehemann verzichtet auf alle etwaigen Zugewinnausgleichsansprüche; die Ehefrau nimmt diesen Verzicht an. [...] § 12 - Salvatorische Klausel/Form 1. Sollte ein Teil oder sollten Teile dieser Vereinbarung nichtig oder unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt werden. An die Stelle der nichtigen oder unwirksamen Regelung soll eine angemessene bzw. vertretbare Alternativregelung treten, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gerecht wird und bei der davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien sie vereinbart hätten, wenn sie die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Vertrages bzw. der einzelnen Regelung im Zeitpunkt seines Abschlusses gekannt hätten. Die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung bleiben von der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit unberührt. Entsprechendes gilt für eine undurchführbare Regelung oder für den Fall, dass sich die vorstehende Vereinbarung als lückenhaft erweisen sollte. [...]“ Auf den Inhalt der Scheidungsvereinbarung vom 13.06.2012 wird insgesamt - auch soweit einzelne Bestimmungen hier nicht ausdrücklich wiedergegeben werden - Bezug genommen. Die Beteiligten sind inzwischen seit April 2013 rechtskräftig geschieden. Im September 2015 wechselten beide Töchter aus der Obhut der Mutter in die Obhut des Vaters, wo die Tochter P. nach wie vor lebt, während die Tochter P. inzwischen eine eigene Wohnung bewohnt. Nach dem Obhutswechsel der Töchter führten die Beteiligten mehrere Verfahren beim Familiengericht Hamburg insbesondere zu Kindschaftssachen sowie ein Verfahren wegen Kindesunterhalt. Im Verfahren 280 F 115/16 vereinbarten die Eltern zu Protokoll des Gerichts vom 12.04.2016 zur Erledigung zuvor wechselseitig gestellter Sorgerechtsanträge, dass das Kind P. künftig seinen Lebensmittelpunkt beim Vater (Antragsgegner) hat. In dem am 23.11.2017 zu Protokoll des Gerichts im Verfahren wegen Kindesunterhalt zum Aktenzeichen 280 F 228/16 geschlossenen Vergleich vereinbarten die Beteiligten, dass die Antragstellerin mit Wirkung ab Oktober 2015 hinsichtlich des Kindesunterhaltes keine Rechte mehr aus § 3 der Scheidungsvereinbarung vom 13.06.2012 herleiten kann; die Antragstellerin verpflichtete sich ihrerseits mit Wirkung ab Januar 2018 zur Zahlung von Kindesunterhalt für das Kind P. bis zur Volljährigkeit der Tochter und nur, solange die Tochter beim Vater wohnt und die Mutter das Haus in Hamburg bewohnt. Mit E-Mail vom 27.04.2016 wandte sich die Antragstellerin an den Antragsgegner mit der Bitte um Mitwirkung bei der Weiterfinanzierung der streitbefangenen Immobilie. Dieses Anliegen wiederholte sie mit Mail vom 20.06.2016 mit der Bitte, „den dir seit dem 10.05.2016 vorliegenden Darlehensvertrag über die Weiterfinanzierung des Hauses laut Scheidungsvertrag bis 27.06.2016 zu unterschreiben, da ich sonst Klage einreiche“ (Anlage A4, Blatt 27 der Akte). Mit weiterer E-Mail vom 20.07.2016 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner schließlich auf, ein überarbeitetes Angebot der Hamburger Sparkasse zur Weiterführung des Darlehens bis zum 26.07.2016 zu unterschreiben bzw. bis zum 26.07.2016 ersatzweise eine verbindliche schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben (Anlage A3, Blatt 24 der Akte). Mit anwaltlichem Aufforderungsschreiben vom 03.08.2016 (Anlage A5, Blatt 29 der Akte) ließ die Antragstellerin den Antragsgegner sodann zur Vornahme der Mitwirkungshandlungen zur Verlängerung des Darlehensvertrages auffordern. Der Antragsgegner ließ daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 10.08.2016, in dem er seine Mitwirkungspflicht unstreitig stellte, seine Mitwirkung „rechtzeitig vor dem 30.09.2016“ ankündigen (Anlage A6, Blatt 31 der Akte). Mit der Antragsschrift vom 18.08.2016, am selben Tag bei Gericht eingegangen und dem Antragsgegner am 05.09.2016 zugestellt, beantragte die Antragstellerin sodann die Verpflichtung des Antragsgegners zur Mitwirkung bei der Fortführung des Darlehens wie folgt: „Der Antragsgegner wird verpflichtet gegenüber der Hamburger Sparkasse, Firmenkundencenter ..., ... …, … Hamburg, die Annahme des unter Darlehensnummer ... unterbreiteten Angebot zur Fortführung des Darlehens über einen Darlehensbetrag in Höhe von 228.465,32 € mit einer Festzinsbindung vom 01.10.2016 bis 30.09.2021 zu erklären.“ (Antrag zu 1). Des Weiteren macht die Antragstellerin vorgerichtliche Anwaltskosten wegen des anwaltlichen Schreibens vom 03.08.2016 auf der Grundlage einer 1,5 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 25.130,20 € geltend (Antrag zu 2). Mit dem Widerantrag vom 04.10.2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag und der Antragstellerin am 11.10.2016 zugestellt, verlangt der Antragsgegner die Abänderung der Scheidungsvereinbarung vom 13.06.2012 in der Hinsicht, dass die Antragstellerin verpflichtet werden möge, einem gemeinsamen Verkauf der Immobilie zuzustimmen und auf die ihr in der Scheidungsvereinbarung eingeräumten Rechte an dieser Immobilie zu verzichten. Mit Schriftsatz vom 04.10.2016 (Blatt 64 der Akte), dem Antragsgegner am 17.10.2016 zugestellt, erklärte die Antragstellerin den Antrag zu 1) aus der Antragsschrift unter Aufrechterhaltung der weiteren Anträge für erledigt. Mit Schriftsatz vom 26.10.2016, bei Gericht eingegangen am 28.10.2016 (Blatt 69 der Akte), widersprach der Antragsgegner der Erledigungserklärung. Am 11.11.2016 erklärte der Antragsgegner gegenüber der Hamburger Sparkasse die Annahme des Angebots zur Fortführung des Darlehens mit einer Festzinsbindung bis zum 30.09.2021 (Schriftsatz vom 27.11.2018, Blatt 264 der Akte). Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe trotz Aufforderung an der Weiterfinanzierung des gemeinsamen Hauses bis zur Zustellung der Antragsschrift nicht mitgewirkt, obwohl er aufgrund der Scheidungsvereinbarung vom 13.06.2012 hierzu verpflichtet gewesen sei (Antragsschrift vom 18.08.2016, Blatt 2 der Akte). Die Verpflichtung zur Mitwirkung sei nach der Scheidungsvereinbarung nicht datumsmäßig gebunden, sondern vorausgesetzt sei nur die rechtzeitige Ankündigung durch die Antragstellerin. Das erste Vertragsangebot zur Weiterführung des Festzinsdarlehens habe bereits am 10.05.2016 vorgelegen (Schriftsatz vom 08.11.2016, Blatt 75 der Akte). Der Antragsgegner sei deshalb in Verzug geraten, als er die mit E-Mail der Antragstellerin vom 20.07.2016 (Anlage A5, Blatt 25 der Akte) auf den 26.07.2016 gesetzte Frist habe verstreichen lassen. Die mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien deshalb als Verzugsschaden zu ersetzen. Der Geschäftswert der anwaltlichen Tätigkeit bestimme sich nach dem Zinsnachteil bei Auslaufen der Festzinsbindung; der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr für das vorgerichtliche Schreiben vom 03.08.2016 sei angesichts des Aufwandes für die Prüfung der Rechtslage angemessen (Antragsschrift vom 18.08.2016, Blatt 3 der Akte, und Schriftsatz vom 08.11.2016, Blatt 65 der Akte). Das mit dem Widerantrag des Antragsgegners verfolgte Abänderungsbegehren sei unbegründet, weil der Verbleib der gemeinsamen Töchter in der streitbefangenen Immobilie gerade nicht Geschäftsgrundlage der Scheidungsvereinbarung vom 13.06.2012 gewesen sei. Vielmehr sei die Berechtigung der Antragstellerin zur Nutzung der gemeinsamen Immobilie im Hinblick auf die gesamten Scheidungsfolgen vereinbart worden. Mit der Gebrauchsüberlassung seien ehebedingte Nachteile der Antragstellerin kompensiert worden. So sei in § 5 der Scheidungsvereinbarung trotz ehebedingter Nachteile durch die Rollenverteilung in der Ehe unabänderlich nur ein kurzfristiger Anspruch auf nachehelichen Unterhalt für die Dauer von zweieinhalb Jahren vereinbart worden. Die in § 6 der Scheidungsvereinbarung geregelte Zugewinnausgleichszahlung von 80.000,00 € sei erheblich geringer als der Zugewinnausgleichsanspruch, der ihr von Gesetzes wegen zugestanden habe. (Schriftsatz vom 08.11.2016, Blatt 76 der Akte, und Schriftsatz vom 01.03.2017, Blatt 125 der Akte). Die Befristung des Nutzungsrechts der Antragstellerin bis zum 30.09.2021 habe nach dem Willen der Beteiligten bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung nichts mit der angenommenen Verweildauer der gemeinsamen Kinder in dem Haus bis zum Abschluss der Schulausbildung zu tun gehabt, sondern habe sich angeboten, weil die zunächst vereinbarte Zinsfestschreibung am 30.09.2016 auslief und Zinsfestschreibungen bei Immobiliendarlehen üblicherweise in Zeiträumen von fünf Jahren vereinbart würden. Die Eintragung eines Nießbrauchs (anstelle eines Wohnungsrechtes) und die damit der Antragstellerin eingeräumte Möglichkeit, die Nutzungen aus der Immobilie zu ziehen, ohne selbst dort zu wohnen, spreche gegen die Annahme, Geschäftsgrundlage der Nutzungsrechte der Antragstellerin an der Immobilie sei der wandelbare Aufenthalt der Kinder gewesen (Schriftsatz vom 16.03.2018, Blatt 210 der Akte). Die Antragstellerin beantragt zuletzt, (sinngemäß) 1. festzustellen, dass der Antrag zu 1) aus der Antragsschrift vom 18.08.2016 auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Annahme eines Angebotes zur Anschlussfinanzierung in der Hauptsache erledigt ist, 2. den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.564,26 € freizuhalten. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzuweisen, und widerantragend, den in § 1, Ziff. 1a der notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung vom 13.06.2012 (Anlage A1) vereinbarten Ausschluss der Miteigentümergemeinschaft der Beteiligten am Hausgrundstück, Hamburg, aufzuheben und die Antragstellerin unter Abänderung der dortigen Regelungen in § 1, Ziff. 1b, 1d, 1e, 1f und Ziff. 2) zu verpflichten, einem gemeinsamen Verkauf der bisher von ihr allein genutzten Immobilie, Hamburg, zuzustimmen, auf ihr Erwerbsrecht und ihr Vorkaufsrecht an dieser Immobilie nebst zugehöriger Vormerkung zu verzichten und ab dem Zeitpunkt der Übergabe an einen neuen Eigentümer das ihr bisher allein eingeräumte Nutzungs- und Nießbrauchsrecht aufzugeben, und hilfswiderantragend, festzustellen, dass § 1 der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 15.06.2012 Az.: UR .../2012 B unwirksam und damit nichtig ist. Die Antragstellerin beantragt, den Widerantrag abzuweisen. Der Antragsgegner wendet gegen den Antrag zu 1) aus der Antragsschrift ein, der Antrag sei nicht einlassungsfähig, weil verschiedene Darlehensangebote der Hamburger Sparkasse unterbreitet worden seien und der Antrag nicht hinreichend bestimmt deutlich mache, welches Angebot der Antragsgegner annehmen solle. Das gerichtliche Geltendmachen der Mitwirkungspflicht sei zudem rechtsmissbräuchlich, weil der Antragsgegner bereits mit vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 10.08.2016 (Anlage A6, Blatt 31 der Akte) seine Mitwirkungspflicht außer Streit gestellt habe und seine Mitwirkung rechtzeitig vor dem 30.09.2016 angekündigt und schließlich auch rechtzeitig erbracht habe (Antragserwiderung vom 04.10.2016, Blatt 57 der Akte). Der Antrag zu 1) sei deshalb von vornherein unbegründet gewesen, so dass auch kein Fall der Erledigung vorliege. Da der Antragsgegner mit seiner Mitwirkung nicht in Verzug gewesen sei, schulde er auch nicht den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Schriftsatz vom 26.10.2016, Blatt 69 der Akte). Die Antragstellerin habe ihn zwar bereits im Juni 2016 zur Mitwirkung aufgefordert, allerdings habe zu diesem Zeitpunkt noch kein entsprechendes Angebot der Sparkasse vorgelegen, dieses sei erst am 05.07.2016 abgegeben worden (Schriftsatz vom 05.07.2017, Blatt 163 der Akte). Zur Begründung seines Widerantrages behauptet der Antragsgegner, entscheidendes Motiv und Grundlage für die großzügige Einräumung von Rechten zugunsten der Antragstellerin an der Immobilie in Hamburg sei die Erwartung gewesen, dass beide gemeinsamen Töchter bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abitur im Haushalt der Mutter (Antragstellerin) bleiben. Er, der Vater (Antragsgegner) habe den Kindern bis zum Ende des Schulbesuches das gewohnte häusliche Umfeld erhalten wollen. Auch die Mutter habe das gegenüber den Kindern wiederholt als wünschenswert dargestellt, wofür die Tochter P. als Zeugin benannt wird (Antragserwiderung vom 04.10.2016, Blatt 61 der Akte; Schriftsatz vom 15.11.2017, Blatt 187 der Akte). Über seine Motivation, den Kindern das bisherige Umfeld zu erhalten, habe er, der Antragsgegner, mit seinen drei engsten Freunden, die dafür als Zeugen benannt werden, diskutiert (Schriftsatz vom 22.02.2018, Blatt 204 der Akte). Dass die Töchter sich im September 2015 zum Wechsel in den Haushalt des Vaters entschließen würden, sei bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung im Juni 2012 nicht absehbar gewesen. Die zeitliche Befristung der Nutzungsüberlassung an die Antragstellerin auf den 30.09.2021 korrespondiere mit dem angenommenen Ende der Schulausbildung des jüngeren Kindes. Ursprünglich sei mit Rücksicht auf das voraussichtliche Abitur der älteren Tochter ein Nutzungsrecht bis zum 30.09.2016 diskutiert worden, wie noch an § 6 Ziffer 1 der Scheidungsvereinbarung erkennbar sei: Dort sei die letzte Zahlung der Zugewinnausgleichsrate für die Zeit nach Veräußerung des Hauses, spätestens jedoch zum 30.09.2016 terminiert worden. Die Beteiligten seien ursprünglich davon ausgegangen, dass das Haus bis Ende September 2016 verkauft wäre. Nur mit Rücksicht auf die Gleichbehandlung der beiden Töchter habe man sich dann auf eine Verlängerung des Nutzungsrechts bis September 2021 verständigt, so dass auch die jüngere Tochter P. nach damaliger Annahme bis zum Abitur in diesem Hause hätte bleiben können (Schriftsätze vom 05.07.2017, Blatt 157 der Akte, und vom 21.04.2018, Blatt 216 der Akte). Der Antragsgegner habe sich auf die großzügige Nutzungsregelung zugunsten der Antragstellerin schließlich nur eingelassen, weil sie ihn gleichsam damit erpresst habe, andernfalls den Kontakt zu den gemeinsamen Kindern zu erschweren bzw. zu vereiteln. Außerdem sei er anwaltlich dahin beraten worden, dass im Zweifel der die minderjährigen Kinder betreuende Ehegatte die Ehewohnung zugesprochen bekomme (Schriftsatz vom 15.11.2017, Blatt 185 der Akte, und vom 22.02.2018, Blatt 205 der Akte). Die Nutzungsregelung habe hingegen nichts mit einer Kompensation sonst höher ausgefallener Ansprüche auf Zahlung nachehelichen Unterhalts oder Zugewinnausgleichs zu tun; die Antragstellerin sei vielmehr zu diesen Positionen bereits durch die Regelungen in §§ 5 und 6 der Scheidungsvereinbarung in einer die gesetzlichen Ansprüche übersteigenden Höhe abgefunden worden (Schriftsatz vom 05.07.2017, Blatt 158 ff. der Akte). Der Antragsgegner trägt schließlich zur Begründung seines Hilfswiderantrages vor, die Scheidungsvereinbarung vom 13.06.2012 sei wegen evident einseitiger Lastenverteilung zu seinem Nachteil nichtig. Sie sei außerdem widersprüchlich, weil der Antragstellerin in § 1 Nr. 1 d der Scheidungsvereinbarung ein jederzeit ausübbares Erwerbsrecht an der Immobilie zugestanden werde, obwohl die Beteiligten zu § 1 Nr. 1 a der Scheidungsvereinbarung das Recht, die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft zu verlangen, bis zum Ablauf des 30.09.2021 ausgeschlossen haben (Schriftsatz vom 02.10.2018, Blatt 234 der Akte). Die Beteiligten haben in dieser Sache am 19.01.2017, am 18.07.2017 und am 23.11.2017 mündlich verhandelt. Die Beteiligten erklärten schließlich (die Antragstellerin zuletzt mit Schriftsatz vom 12.03.2019, Blatt 198 der Akte, der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29.04.2019, Blatt 309 der Akte) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren. II. Die Anträge der Antragstellerin sind zulässig und überwiegend begründet. 1. Eine prozessuale Erledigung des Antrages zu 1) gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist entgegen dem Vortrag der Antragstellerin (Schriftsatz vom 22.05.2019, Blatt 317 der Akte) nicht eingetreten, weil der Antragsgegner der Erledigungserklärung der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 04.10.2016 mit Schriftsatz vom 26.10.2016 innerhalb der Zweiwochenfrist ausdrücklich widersprochen hatte. Der weitere Schriftsatz der Antragstellerin vom 27.11.2018 enthält lediglich einen Verweis auf die nach Auffassung der Antragstellerin materiell eingetretene Erledigung, aber keine neue prozessuale Erledigungserklärung. Die Übermittlung dieses Schriftsatzes an den Antragsgegner konnte deshalb nicht die Rechtsfolge nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auslösen. Der ursprüngliche Antrag zu 1) der Antragstellerin auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Mitwirkung bei der Anschlussfinanzierung ist nach einseitig gebliebener Erledigungserklärung nach herrschender Meinung, der das Gericht hier folgt, gemäß §§ 113 FamFG, 308 Abs. 1, 264 Nr. 2 ZPO als Antrag auf Feststellung der Erledigung in der Hauptsache auszulegen (sog. Klageänderungstheorie, dazu Zöller-Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 91 a Rn. 34 mit weiteren Nachweisen). Als solcher ist der Feststellungsantrag zulässig und begründet, weil der ursprüngliche Antrag zu 1) bei Zustellung der Antragsschrift zulässig und begründet war und nach Zustellung der Antragsschrift Erledigung eingetreten ist. a) Der ursprüngliche Antrag war zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag konkretisiert hinreichend alle essentialia des beabsichtigten Darlehensvertrages, zu dessen Abschluss der Antragsgegner verpflichtet werden sollte, namentlich den Darlehensgeber als Vertragspartner, die Darlehenssumme und die beabsichtigte Laufzeit sowie schließlich auch die Darlehensnummer, unter der der Darlehensgeber ein Vertragsangebot unterbreitet hatte. Dass bei Zustellung des Antrags verschiedene Versionen des Vertragsangebotes vorgelegen haben, wie der Antragsgegner einwendet, folgt unmittelbar aus dem Umstand, dass die Beteiligten mit der Hamburger Sparkasse diesbezüglich noch in Verhandlungen standen, und hindert die Bestimmtheit des Antrages nicht. Der Antragsgegner trägt auch nicht vor, dass bei Zustellung des Antrags konkrete, sich in den essentialia wesentlich unterscheidende Vertragsangebote vorgelegen hätten und insofern irgendeine von ihm nicht selbst zu beseitigende Unklarheit darüber bestanden hätte, welches Angebot angenommen werden soll. Soweit es da Unklarheiten gegeben hätte, hätte die Mitwirkungspflicht des Antragsgegners, die mit dem Antrag geltend gemacht wird, auch die Pflicht umfasst, sich als aktueller und zukünftiger Vertragspartner der Hamburger Sparkasse Klarheit über den Stand der Verhandlungen zu verschaffen. b) Der ursprüngliche Antrag war auch begründet. (1) Die Antragstellerin hatte gegen den Antragsgegner aus der notariell beurkundeten Scheidungsvereinbarung vom 13.06.2012 einen Anspruch auf Mitwirkung bei der Anschlussfinanzierung der streitbefangenen Immobilie, der sich aus § 1 Nr. 1 c. (6) (b) Abs. 2 des Vertrages ergibt. § 1 der Scheidungsvereinbarung ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners weder wegen widersprüchlicher Vertragsbestimmungen noch wegen unangemessener Benachteiligung des Antragsgegners nichtig bzw. unwirksam. (aa) Die Teilnichtigkeit von § 1 der Scheidungsvereinbarung ergibt sich nicht aus § 139 BGB. Der befristete Ausschluss des Rechtes, die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft zu verlangen (§ 1 Nr. 1 a) steht weder mit dem befristeten Erwerbsrecht der Antragstellerin (§ 1 Nr. 1 d) noch mit der Verkaufsverpflichtung auf Verlangen der Antragstellerin (§ 1 Nr. 1 e) in Widerspruch. Die etwaige Veräußerung der streitbefangenen Immobilie - sei es an die Antragstellerin zu Alleineigentum, sei es an einen Dritten - führt entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht unmittelbar zur Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft; vielmehr tritt im Fall der Veräußerung des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach § 753 BGB der Erlös im Wege dinglicher Surrogation an die Stelle des gemeinschaftlichen Gegenstandes; die Miteigentümer sind dann Mitberechtigte nach § 432 BGB am Erlös (BGH, NJW 2008, 1807) und der Erlös ist dann nach den Regeln der Miteigentümergemeinschaft zu verteilen (Palandt-Sprau, BGB, 78. Aufl., § 753 Rn. 1 ff.). Die mit den vorstehend zitierten Regelungen bewirkte wirtschaftliche Privilegierung der Antragstellerin, die es allein in der Hand hat, eine Veräußerung der Immobilie bereits vor dem 30.09.2021 in die Wege zu leiten, liegt im Rahmen der zulässigen privatautonomen Vertragsgestaltung der Beteiligten. (bb) § 1 der Scheidungsvereinbarung ist auch nicht wegen sittenwidrig einseitiger Lastenverteilung zum Nachteil des Antragsgegners gemäß § 138 BGB nichtig. Die dafür vom Antragsgegner in Bezug genommene Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen (etwa BGH, NJW 2004, 930; BVerfG, NJW 2001, 957; BGH, NJW 2001, 2248) ist hier schon deshalb nicht relevant, weil der vom Antragsgegner angegriffene § 1 der Scheidungsvereinbarung nicht die Scheidungsfolgen (insbesondere Versorgungsausgleich, Unterhalt, Zugewinn) regelt und erst recht nicht in deren Kernbereich eingreift. Auch soweit die Scheidungsvereinbarung im weiteren Scheidungsfolgen regelt, fehlt jeder greifbare Anhaltspunkt dafür, dass der Vertrag zulasten des Antragsgegners in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. (2) Der Anspruch war bei Zustellung des Antrages fällig. § 271 Abs. 1 BGB bestimmt für die Fälligkeit eines Anspruchs: Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. Vorrangiger Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Fälligkeit ist eine vertragliche Abrede; ist danach die Bestimmung der Fälligkeit einer Vertragspartei übertragen, so hat sie die Leistungszeit im Zweifel nach billigem Ermessen festzulegen (Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 271 Rn. 4-6). Die Bestimmung der Fälligkeit ist durch § 1 Nr. 1 c. (6) (b) Abs. 2 der Scheidungsvereinbarung der Antragstellerin übertragen worden („auf Wunsch und nach rechtzeitiger Ankündigung durch die Ehefrau“). Bei der Ausübung ihres Ermessens hatte die Antragstellerin darauf Rücksicht zu nehmen, zu welchem Zeitpunkt mit der Hamburger Sparkasse sinnvollerweise über eine Anschlussfinanzierung verhandelt werden konnte. Das war noch nicht bei Beurkundung der Scheidungsvereinbarung am 13.06.2012 der Fall, weil zu diesem Zeitpunkt erst der ursprüngliche Darlehensvertrag vom 27.03.2012 mit einer Zinsbindung bis zum 30.09.2016 geschlossen worden war (Anlage A8, Blatt 36 der Akte). Die Antragstellerin musste und konnte andererseits nicht bis zum Auslaufen der Zinsbindung am 30.09.2016 zuwarten, nicht nur, weil sie dann die Fortführung des Darlehens zu einem variablen Zinssatz riskiert hätte, sondern auch, weil der Vertragspartner Hamburger Sparkasse ein berechtigtes Interesse an einem Abschluss der Vertragsverhandlungen zur Anschlussfinanzierung vor dem 30.09.2016 hatte. Nach billigem Ermessen durfte die Antragstellerin deshalb ab dem Zeitpunkt, als sie selbst mit der Hamburger Sparkasse in Verhandlungen über die Anschlussfinanzierung getreten war und der dortige Berater Herr S. auf die Notwendigkeit der Mitwirkung des Antragsgegners hingewiesen hatte, die Mitwirkung des Antragsgegners verlangen. Die in der E-Mail der Antragstellerin vom 27.04.2016 dem Antragsgegner bis zum 03.05.2016 gesetzte Frist zur Mitwirkung (Anlage A4, Blatt 27 der Akte) war mithin fälligkeitsauslösend. (3) Der Antrag wäre nicht wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung abzulehnen gewesen. Die Versagung eines materiell-rechtlich entstandenen Anspruchs gemäß § 826 BGB unterliegt als Ausnahmetatbestand engen Grenzen und hat besonders hohe Voraussetzungen. Die unberechtigte Erhebung von Ansprüchen genügt dafür in der Regel nicht (Palandt-Sprau, BGB, 78. Aufl., § 826 Rn. 50); es müssen zusätzliche Umstände in der Art und Weise der Verfahrenseinleitung oder Verfahrensführung hinzu kommen (BGH, NJW 2003, 1934). Solche besonderen Umstände sind hier nicht erkennbar. Für den Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Prozessverhaltens gegen die Antragstellerin genügt nicht schon die Annahme des Antragsgegners, die Antragstellerin hätte nach der außergerichtlichen Mitwirkungszusage mit anwaltlichen Schreiben vom 10.08.2016 (Anlage A6, Blatt 31 der Akte) Anlass gehabt, mit einer gerichtlichen Antragstellung zuzuwarten. Für diese Annahme spricht zwar einiges, denn die Antragstellerin hatte den Antragsgegner mit anwaltlichen Schreiben vom 03.08.2016 (Anlage A5, Blatt 29 der Akte) auffordern lassen, bis zum 12.08.2016 „rechtsverbindlich Ihr Einverständnis mit der Weiterführung der Immobilienfinanzierung unter den genannten Konditionen [zu erklären] oder eine entsprechende Vereinbarung mit der Bank [zu unterzeichnen]“, worauf der Antragsgegner mit anwaltlichen Schreiben vom 10.08.2016 (Anlage A6, Blatt 31 der Akte) zugesagt hatte, „rechtzeitig vor dem 30.09.2016 eine neue Zinsvereinbarung entsprechend den vorliegenden Angeboten der Hamburger Sparkasse [zu akzeptieren]“. Wenn aber der Antragsgegner aufgrund dieser Zusage keine Veranlassung zur gerichtlichen Antragstellung gegeben hatte, so hätte es in seiner Hand gelegen, mit einem sofortigen Anerkenntnis des Antrages zu 1) die Kostenfolge nach § 93 ZPO herbeizuführen. Für eine Versagung der Titulierung des Mitwirkungsanspruchs nach § 826 BGB war daher kein Raum. c) Der Antrag hat sich in der Hauptsache nach Zustellung erledigt. Unstreitig hat der Antragsgegner die geschuldete Mitwirkungshandlung, aufgrund derer der Vertrag über die Fortführung des Darlehens mit der Hamburger Sparkasse zustande gekommen ist, am 14.11.2016, mithin nach Zustellung des Antrages erbracht. 2. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,61 € unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens gemäß §§ 311, 280 Abs. 1 und 2, 286 und 249 BGB. a) Der Mitwirkungsanspruch war, wie oben [1. b) (2)] ausgeführt, seit dem 03.05.2016 fällig. b) Die Antragstellerin hat den Antragsgegner spätestens mit E-Mail vom 20.07.2016 (Anlage A3, Blatt 24 der Akte) wirksam im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB gemahnt und dadurch mit Fristablauf am 26.07.2016 mit der Pflicht zur Unterzeichnung des Darlehensangebotes der Hamburger Sparkasse vom 05.07.2016 in Verzug gesetzt. c) Der Antragstellerin ist ein Schaden in der Form entstanden, dass sie sich für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Verfahrensbevollmächtigten durch das Anwaltsschreiben vom 03.08.2016 (Anlage A5, Blatt 29 der Akte) einem berechtigten Vergütungsanspruch in Höhe von 1.358,86 € ausgesetzt sieht. Dieser Vergütungsanspruch ermittelt sich wie folgt: (1) Der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Tätigkeit beträgt 25.130,20 €. Der Gegenstandswert bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses, das die Antragstellerin am vorgerichtlichen Tätigwerden ihres Verfahrensbevollmächtigten hatte. Dieses Interesse bestand in der Vermeidung zusätzlichen Zinsaufwandes, der bei Auslaufen der Festzinsbindung des Darlehens zur Finanzierung der streitbefangenen Immobilie entstanden wäre. Insoweit hat die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen, dass die Anwendung des im ursprünglich Darlehensvertrag vom 27.03.2012 (Anlage 8, Blatt 36 der Akte) vorgesehenen veränderlichen Sollzinssatzes von 4,76 % unter Anpassung an den 3-Monats-Euribor als Referenzzinssatz zu einer dauerhaften Zinsdifferenz von 2,2 % geführt hätte. Da nach dem Darlehensvertrag zur Anschlussfinanzierung vom 14.11.2016 (Anlage A 10, Blatt 271 der Akte) Tilgungen erstmals für die Zeit nach Auslaufen der Festzinsbindung vorgesehen sind und das auch nach dem ursprünglichen Darlehensvertrag so war, ist die ermittelte Zinsdifferenz von 2,2 % auf die gesamte Darlehenssumme von 228.465,32 € für den Zeitraum von 5 Jahren anzuwenden. (2) Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin kann für seine Tätigkeit gegenüber der Antragstellerin aber keine 1,5 Geschäftsgebühr, sondern nur eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG verlangen, wie er das auch gegenüber dem Antragsgegner mit Schreiben vom 03.08.2016 getan hat (wenn auch dort unter Zugrundelegung eines anderen Gegenstandswertes). Richtig ist zwar, dass die sogenannte Mittelgebühr für den Rahmen nach Nr. 2300 VV RVG (0,5-2,5) 1,5 beträgt (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG § 14 Rn. 38-42, beck-online). Für eine Tätigkeit, die nicht umfangreich oder schwierig war, greift jedoch die Kappungsgrenze auf eine 1,3 Gebühr ein (BeckOK RVG/Hofmann, 43. Ed. 1.12.2018, RVG VV 2300 Rn. 5). Durchgreifende Argumente dafür, dass die Angelegenheit überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig war, hat die Antragstellerin aber nicht vorgetragen. Das anwaltliche Schreiben vom 03.08.2016 als solches aber jedenfalls nicht überdurchschnittlich umfangreich. Für die Annahme einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Sache genügt nicht schon, dass die Scheidungsvereinbarung vom 13.06.2012 als solche umfangreich und rechtlich komplex ist. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit, wie er im Schreiben vom 03.08.2016 zum Ausdruck kommt, beschränkte sich darauf, die in § 1 Nr. 1 c. (6) (b) der Scheidungsvereinbarung eindeutig normierte Mitwirkungspflicht des Antragsgegners geltend zu machen. (3) Die 1,3 Geschäftsgebühr auf den oben genannten Gegenstandswert beträgt 1.121,90 €. Nach Hinzurechnung der Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer ergibt sich insgesamt ein Vergütungsanspruch von 1.358,86 €. III. Der Widerantrag und der Hilfswiderantrag des Antragsgegners sind zulässig, aber unbegründet. 1. Die vom Antragsgegner angegriffenen Bestimmungen in § 1 der Scheidungsvereinbarung vom 13.06.2012 sind aus den oben [II. 1. b) (1)] ausgeführten Gründen weder gemäß § 138 BGB noch gemäß § 139 BGB ganz oder teilweise nichtig. 2. Der Antragsgegner hat gegen die Antragstellerin keinen Anspruch auf Anpassung der Scheidungsvereinbarung vom 13.06.2012 dahin, dass die Antragstellerin auf die ihr an der streitbefangenen Immobilie eingeräumten Nutzungsrechte verzichtet und eine Veräußerung vor Ablauf des 30.09.2021 ermöglicht. a) Ein Anpassungsanspruch folgt nicht aus § 313 Abs. 1 BGB wegen Störung oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die Erwartung, die beiden gemeinsamen Kinder blieben bis zum Eintritt der Volljährigkeit oder bis zu ihrem jeweiligen Schulabschluss in der Obhut der Antragstellerin, ist nicht Geschäftsgrundlage der Scheidungsvereinbarung vom 13.06.2012. Die Geschäftsgrundlage gehört nicht zum Vertragsinhalt; was nach dem Vertragstext Vertragsinhalt ist, kann nicht Geschäftsgrundlage sein (BGH, NJW 1983, 2036; ZIP 1991, 1600; Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 313 Rn. 10). Die Vertragsauslegung hat Vorrang vor § 113 BGB. Enthält bereits der Vertrag nach seinem - gegebenenfalls durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden - Inhalt Regeln für Wegfall, Änderung oder Fehlen bestimmter Umstände, scheidet eine Anpassung gemäß § 313 BGB aus (BGH, NJW 2018, 2469). Da die Beteiligten sowohl in der Vorbemerkung als auch in § 4 Nr. 1 der Scheidungsvereinbarung vom 13.06.2012 ausdrücklich vereinbart haben, dass die gemeinsamen Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin haben, kann diese vertragliche Abrede nicht zugleich Geschäftsgrundlage der Vereinbarung sein. b) Ein Anpassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 157 BGB. Ein übereinstimmender Wille der Beteiligten bei Vertragsschluss dahin, dass für den Fall der Abänderung von § 4 Nr. 1 der Scheidungsvereinbarung zugleich auch die in § 1 der Scheidungsvereinbarung getroffenen Bestimmungen zu den Rechten der Antragstellerin an der streitbefangenen Immobilie entfallen oder der Abänderung unterliegen sollen, lässt sich nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung nach § 157 BGB ermitteln. Die ergänzende Vertragsauslegung hat unter Zugrundelegung des im Vertrag enthaltenen Regelungsplans und unter Berücksichtigung des hypothetischen Parteiwillens planwidrige Lücken der rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen (BGHZ 9, 273; Palandt-Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 157 Rn. 2, 7). Maßstab für die ergänzende Vertragsauslegung sind deshalb zuallererst die vertraglichen Bestimmungen selbst. Dabei kommt es vorliegend maßgeblich auf die salvatorische Klausel in § 12 Nr. 1 der Scheidungsvereinbarung an. Dort ist bestimmt, dass die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer einzelnen Vertragsbestimmung die übrigen Bestimmungen in ihrer Gültigkeit nicht berühren soll. An die Stelle der nichtigen oder unwirksamen Regelung soll vielmehr eine angemessene oder vertretbare Alternativregelung treten, die dem Sinn und Zweck des Vertrages gerecht wird und bei der davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien sie vereinbart hätten, wenn sie die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Vertrages oder der einzelnen Regelung im Zeitpunkt des Abschlusses gekannt hätten. Entsprechendes soll für eine undurchführbare Regelung oder für den Fall einer Regelungslücke gelten. (1) Die Scheidungsvereinbarung vom 13.06.2012 enthält eine Regelungslücke für den Fall, dass die gemeinsamen Kinder vor ihrer Volljährigkeit aus der Obhut der Mutter in die Obhut des Vaters wechseln. Für diesen Fall sind die Regelungen zum Kindesunterhalt in § 3 der Scheidungsvereinbarung im Sinne der salvatorische Klausel in § 12 der Scheidungsvereinbarung undurchführbar geworden, weil diese Regelung dann mit der gesetzlich geregelten Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) kollidierte. § 3 der Scheidungsvereinbarung war deshalb abzuändern, wie durch gerichtlichen Vergleich vom 23.11.2017 im Verfahren 280 F 228/16 geschehen. Für die Vereinbarungen zur Nutzung der Immobilie in § 1 der Scheidungsvereinbarung lässt sich entsprechendes nicht feststellen. Die entsprechenden Regelungen sind durch den Obhutswechsel der Kinder nicht undurchführbar geworden. (2) Es lässt sich auch nicht sicher feststellen, dass die Beteiligten in § 1 der Scheidungsvereinbarung andere - und gegebenenfalls, welche - Bestimmungen zur Nutzung der Immobilie getroffen hätten, wenn sie vorausgesehen hätten, dass vor Eintritt der Volljährigkeit der Kinder ein Obhutswechsel stattfindet. Der ergänzenden Vertragsauslegung bei formbedürftigen Rechtsgeschäften sind enge Grenzen gesetzt, weil eine notarielle Urkunde als öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit in sich trägt; für Umstände, die außerhalb des beurkundeten Vertragstextes liegen, trägt die Partei, die sich auf sie beruft, die volle Beweislast (OLG Köln Urt. v. 26.3.2019 – 3 U 30/18, BeckRS 2019, 5585, beck-online, Tz. 78 mit weiteren Nachweisen). Für die Annahme, die Beteiligten hätten für den Fall des voraussehbaren Obhutswechsels der Kinder die Nutzungsrechte an der Immobilie anders geregelt, genügt es nicht, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die Nutzungsrechte an der Immobilie maßgeblich aus dem Grund zugestanden haben will, dass er den Kindern das gewohnte Umfeld erhalten wollte oder weil er andernfalls zu Recht oder zu Unrecht fürchtete, die Antragstellerin werde seinen Kontakt zu den Kindern erschweren oder vereiteln. Es genügt auch nicht die Annahme, die Antragstellerin habe den Kindern mit all den im Schriftsatz des Antragsgegners vom 15.11.2017 (Blatt 185 ff.) zitierten Äußerungen den Verbleib in dem Haus bis zum jeweiligen Abitur schmackhaft gemacht. Der gesamte diesbezügliche Vortrag des Antragsgegners kann als wahr unterstellt werden, weshalb auch die hierzu vom Antragsgegner benannten Zeugen nicht zu hören sind. Auch wenn das so war und die Überlegungen der Beteiligten zur weiteren Nutzung der Immobilie maßgeblich auch von der Überlegung geleitet waren, den Kindern das gewohnte häusliche Umfeld bis zum jeweiligen Abitur zu erhalten - wofür in der Tat nicht nur die Bezugnahme auf den Lebensmittelpunkt der Kinder in der Vorbemerkung zur Scheidungsvereinbarung, sondern auch die vom Antragsgegner schlüssig vorgetragenen Überlegungen zur Befristung der Nutzungsregelung (September 2016 versus September 2021) sprechen -, steht damit nicht hinreichend fest, dass die Beteiligten den hypothetisch übereinstimmenden Willen hatten, an der Nutzungsregelung etwas zu ändern für den Fall eines Obhutswechsels der Kinder. Viel näher liegt die Annahme, dass die Beteiligten sich aus je eigenen, nicht deckungsgleichen Beweggründen auf die Nutzungsregelung in § 1 der Scheidungsvereinbarung verständigt haben. Dabei verfolgte die Antragstellerin offensichtlich das Ziel, die Immobilie möglichst lang und auch unabhängig vom Aufenthalt der Kinder für sich selbst zu nutzen, wie auch ex post daran deutlich wird, dass sie die Nutzung der Immobilie weiterhin für sich allein beansprucht. (3) Gegen die Annahme, die Beteiligten hätten die Nutzungsrechte der Antragstellerin anders geregelt bzw. kürzer befristet, wenn sie einen Obhutswechsel der Kinder vorausgesehen hätten, spricht insbesondere eine Zusammenschau von §§ 1, 5 und 6 der Scheidungsvereinbarung. Aus der Zusammenschau der Bestimmungen geht hervor, dass die starke wirtschaftliche Privilegierung der Antragstellerin hinsichtlich der Nutzung der Immobilie teilweise der Kompensation von Eingriffen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts dient, die ohne diese Kompensation einer Inhaltskontrolle des Vertrages nach §§ 138, 242 BGB möglicherweise nicht standgehalten hätten. (aa) Das gilt hauptsächlich für die unwiderrufliche Beschränkung von Unterhaltszahlungen an die Antragstellerin auf Oktober 2014 gemäß § 5 Nr. 2 der Scheidungsvereinbarung. Unter Berücksichtigung der im April 2013 rechtskräftig gewordenen Scheidung war damit der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf einen Zeitraum von 1 Jahr und 5 Monaten befristet, dies bei einer ca. 15 Jahre dauernden Ehe, aus der zwei zunächst weiterhin von der Antragstellerin betreute Kinder hervorgegangen sind. Auch wenn der Antragsgegner der von der Antragstellerin vorgetragenen Behauptung ehebedingter Nachteile ausführlich entgegengetreten ist, ist mit dem diesbezüglichen Vortrag - vor allem der Behauptung, der Antragsgegner habe die Antragstellerin während intakter Ehe wiederholt zur Aufnahme einer Teilzeittätigkeit ermuntert, was diese abgelehnt habe - andererseits zugleich unstreitig gestellt, dass die Beteiligten tatsächlich das Modell der Alleinverdienerehe gelebt haben (Schriftsatz vom 05.07.2017, Blatt 158 ff. der Akte), woraus sich per se bei langjähriger Betreuung gemeinsamer Kinder gewisse Nachteile für das berufliche Fortkommen ergeben. Mag auch, wie vom Antragsgegner behauptet, der Bezugszeitraum für den Unterhalt unter gleichzeitiger Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbetrages verkürzt worden sein, bleibt es dabei, dass der vereinbarte Zeitraum für den nachehelichen Unterhalt gerade angesichts möglicher ehebedingter Nachteile ungewöhnlich kurz ist. Der zusätzliche Umstand, dass jede Abänderung dieser Befristung selbst für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und unter Abbedingung von § 239 FamFG ausgeschlossen wurde, verlangte auch unter Berücksichtigung der Annahme, dass die Antragstellerin erst „jedenfalls ab September 2014“ zu einer bedarfsdeckenden Erwerbstätigkeit in der Lage bzw. verpflichtet sei (§ 5 Nr. 3 Abs. 3 der Scheidungsvereinbarung) nach einer wirtschaftlich relevanten Kompensation. Diese Kompensation liegt vorwiegend in der Befugnis der Antragstellerin, die im Miteigentum der Beteiligten stehende Immobilie ohne Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis zum 30.09.2021 unter Ausschluss des Antragsgegners nutzen zu dürfen; zusätzlich in der Möglichkeit, durch Einräumung eines bis zum 30.09.2021 befristeten Nießbrauchs am Miteigentumsanteil des Antragsgegners die wirtschaftlichen Nutzungen aus der Immobilie ziehen zu können, ohne unbedingt selbst dort zu wohnen. Die Einräumung des Nießbrauchs trat nach dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Beteiligten deshalb für die Zeit nach Oktober 2014 wirtschaftlich an die Stelle sonst vermutlich noch geschuldeter Unterhaltszahlungen. (bb) Dass die Scheidungsvereinbarung in § 6 auch Zugewinnausgleichsansprüche regelt, steht trotz der gegenteiligen Behauptung des Antragsgegners gegenüber dem Notar im Schreiben vom 17.07.2012 (Anlage A 10, Blatt 302 der Akte) schon nach dem Wortlaut des Vertragstextes außer Frage. Ob allerdings über den in § 6 Nr. 1 der Scheidungsvereinbarung geregelten Zugewinnausgleichsanspruch von 80.000,00 € hinaus gemäß § 1378 BGB ein weitergehender Anspruch bestanden hätte, der dann - so die Behauptung der Antragstellerin - anteilig auch durch die Einräumung von Nutzungsrechten nach § 1 der Scheidungsvereinbarung abgegolten wäre, lässt sich nicht feststellen, da die Grundlagen der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs in der Scheidungsvereinbarung nicht offengelegt werden und auch sonst nicht vorgetragen sind. Auszuschließen ist das aber nicht, weil die Antragstellerin ausweislich § 6 Nr. 2 der Scheidungsvereinbarung „auf darüber hinausgehende Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet“. (cc) Schließlich spricht die Einräumung eines Vorkaufsrechts zugunsten der Antragstellerin an der Immobilie in § 1 f. der Scheidungsvereinbarung ganz entscheidend gegen die Annahme, die Nutzung der Immobilie durch die Antragstellerin sei nach dem Willen der Beteiligten an den Aufenthalt der gemeinsamen Kinder in der Immobilie geknüpft gewesen. Denn mit der Begründung dieses Vorkaufsrechts haben die Beteiligten die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Antragstellerin die Immobilie auf Dauer für sich nutzen kann, auch wenn die gemeinsamen Kinder dort nicht mehr leben. 3. Weil die Scheidungsvereinbarung weder ganz noch teilweise nichtig ist [oben 1.)], ist der Hilfswiderantrag auf Feststellung der Nichtigkeit insgesamt unbegründet. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 91 Abs. 1 ZPO. Auch über die Kosten des Antrages zu 1) der Antragstellerin ist nach einseitig gebliebener Erledigungserklärung nach § 91 ZPO und nicht nach § 91 a ZPO zu entscheiden (Zöller-Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn. 47). Die Kostentragungspflicht des Antragsgegners folgt insofern allein aus dem Umstand, dass der Feststellungsantrag zulässig und begründet ist. Auf die Frage, ob der Antragsgegner insoweit Veranlassung zur Antragstellung gegeben hatte oder die Antragstellerin wegen der vorgerichtlichen anwaltlichen Mitwirkungszusage vom 10.08.2016 noch mit der Antragstellung hätte zuwarten müssen, kommt es nicht an, weil bei der Kostenentscheidung nach § 91 ZPO - anders als bei der nach § 91 a ZPO - für Billigkeitserwägungen unter Berücksichtigung von § 93 ZPO kein Raum ist. V. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 33, 35, 39 Abs. 1 und 42 Abs. 1 FamGKG. Danach sind in Anwendung von § 39 Abs. 1 FamGKG die Werte des Antrages der Antragstellerin zu 1) und des Widerantrages des Antragsgegners zu addieren. Der Hilfswiderantrag des Antragsgegners ist gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamGKG nicht gesondert zu berücksichtigen, da er sich auf denselben Gegenstand bezieht. Die Nebenforderung der Antragstellerin aus dem Antrag zu 2) ist gemäß § 37 Abs. 1 FamGKG nicht verfahrenswerterhöhend zu berücksichtigen. Da für die vorliegende Sonstige Familienstreitsache besondere Wertvorschriften gemäß §§ 43 ff. FamGKG nicht einschlägig sind, ist der Verfahrenswert, da er nicht nach § 35 FamGKG durch eine Geldforderung bestimmt wird, gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Insoweit werden die zu § 3 ZPO in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Ausübung des Ermessens entsprechend herangezogen. Der Wert des Antrags zu 1) bestimmt sich danach - ebenso wie der Gegenstandswert der vorgeschalteten Anwaltstätigkeit [oben II 2. c) (1)] - nach dem Interesse der Antragstellerin an der Vermeidung zusätzlichen Zinsaufwandes, der bei Auslaufen der Festzinsbindung des Darlehens zur Finanzierung der streitbefangenen Immobilie entstanden wäre. Er beträgt also, wie in der Antragsschrift angegeben, 25.130,20 €. Der Wert des Widerantrages bestimmt sich gemäß §§ 40 Abs. 1 FamGKG, 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse, dass der Antragsgegner an der Veräußerung der streitbefangenen Immobilie vor Ablauf des 30.09.2021 hat. Das wirtschaftliche Interesse entspricht wiederum der Liquidität, über die der Antragsgegner verfügen könnte, wenn die Immobilie nicht erst nach Ablauf des 30.09.2021, sondern bereits bei Eingang des Widerantrages im Oktober 2016 veräußert würde. Dem Antragsgegner stünde dann für einen Zeitraum von 5 Jahren Liquidität in Höhe des hälftigen Verkaufserlöses aus der Immobilie zur Verfügung. Nach den Wertangaben, die der Antragsgegner im Schreiben vom 17.07.2012 gegenüber dem beurkundenden Notar gemacht hat (Anlage A 10, Blatt 303 der Akte: Grundbuchwert 915.000 €, Darlehensbelastung 280.000 €) und unter - sehr zurückhaltender - Berücksichtigung inzwischen eingetretener Wertsteigerung des Grundstücks schätzt das Gericht, dass der Antragsgegner im Veräußerungsfall mit einem hälftigen Reinerlös von jedenfalls nicht weniger als 400.000 € rechnen kann. Welcher Zinsaufwand für ein Darlehen über 400.000 € mit einer Laufzeit von 5 Jahren ohne zwischenzeitliche Tilgung anfällt, hängt von vielen verschiedenen Faktoren, nicht zuletzt auch von den Sicherheiten ab, die der Darlehensnehmer stellen könnte. Da hierzu nichts bekannt ist, muss hypothetisch ein deutlich höherer gebundener Sollzins zugrunde gelegt werden als beispielsweise der Sollzinssatz im Darlehensvertrag der Beteiligten vom 27.03.2012 (2,67 %). Das Gericht geht hier von einem hypothetischen gebundenen Sollzins von 5 % aus. Daraus ergibt sich ein jährlicher Zinsaufwand von 20.000 €, bezogen auf den Fünfjahreszeitraum also ein wirtschaftliches Interesse und damit ein Verfahrenswert für den Widerantrag von 100.000 €.