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Beschluss

107 XVII 604/17

AG Hamburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHH:2020:1207.107XVII604.17.00
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Leitsätze
1. Verweigert eine Betroffene krankheitsbedingt wiederholt die regelmäßig notwendige Verabreichung einer Depotmedikation unter ambulanten Bedingungen, akzeptiert diese aber auf einer geschlossenen Station freiwillig, kann sie zur Depotgabe zugeführt und kurzzeitig geschlossen untergebracht werden.(Rn.20) 2. Der Genehmigungszeitraum kann mehrere zukünftige Behandlungstermine umfassen, soweit bereits zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden kann, dass die Voraussetzungen einer Zuführung und Unterbringung zur Heilbehandlung jeweils vorliegen werden (Intervallunterbringung).(Rn.21)
Tenor
Die Unterbringung der Betroffenen durch die Betreuerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses wird bis längstens 23.05.2021 unter folgenden Bedingungen genehmigt: Die Unterbringung erfolgt maximal alle zwei Wochen, zum Zwecke der erforderlichen Verabreichung der Depotmedikation und jeweils für einen Zeitraum von bis zu drei Tagen. Wirkt die zuständige Betreuungsbehörde bei der Zuführung zur Unterbringung mit, darf sie erforderlichenfalls Gewalt anwenden und zur Unterstützung die polizeilichen Vollzugsorgane heranziehen. Die Wohnung der Betroffenen darf auch ohne ihre Einwilligung zum Vollzug der Zuführung gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden. Die Betreuerin hat dem Gericht Beginn und Beendigung der Unterbringung jeweils unverzüglich anzuzeigen. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verweigert eine Betroffene krankheitsbedingt wiederholt die regelmäßig notwendige Verabreichung einer Depotmedikation unter ambulanten Bedingungen, akzeptiert diese aber auf einer geschlossenen Station freiwillig, kann sie zur Depotgabe zugeführt und kurzzeitig geschlossen untergebracht werden.(Rn.20) 2. Der Genehmigungszeitraum kann mehrere zukünftige Behandlungstermine umfassen, soweit bereits zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden kann, dass die Voraussetzungen einer Zuführung und Unterbringung zur Heilbehandlung jeweils vorliegen werden (Intervallunterbringung).(Rn.21) Die Unterbringung der Betroffenen durch die Betreuerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses wird bis längstens 23.05.2021 unter folgenden Bedingungen genehmigt: Die Unterbringung erfolgt maximal alle zwei Wochen, zum Zwecke der erforderlichen Verabreichung der Depotmedikation und jeweils für einen Zeitraum von bis zu drei Tagen. Wirkt die zuständige Betreuungsbehörde bei der Zuführung zur Unterbringung mit, darf sie erforderlichenfalls Gewalt anwenden und zur Unterstützung die polizeilichen Vollzugsorgane heranziehen. Die Wohnung der Betroffenen darf auch ohne ihre Einwilligung zum Vollzug der Zuführung gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden. Die Betreuerin hat dem Gericht Beginn und Beendigung der Unterbringung jeweils unverzüglich anzuzeigen. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. I. Die 1962 in A. geborene Betroffene lebte ursprünglich zusammen mit ihrem Ehemann und dem 1982 geborenen gemeinsamen Sohn in B. Sie leidet – wohl seit einer Schwangerschaft in den 1980er Jahren – an einer schweren und seit langer Zeit chronifizierten paranoiden Schizophrenie. 1995 wurde deshalb zweimal die geschlossene Unterbringung der Betroffenen nach PsychKG angeordnet und schließlich eine Betreuung eingerichtet, nachdem sich die Betroffene wegen ihrer Erkrankung bereits in den Vorjahren mindestens 15-mal in stationärer Behandlung befunden hatte. Schon damals verweigerte die Betroffene die regelmäßige Medikamenteneinnahme, was wiederholt zu einer Exazerbation der Erkrankung und in der Folge zu tätlichen Übergriffen auf Dritte, insbesondere ihren Ehemann in einer damals schon konfliktbehafteten Beziehung, führte. In den Folgejahren blieb die familiäre Situation, auch im Hinblick auf den Sohn der Betroffenen, angespannt, es kam häufig zu teilweise tätlichen Auseinandersetzungen. Die Betroffene entwickelte trotz positiver Reaktion auf die Medikation keine Krankheitseinsicht. Sie verweigerte regelmäßig die erforderliche Depotgabe, was wiederholt zu Exazerbationen der Erkrankung mit wahnhaft-halluzinatorischem Verfolgungs- und Bedrohungserleben sowie fremdaggressivem Verhalten führte. In diesen Fällen wurde die Betroffene jeweils stationär, teilweise im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung, behandelt. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus aufgrund einer Teilstabilisierung nach Medikamentengabe kam es stets binnen kurzer Zeit zum Abbruch der (Depot-)Medikation. So wurde schon 2001 diagnostiziert, bei der Betroffenen handele es sich um eine „Drehtür-Patientin“. Die Beziehung der Betroffenen zu ihrem Ehemann blieb wechselhaft mit wiederholten, nur vorübergehenden Trennungsabsichten bzw. -versuchen. 2003 zogen der Ehemann der Betroffenen und der gemeinsame Sohn nach C. 2004 wurde die Betroffene im Rahmen eines Strafverfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil ihres Ehemanns zur Überprüfung der Schuldfähigkeit geschlossen untergebracht. Die Betroffene, die bis dahin in verschiedenen Wohnungen gelebt, einen wesentlichen Teil der Zeit aber in stationärer Behandlung verbracht hatte, zog sodann in eine offene Langzeiteinrichtung (D.) um, wovon sie jedenfalls anfangs profitierte. 2005 wechselte die Betroffene in eine andere Einrichtung, das Haus E. in F., zu dieser Zeit übernahm auch Frau G. die Betreuung der Betroffenen. Nach einiger Zeit wurde erneut ein Einrichtungswechsel erforderlich. Dem lag jeweils der dargestellte Circulus vitiosus aus Medikationsverweigerung, Exazerbation der Erkrankung, Fremdaggressivität, stationärer Behandlung mit Medikamentengabe, Besserung des Zustandes, Entlassung, zeitlich begrenzter Teilstabilisierung und erneuter Verweigerung der Depotmedikation zugrunde. In den Jahren 2004 bis 2011 kam es insofern zu 28 stationären Aufenthalten in der H-Klinik, nachdem die Betroffene zuletzt eine Mitarbeiterin der Wohneinrichtung mit einem Messer bedroht hatte. Schon zu dieser Zeit akzeptierte die Betroffene die Einnahme von Medikamenten im stationären Setting, nicht aber in der ambulanten Einrichtung. 2012 exazerbierte die Erkrankung erneut, was auf eine Änderung der Situation in der Wohneinrichtung aufgrund von Bauarbeiten zurückgeführt wurde. 2013 verlor die Betroffene ihren Platz in der Einrichtung, weil sie einen Mitarbeiter mit einem Schlüssel tätlich angegriffen hatte. In den Folgejahren zog die Betroffene insgesamt dreimal in eine neue Einrichtung um, wurde nach Verweigerung der Medikation aggressiv gegenüber Personal und Mitbewohnern, was jeweils die Kündigung des Einrichtungsplatzes zur Folge hatte und die – letztlich bundesweite – Suche nach einer neuen Einrichtung erforderlich machte. Im Juli 2016 wurde die Betreuung zuletzt verlängert, kurz darauf entwich die Betroffene aus der damaligen Einrichtung Haus I in J nach C zu ihrem seit vielen Jahren getrennt lebenden Ehemann. Hier kam es binnen kürzester Zeit zu Konflikten, die in einer Aufnahme der Betroffenen in der PZNA des K-Klinikums resultierten. Dort konnte die Betroffene – im Rahmen geschlossener Unterbringungen und medizinischer Zwangsbehandlungen im Zeitraum vom 30. Juli 2016 bis zum 2. Dezember 2016 – jedenfalls teilweise stabilisiert werden, bevor sie in das Haus I zurückverlegt wurde. Der dortige Einrichtungsplatz wurde im Herbst 2017 wegen Fremdaggressivität der Betroffenen gekündigt, die Betroffene begab sich sodann wieder nach C, wo sie seit dem 4. Oktober 2017 lebt. Zunächst wurde die Betroffene wieder im Rahmen geschlossener Unterbringungen in der PZNA behandelt. Hier wurde – wie auch schon im Vorjahr – eine Depotmedikation mit Flupentixoldecanoat (Handelsname Fluanxol) initiiert, die seitdem Bestand hat, da Versuche der Umstellung auf eine orale Medikation nicht erfolgreich waren. Die Betroffene wurde außerdem bei der psychiatrischen Institutsambulanz (PIA) angebunden. Am 23. April 2018 bezog die Betroffene einen Platz im geschlossenen Bereich des L (Haus 9) aufgrund eines Unterbringungsbeschlusses für das Jahr 2018. Aufgrund fremdaggressiven Verhaltens bei Exazerbation der Erkrankung wegen Unterbrechung der Medikamenteneinnahme wurde der Platz im November 2018 gekündigt. Die Kündigung wurde von Seiten der Einrichtung zurückgenommen unter der Bedingung, dass die Betroffene ihre Medikamente regelmäßig einnimmt. Im Dezember 2018 wurde die geschlossene Unterbringung um ein Jahr verlängert. Die Betroffene erhielt überwiegend regelmäßig ihre Depotmedikation. In der Folge stabilisierte sich ihr Zustand so weit, dass im Oktober 2019 ein Umzug in den offenen Bereich des L (Haus 13) angedacht war, wofür die Betroffene schon auf der Warteliste stand. Der bis zum 16. Dezember 2019 laufende Unterbringungsbeschluss wurde aus diesem Grund nicht verlängert, die Betroffene lebt seitdem ohne Freiheitsentziehung im geschlossenen Bereich des L, den sie jederzeit verlassen kann. Ein Umzug in den offenen Bereich war bisher nicht möglich. Über die Betroffene wurden in der Vergangenheit ausführliche psychiatrische Gutachten erstellt durch Dr. H am 22. Oktober 2001 und am 19. Juli 2005, N am 28. Juli 2011, O am 4. September 2015, Dr. P am 23. November 2015, Q am 14. Oktober 2016, R am 5. Oktober 2017, Dr. S am 17. Dezember 2017 und am 7. Dezember 2018. Am 6. Januar 2020 erhielt die Betroffene, die der Medikamentengabe schon vorher gelegentlich ablehnend gegenübergestanden hatte, ihre Depotmedikation im Rahmen eines Hausbesuchs durch Frau Dr. T, die behandelnde Ärztin in der PIA. In der Folgezeit veränderten sich, bedingt durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie, die Abläufe in der PIA. Die Betroffene suchte die PIA nicht mehr zur Depotgabe auf, auch Hausbesuche konnten nicht mehr stattfinden. Angebote zur freiwilligen ambulanten Depotmedikation in der PIA lehnte die Betroffene ab, ihr Zustand verschlechterte sich zusehends. Anfang April 2020 griff die Betroffene, die seit Januar keine Depotmedikation mehr erhalten hatte, einen Mitarbeiter der Wohneinrichtung an und wurde daraufhin zur PZNA gebracht, wo sie einige Tage blieb und auf freiwilliger Basis eine Depotspritze erhielt. Zu einem erneuten, nunmehr zweiwöchigen Aufenthalt in der PZNA kam es Anfang Juni, währenddessen erhielt die Betroffene zwei Depotspritzen. Anfang Juli wurde die Betroffene wiederum aufgrund fremdaggressiven Verhaltens gegenüber Mitarbeitern des L nach § 12 PsychKG auf die PZNA verbracht, wo sie sich zunächst freiwillig, dann aufgrund einer Weisung der Betreuerin für zwei Wochen aufhielt und zwei Depotspritzen erhielt. Bereits kurz nach ihrer Entlassung wurde die Betroffene wieder verbal aggressiv gegenüber den Mitarbeitern und Mitbewohnern im L. Nachdem sie Ende Juli in der PIA noch einmal eine Depotspritze erhalten hatte, verschlechterte sich der Zustand der Betroffenen sukzessive so weit, dass sie Mitte August wiederum in die PZNA gebracht wurde. Die Betreuerin beantragte unter dem 20. August 2020 die Unterbringung und Zwangsbehandlung der Betroffenen, wobei der Antrag erst eine Woche später bei Gericht einging. Mit Beschluss vom 4. September 2020 wurde die Unterbringung der Betroffenen bis zum 29. September 2020 genehmigt. Eine Zwangsmedikation war nicht erforderlich, weil die Betroffene die Gabe der Depotspritzen im stationären Setting akzeptierte. Wiederum wenige Tage nach ihrer Entlassung wurde die Betroffene erneut (verbal) fremdaggressiv gegenüber den Mitarbeitern der Einrichtung, am 7. Oktober 2020 wurde die Betroffene nach § 12 PsychKG in die PZNA gebracht, die Betreuerin erteilte eine Weisung und beantragte die Genehmigung der Unterbringung, welche nach Anhörung der Betroffenen mit Beschluss vom Folgetag bis zum 22. Oktober 2020 erfolgte. Nach ihrer Entlassung wurde die Betroffene binnen weniger Tage erneut verbal fremdaggressiv gegenüber Mitbewohnern und Mitarbeitern im L, sie verweigerte neben der Depotmedikation auch die Bedarfsmedikation mit Lorazepam. Aus den Vermerken der Mitarbeiter des L ergibt sich, wie auch schon für die Vormonate, ein sehr schlechter Zustand der Betroffenen. Sie schreie teilweise über Stunden, sei sichtlich angespannt und unruhig, verbal nicht erreichbar und wahnhaft (Vergewaltigungswahn). Die Betroffene sei auch inadäquat bzw. nicht ausreichend gekleidet außerhalb der Einrichtung unterwegs gewesen und habe teilweise die Nahrungsaufnahme verweigert. Unter dem 9. November 2020 beantragte die Betreuerin die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung, der Zuführung und der Zwangsbehandlung der Betroffenen und nahm hierfür Bezug auf ein ärztliches Zeugnis der Ärztin Frau Dr. T vom 5. November 2020. Danach sei im Verlauf der Behandlung der letzten Jahre deutlich geworden, dass nur durch eine regelmäßige Medikation ausgeprägte Exazerbationen der Erkrankung reduziert werden könnten. Allein durch eine regelmäßige neuroleptische Behandlung sei auch eine weitere Chronifizierung der Grunderkrankung zu verhindern und vor allem der Verlust des Wohnplatzes zu vermeiden. Der Betroffenen drohe andernfalls die Obdachlosigkeit. Die Betroffene lehne die aktuell (am 4. November 2020) anstehende Depotgabe ab, sie sei auch nicht bereit, die Ambulanz aufzusuchen oder telefonisch Kontakt aufzunehmen. Die Betroffene sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich tragfähig auf eine Behandlung einzulassen. Daher solle ein juristischer Rahmen geschaffen werden, der die Behandlung der Betroffenen ermögliche. Mit Schreiben vom 9. November 2020 hat das Gericht ein möglicherweise in Betracht kommendes Vorgehen zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Behandlung der Betroffenen skizziert und den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt. Am Folgetag wurde die Betroffene wegen fremdaggressiven Verhaltens nach § 12 PsychKG auf die PZNA eingewiesen, sodann erteilte die Betreuerin eine Weisung. Die Betroffene wurde am 13. November 2020 angehört, in diesem Zusammenhang wurden auch die rechtlichen Möglichkeiten einer Sicherstellung der regelmäßigen Depotgabe mit dem Oberarzt Herrn U und dem Verfahrenspfleger – unter Einbeziehung seiner Stellungnahme vom 12. November 2020 – ausführlich diskutiert. Die Unterbringung der Betroffenen wurde bis zum 27. November 2020 genehmigt, während dieser Zeit erhielt sie zwei Depotgaben. Die Betroffene wurde am 18. November 2020 vom Sachverständigen Herrn Dr. V begutachtet. In seinem Gutachten vom 23. November 2020 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei der Betroffenen eine chronifizierte paranoide Schizophrenie bestehe. Er empfiehlt eine geschlossene Unterbringung zur Heilbehandlung für sechs Monate dergestalt, dass die Betroffene jeweils zum Zeitpunkt der Gabe der neuroleptischen Depot-Medikation auf die geschlossene Akutstation verlegt werden solle, um dort die Gabe der Medikation umzusetzen. Dabei solle die Betroffene jeweils lediglich für zwei bis drei Tage stationär aufgenommen und dann wieder in ihr gewohntes Lebensumfeld entlassen werden, um die negativen Folgen einer langen Hospitalisierung jedenfalls abzumildern. Bei entsprechender Bereitschaft der Betroffenen solle die Depotmedikation nicht auf der Akutstation, sondern in der psychiatrischen Institutsambulanz verabreicht werden. Es bedürfe dringend der Möglichkeit, die Betroffene bei einer Verweigerung der Medikation im Zwei-Wochen-Rhythmus auf die Akutstation zu verlegen, wo sie von einer freiwilligen Gabe der Medikation überzeugt werden könne. Die Betroffene sei aufgrund ihrer Erkrankung zur freien Willensbildung nicht in der Lage. Das Gutachten wurde am selben Tag an die Betreuerin, den Verfahrenspfleger und die Station übermittelt, an letztere mit der Bitte, der Betroffenen das Gutachten auszuhändigen. Mit Schriftsatz vom 23. November 2020 beantragte die Betreuerin unter Bezugnahme auf das Gutachten die „intervallmäßige“ Unterbringung der Betroffenen mit dem Ziel der Medikamentengabe sowie die Zuführung. Weil sich nicht aufklären ließ, ob die Betroffene das Gutachten zwischenzeitlich erhalten hatte, wurde es am 25. November 2020 direkt an den Oberarzt U übersandt, der der Betroffenen das Gutachten noch am selben Tag übergab. Am 27. November 2020 wurde die Betroffene in Anwesenheit des Verfahrenspflegers und des Oberarztes U zur vom Gutachter vorgeschlagenen Vorgehensweise angehört. Für die Einzelheiten der Anhörung wird das Protokoll verwiesen. Die Betroffene erklärte, sie werde „die Spritze“, also die Depotmedikation, akzeptieren. Sie wolle aber nicht ins Krankenhaus. Der Oberarzt und der Verfahrenspfleger befürworteten die vom Gutachter vorgeschlagene Vorgehensweise. Die Betroffene gab, auch auf Nachfrage, keine weitere Erklärung ab. Unter dem 3. Dezember 2020 übersandte die Einrichtungsleitung des L, Frau W, eine Verlaufsdokumentation zum Aufenthalt der Betroffenen. Sie teilte außerdem mit, dass der Einrichtungsplatz für die Betroffene ohne kontinuierliche Depotmedikation nicht erhalten werden könne. Im Falle eines erneuten fremdaggressiven Übergriffs werde der Platz gekündigt. II. 1. Die Voraussetzungen der geschlossenen Unterbringung der Betroffenen zur Durchführung einer Heilbehandlung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegen vor. a) Die Betroffene leidet seit inzwischen über dreißig Jahren an einer psychischen Krankheit, nämlich einer nunmehr chronifizierten paranoiden Schizophrenie. Hierdurch ist ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit jedenfalls im Hinblick auf gesundheitliche Fragen weitgehend eingeschränkt, da die Betroffene nicht in der Lage ist, hierzu einen freien, von der Krankheit im Wesentlichen unbeeinflussten Willen zu bilden. Dies ergibt sich aus den vielfältigen gutachterlichen Feststellungen, zuletzt aus dem nachvollziehbaren und widerspruchsfreien, das Gericht überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. V vom 23. November 2020. b) Als Folge dieser Erkrankung drohen der Betroffenen erhebliche gesundheitliche Schäden. Eine akute Exazerbation der Erkrankung führt bei der Betroffenen regelmäßig zu einer Einschränkung der alltäglichen Funktions- und Selbstversorgungsfähigkeit (fehlende Nahrungsaufnahme, nicht witterungsadäquate Bekleidung, gestörter Tag-Nacht-Rhythmus, etc.). Sie verursacht durch die psychische Dekompensation auch massives subjektives Leiden, so gab die Betroffene wiederholt sowohl im Rahmen der gerichtlichen Anhörungen als auch gegenüber den behandelnden Ärzten an, dass es ihr sehr schlecht gehe, und machte, auch auf die Mitarbeiter der Wohneinrichtung, einen sehr gequälten und erschöpften Eindruck. Durch die Erkrankung wird zudem die bio-psycho-soziale Funktionsfähigkeit der Betroffenen stark beeinträchtigt, was insbesondere im aggressiven Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Mitbewohnern der Wohneinrichtung deutlich wird. Die Betroffene fühlt sich in akuten Krankheitsphasen durch andere Personen bedroht, agiert fremdaggressiv und ist zu einem adäquaten Umgang mit ihrem Umfeld nicht in der Lage. Dies hat auch zur Folge, dass der Betroffenen konkret die Kündigung des Wohnplatzes im L droht, wie es in der Vergangenheit auch schon vielfach wegen des fremdaggressiven Verhaltens der Betroffenen zur Kündigung des Einrichtungsplatzes kam. In diesem Falle würde die Betroffene aller Voraussicht nach binnen kurzer Zeit obdachlos werden, weil wegen der Schwere der Erkrankung und des Kündigungsgrundes ein Platz in einer anderen Einrichtung kaum zu finden sein dürfte. Zu einer eigenständigen Versorgung und Lebensgestaltung ist die Betroffene mindestens seit den 1990er Jahren nicht mehr in der Lage. Sie ist krankheitsbedingt nicht fähig, in einer Obdachloseneinrichtung oder Notunterkunft zurechtzukommen und kann sich jedenfalls in einer akuten Krankheitsphase nicht ausreichend selbst versorgen. Dieser Zustand würde sich mit sukzessive sinkendem Medikamentenspiegel immer weiter verschlechtern, sodass auch die Wahrscheinlichkeit psychotisch motivierter Fehlhandlungen weiter ansteigt ansteigen würde, was – etwa bei einem Fehlverhalten im Straßenverkehr oder Abwehrhandlungen von Dritten aufgrund aggressiven Verhaltens der Betroffenen – letztlich zu Verletzungen oder gar dem Tod der Betroffenen führen könnte. c) Zur Behandlung der Erkrankung der Betroffenen ist die regelmäßige, nämlich in zweiwöchentlichem Abstand erfolgende Gabe eines Flupentixoldecanoat-Depots (Handelsname Fluanxol, Dosierung derzeit 200 mg) notwendig. Auf die Behandlung mit Fluanxol reagierte die Betroffene bereits in den 1990er Jahren positiv. Die in den folgenden Jahrzehnten unternommenen Behandlungsversuche mit wechselnden anderen Medikamenten waren nie dauerhaft erfolgreich im Sinne einer vollständigen Remission der Erkrankung. So scheiterten etwa 2017 Versuche einer Umstellung auf Clozapin an der mangelhaften Compliance der Betroffenen. Der Zustand der Betroffenen verschlechterte sich – wie auch schon in den vergangenen Jahrzehnten – immer dann, wenn es zu Unregelmäßigkeiten bei der Depotgabe kann. Unter der überwiegend regelmäßigen Gabe des Fluanxol-Depots war die Betroffene dagegen in den Jahren 2018 und 2019 weitgehend stabil, wobei es zu keinem Zeitpunkt zu einer echten Krankheitseinsicht und Therapie-Adhärenz gekommen sein dürfte. Eine vollständige Remission der seit langem chronifizierten Erkrankung war und ist zwar nicht mehr zu erreichen, wohl aber die Vermeidung erneuter Exazerbationen der Erkrankung durch Sicherstellung eines konstanten Wirkstoffspiegels und damit eine dauerhafte Verbesserung des Zustands der Betroffenen jedenfalls auf mittlerem Niveau dergestalt, dass ihr psychisches Befinden stabil, die Fähigkeit zur adäquaten sozialen Interaktion gewahrt und das vertraute, Sicherheit vermittelnde Umfeld erhalten bleibt. d) Die Unterbringung der Betroffenen zur Heilbehandlung ist erforderlich, weil die Betroffene die Gabe der Depotmedikation im ambulanten Rahmen nicht und auch im stationären Umfeld nur eingeschränkt akzeptiert. So ist der Betroffenen die Situation in der PZNA einschließlich des dort tätigen Personals und der geltenden Regeln zwar aus einer Vielzahl von Aufenthalten in den vergangenen Jahren vertraut und dürfte ihr deshalb auch eine gewisse Sicherheit vermitteln. Dennoch war die Depotgabe in den letzten Monaten jeweils nicht unmittelbar nach Beginn des stationären Aufenthalts möglich, sondern erst, wenn sich die Betroffene nach einigen Stunden bis Tagen wieder in das bekannte Setting eingefunden hatte. Eine reine Verbringung zur Behandlung (vgl. § 1906a Abs. 4 BGB) wäre aus diesem Grund nicht ausreichend, weil die Betroffene die Station im Zustand der akuten Exazerbation der Erkrankung unmittelbar nach ihrer Aufnahme wieder verlassen wollen würde. Zudem ist eine Zwangsmedikation im Sinne des § 1906a BGB nicht angezeigt, weil die Betroffene die Depotgabe nach den entsprechenden Überzeugungsversuchen in der PZNA letztlich stets akzeptiert. Die Unterbringung der Betroffenen jeweils zum Termin der Depotgabe ist nach sachkundiger Einschätzung für einen Zeitraum von zunächst sechs Monaten seit Erstellung des Gutachtens erforderlich. Während dieser Zeit soll einerseits die Betroffene wieder an die regelmäßige Depotgabe „gewöhnt“ und andererseits ein ausreichender und stabiler Wirkstoffspiegel im Blut erreicht werden, sodass nicht nur die jeweils akute problematische Symptomatik remittiert, sondern auch der Zustand der Betroffenen dauerhaft und grundlegend verbessert wird. Die regelmäßige Gabe des Fluanxol-Depots über diesen (relativ langen) Zeitraum ist erforderlich zur Beseitigung der Auswirkungen der seit Anfang des Jahres häufig verspäteten und letztlich deshalb nur 14-mal statt 24-mal erfolgten Depotgabe. Bei der Bestimmung des erforderlichen Zeitraums war zudem zu berücksichtigen, dass die die Betroffene seit langem behandelnde Ärztin Frau Dr. T ihre Tätigkeit in der PIA demnächst beenden wird. Es wird daher einige Zeit erforderlich sein, bis die Betroffene zu einem neuen Arzt bzw. einer neuen Ärztin ein gewisses Vertrauen entwickelt hat, das notwendige, wenn auch nicht hinreichende Bedingung für die freiwillige Wahrnehmung der Termine zur ambulanten Depotgabe ist. Die Genehmigung der intervallweisen Unterbringung der Betroffenen jeweils zum Termin der Depotgabe ist erforderlich, weil die regelmäßige Medikation mit milderen Mitteln nicht erreicht werden kann. Die Betroffene begibt sich erfahrungsgemäß nicht freiwillig in die PZNA. Es ist auch nicht ausreichend, jeweils abzuwarten, bis die Betroffene die fällige (ambulante) Depotgabe verweigert (was sie seit Beginn des Jahres, bis auf zwei Ausnahmen, stets getan hat). In diesem Fall müsste entweder eine Exazerbation der Erkrankung und die damit einhergehende Eskalation der ohnehin prekären Situation so lange in Kauf genommen werden, bis eine zwangsweise Einweisung nach § 8 Abs. 1 PsychKG wegen gegenwärtiger erheblicher Eigen- oder Fremdgefährdung möglich ist. Alternativ müsste die Betreuerin jeweils unmittelbar nach erfolglosem Verstreichen des Termins zur Depotgabe einen Antrag auf Genehmigung der Unterbringung nebst Zuführung stellen, welche unter Berücksichtigung der erforderlichen Verfahrensschritte (insbesondere Einholung eines aktuellen ärztlichen Attests, Verfahrenspflegerbestellung und Anhörung der Betroffenen) und des Geschäftslaufs bei Gericht üblicherweise frühestens am Folgetag erteilt werden könnte. In beiden Fällen würde während dieser Zeit der Wirkstoffspiegel weiter abnehmen, was mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer krisenhaften Zuspitzung der Lage führen würde. Falls hiermit – wie schon häufig in der Vergangenheit – fremdaggressives Verhalten der Betroffenen in der Wohneinrichtung einhergeht, würde deren Betreiber die Kündigung erklären, was die dargestellten gravierenden Folgen für die Betroffene mit sich brächte. Zudem verschlechtert sich der Zustand der Betroffenen mit fortschreitender Verzögerung der Depotgabe erfahrungsgemäß immer mehr, was die erforderliche Zeit bis zur Restabilisierung weiter verlängert. Es handelt sich vorliegend nicht um einen unzulässigen Vorratsbeschluss, weil Gegenstand des Beschlusses nicht eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist, die nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 1906a Abs. 1 BGB genehmigt werden kann (so aber in den vom BGH entschiedenen Fällen: BGH, Beschluss vom 22.09.2010, Az. XII ZB 135/10, Rn. 11, juris; BGH, Beschluss vom 20.06.2012, Az. XII ZB 99/12, BGHZ 193, 337-353, Rn. 38; BGH, Beschluss vom 20.06.2012, Az. XII ZB 130/12, Rn. 41, juris). Die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme kommt im Hinblick auf eine regelmäßige Depotgabe in der PIA nicht in Betracht, weil dort kein stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus im Sinne des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB stattfindet. Hinsichtlich einer regelmäßigen Depotgabe in der PZNA ist die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsbehandlung nicht angezeigt, weil die Betroffene die Medikation dort erfahrungsgemäß nach den entsprechenden Überzeugungsversuchen (§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB) akzeptiert. Die Ausführungen zum unzulässigen Vorratsbeschluss können hier auch nicht entsprechend gelten. Bei einer ärztlichen Zwangsmaßnahme handelt es sich um einen Eingriff von besonderer Schwere (BGH a.a.O.), bei dem das Vorliegen der Voraussetzungen, insbesondere die erfolglosen Überzeugungsversuche nach § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB, nur im unmittelbaren zeitlichen Kontext, nicht aber schon vorab – nur für den Fall einer Verweigerung der Medikation durch den Betroffenen – festgestellt werden kann. Dementsprechend darf eine Genehmigung lediglich für einen Zeitraum von sechs Wochen erfolgen, bevor das weitere Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen einer etwaigen Verlängerungsentscheidung erneut überprüft werden muss (§ 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Dass die Voraussetzungen einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB während des Genehmigungszeitraums jeweils vorliegen werden, kann dagegen jedenfalls für die konkrete Situation der Betroffenen schon zum Zeitpunkt der Entscheidung mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden. Änderungen der Sachlage werden sich mit höchster Wahrscheinlichkeit weder im Hinblick auf die psychische Krankheit der Betroffenen und die damit einhergehende fehlende Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, noch hinsichtlich der zur Abwendung erheblicher gesundheitlicher Schäden erforderlichen Heilbehandlung ergeben. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahrzehnte, insbesondere aber des Verhaltens der Betroffenen seit Beginn des Jahres, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie in absehbarer Zeit zuverlässig und kontinuierlich bereit sein wird, sich zur ambulanten Depotgabe in die PIA oder die PZNA zu begeben. Erst wenn nach einigen Monaten wieder ein ausreichender Wirkstoffspiegel erreicht ist und die Betroffene sich auch im Übrigen stabilisiert hat, erscheint eine entsprechende Compliance möglich. Bis dahin bedarf es einer regelmäßigen stationären Unterbringung, sobald die Betroffene es ablehnt, zur anstehenden Depotgabe die PIA aufzusuchen. Dagegen ist eine durchgehende stationäre Unterbringung der Betroffenen über mehrere Monate zur Sicherstellung der regelmäßigen Depotgabe nicht erforderlich, sie wäre sogar schädlich. Einerseits wäre – wie auch der Sachverständige festgestellt hat – ein zeitlich derart ausgedehnter Aufenthalt auf einer psychiatrischen Akutstation wegen der dort herrschenden Umstände mit weiteren negativen Folgen für die Betroffene im Sinne einer Hospitalisierung verbunden. Andererseits würde der Betroffenen dadurch das vertraute Umfeld der Wohneinrichtung einschließlich der dort vorhandenen psychosozialen Betreuung und Unterstützung entzogen, welche sie perspektivisch dazu befähigen soll, wieder eine regelmäßige ambulante Depotgabe zu akzeptieren. Mit der Genehmigung einer intervallmäßigen Unterbringung der Betroffenen zum Zwecke der Depotgabe geht auch keine unzulässige Einschränkung ihrer Rechtsmittelrechte einher. Insofern unterscheidet sich die Position der Betroffenen nicht von der im Falle einer mehrmonatigen durch- gängigen Unterbringung, für die ebenfalls die Monatsfrist des § 63 Abs.1 FamFG gilt, sodass ein Rechtsmittel auch im Falle einer Änderung der Sachlage ab dem zweiten Monat nicht mehr zulässig ist. Indem der Beschluss erst anderthalb Wochen nach der letzten Depotgabe erlassen wird, wird zudem sichergestellt, dass die Betroffene mindestens anlässlich der nächsten zwei Depotgaben in der 50. und 52. Kalenderwoche Beschwerde einlegen kann. Darüber hinaus käme es jedenfalls dann zu einer richterlichen Kontrolle der aktuellen Situation, wenn die Betroffene die Depotgabe in der PZNA doch verweigern sollte und deshalb ein Antrag auf ärztliche Zwangsbehandlung gestellt wird. 2. Die Verpflichtung der Betreuerin zur unverzüglichen Anzeige von Beginn und Beendigung der jeweiligen Unterbringungsmaßnahme beruht auf § 1906 Abs. 3 Satz 2 BGB. Die Entscheidung über die Erlaubnis zur Gewaltanwendung sowie zum Öffnen, Betreten und Durchsuchen der Wohnung der Betroffenen beruht auf § 326 Abs. 2, Abs. 3 FamFG. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG.