Urteil
48 C 313/21
AG Hamburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHH:2022:0513.48C313.21.00
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Leitsätze
1. Das Luftverkehrsunternehmen hat, sobald eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung der Abläufe tatsächlich eintritt oder erkennbar einzutreten droht, alle ihm in dieser Situation zu Gebote stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um nach Möglichkeit zu verhindern, dass hieraus eine Annullierung oder große Verspätung resultiert, soweit dies dem Luftverkehrsunternehmen zumutbar ist.(Rn.21)
2. Bestehen situative Anhaltspunkte dafür, dass im zeitlichen Verlauf des Flugbetriebes für das Luftverkehrsunternehmen ab einem bestimmten Zeitpunkt Anlass bestanden haben könnte, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, weil eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung absehbar einzutreten drohte oder bereits eingetreten war, so obliegt es dem Luftverkehrsunternehmen, vorzutragen, zu welchem Zeitpunkt es tatsächlich welche Maßnahmen eingeleitet hat und warum es ihm zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich und zumutbar gewesen ist, zielführende Maßnahmen zu ergreifen.
3. Ab welchem Zeitpunkt das Luftverkehrsunternehmen welche Maßnahmen zumutbarer Weise zu ergreifen hat, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung und ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.(Rn.24)
4. Ein Luftverkehrsunternehmen kann sich nicht darauf berufen, die Organisation einer direkten oder indirekten Ersatzbeförderung, welche zu einer früheren Ankunft des Fluggastes am Zielort geführt hätte, zu einem bestimmten Zeitpunkt deswegen nicht erwogen zu haben, weil zu diesem Zeitpunkt eine Verspätung des eigenen Fluges am Zielort von mehr als drei Stunden noch nicht feststand, obschon eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung bereits konkret vorhersehbar war.(Rn.25)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.11.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Luftverkehrsunternehmen hat, sobald eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung der Abläufe tatsächlich eintritt oder erkennbar einzutreten droht, alle ihm in dieser Situation zu Gebote stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um nach Möglichkeit zu verhindern, dass hieraus eine Annullierung oder große Verspätung resultiert, soweit dies dem Luftverkehrsunternehmen zumutbar ist.(Rn.21) 2. Bestehen situative Anhaltspunkte dafür, dass im zeitlichen Verlauf des Flugbetriebes für das Luftverkehrsunternehmen ab einem bestimmten Zeitpunkt Anlass bestanden haben könnte, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, weil eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung absehbar einzutreten drohte oder bereits eingetreten war, so obliegt es dem Luftverkehrsunternehmen, vorzutragen, zu welchem Zeitpunkt es tatsächlich welche Maßnahmen eingeleitet hat und warum es ihm zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich und zumutbar gewesen ist, zielführende Maßnahmen zu ergreifen. 3. Ab welchem Zeitpunkt das Luftverkehrsunternehmen welche Maßnahmen zumutbarer Weise zu ergreifen hat, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung und ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.(Rn.24) 4. Ein Luftverkehrsunternehmen kann sich nicht darauf berufen, die Organisation einer direkten oder indirekten Ersatzbeförderung, welche zu einer früheren Ankunft des Fluggastes am Zielort geführt hätte, zu einem bestimmten Zeitpunkt deswegen nicht erwogen zu haben, weil zu diesem Zeitpunkt eine Verspätung des eigenen Fluges am Zielort von mehr als drei Stunden noch nicht feststand, obschon eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung bereits konkret vorhersehbar war.(Rn.25) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.11.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die Klageforderungen aus abgetretenem Recht der Fluggäste gemäß Art. 5 und 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung zu. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Die Beklagte kann sich nicht auf den Ausschlussgrund des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung berufen. Die Beklagte unternahm nicht alles ihr Zumutbare, um die Verspätung der Fluggäste am Zielort so gering wie möglich zu halten. Ein Luftverkehrsunternehmen, welches sich auf den Ausschlusstatbestand des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung berufen möchte, hat bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands weiter vorzutragen, dass es alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung oder große Verspätung zu vermeiden oder zu verringern (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07 - juris Rn. 40). Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen insoweit zuzumuten sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurteilen (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13 - juris Rn. 21). Zwar begründet die Fluggastrechteverordnung nicht die Obliegenheit von Luftverkehrsunternehmen, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen zu treffen, um allen denkbaren Folgen potenzieller außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können. Das Luftverkehrsunternehmen hat allerdings, sobald eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung der Abläufe tatsächlich eintritt oder erkennbar einzutreten droht, alle ihm in dieser Situation zu Gebote stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um nach Möglichkeit zu verhindern, dass hieraus eine Annullierung oder große Verspätung resultiert, soweit dies dem Luftverkehrsunternehmen zumutbar ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13 - juris Rn. 21, 23). Bestehen situative Anhaltspunkte dafür, dass im zeitlichen Verlauf des Flugbetriebes für das Luftverkehrsunternehmen ab einem bestimmten Zeitpunkt Anlass bestanden haben könnte, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, weil eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung absehbar einzutreten drohte oder bereits eingetreten war, so obliegt es dem Luftverkehrsunternehmen, vorzutragen, zu welchem Zeitpunkt es tatsächlich welche Maßnahmen eingeleitet hat und warum es ihm zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich und zumutbar gewesen ist, zielführende Maßnahmen zu ergreifen. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass sie die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllte. Insoweit hat die Beklagte eingewandt, sie habe erst ab 18:49 UTC Anlass gehabt, Möglichkeiten einer Umbuchung der Fluggäste auf frühere Alternativbeförderungen zu prüfen, was zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr in Betracht gekommen sei. Ab welchem Zeitpunkt das Luftverkehrsunternehmen welche Maßnahmen zumutbarer Weise zu ergreifen hat, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung und ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist der objektivierende Sorgfaltsmaßstab eines Luftverkehrsunternehmens anzulegen, welches bestrebt ist, seinen Betrieb im Einklang mit dem Ziel der Fluggastrechteverordnung auszuüben, erhebliche Unannehmlichkeiten für die Fluggäste durch Annullierungen und große Verspätungen zu vermeiden, ohne dabei eine wirtschaftliche Organisation aus dem Blick zu verlieren (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07 - juris Rn. 41; BeckOGK/Steinrötter, 1.8.2021, Fluggastrechte-VO Art. 5 Rn. 108). Ein Luftverkehrsunternehmen kann sich nicht darauf berufen, die Organisation einer direkten oder indirekten Ersatzbeförderung, welche zu einer früheren Ankunft des Fluggastes am Zielort geführt hätte, zu einem bestimmten Zeitpunkt deswegen nicht erwogen zu haben, weil zu diesem Zeitpunkt eine Verspätung des eigenen Fluges am Zielort von mehr als drei Stunden noch nicht feststand, obschon eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung bereits konkret vorhersehbar war. Denn aus dem Umstand, dass nach der Rechtsfortbildung des Europäischen Gerichtshofs eine große Verspätung ab einer Verzögerung von drei Stunden am Zielort anzunehmen ist, lässt sich mitnichten schlussfolgern, ein Luftfahrtunternehmen dürfe solange, wie sich eine Verspätung von drei Stunden noch nicht konkret abzeichnet, untätig bleiben. Ungeachtet dessen, dass ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung nur bei einer solch großen Verspätung besteht, schuldet ein sorgfältig handelndes Luftfahrtunternehmen in jedem Falle eine möglichst planmäßige Beförderung. Diese hat das Luftfahrtunternehmen entsprechend frühestmöglich und nicht erst bei absehbarer Verspätung von drei Stunden zu organisieren. Eine andere Betrachtung verlöre das in Erwägungsgrund 12 der Fluggastrechteverordnung niedergelegte Ziel, Ärgernisse und Unannehmlichkeiten für Fluggäste zu verringern, aus dem Blick, weil auch eine Verspätung von weniger als drei Stunden für den betroffenen Fluggast ein Ärgernis und eine Unannehmlichkeit bedeuten können. Keine andere Wertung kann bei der Frage gelten, ab welchem Zeitpunkt ein Luftfahrtunternehmen Maßnahmen zu ergreifen hat, will es sich von seiner potenziellen Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreien. Diese, am Ziel der Fluggastrechteverordnung ausgerichtete Auslegung hat nicht nur der Bundesgerichtshof bereits aufgezeigt (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13 - juris Rn. 21), sondern sie ergibt sich ebenfalls aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19 - juris Rn. 58 f.). Diesen Maßstab zugrunde gelegt, bestand für die Beklagte bereits früher, jedenfalls ab 15:20 UTC, hinreichender Anlass, direkte und indirekte Ersatzbeförderungsoptionen für ihre Fluggäste zu eruieren und möglichst in die Wege zu leiten. In Betracht kamen insoweit ausweislich der amtlichen Auskunft von Eurocontrol Umbuchungen auf Flüge mit ATC Callsign CFG6LA, EWG5CG und EWG5615 sowie indirekte Beförderungen unter anderem via Nürnberg, Düsseldorf, Frankfurt, Madrid, Valencia oder Paris. Denn ab 15:20 UTC stand bereits fest, dass der vorhergehende Umlaufflug wegen Slotbeschränkungen mit einer Verspätung von mehr als einer Stunde operieren würde, weshalb eine erhebliche Störung des Folgefluges bereits unausweichlich war. Zudem erhielt die Beklagte zu diesem Zeitpunkt eine Slotzuweisung, welche den Abflug erheblich verzögern würde. Dies ist aus der amtlichen Auskunft von Eurocontrol ersichtlich. Ferner war für die Beklagte erkennbar, dass am Flughafen in Hamburg ein striktes Nachtflugverbot herrscht und eine weitere Verzögerung des Abflugs, welche wegen des ebenfalls bekannten Streiks nicht unwahrscheinlich war, möglicherweise eine Umleitung zur Folge haben und dies in einer noch größeren Verspätung am Zielort münden würde. Ein Vertrauen der Beklagten darauf, dass es bei der Slotzuweisung für 18:57 UTC bleiben und unter Idealbedingungen noch eine Landung knapp vor dem Nachtflugverbot möglich sein würde, entlastet die Beklagte nicht. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ausgleichsansprüche nach der Verordnung EG 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) aus abgetretenem Recht von Fluggästen. Die Fluggäste … waren auf den Flug FR 71.. von Palma de Mallorca nach Hamburg (Distanz: ca. 1.600 km) am 28. April 2018 gebucht. Der Flug sollte planmäßig 17:20 UTC starten und 20:05 Uhr UTC landen. Der Flug startete mit Verspätung. Die Fluggäste wurden mit dem Fluggerät bis Hannover und von dort mit Bus befördert mit Ankunft in Hamburg am 29. April 2018 ca. 2 Uhr UTC. Die Klägerin forderte die Beklagte nach erfolgter Abtretung zur Begleichung der Klageforderung unter Fristsetzung bis zum 19. November 2021 auf. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf einen außergewöhnlichen Umstand. Grund für die verspätete Beförderung seien Slotbeschränkungen von Luftsicherheitsbehörden aufgrund von Personalengpässen der Flugregulierung gewesen, welche schon die vorhergehenden Rotationsflüge in unterschiedlichem Umfang betroffen hätten. Anlass zur Einleitung zumutbarer Ersatzbeförderungen durch Umbuchung habe erst ab 18:49 UTC bestanden, da auf Basis der bis dahin ergangenen korrigierenden Slotzuweisungen noch mit einer Beförderung nach Hamburg ohne große Verspätung durch die Beklagte selbst mit Ankunft vor Inkrafttreten des dortigen Nachtflugverbots zu rechnen gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt jedoch habe keine alternative Beförderungsmöglichkeit mehr bestanden, was Umbuchungsbemühungen obsolet gemacht habe. Das Gericht hat eine amtliche Auskunft von Eurocontrol eingeholt. Auf diese wird Bezug genommen.