Urteil
49 C 424/21
AG Hamburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Drittstaatsangehöriger, der über einen unbefristeten Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik verfügt, ist von den Restriktionen des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/399 nach Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/399 befreit und darf auch mit einem Pass, der älter als 10 Jahre ist, einreisen.(Rn.6)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,00 € (sechshundert EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 10.09.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger die nicht anrechnungsfähigen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 91,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2022 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird festgesetzt auf 600,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Drittstaatsangehöriger, der über einen unbefristeten Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik verfügt, ist von den Restriktionen des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/399 nach Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/399 befreit und darf auch mit einem Pass, der älter als 10 Jahre ist, einreisen.(Rn.6) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,00 € (sechshundert EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 10.09.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger die nicht anrechnungsfähigen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 91,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2022 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf 600,00 €. (ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO) Die zulässige Klage ist vollen Umfanges begründet. Ein Anspruch in Höhe von 600,00 € des Klägers folgt aus den Art. 7, 2, 4 der Verordnung (EU) 261/2004. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 der Verordnung handelt es sich bei der Nichtbeförderung um die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind. Art. 4 verweist für den Fall einer solchen Nichtbeförderung auf einen Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 der Verordnung, der bei der vorliegenden Flugentfernung zwischen Accra und Hamburg von mehr als 3.500 km bei 600,00 € liegt. Vorliegend ist dem Kläger von der Beklagten in Accra die Beförderung verweigert worden. Es handelt sich hierbei um eine Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung (EG) 261/2004, da keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung bestanden haben. Soweit sich die Beklagte auf Art. 6 Abs. 1 a der Verordnung (EU) 2016/399 (im Folgenden Schengener Grenzkodex) bezieht, vermag diese Regelung eine Nichtbeförderung nicht zu rechtfertigen. Zwar sieht diese als Einreisevoraussetzung für Drittstaatsangehörige vor, dass sie sich nicht nur im Besitz eines gültigen Reisedokumentes befinden müssen, das zumindest 3 Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet noch gültig sein muss, sondern zudem muss es sich um ein Reisedokument handeln, was innerhalb der vergangenen 10 Jahre ausgestellt worden ist. Insoweit ergibt sich allerdings bereits aus dem Wortlaut der Regelung sowie auch dem weiteren Gesetzeszweck in Art. 6 Abs. 1 bis 4 des Schengener Grenzkodex, dass es sich hierbei um Regelungen handelt, in denen Personen sich besuchsweise in Mitgliedsstaaten aufhalten und hierzu ein Visum oder eine anderweitige vergleichbare Gestattung benötigen. Daher nimmt Art. 6 Abs. 5 des Schengener Grenzkodexes mit Staatsangehörige, die nicht alle Voraussetzungen des Abs. 1, wozu auch die 10-jährige maximale Alterung des Passes gehört, dann von diesen Voraussetzungen aus, wenn der Drittstaatsangehörige Inhaber eines Aufenthaltstitels oder eines Visums über einen längerfristigen Aufenthalt in diesem Mitgliedsstaat ist. Dabei regelt die Regelung auch eine Durchreisebefugnis durch andere Mitgliedsstaaten, solange letztlich das Ziel derjenige Mitgliedsstaat ist, der den Aufenthaltstitel oder das langfristige Visum ausgestellt hat. Dies spiegelt sich auch etwa in der Rechtsprechung wider (vgl. BGH, Beschluss v. 22.07.2021 zum Az.: XIII ZB 83/20, Rn. 15). Hiernach ist der Kläger, der über einen unbefristeten Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik unstreitig verfügte, von den Restriktionen des Art. 6 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex nach Art. 6 Abs. 5 des Schengener Grenzkodex befreit. Insoweit wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, bei der Ausreise aus Nigeria die dauernde Aufenthaltsgenehmigungen zu berücksichtigen, die im Übrigen auch dem Pass zu entnehmen gewesen ist (vgl. Bl. 58 d. A.). Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus den §§ 280, 249 BGB. Es handelt sich bei der Mandatierung des Klägervertreters unabhängig von der Frage des Verzuges um einen erstattungsfähigen Schaden, da die Verweigerung der Beförderung trotz Vorlage eines Passes mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung von einem Laien, wie dem Kläger, regelmäßig nicht ohne anwaltliche Hilfe zu klären ist. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288, 291 BGB, hinsichtlich der Hauptforderung in Verbindung mit der vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung des Klägervertreters. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Streitwert ergibt sich aus der Klagforderung in der Hauptsache.