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Beschluss

HRB 136889

AG Hamburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Schuldverschreibungsgläubiger, deren berechtigtem Verlangen nach Einberufung einer Gläubigerversammlung nicht entsprochen worden ist, sind dazu durch das Gericht zu ermächtigen.(Rn.2)
Tenor
1. Die Antragsteller werden ermächtigt, eine Gläubigerversammlung der R. AG mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg, HRB ) einzuberufen. 2. Zum Vorsitzenden dieser Versammlung wird R., […] Straße, […] Hamburg bestimmt. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die R. AG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Schuldverschreibungsgläubiger, deren berechtigtem Verlangen nach Einberufung einer Gläubigerversammlung nicht entsprochen worden ist, sind dazu durch das Gericht zu ermächtigen.(Rn.2) 1. Die Antragsteller werden ermächtigt, eine Gläubigerversammlung der R. AG mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg, HRB ) einzuberufen. 2. Zum Vorsitzenden dieser Versammlung wird R., […] Straße, […] Hamburg bestimmt. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die R. AG. Der zulässige Antrag der Antragsteller ist begründet. 1. Der Beschluss beruht auf § 9 Abs. 2 SchVG. Danach sind Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nach Einberufung einer Gläubigerversammlung gem. § 9 Abs. 1 SchVG nicht entsprochen worden ist, vom Gericht zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: a) Bei den Antragstellern J. und R. handelt es sich um Gläubiger der R. AG mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg, HRB ) (im Folgenden „Schuldnerin“ genannt). Denn sie sind Inhaber von Schuldverschreibungen der Schuldnerin mit der Bezeichnung „8,875 % R. AG 2013-2018“ und der ISIN […] mit einem Nominalwert von insgesamt 58.072.000 € wie aus der vorgelegten Bestandsbestätigung der Bank J. AG vom 25.01.2023 (Anlage Ast 8) hervorgeht. b) Die Antragsteller haben die Einberufung einer Gläubigerversammlung von der Schuldnerin verlangt. Dieses Verlangen haben sie gegenüber dem Insolvenzverwalter der Schuldnerin, Rechtsanwalt Dr. S. ausgesprochen. Dieser kommt auch als Adressat eines solchen Verlangens i.S.d. § 9 Abs. 1 u. 2 SchVG in Betracht. Denn der Insolvenzverwalter der Schuldnerin ist zur Einberufung der Gläubigerversammlung berechtigt (Veranneman/Rattunde, 2. Aufl. 2016, SchVG, § 19, Rn. 68). c) Das Verlangen der Antragsteller nach Einberufung einer Gläubigerversammlung war auch berechtigt i.S.d. § 9 Abs. 2 SchVG. Denn die Gläubigerversammlung ist nach § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen. Das ist vorliegend der Fall. Die Antragsteller erfüllen das 5 %-Quorum. Insgesamt haben die von der Schuldnerin ausgegebenen und noch ausstehenden Schuldverschreibungen einen Nominalwert von 275.000.000 €. Die Antragsteller halten mit ihren Schuldverschreibungen mit einem Nominalwert von insgesamt 58.072.000 € mithin 21,12 % der ausstehenden Schuldverschreibungen. Ziel des Einberufungsverlangens der Antragsteller ist außerdem die vom Gesetz ausdrücklich als Möglichkeit genannte Bestellung eines gemeinsamen Vertreters. d) Dem berechtigten Verlangen der Antragsteller nach Einberufung einer Gläubigerversammlung wurde nicht entsprochen. Rechtsanwalt Dr. S. hat die verlangte Einberufung abgelehnt, wie sich aus dessen Schreiben vom 12.06.2023 (Anlage Ast 11) ergibt. e) Dem von den Antragstellern verfolgten Begehren steht auch nicht entgegen, dass bereits ein gemeinsamer Vertreter der Gläubiger vorhanden wäre. Denn derzeit gibt es keinen gemeinsamen Vertreter mehr. Zwar wurde von der Gläubigerversammlung am 01.06.2017 mit der O. GmbH mit (damaligem) Sitz in München (AG München, HRB ) ein gemeinsamer Vertreter der Gläubiger gewählt. Dieser Gläubigervertreter formwechselte am 03.07.2020 in eine KG, die O. GmbH & Co. KG mit (damaligem) Sitz in München (AG München, HRA ). Dieser Formwechsel hatte keine Auswirkungen auf die Stellung der Gesellschaft als gemeinsamer Vertreter der Gläubiger. Denn durch einen Formwechsel wechselt lediglich die Rechtsform des Rechtsträgers, wobei die rechtliche und wirtschaftliche Identität des Rechtsträgers erhalten bleibt (Semler/Stengel/Leonard/Schwanna, 5. Aufl. 2021, UmwG, § 190, Rn. 3 f.). Jedoch endete das Amt des Gläubigervertreters mit der Austrittsvereinbarung der Gesellschafter der O. GmbH & Co. KG vom 01.10.2020. Denn damit schied die einzige persönlich haftende Gesellschafterin, die O. GmbH, aus der KG aus, so dass diese sofort vollbeendet wurde und das gesamte Gesellschaftsvermögen der KG auf ihre einzige Kommanditistin, die O. S.a.r.l. mit Sitz in Genf/Schweiz (Handelsregister des Kantons Genf CHE-[…]) überging. Denn das Ausscheiden des einzigen Komplementärs einer Zweipersonen-KG führt zur Vollbeendigung der KG und zum Übergang des gesamten Vermögens der KG auf den verbleibenden Kommanditisten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Hopt/Roth, HGB, § 131, Rn. 35 f.; § 140, Rn. 25; Sauter, in: Beck Hdb. PersG, § 10, Rn. 204). Das Amt des Gläubigervertreters ist jedoch von der Gesamtrechtsnachfolge nicht mitumfasst. Denn dabei erlöschen höchstpersönliche Rechte (Hopt/Roth, HGB, § 140, Rn. 25). Um eben ein solches handelt es sich aber bei dem Amt des Gläubigervertreters. Analog § 673 S. 1 BGB erlischt das Amt des Gläubigervertreters mit der Vollbeendigung der KG. Soweit nämlich ein Auftrag zum Zeitpunkt des Erlöschens der Gesellschaft noch nicht beendet ist, gilt § 673 BGB analog (MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB, § 673, Rn. 4 f.). Anders als bei der Verschmelzung nach dem UmwG gibt es hier nämlich keine gesetzliche Sonderregel wie die des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, die ausdrücklich den Übergang des gesamten Vermögens und der vollständigen Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger anordnet (siehe nur MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB, § 673, Rn. 5). Hier liegt auch der entscheidende Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Fall des Übergangs der Organstellung einer zur Verwalterin einer Wohneigentumsanlage bestellten juristischen Person (vgl. BGH v. 21.02.2014, V ZR 164/13, BGHZ 200, 221). Dort wurde die zur Verwalterin bestellte GmbH nach den Vorschriften des UmwG verschmolzen. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Daher wird § 673 BGB nicht (wie im Falle einer Verschmelzung nach dem UmwG, hierzu: Semler/Stengel/Leonard/Leonard/Simon, 5. Aufl. 2021, UmwG, § 20, Rn. 20) durch § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG verdrängt f) Der Ermächtigung durch das Gericht nach § 9 Abs. 2 SchVG steht auch § 19 SchVG nicht entgegen. Danach hat das Insolvenzgericht eine Gläubigerversammlung nach den Vorschriften des SchVG einzuberufen, wenn ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger noch nicht bestellt worden ist, § 19 Abs. 2 SchVG. Dies ist vorliegend nicht erfüllt. Denn zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 05.09.2017 war mit der O. GmbH bereits ein Gläubigervertreter bestellt, so dass die Vorschrift nicht zur Anwendung kommt. In § 19 Abs. 2 SchVG wird lediglich die Einberufung der (ersten) Gläubigerversammlung zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters geregelt. Für weitere, danach stattfindende Gläubigerversammlungen gilt wieder § 9 SchVG (OLG Zweibrücken vom 20.03.2013, 3 W 9/13, juris-Rn. 7; Veranneman/Rattunde, 2. Aufl. 2016, SchVG, § 19, Rn. 66 ff.; § 9, Rn. 3). Dementsprechend ist nunmehr nach Wegfall des Gläubigervertreters während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht mehr das Insolvenzgericht, sondern das erkennende Gericht nach § 9 Abs. 2 SchVG zuständig. 2. Die Bestimmung des Antragstellers R. zum Vorsitzenden der Versammlung beruht auf § 9 Abs. 2 S. 2 SchVG. Das Gericht hat sein insoweit bestehendes Ermessen dahingehend ausgeübt, dass es der Anregung der Antragsteller entsprochen hat. Da die Antragsteller zusammen über 20 % der ausstehenden Schuldverschreibungen halten, erscheint es sachgerecht, wenn die Gläubigerversammlung von einem von ihnen als Vorsitzenden geleitet wird. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 Abs. 4 SchVG.