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Beschluss

21 C 7/25

AG Hamburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHH:2025:0121.21C7.25.00
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Leitsätze
1. Die abstrakte Gefährlichkeit des eingesetzten Mittels (Schusswaffengebrauch im Wohnraum) rechtfertigt für sich genommen noch keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Vermieterin bzw. von ihr zu schützenden Personen (andere Hausbewohner) im Sinne des § 940a ZPO.(Rn.33) (Rn.34) 2. Verfolgt die Antragstellerin eine Regelungsverfügung in Form eines Betretungsverbots der Wohnung samt Schlüsselaustausch und Hinterlegung der Schlüssel bei einem zu bestimmenden Dritten (z. B. Sequester), steht dies in faktischer Wirkung einer Räumungsverfügung gleich, weshalb daran dieselben Maßstäbe wie an eine Räumungsverfügung (§ 940a ZPO) zu stellen sind.(Rn.39)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Verfahrensstreitwert wird auf 7.569,92 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die abstrakte Gefährlichkeit des eingesetzten Mittels (Schusswaffengebrauch im Wohnraum) rechtfertigt für sich genommen noch keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Vermieterin bzw. von ihr zu schützenden Personen (andere Hausbewohner) im Sinne des § 940a ZPO.(Rn.33) (Rn.34) 2. Verfolgt die Antragstellerin eine Regelungsverfügung in Form eines Betretungsverbots der Wohnung samt Schlüsselaustausch und Hinterlegung der Schlüssel bei einem zu bestimmenden Dritten (z. B. Sequester), steht dies in faktischer Wirkung einer Räumungsverfügung gleich, weshalb daran dieselben Maßstäbe wie an eine Räumungsverfügung (§ 940a ZPO) zu stellen sind.(Rn.39) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Verfahrensstreitwert wird auf 7.569,92 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Räumung von Wohnraum und Durchsetzung eines Betretungsverbotes gegen den Antragsgegner. Die Antragstellerin ist eine Genossenschaft mit Geschäftssitz in der [...] in [...] Hamburg mit über 12.300 Mitgliedern und über 100 Mitarbeitern. Sie vermietet Wohnraum. Ihre Wohnanlagen, einschließlich Adresse und zuständiger Ansprechperson sind auf der Seite der Antragstellerin öffentlich einsehbar. Im Jahr 2000 schlossen die Antragstellerin und der Antragsgegner einen Dauernutzungsvertrag (Anlage Ast. 1) über die streitgegenständliche Wohnung im 4. Obergeschoss links zur Anschrift [...] in [...] Hamburg ab. Seit der Wohnungsübergabe im Jahr 2000 suchte der Antragsgegner ohne vorherige Anmeldung mehrfach den Geschäftssitz der Antragstellerin auf. Auf den Inhalt in Anlage Ast. 16 wird verwiesen. Der am 18.01.1938 geborene Antragsgegner schoss am 06.01.2025 in der oben bezeichneten Wohnung einer nicht in der Wohnung lebenden 38 -jährigen Person mit einer Schusswaffe in ihr Bein. Die Person wurde schwer verletzt (polizeiliches Aktenzeichen [...]). Der Antragsgegner wurde wenig später in seiner Wohnung von der Polizei vorläufig festgenommen. Die Ermittlungen dauern an. Für weitere Einzelheiten wird auf die ersten Erkenntnisse der Polizei (Anlage Ast. 2) sowie die weitere Berichterstattung (Anlage Ast. 9 bis 14) verwiesen. Mit Schreiben vom 09.01.2025 (Anlage Ast. 3) erklärte die Antragstellerin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung gestützt auf den dargestellten Schusswaffeneinsatz in der Wohnung und forderte den Antragsgegner auf, die Wohnung bis zum 20.01.2025 geräumt an die Antragstellerin herauszugeben. Das Schreiben übermittelt die Antragstellerin an die Adresse des Antragsgegners und an die Untersuchungshaftanstalt (Anlage Ast. 4). Die Zustellung erfolgte am 11.01.2025 (Anlage Ast. 8). Am 10.01.2025 um 09:36 Uhr teilte Herr K. (Polizeibeamter bei der LKA...) dem bei der Antragstellerin zuständigen Mitarbeiter, Herrn W., telefonisch mit, dass der Antragsgegner aus der Untersuchungshaftanstalt entlassen worden sei. Auf Anlage Ast. 5 wird verwiesen. Mit Schreiben vom 11.01.2025 (Anlage Ast. 6), dem Antragsgegner am 14.01.2025 zugestellt (Anlage Ast. 15) sprach die Antragstellerin vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte gestützt auf den Gebrauch der Schusswaffe am 06.01.2025 „auch wegen seiner (Haft)Entlassung“ ein Hausverbot für den Geschäftssitz der Antragstellerin und den Kanzleisitz ihrer Verfahrensbevollmächtigten aus. Am 14.11.2025, nach Zustellung der Kündigung und des Hausverbotes, meldete sich der Antragsgegner telefonisch bei der Antragstellerin und gab an, eine Kopie des Dauernutzungsvertrages zu benötigen. Auf den Inhalt von Anlage Ast. 17 wird verwiesen. Die Antragstellerin verweist auf Rechtsprechung des Amtsgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 40a C 273/10 (Bl. 18 d.A.) und meint, es liege eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben vor allem für die anderen Bewohner des Hauses vor, die durch den Vorfall am 06.01.2025 gegeben sei. Die Antragstellerin sei als Vermieterin und Genossenschaft in einem besonders hohen Maße für die Sicherheit ihrer (anderen) Mitglieder, der Hausbewohner und Mieter verantwortlich. Solange der Antragsgegner in der Wohnung verbleibe, seien Leib und Leben der weiteren Hausbewohner, Besucher, Handwerker, Hausverwalter und anderer Dritter „akut“ gefährdet (Bl. 7 d.A.). Es könne auch - weil der Name der verletzten Person (der Antragstellerin noch) unbekannt sei - nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um „eine Mieterin und/oder Mitglied der Genossenschaft“ (Bl. 18 d.A.) handle. Der Druck auf die Antragstellerin wachse, weil unterschiedliche Zeitungen, TV-Sender und Internetseiten über den Vorfall berichteten (Bl. 6 d.A.). Die Antragstellerin meint, dass der Hilfsantrag ein „Minus“ zum Räumungsantrag sei und jedenfalls ein notwendiges, verhältnismäßiges Mittel darstelle. Die Antragstellerin meint in Bezug auf das Betretungsverbot, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei der Anfrage nach dem Dauernutzungsvertrag um einen „Versuch und Vorwand“ handle, „um sich, im Fall einer Abholung der Kopie, Zutritt zum Geschäftssitz der Antragstellerin zu verschaffen“ (Bl. 9 d.A.). Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Antragsgegner das Hausverbot missachte und mittels Gewalt Leib und Leben der Mitarbeiter erheblich verletze. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, 1. die Wohnung im Wohnhaus [...] in [...] Hamburg im 4. Obergeschoss links bestehend aus 3-Zimmern, Küche, Bad mit WC, Flur, Loggia und Kellerraum (namentlich gekennzeichnet) zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben; 2. den Geschäftssitz der Antragstellerin in der [...]in [...] Hamburg nicht mehr zu betreten; Hilfsweise - „sofern keine Räumungsverfügung nach Ziffer 1 erlassen werden sollte“ (Bl. 9 d.A.) - beantragt sie, a. dem Antragsgegner aufzugeben, das Haus/Objekt [...] in [...] Hamburg und die Wohnung im 4. Obergeschoss links, bestehend aus 3-Zimmern, Küche, Bad mit WC, Flur, Loggia und Kellerraum (namentlich gekennzeichnet) bis zur rechtskräftigen Entscheidung im ordentlichen Klageverfahren auf Räumung nicht mehr zu betreten und b. der Antragstellerin zu gestatten, das Wohnungsschloss der in Ziff. 1. bzw. lit. a. vorgenannten Wohnung, auszutauschen und die Schlüssel - bis zur rechtskräftigen Entscheidung im ordentlichen Klageverfahren auf Räumung - bei der zuständigen Polizeidienststelle oder beim zuständigen Amtsgericht oder bei einem, vom Gericht zu bestimmenden, Sequester zu hinterlegen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er meint, dass weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vorliege. Selbst eine abstrakte Gefahr sei zu verneinen. Die Antragstellerin stütze sich auf „ins Blaue hinein“ geäußerte Mutmaßungen. Er meint weiter, dass das streitgegenständliche Mietverhältnis über die gesamte Dauer „störungsfrei“ verlaufe. Der Sachverhalt zum Betretungsverbot des Geschäftssitzes zeige im Übrigen, dass der Vortrag der Antragstellerin im Gänze unsubstantiiert sei. Auf den Inhalt der Schriftsätze Antragstellerin vom 15.01.2025 und 18.01.2025 wird verwiesen. Auf den gerichtlichen Hinweis in der Verfügung vom 15.01.2025 wird Bezug genommen. II. 1. Der Antrag war zurückzuweisen, weil er unbegründet ist. a. Der zulässige Hauptantrag zu 1. ist unbegründet. Einen Verfügungsgrund hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Der Vortrag der Antragstellerin zu einem Verfügungsgrund ist bereits nicht schlüssig. aa. Gemäß § 940a Abs. 1 ZPO darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung nur (Alt. 1) wegen - hier nicht ersichtlicher - verbotener Eigenmacht oder (Alt. 2) bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden. § 940a Abs. 1 ZPO ist ein Ausnahmetatbestand („nur“). Erforderlich ist die konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Verfügungsgläubigers bzw. von ihm zu schützender Personen. Nach § 940a Abs. 1 Alt 2 ZPO kann die Räumung von Wohnraum oder (als „minus“) ein Betretungsverbot für eine Wohnung (§ 1 Nr 1 GewSchG) bei anderen als auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalten auch bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines Antragstellers (zB Vermieter, Mitmieter, sonstiger Hausbewohner) durch einstweilige Verfügung angeordnet werden (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 940a ZPO, Rn. 2). Dabei kann der Vermieter die Verfügung nicht nur zur Abwehr einer eigenen Gefährdung beantragen, sondern auch zur Abwehr von Gefahren für die Hausbewohner, Hausverwalter oder sonstige Beauftragte (Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024, ZPO § 940a Rn. 14). Bloße Mutmaßungen, Befürchtungen oder Angst reichen nicht, die Gefahr muss konkret sei, etwa aufgrund früherer Vorfälle oder wegen ausgesprochener Drohungen (vgl. LG Bonn (6. Zivilkammer des Landgerichts), Beschluss vom 12.03.2014 - 6 T 50/14, BeckRS 2014, 13132; AG Bremen, Urteil vom 30.04.2015 - 5 C 135/15, BeckRS 2015, 8066). Die Anforderungen an die Bejahung des Verfügungsgrundes sind hoch anzusetzen, weil ansonsten der sofortige Entzug der Wohnung nicht gerechtfertigt werden kann (Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024, ZPO § 940a Rn. 14). bb. Zwar hat die Antragstellerin eine Reihe menschlich nachvollziehbarer Interessen vorgetragen. Schlüssiger Vortrag zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben der Antragstellerin oder von ihr zu schützenden Personen erfolgte trotz Hinweises des Gerichts mit Verfügung vom 15.01.2025 auch mit Schriftsatz vom 18.01.2025 allerdings nicht. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich die Antragstellerin mit dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit (insbesondere der Hausbewohner) ein herausragendes Rechtsgut nach Art. 2 Abs. 2 GG stützt. Jedoch wohnt § 940a Abs. 1 ZPO die gesetzgeberische Entscheidung über den Schutz (nur) dieses herausragenden Rechtsguts bereits inne, sodass daraus gerade nicht abgeleitet werden kann, dass die Anforderungen an den Verfügungsgrund aufgrund dessen zu minimieren sind. Ganz im Gegenteil sind die Anforderung an den Räumungsverfügungsgrund nach den obigen Maßstäben hoch anzusetzen, auch wenn dies eine weitere Binnendifferenzierung - im Rahmen von Art. 2 Abs. 2 GG - bei den Anforderungen an die jeweilige Konkretheit des Vortrages nach Auffassung des nicht ausschließt. Eine konkrete Gefahr setzt dabei tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefährdung der Antragstellerin oder der von ihr zu schützenden Personen voraus. Diese sind nicht vorgetragen. Zwar ist zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass von einem Schusswaffengebrauch eine hohe abstrakte Gefährlichkeit ausgeht und sich damit eine abstrakte Gefahr schnell in eine konkrete, dann auch erhebliche Gefahr entwickeln kann. Insoweit lässt sich in Bezug auf die Antragstellerin und die zu schützenden Personen aber bereits bezweifeln, ob der Vorfall am 06.01.2025, der sich nach dem Vortrag auf den Innenraum der Wohnung beschränkt, trotz der unzweifelhaft vorhandenen abstrakten Gefährlichkeit des Mittels eine abstrakte Gefahr für (wenn überhaupt) im Haus befindliche zu schützende Personen darstellt oder lediglich eine potentielle Gefährdungslage. Auch führt der Einsatz im angemieteten Wohnraum zu einem grundsätzlichen Sachbezug zur Antragstellerin und der von ihr zu schützenden Personen. Konkrete Anhaltspunkt für eine Gefährdung des maßgeblichen Personenkreises lassen sich daraus jedenfalls nicht herleiten. Soweit die Antragstellerin meint, dass die konkrete Gefahr im Vorfall am 06.01.2025 selbst liege („ein früherer Vorfall“ im Sinne der obigen Maßstäbe), so trifft dies nicht zu. Denn dazu müsste sich der Vorfall gegen die Antragstellerin oder zu schützende Personen gerichtete haben, was nicht der Fall ist. Deshalb kommt es auch nicht auf die zitierte Rechtsprechung des Amtsgerichts Frankfurt a.M., Urteil vom 30. 11. 1999 - 33 C 2982/99-67, NZM 2000, 961 an, der im Übrigen eine Räumungsklage im Hauptsacheverfahren zugrunde liegt. Sonstige Vorfälle oder Auffälligkeiten im Vorfeld, die eine konkrete Gefahr des maßgeblichen Personenkreises begründen können, sind nicht vorgetragen. Der Vorfall am 06.01.2025 richtete sich - im Unterschied zu der von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des Amtsgerichts Hamburg, Urteil vom 16. September 2010 - 40A C 273/10 -, juris - weder gegen die Antragstellerin noch gegen andere Hausbewohner oder sonst von der Antragstellerin zu schützende Personen. Sinn und Zweck von § 940a ZPO ist es gerade, einen abgeschlossenen Personenkreis zu schützen. Der Vortrag der Antragstellerin, dass nicht ausgeschlossen werden könne - weil der Name der verletzten Person der Antragstellerin noch unbekannt sei - dass es sich um „eine Mieterin und/oder Mitglied der Genossenschaft“ handelt, ist eine Mutmaßung „ins Blaue hinein“ ohne Tatsachengrundlage, die im Übrigen den Anforderungen eines schlüssigen Vortrags nach dem Beibringungsgrundsatz nicht gerecht wird. Dass es für die Antragstellerin nicht ausgeschlossen ist, dass es so ein könnte, ist unerheblich. Darüber hinaus spricht sie pauschal von „Mieterin und/oder Mitglied“, wobei schon nicht der Bezug zum streitgegenständlichen Objekt ersichtlich wird. Unter Würdigung des gesamten Vortrags lautet das Vorbringen der Antragstellerin vielmehr dahingehend, dass die verletzte Person nicht in der Wohnung (und mangels Tatsachenvortrags auch nicht im streitgegenständlichen Haus) lebte. Im Übrigen soll es sich laut Anlage K 12 um eine Frau handeln, die sich ab und zu um den Antragsgegner gekümmert habe. Soweit die Antragstellerin auf den Hinweis des Gerichts vom 15.01.2025, dass aufgrund der vorläufigen Festnahme des Antragsgegners durch die Polizei in der Wohnung (Anlage Ast. 2, 13, 14) des Antragsgegners davon auszugehen sei, dass die Schusswaffe als Tatmittel abgenommen und die Wohnung nach weiteren Waffen durchsucht worden sei, vorträgt, dass sich dies nicht aus der Berichterstattung ergebe, führt dieser Vortrag nicht zum Erfolg des Antrags. Es entspricht der juristischen Lebenserfahrung, dass bei einer vorläufigen Festnahme am Tatort (§ 127 Abs. 2 StPO) mit anschließender Untersuchungshaft (§ 112 ff. StPO) - wie hier - und laufenden Ermittlungen wegen eines möglichen versuchten Tötungsdeliktes, eines gefährlichen Körperverletzungsdeliktes und illegalen Waffenbesitzes entsprechende Tatmittel sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden (§ 94 StPO) und die Wohnung als Tatort durchsucht wird (§ 102 StPO). Etwas Gegenteiliges hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Im Übrigen spricht auch der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 20.01.2025 von einer Beschlagnahme weiterer Gegenstände und davon, dass er nachweislich keine Schusswaffe o.ä. besitzt. Im Übrigen - ohne, dass es entscheidend darauf ankam - ist bei der Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen der Abwägung mit den Grundrechten des Antragsgegners aus Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Antragsgegner mit 86- (bzw. mittlerweile 87-)Jährigen um eine hochbetagte Person handelt, die seit 25 Jahren in der streitgegenständlichen Wohnung lebt. b. Der Hilfsantrag zu 1. ist zulässig. Insbesondere ist die innerprozessuale Bedingung - die Zurückweisung des Antrags zu 1. - eingetreten, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Zwar begehrt die Antragstellerin formal mit ihrem Hilfsantrag (Betretungsverbot der Wohnung und Schlossaustausch mit Abgabe der Schlüssel an einen zu bestimmenden Dritten bis zur rechtskräftigen Entscheidung) ein Minus in Bezug auf die Vorwegnahme der Hauptsache, da die Antragstellerin prozessual regelnde Inhalte formuliert. Faktisch steht das Betretungsverbot der Wohnung einer Räumung gleich, weshalb an den Antrag dieselben Voraussetzungen einer konkreten Gefahr aus § 940a ZPO zu stellen sind. Andernfalls droht - bei Anwendung von § 940 ZPO - eine Aushebelung der höheren Anforderungen des § 940a ZPO. Eine konkrete Gefahr des maßgeblichen Personenkreises ist nicht glaubhaft gemacht worden, weil sie bereits nicht schlüssig vorgetragen wurde (s.o.). c. Der Antrag zu 2. ist unbegründet. Es besteht bereits - auf Grundlage des Vortrages der Antragstellerin - keine Besorgnis dafür, dass sich der Antragsgegner dem Hausverbot widersetzen werde. Vielmehr spricht die telefonische Kontaktaufnahme gerade dafür, dass der Antragsgegner das Hausverbot achten werde. Auch schildert die Mitarbeiterin Scheffler in der mit Anlage Ast. 17 eingereichten eidesstaatlichen Versicherung, dass dem Antragsgegner die Versendung des erfragen Vertrages per Post mitgeteilt wurde. Dass er dem widersprochen hat oder angekündigt hat, sich dem zu widersetzen, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Dass der Antragsgegner im Übrigen - im Vorfeld vor Ausspruch des Hausverbotes - „immer mal wieder“ (Anlage Ast. 16) ohne Anmeldung am Geschäftssitz der Antragstellerin erschienen ist, reicht für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht aus. 2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. 3. Der Streitwert war auf 7.569,92 € (7.069,92 € + 500,00 €) festzusetzen. Der Streitwert für den Räumungsantrag beläuft sich gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ZPO, 41 Abs. 2 GKG auf 7.069,92 € (12 x 589,16 €). Ein Abschlag für das einstweilige Verfügungsverfahren ist nicht angezeigt, da mit dem Räumungshauptantrag eine Leistungsverfügung entsprechend der Hauptsache begehrt wird. Dem Hilfsantrag kommt kein eigener Streitwert zu. Haupt- und Hilfsantrag sind in ihrem wirtschaftlichen Interesse identisch. Der Streitwert in Bezug auf das Betretungsverbot ist gemäß § 3 ZPO mit 1.000,00 € anzusetzen, wovon im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens ein Abschlag von 50% zu berücksichtigen war.