Beschluss
164 Gs 2118/24
AG Hamburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHH:2025:0203.164GS2118.24.00
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Tenor
1. Auf Antrag des Beschuldigten Dr. V. wird festgestellt, dass die Art und Weise der Vollstreckung der Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 16.12.2019 zum Nachteil der dem Beschuldigten zuzuordnenden Durchsuchungsobjekte in Hamburg (Wohn- und Geschäftsräume) in der,, und in Form der weiteren Sachbehandlung der dort am 17.12.2019 im Zuge der Durchsuchungsmaßnahme zum Zwecke der Durchsicht der nach § 110 StPO mitgenommenen Dokumente und Datenträger rechtswidrig gewesen ist.
Die weitergehenden Anträge des Beschuldigten Dr. V. werden als unzulässig verworfen bzw. als unbegründet zurückgewiesen.
2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg wird gemäß §§ 94, 98 StPO die Beschlagnahme der zunächst gemäß § 110 StPO zur Durchsicht mitgenommenen und aus der Anlage dieses Beschlusses ersichtlichen Unterlagen / Daten (vgl. Bl. 83-87 d.A. / bzw. ehemals Bl. 4405-4409) angeordnet.
Entscheidungsgründe
1. Auf Antrag des Beschuldigten Dr. V. wird festgestellt, dass die Art und Weise der Vollstreckung der Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 16.12.2019 zum Nachteil der dem Beschuldigten zuzuordnenden Durchsuchungsobjekte in Hamburg (Wohn- und Geschäftsräume) in der,, und in Form der weiteren Sachbehandlung der dort am 17.12.2019 im Zuge der Durchsuchungsmaßnahme zum Zwecke der Durchsicht der nach § 110 StPO mitgenommenen Dokumente und Datenträger rechtswidrig gewesen ist. Die weitergehenden Anträge des Beschuldigten Dr. V. werden als unzulässig verworfen bzw. als unbegründet zurückgewiesen. 2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg wird gemäß §§ 94, 98 StPO die Beschlagnahme der zunächst gemäß § 110 StPO zur Durchsicht mitgenommenen und aus der Anlage dieses Beschlusses ersichtlichen Unterlagen / Daten (vgl. Bl. 83-87 d.A. / bzw. ehemals Bl. 4405-4409) angeordnet. Mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 20.8.2024 (vgl. Bl. 10 ff d.A.) und vom 18.11.2024 (vgl. Bl. 140 ff d.A.) hat der Beschuldigte Dr. V. einen in (entsprechender) Anwendung des § 98 Abs. 2 StPO gestützten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe gestellt, die erfolgte inhaltliche Auswertung der am 17.12.2019 im Zuge der Durchsuchungen gemäß § 110 Abs. 3 StPO lediglich zur Durchsicht mitgenommenen Sichtungsgegenstände mangels zuvor durchgeführter Beschlagnahme sowie infolge eines unverhältnismäßigen Zeitablaufs für rechtswidrig zu erklären. Weiterhin hat der Beschuldigte in dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 20.8.2024 beantragt, „die Staatsanwaltschaft Hamburg zu verpflichten zur Löschung sämtlicher angelegter Beweismittelordner, Fallakten und Sonderbände, welche Auswertungsergebnisse von gem. § 110 Abs. 3 StPO lediglich zur Durchsicht mitgenommener Sichtungsgegenstände beinhalten sowie zur Entheftung, Vernichtung und zur Schwärzung aller sonstigen Auswertungsergebnisse oder Wiedergaben von gem. § 110 Abs. 3 StPO lediglich zur Durchsicht mitgenommener Sichtungsgegenstände.“ Dieser Antragstellung liegt ein u.a. auch gegen den Beschuldigten Dr. V. - nach am 6.11.2024 erfolgter Verfahrensabtrennung durch die Staatsanwaltschaft nunmehr unter den im Rubrum ersichtlichen neuen Aktenzeichen - geführtes, noch anhängiges Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg wegen des Verdachts der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen und des Verdachts des Betrugs iSd §§ 299a, 300, 263 StGB zugrunde, in dem aufgrund einer entsprechenden Beschlusslage des Amtsgerichts Hamburg vom 16.12.2019 am 17.12.2019 zahlreiche Durchsuchungsbeschlüsse auch zum Nachteil des o.g. Beschuldigten vollstreckt wurden. Im Zuge der Vollstreckung wurden u.a. beim Beschuldigten Dr. V. die im Tenor näher bezeichneten Unterlagen und Daten bzw. Datenträger zum Zwecke der weiteren Durchsicht nach § 110 StPO mitgenommen. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen wurden die vorbezeichneten Unterlagen und Datenträger von dem Landeskriminalamt Hamburg gesichtet und ausgewertet, wobei die Staatsanwaltschaft mit - auch an den Verteidiger des Beschuldigten Dr. V. gerichteten - Schreiben vom 3.5.2021 mitteilte, dass „die Sichtung der im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Unterlagen und EDV nach § 110 StPO nunmehr abgeschlossen ist. Die Sichtungsvermerke zu den Unterlagen sind im SB 15 abgelegt und enthalten die Bezeichnung der Unterlagen, die als verfahrensrelevant eingestuft wurden. Unterlagen, die nicht als verfahrensrelevant eingestuft wurden, wurden bereits ausgehändigt bzw. eine Aushändigung wird umgehend erfolgen. SB 16 befindet sich noch im Aufbau. Dort werden Auswerteberichte der Sichtung der EDV abgelegt“ (vgl. Bl. 90). Der Beschuldigte Dr. V. ist insbesondere der Auffassung, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg mit ihrer Vorgehensweise strafprozessuale Verfahrensgrundsätze verletzt hat, indem sie die am 17.12.2019 lediglich zur Durchsicht nach § 110 StPO mitgenommenen Unterlagen und Datenträger nicht nur „zur Durchsicht“ im Sinne des § 110 StPO, sondern darüber hinaus rechtswidrig bereits zur beweisrelevanten Sichtung und späteren inhaltlichen Auswertung verwandt hat und damit die von § 110 StPO gesetzten Grenzen überschritten hat. Nach der vom Beschuldigten vertretenen Rechtsaufassung muss dieses Verhalten zusammengefasst zum Verbot der Verwertung der auf diese Art und Weise gewonnenen Beweismittel und damit zur Löschung, Vernichtung und Unkenntlichmachung aller damit im Zusammenhang stehenden Auswertungsergebnisse in diesem Verfahren führen. Auch sei das durchgeführte Sichtungsverfahren aufgrund seiner bislang rund 4 1/2 jährigen Dauer rechtswidrig lang. Die Staatsanwaltschaft Hamburg tritt in ihren Stellungnahmen vom 28.8.2024 und 26.11.2024 - Bl. 80 ff, 171 ff d.A. - den Anträgen des Beschuldigten entgegen und hat ihrerseits erstmalig gemäß §§ 94, 98 StPO die Beschlagnahme der aus der Anlage zu diesem Beschluss ersichtlichen Unterlagen und Daten beantragt. U.a. führt die Staatsanwaltschaft aus, dass das Sichtungsverfahren nach § 110 StPO mit Aktenvermerk vom 3.5.2021 beendet wurde. Die entsprechende Mitteilung an die Verteidiger diente der Absicherung einer Beschwerdemöglichkeit durch die Beschuldigten, die aber bis zum fraglichen Schriftsatz des Verteidigers des hiesigen Beschuldigten vom 20.8.2024 nicht erfolgt sei. Eine Beschlagnahme nach §§ 94, 98 StPO sei erst erforderlich, wenn die Sicherstellung nicht mehr dem Willen des Beschuldigten entspreche. Soweit im Rahmen der Sichtung u.U. in dem vorliegenden Umfangsverfahren relevante Dokumente in Entwürfen zu späteren Beweismittelordnern genommen worden seien und Sichtungsvermerke als Auswertevermerke bezeichnet worden seien, handele es sich um einen rein semantischen Fehler. Die Voraussetzungen für eine - erst jetzt im Hinblick auf den Schriftsatz vom 20.8.2024 erforderlich gewordene - Beschlagnahme liegen vor, weil die fraglichen Unterlagen / Daten als Beweismittel für das weitere Verfahren in Betracht kommen. Der Beschuldigte Dr. V. vertritt in dem anwaltlichen Schriftsatz seines Verteidigers vom 18.11.2024 (Bl. 140 ff) den Standpunkt, dass eine nunmehr etwaig erfolgende Beschlagnahme rechtswidrig sei, insbesondere, weil zum einen der Tatverdacht entfallen sei, zum anderen für die zu beschlagnahmenden Gegenstände mit Blick auf das mit schwerwiegenden, willkürlichen Verfahrensverstößen durchgeführte Sichtungsverfahren - Auswertung der sichergestellten Unterlagen als Beweismittel vor Abschluss der Sichtung / überlange Dauer des Sichtungsverfahrens - ein Beweisverwertungsverbot vorliegen würde. Zu 1. a) Der Antrag des Beschuldigten Dr. V. ist zulässig. Auch wenn sein ausdrücklich auf § 98 Abs. 2 S. 2 StPO gestützter Antrag auf gerichtliche Entscheidung dahingehend formuliert ist, „die erfolgte inhaltliche Auswertung der am 17.12.2019 im Zuge der Durchsuchungen gemäß § 110 Abs. 3 StPO lediglich zur Durchsicht mitgenommenen Sichtungsgegenstände mangels zuvor durchgeführter Beschlagnahme sowie infolge eines unverhältnismäßig langen Zeitablaufs für rechtswidrig zu erklären“, versteht das Gericht den Kern der Antragstellung dahingehend, die Art und Weise der am 17.12.2019 erfolgten Vollstreckung der hier fraglichen Durchsuchungsbeschlüsse für rechtswidrig zu erklären. Der hiesigen Auslegung des Antrags liegt zugrunde, dass es sich bei der Mitnahme zur Durchsicht im Sinne des § 110 StPO der Sache nach lediglich um eine Fortsetzung der gerichtlich legitimierten Durchsuchungsmaßnahme handelt. Es besteht mittlerweile in der Rechtsprechung sowie der Literatur Einigkeit dahingehend, dass eine Durchsuchungsmaßnahme erst nach Fertigstellung der Sichtung der mitgenommenen Daten und Unterlagen im Sinne des § 110 StPO beendet ist. Zwar hat die Staatsanwaltschaft mit Vermerk vom 3.5.2021 gegenüber dem Verteidiger des Beschuldigten die Sichtung der sichergestellten Unterlagen und EDV nach § 110 StPO für „nunmehr abgeschlossen“ erklärt. Allerdings ist gleichfalls anerkannt, dass auch nach Beendigung von Durchsuchungsmaßnahmen sowohl deren Anordnung mittels Beschwerde sowie die Art und Weise ihrer Durchführung mit einem Antrag nach § 98 Abs. 2 StPO immer dann zur Überprüfung gestellt werden kann, wenn dafür ein entsprechendes Feststellungsinteresse besteht. Auch wenn in diesem Fall der Beschuldigte einen rechtswidrigen Eingriff in das Grundrecht des Art. 13 GG in Form von (vermeintlich) zu Unrecht ergangenen Durchsuchungsbeschlüssen gerade nicht in Anspruch nimmt, darf hier nicht verkannt werden, dass er mit der Feststellung der Art und Weise strafprozessual das legitime Ziel verfolgt, die zur Durchsicht mitgenommenen und aus seiner Einflusssphäre stammenden Unterlagen und Daten wieder zurückzuerhalten und darüberhinausgehend deren weitere inhaltliche Verwendung und Verwertung in diesem Verfahren zu verhindern. b) Der Antrag des Beschuldigten ist auch im zuerkannten tenorierten Umfang begründet. Die Art und Weise der Durchsicht der bei der Durchsuchung bei dem Beschuldigten Dr. V. am 17.12.2019 mitgenommenen Dokumente und Daten ist rechtswidrig gewesen. Zum einen hat die Durchsicht unverhältnismäßig lange angedauert, zum anderen hat noch während der andauernden Sichtungsphase bereits eine nicht statthafte inhaltliche Auswertung der mitgenommenen Unterlagen und Daten stattgefunden. Deshalb war gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO in analoger Anwendung die Art und Weise des Vollzugs der entsprechenden Durchsuchungsanordnungen für rechtswidrig zu erklären und war insoweit der Antrag des Beschuldigten begründet. Bei der hier erfolgten Sachbehandlung durch die Ermittlungsbehörden wurden maßgebliche rechtssystematische Zusammenhänge der Strafprozessordnung nicht beachtet. Das hier entscheidende Gericht schließt sich insoweit den - zutreffenden - Erwägungen des Amtsgerichts Hamburg, Abt. 162 in seiner Entscheidung vom 15.4.2024 zum Geschäftszeichen 162 Gs 149/20 bzw. 5512 Js 196/19 an. Jener Entscheidung liegt ein gleich gelagerter Sachverhalt zugrunde. Dort heißt es u.a. wie folgt: „Die Ermittlungsbehörden haben bei ihrer Sachbehandlung maßgebliche rechtssystematische Zusammenhänge im Strafprozessrecht verkannt. Das Gericht legt der weiteren Sachbeurteilung die folgende strafprozessuale Systematik zugrunde: Wie bereits zuvor angesprochen, hat der Gesetzgeber mit der Einbringung des § 110 StPO in das strafprozessuale Normengefüge den im Rahmen der Vollstreckung einer Durchsuchungsmaßnahme nach den §§ 102, 103, 105 StPO vor Ort tätigen Einsatzkräften grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, eine Durchsuchungsmaßnahme für den Fall des Auffindens großer Datenmengen oder umfangreicher Unterlagen, deren Sichtung vor Ort allein aufgrund ihrer Fülle oder Verschlüsselung nicht darstellbar oder zumutbar ist, in Form deren Mitnahme auf die jeweilige Dienstelle auszudehnen und fortzuführen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbunden mit dem rechtssystematischen Ansatz, dass es sich dabei letztlich um die Weiterführung einer tief grundrechtsrelevanten Maßnahme, nämlich einer Durchsuchung, handelt, verlangt, dass die Durchsicht von Papieren/Daten im Sinne des § 110 StPO - abhängig von Umfang und Schwierigkeit - zügig zu erfolgen hat. Der Sache nach handelt es sich bei der Durchsicht um eine erste sondierende Maßnahme im Rahmen einer Durchsuchung mit dem Ziel herauszufinden, ob bzw. welche der mitgenommenen Unterlagen/Daten für das jeweilige Ermittlungsverfahren als Beweismittel abstrakt in Betracht kommen können bzw. welche aufgrund des Fehlens jeglicher Beweisrelevanz wieder zeitnah an den letzten Gewahrsamsinhaber ausgehändigt werden können. Von der rechtssystematischen Einordnung her legitimiert die Regelung des § 110 StPO wohl eine erste (“grobe“) Sichtung/Durchsicht der mitgenommenen Unterlagen, nicht aber deren längerfristigen Einbehalt oder gar deren Speicherung oder Vorratshaltung bis zum Abschluss der Ermittlungen bzw. der Hauptverhandlung. Haben die Ermittlungsbehörden im Rahmen dieser Durchsicht Hinweise auf eine konkretisierbare Beweisrelevanz erkannt, obliegt es ihnen im Anschluss an die Durchsicht, nach den §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 StPO bei dem zuständigen Gericht einen formalen Beschlagnahmeantrag zu stellen, dessen positive Bescheidung sodann erst die Rechtsgrundlage für den weiteren Einbehalt der Unterlagen/Daten auf der Dienststelle darstellt und die bisherige Legitimationsquelle für den Einbehalt, nämlich die vorläufige Sicherstellung anlässlich der Mitnahme zur Durchsicht, ersetzt. Nach den Vorgaben der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - zuletzt mit Beschluss vom 17.11.2022 - 2 BvR 827/21 - legitimiert im Weiteren erst das Vorhandensein einer gerichtlichen Beschlagnahmeanordnung nach den §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 StPO den Einbehalt wie auch den weiteren Umgang der beschlagnahmten Akten/Daten zu Gunsten der Ermittlungsbehörden. Zu letzterem gehört dabei in erster Linie die im Regelfall weiter erforderliche detaillierte Auswertung (nicht: Sichtung) der nunmehr beschlagnahmten Dokumente/Daten auf ihre konkrete Beweiserheblichkeit für das jeweilige Ermittlungsverfahren. Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung vom 17.11.2022 erneut unmissverständlich wiederholt, dass es in diesem Sinne einen nicht unerheblichen Verfahrensverstoß darstellt, wenn die Ermittlungsbehörden bereits Beweismittel inhaltlich auswerten, obschon noch keine richterliche Anordnung der Beschlagnahme im Sinne der §§ 94 Abs. 2 i. V. m. 98 Abs. 1 StPO vorgelegen hat. So verhält es sich aber vorliegend. Wie insoweit von der Verteidigung zu Recht gerügt, sind sich die Ermittlungsbehörden im vorliegenden Fall dieser Rechtssystematik offenbar nicht bewusst gewesen, nachdem sie nach der - unstreitig einvernehmlichen - Mitnahme der Unterlagen und Datenträger zur Durchsicht der Sache nach im Weiteren keine Unterscheidung zwischen den Rechtsinstituten der Durchsicht von vorläufig sichergestellten(§ 110 StPO) und der Auswertung von zu beschlagnahmenden Daten/Unterlagen (§§ 94, 98 StPO) gemacht haben. Dabei kann es der Sache nach dahingestellt bleiben, ob und wann der weiteren Sachbehandlung eine Beendigung der Durchsicht und der Beginn der Auswertung zugrunde gelegen haben oder ob - wie von der Verteidigung vermutet - ein eher schleichender Übergang zwischen den beiden Rechtsinstituten erfolgt ist. In beiden Fällen muss festgestellt werden, dass die rechtssystematisch nach der Durchsicht vorgesehene Beschlagnahme durch ein Gericht nicht eingeholt, sondern bei der weiteren Sachbearbeitung auf diese verzichtet worden ist. Es lagen auf der Basis des vorliegenden Akteninhalts auch keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, auf die gerichtliche Beschlagnahmeentscheidung für den weiteren Einbehalt und die weitere Auswertung der Beweismittel verzichten zu können. Zwar ist nicht zuletzt in Form der Existenz des § 94 Abs. 1 StPO der strafprozessualen Gesamtsystematik gleichfalls zu entnehmen, dass konkrete Beschlagnahmeanordnungen - auch nach einer vorangegangener Mitnahme nach § 110 StPO - für den Fall obsolet sind, wenn sich ein Betroffener mit der Wegnahme oder dem (weiteren) Einbehalt der beweisgegenständlichen Unterlagen/Daten ausdrücklich einverstanden erklärt, da es in diesem Fall keiner weiteren gerichtlichen Maßnahme nicht bedarf. Ein solcher Fall liegt dem hiesigen Verfahren aber nicht zugrunde.....“. Dieser Rechtssystematik - in der Sache in dem o.g. Verfahren des Amtsgerichts Hamburg 162 Gs 149/20 durch eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Hamburg vom 10.7.2024 (630 Qs 8/24) bestätigt -, schließt sich auch das hier zur Entscheidung berufene Gericht nach eigener Überzeugungsbildung als vollen Umfangs zutreffend an. Mit anderen Worten zusammengefasst bedeutet dies, dass die Prüfungsphase des § 110 StPO und damit der Vollzug der Durchsuchungsanordnungen erst dann vollständig im Rechtssinn abgeschlossen ist, wenn die Staatsanwaltschaft eine abschließende Entscheidung über den weiteren Verbleib der vorläufig sichergestellten Dokumente und Daten getroffen hat, sei es durch eine Rückgabe der nicht benötigten Asservate, sei es durch einen Antrag auf richterliche Beschlagnahme der für das weitere Verfahren für erforderlich erachteten Gegenstände / Daten zwecks Auswertung. Ein solcher Beschlagnahmeantrag ist hier von der Staatsanwaltschaft erstmalig bei Gericht mit Antrag vom 28.8.2024 gestellt worden, obwohl bereits mit Verfügung vom 3.5.2021 „formlos“ eine Mitteilung über die tatsächliche Beendigung des Sichtungsverfahrens an den Verteidiger des Beschuldigten versandt worden ist und damit die ursprünglich angeordnete Mitnahme zur Durchsicht (§ 110 StPO) jedenfalls nicht länger als Rechtsgrundlage für den Einbehalt der vorläufig sichergestellten Unterlagen und Daten taugt. Dennoch wurden die diesem Beschluss als Anlage beigefügten Dokumente / Daten nicht herausgegeben, sondern in den Folgejahren, also über einen Zeitraum von rund 3 Jahren 3 Monaten „rechtsgrundlos“ ohne richterliche Beschlagnahmeentscheidung einbehalten und damit das Sichtungsverfahren nicht formal im Rechtssinn beendet. Ein solcher Beschlagnahmeantrag nebst richterlicher Entscheidung war hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Nach Aktenlage hat der Beschuldigte Dr. V. selbst bzw. sein Verteidiger zu keinem Zeitpunkt sein Einverständnis mit einer Mitnahme und Durchsicht oder gar sein Einverständnis zu einem längerfristigen Einbehalt der fraglichen in der Anlage dieses Beschlusses näher bezeichneten Unterlagen/Daten als Beweismittel erteilt. Sofern der Beschuldigte durch einen Vertreter vor Ort in einem Sicherstellungsverzeichnis eine Zustimmung erklärt haben sollte (vgl. Bl. 18 LA), steht diese etwaige Zustimmung unmissverständlich nach dem eindeutigen Wortlaut nur im Zusammenhang mit der beabsichtigten Mitnahme zur Durchsicht gemäß § 110 StPO und kann daher keinerlei Wirkungen für den sich strafprozessual an die Durchsicht anschließenden weiteren Umgang mit den Dokumenten/Daten als Beweismittel entfalten. Insbesondere kann darin keine Zustimmung gesehen werden zu einer lang andauernden, detaillierten inhaltlichen Auswertung als Beweismittel und einem langfristigen Einbehalt bei den Ermittlungsbehörden und damit als Verzicht auf die Einholung einer gerichtlichen Beschlagnahmeentscheidung und einem Verzicht auf die Rückgabe bis zu Verfahrensbeendigung. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, es hätte dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger oblegen, gegebenenfalls nach der staatsanwaltlichen Mitteilung vom 3.5.2021 selbst eine Beschwerde gegen die weitere Sicherstellung zu erheben, ist nicht zutreffend. Nach den oben dargestellten Maßstäben ist daher die Form der Sachbehandlung der am 17.12.2019 zum Zwecke der Durchsicht mitgenommenen Dokumente und Datenträger rechtswidrig, weil das Sichtungsverfahren erst mit Beschlagnahmeantrag vom 28.8.2024 rechtlich geendet hat und jedenfalls in der Zeit vom 3.5.2021 bis zum 28.8.2024 und damit unzumutbar lange von der Staatsanwaltschaft keine die Prüfungsphase nach § 110 StPO rechtlich abschließende Entscheidung getroffen und keine richterliche Beschlagnahmeanordnung hinsichtlich der im weiteren amtlichen Gewahrsam verbleibenden Dokumente und Datenträger erwirkt wurde. Die Vollstreckung der Durchsuchungsanordnungen betreffend den Beschuldigten Dr. V. ist aber auch deshalb rechtswidrig, weil bereits während der noch andauernden Sichtungsphase eine vertiefte und detaillierte inhaltliche Auswertung der am 17.12.2019 gemäß § 110 StPO mitgenommenen Unterlagen / Datenträger stattgefunden hat. Eine inhaltliche Auswertung der Beweismittel ist den Ermittlungsbehörden erst nach richterlicher Anordnung der Beschlagnahme gemäß §§ 94 II, 98 I StPO gestattet. Vorliegend fand aber bereits eine inhaltliche beweisorientierte Auswertung statt, bevor überhaupt von der Staatsanwaltschaft tatsächlich das Sichtungsverfahren durch Vermerk vom 3.5.2021 für beendet erklärt worden und schließlich durch Antrag vom 28.8.2024 die Beschlagnahme der für beweisrelevant eingestuften Unterlagen bei Gericht beantragt worden ist und das Gericht darüber positiv entschieden hat. Beispielshaft wird verwiesen auf: -Bericht der D. vom 13.1.2021 (LA Bd. 6, Bl. 2191 ff), in dem es - einleitend - heißt: „Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen des Ermittlungsverfahrens, StA-Az 5701 Js 18/18 vom 17.12.2019 wurde in den Durchsuchungsobjekten Unterlagen sichergestellt und an hiesiger Dienststelle ausgewertet. Die hiesige Auswertung erfolgte mit der Zielrichtung der Firmendarstellung der O. AG. Hierzu wurden schriftliche Unterlagen aus unterschiedlichen Objekten betrachtet....“ -FA 15, Bl. 36, Bericht der D. vom 24.11.202, überschrieben mit: „Auswertevermerk schriftliche Unterlagen für die Praxisgemeinschaft W., V., Z.“ und Bl. 38 Ziffer 2.a: „Feststellungen bei der Sichtung“ mit folgenden seitenlangen Auswertungsergebnissen in Bezug auf Gesellschaften und deren Geschäftsbeziehungen, Beteiligungen etc. -FA 15, Bl. 71, Bericht der D. vom 14.1.2021, überschrieben mit: „Auswertevermerk elektronische Daten für die Praxisgemeinschaft W., V., Z.“; dann folgen umfangreiche Wiedergaben und Auswertungen von E-Mails mit einer inhaltlichen Bewertung in dem Abschnitt: „3. Wesentliche Erkenntnisse““ (Bl. 82, FA 15) -FA 15, Bl. 177 - Vermerk vom 5.9.2023 - überschrieben mit „Aufbau von Beziehungen und Abhängigkeiten zwischen den BS Dr. V./Dr. W. und dem Z.“, indem es u.a. heißt: „Im folgenden werden die Ergebnisse der Auswertung der sichergestellten schriftlichen und elektronischen Daten dargestellt“. Hierbei handelt es sich, anders als die Staatsanwaltschaft meint, nicht mehr nur um semantische Fehlbezeichnungen, sondern es tritt deutlich zutage, dass die - eigentlich nur auf potentielle Beweisrelevanz durchzusehenden Unterlagen - bereits einer inhaltlichen Auswertung zugeführt worden sind. Nach alledem war dem Antrag des Beschuldigten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Sachbehandlung des Sichtungsverfahrens stattzugeben. c) Die weitergehenden Anträge des Beschuldigten Dr. V., die Staatsanwaltschaft Hamburg zu verpflichten zur Löschung sämtlicher angelegter Beweismittelordner, Fallakten und Sonderbände, welche Auswertungsergebnisse von gem. § 100 Abs. 3 StPO lediglich zur Durchsicht mitgenommener Sichtungsgegenstände beinhalten sowie zur Entheftung, Vernichtung und zur Schwärzung aller sonstigen Auswertungsergebnisse oder Wiedergaben von gem. § 110 Abs. 3 StPO lediglich zur Durchsicht mitgenommener Sichtungsgegenstände waren zurückzuweisen, da sich diese Anträge im Hinblick auf den im nachhinein gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Beschlagnahme der fraglichen Unterlagen / Daten prozessual überholt haben und auch eine Anspruchsgrundlage fehlt (siehe unter 2.). Zu 2. Die Beschlagnahme der in dem Tenor näher bezeichneten Unterlagen / Daten war auf Antrag der Staatsanwaltschaft anzuordnen, weil diese für das vorliegende Ermittlungsverfahren als potenzielle Beweismittel i.S.d. § 94 StPO in Betracht kommen. Sämtliche Unterlagen / Daten enthalten direkt oder indirekt inhaltlich relevante Bezüge zu dem diesem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt. Auf die entsprechenden detaillierten Ausführungen zur Beweiserheblichkeit der Staatsanwaltschaft Bl. 83-87 (bzw. Bl. 4405-4409 zum ursprünglichen Geschäftszeichen) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Beschuldigte Dr. V. ist auch weiterhin der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen und des Betrugs verdächtig. Auf den Inhalt des den Beschuldigten Dr. V. betreffenden Durchsuchungsbeschlüsse vom 16.12.2019 wird Bezug genommen. Dem Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der bisherigen Ermittlungsergebnisse folgendes zur Last gelegt: Der Beschuldigte Dr. V. ist nach den durchgeführten Ermittlungen, insbesondere dem Auswertevermerk des KOK C. vom 05.09.2023 sowie den Ermittlungsbericht vom selben Tag, den ausgewerteten Daten der AOK B., der AOK N., der AOK R., der AOK R. und der DAK (Übersichtstabellen siehe SB 29 Bd. 1), der Rechnungsdaten der O. AG (SB 20), sichergestellter Chatkommunikation Fundstellen in der Akte: Chat vom 26.03.2013, BMO-EDV 04, Fach 1, Tbl. 1, Bl. 12 und Chat vom 24.05.2013, BMO-EDV 04, Fach 1, Tbl. 1, Bl. 16.) sowie der E-Mail des Zeugen S. an den gesondert Verfolgten R., Fundstellen in der Akte: BMO 15 überörtliche GP Dres. V./ W. sU, LO2, Bl. 434 f. den Forschungs- und Entwicklungsvertrag Nr. 28-2010-6 zwischen der Z... Deutschland GmbH und der O. GmbH & Co. KG (BMO 15 überörtliche GP Dres. V./ W. eA, Bl. 180, 181), E-Mail des Beschuldigten R. vom 28.09.2010 (BMO 15 überörtliche GP Dres. V./ W. eA, Bl. 173), verdächtig, zwischen dem 01.01.2017 und dem 17.12.2019 in Hamburg 1. als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung eine staatliche geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür gefordert, sich versprechen lassen oder angenommen zu haben, dass er bei der Verordnung von Arzneimitteln, einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge und die Taten sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes beziehen, 2. in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte und dabei einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt zu haben. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1. und. 2. Der Beschuldigte Dr. V. war im Tatzeitraum gemeinsam mit dem Beschuldigten Dr. W. im Tatzeitraum als niedergelassener Arzt in der überörtlichen Gemeinschaftspraxis Schwerpunkt Hämatologie, Onkologie und Palliativmedizin mit den Standorten, und in Hamburg tätig. Beide waren ebenfalls Kommanditisten der O. GmbH & Co. KG, einer Studiengesellschaft, mit Sitz in der in Hamburg sowie Gesellschafter der V.GbR, deren Geschäftsgegenstand u.a. auch die Durchführung von nicht-interventionellen Studien war. Die gesondert Verfolgten B., H., S., Dr. S., Dr. T., Dr. R. und R. beschlossen spätestens ab 2011 spezialisierte Ärzte, die Arzneimittel mit den Pharmazentralnummern (PZN) 09999092 (Zytostatikazubereitungen), 02567461 (Individuell hergestellte parenterale Lösungen mit Folianten, die keine weiteren Wirkstoffe enthalten) und 02567478 (Individuell hergestellte parenterale Lösungen mit monoklonalen Antikörpern) überdurchschnittlich häufig verordnen, auf unterschiedliche Art und Weise anzuwerben und an die a. oHG, deren alleinige Gesellschafter im Tatzeitraum die gesondert Verfolgten B., H. und S. waren, zu binden, um diese dazu zu bringen, ihre Bestellungen und Verordnungen der genannten Arzneimittel direkt über die a. oHG, einschließlich der Zubereitung bei der Z... Deutschland GmbH, abzuwickeln, so dass Mitbewerber konsequent von der Arzneimittelversorgung dieser Ärzte ausgeschlossen würden und die a. oHG gewinnbringend mit den gesetzlichen Krankenkassen - hier der Techniker Krankenkasse (TK), der DAK Gesundheit sowie der AOK B., der AOK N., der AOK R. und der AOK R. - abrechnen kann. Diese Absprache trafen sie auch mit den Beschuldigten Dr. V. und Dr. W., die sich bereit erklärten für die durch die gesondert Verfolgten B., H., S., Dr. S., Dr. T., Dr. R. und R. gesteuerte Studienteilnahme bei der O. AG auf unbestimmte Dauer die genannten Bestellungen für Zubereitungen nach den bezeichneten PZN ausschließlich über die a. oHG zu steuern. 1. Für die Weitergabe ihrer Verordnungen mit den oben genannten PZN an die a. oHG erhielten die Beschuldigten Dres. V. und W. im Gegenzug folgende von den gesondert Verfolgten B., H., S., Dr. S., Dr. T., Dr. R. und R. gesteuerte Kick-Back Zahlungen von der O. AG über die O. GmbH & Co. KG: - eine Gutschrift vom 27.01.2017 mit der Nummer […] zum Vertrag/Projekt Blut-Biobank Studienzentrum in Höhe von 39.359,25 EUR, - eine Gutschrift vom 20.04.2017 mit der Nummer […] zum Vertrag/Projekt Blut-Biobank Studienzentrum in Höhe von 23.800,- EUR, - eine Gutschrift vom 16.05.2017 mit der Nummer […] zum Vertrag/Projekt Blut-Biobank Studienzentrum in Höhe von 30.553,25 EUR, - eine Gutschrift vom 08.08.2017 mit der Nummer […] zum Vertrag/Projekt Blut-Biobank Studienzentrum in Höhe von 51.333,63 EUR, - eine Gutschrift vom 13.11.2017 mit der Nummer […]zum Vertrag/Projekt Blut-Biobank Studienzentrum in Höhe von 46.960,38 EUR, - eine Gutschrift vom 21.12.2017 mit der Nummer […] zum Vertrag/Projekt Rahmenvereinbarung LiveTicker in Höhe von 6.072,20 EUR, - eine Gutschrift vom 20.02.2018 mit der Nummer […] zum Vertrag/Projekt Blut-Biobank Studienzentrum in Höhe von 47.064,50 EUR, - eine Gutschrift vom 09.05.2018 mit der Nummer […] zum Vertrag/Projekt Blut-Biobank Studienzentrum in Höhe von 44.282,88 EUR, - eine Gutschrift vom 02.08.2018 mit der Nummer […] zum Vertrag/Projekt Blut-Biobank Studienzentrum in Höhe von 38.347,75 EUR, - eine Gutschrift vom 15.11.2018 mit der Nummer […] zum Vertrag/Projekt Blut-Biobank Studienzentrum in Höhe von 35.952,88 EUR, - eine Gutschrift vom 15.02.2019 mit der Nummer […] zum Vertrag/Projekt Blut-Biobank Studienzentrum in Höhe von 12.212,38 EUR, - eine Gutschrift vom 24.05.2019 mit der Nummer […] zum Vertrag/Projekt Blut-Biobank Studienzentrum in Höhe von 54.561,50 EUR, - eine Gutschrift vom 20.08.2019 mit der Nummer […] zum Vertrag/Projekt Blut-Biobank Studienzentrum in Höhe von 60.392,50 EUR und - eine Gutschrift vom 29.11.2019 mit der Nummer […] zum Vertrag/Projekt Blut-Biobank Studienzentrum in Höhe von 51.958,38 EUR. Aus denselben Gründen veranlassten die gesondert Verfolgten B., H., S., Dr. S., Dr. T., Dr. R. und R., dass der V.GbR durch die O. AG im Tatzeitraum Zahlungen von insgesamt 59.852,63 EUR gewährt wurden. Im Einzelnen, wurden folgende Gutschriften durch die Firma O. AG an die V.GbR geleistet: eine Gutschrift vom 20.08.2018 mit der Nummer […] zum Vertrag/Projekt Rahmenvereinbarung LiveTicker in Höhe von 35.237,44 EUR und eine Gutschrift vom 01.08.2019 mit der Nummer […] zum Vertrag/Projekt Rahmenvereinbarung LiveTicker in Höhe von 24.615,19 EUR. Zur Umsetzung der insoweit getroffenen Unrechtsvereinbarung bestellte der Beschuldigte Dr. V. ab dem 01.01.2017 bis Dezember 2019 mindestens in 4.832 Fällen zuzubereitende Arzneimittel der oben genannten PZN direkt über die a. oHG. 2. im Wissen, dass aufgrund der Kick-Back Zahlungen die Kosten für die verordneten Zubereitungen bei den Krankenkassen nicht erstattungsfähig waren, Verordnungen für Zytostatika ausstellte und an die a. oHG übermittelte, welche die Verordnungen bei den Krankenkassen einreichten und die jeweiligen Mitarbeiter der Krankenkassen - wie von dem Beschuldigten beabsichtigt - im Vertrauen in die rechts- und vertragskonforme Verordnung und die entsprechend konforme Rechnungsstellung der a. oHG, veranlasst wurden, die Überweisung der Rechnungssumme vorzunehmen, wodurch den Krankenkassen ein Schaden von erheblichem Umfang entstand, im Einzelnen: der AOK B. in Höhe von 46.210,34 EUR, der AOK N. in Höhe von 129.659,15 EUR, der AOK R. in Höhe von 15.603,83 EUR, der AOK R. in Höhe von 2.131.171,11 EUR der DAK in Höhe von 779.476,43 EUR und der Techniker Krankenkasse in Höhe von 2.296.323,74 EUR. Vergehen und Verbrechen, strafbar gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 299a Nr. 1, 300 Nr. 1 und 2, 25 Abs. 2, 53 Abs. 1 StGB. Der Anordnung der Beschlagnahme steht auch nicht etwa ein Beweisverwertungsverbot an den beschlagnahmten Unterlagen / Daten entgegen. Die Unterlagen / Daten sind verwertbar, auch wenn - wie unter Ziffer 1. festgestellt - die Art und Weise des der Beschlagnahme vorausgegangenen Sichtungsverfahrens rechtswidrig war. Aus dem unter Ziffer 1. festgestellten Verstoß ist nicht etwa zu folgern, dass die beschlagnahmten Gegenstände in einem späteren Hauptsacheverfahren als potenzielles Beweismittel keine Verwendung finden können. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass nicht jeder Verfahrensverstoß automatisch zu einer Unverwertbarkeit führt. Auch insoweit macht sich das hier entscheidende Gericht die zutreffende Argumentation des Amtsgerichts Hamburg, Abt. 162 in der Entscheidung vom 18.10.2024 zu dem bereits o.g. Geschäftszeichen 162 Gs 149/20 (= 5512 Js 196/19) zu eigen. Dort heißt es u.a.: „ ... Da in Rechtsprechung und Literatur aber grundsätzlich Einigkeit dahingehend besteht, dass letztlich erst das Hauptsachegericht - unabhängig von vorangegangenen Entscheidungen im Ermittlungsverfahren - im Rahmen des Hauptsacheverfahrens verbindlich über eine Verwertbarkeit von sichergestellten Gegenständen als Beweismittel zu entscheiden hat, bedeutet dieses rechtssystematisch für bereits im Ermittlungsverfahren zu treffende Beschlagnahme- oder Beschlagnahmebestätigungsentscheidungen, dass - bei vorausgesetzter materieller Beweisbedeutung - nur dann keine förmliche Beschlagnahme ausgesprochen werden kann, wenn aufgrund vorangegangenen schwerwiegender Verfahrensmängel hinsichtlich der zu beschlagnahmenden Gegenstände offensichtlich ein Verwertungverbot bestünde. Letzteres wäre dann anzunehmen, wenn der festgestellte Verfahrensmangel derart schwer wiegt, dass jede andere Entscheidung als grob unbillig einzustufen wäre. Ein solch schwerer Verfahrensmangel wäre beispielsweise in den Fällen zu sehen, in denen seitens der Ermittlungsbehörden maßgebliche Verfahrensvorschriften bewusst und willkürlich mit dem Zweck der Benachteiligung des Betroffenen fehl angewendet oder umgangen worden sind.“ Im hier vorliegenden Fall gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine bewusste und willkürliche Sachbehandlung des Sichtungsverfahrens und eine willkürliche Umgehung einer gerichtlichen Beschlagnahmeentscheidung nach § 98 I StPO. Eine entsprechende bewusste Motivation ist bei den Ermittlungsbehörden nicht zu erkennen und lässt sich nicht automatisch aus dem festgestellten Fehlverhalten als solches schlussfolgern. Vielmehr spricht bereits die fehlerhafte Sachbehandlung durch unterschiedliche staatsanwaltschaftliche Dezernenten im vorliegenden Verfahren und die offenbar ähnlich gelagerte - fehlerhafte - Sachbehandlung durch die Ermittlungsbehörden in dem gesonderten Verfahren 162 Gs 149/20 (= 5512 Js 196/19) dafür, dass es sich vorliegend - nur - um ein verbreitetes grundsätzliches Fehlverständnis bei Anwendung der hier maßgeblichen Verfahrensvorschriften der §§ 110, 94, 98 StPO und nicht etwa eine bewusste Verletzung der Systematik der StPO handelt. Hinzu kommt, dass bei einem hypothetischen Verfahrensgang mit vollständiger richtiger Beachtung der entsprechenden Verfahrensvorschriften, bei dem zunächst tatsächlich nur eine Sichtung iSd § 110 StPO und rechtzeitig, spätestens zum 3.5.2021 von der Staatsanwaltschaft ein Beschlagnahmeantrag bei Gericht gestellt worden wäre, diesem Antrag auch damals schon - wie heute - mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit stattgegeben worden wäre. Damit ist ein offensichtliches Verwertungsverbot für das Hauptsacheverfahren, das einer im Ermittlungsverfahren zu treffenden Beschlagnahmeentscheidung entgegenstehen könnte, nicht gegeben. Mit Blick auf den außerordentlichen Umfang des vorliegenden Ermittlungsverfahrens ist insgesamt gesehen die Dauer des Verfahrens auch noch als verhältnismäßig anzusehen.