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Urteil

9 C 184/24

AG Hamburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHH:2025:0319.9C184.24.00
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Leitsätze
1. Die Auswahl unter mehreren tatsächlich möglichen Abhilfemaßnahmen muss dem Störer überlassen bleiben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn entweder nur eine Maßnahme allein die Beeinträchtigung beseitigen kann oder andere Maßnahmen zwar denkbar sind, aber praktisch nicht ernsthaft in Betracht kommen.(Rn.43) 2. Die streitgegenständlichen Geräuschemissionen durch Badezimmerabflüsse der im 3. Obergeschoss liegenden WEG-Wohnung (Waschbecken, WC, Badewanne) sind Einwirkungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG, die sich in der konkreten Wohnungseigentumsanlage im Rahmen dessen halten, was bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlich ist und was folglich durch eine Partei im Erdgeschoss zu dulden ist. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese Nachteile maßgeblich auf einen Mangel des Gemeinschaftseigentums - die nicht fachgerechte Ausführung des Abwasserrohres bereits zum Zeitpunkt der Herstellung des Gebäudes - zurückzuführen sind.(Rn.48) (Rn.49)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Hamburg zum Az. 9 H 1/21. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auswahl unter mehreren tatsächlich möglichen Abhilfemaßnahmen muss dem Störer überlassen bleiben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn entweder nur eine Maßnahme allein die Beeinträchtigung beseitigen kann oder andere Maßnahmen zwar denkbar sind, aber praktisch nicht ernsthaft in Betracht kommen.(Rn.43) 2. Die streitgegenständlichen Geräuschemissionen durch Badezimmerabflüsse der im 3. Obergeschoss liegenden WEG-Wohnung (Waschbecken, WC, Badewanne) sind Einwirkungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG, die sich in der konkreten Wohnungseigentumsanlage im Rahmen dessen halten, was bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlich ist und was folglich durch eine Partei im Erdgeschoss zu dulden ist. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese Nachteile maßgeblich auf einen Mangel des Gemeinschaftseigentums - die nicht fachgerechte Ausführung des Abwasserrohres bereits zum Zeitpunkt der Herstellung des Gebäudes - zurückzuführen sind.(Rn.48) (Rn.49) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Hamburg zum Az. 9 H 1/21. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ergibt sich aus § 43 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 WEG. Der Kläger ist auch prozessführungsbefugt. Es geht um Abwehransprüche des Klägers hinsichtlich der Nutzung von Sondereigentum bzw. gemeinschaftlichem Eigentum durch den Beklagten, die in dem räumlichen Bereich des Sondereigentums des Klägers ggfs. zu Nachteilen führt. Derartige Ansprüche ergeben sich im Allgemeinen aus § 1004 BGB, § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG und sind nicht von der Gemeinschaft geltend zu machen, sondern von dem betroffenen Sondereigentümer. Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, wenn der Kläger ein (behauptetes) eigenes Recht im eigenen Namen vor Gericht einklagen will. Ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch tatsächlich gegen den Beklagten zusteht, wird im Rahmen der Begründetheit der Klage untersucht. II. Die Klage ist indes nicht begründet. Dem Kläger steht der begehrte Anspruch gegen den Beklagten, dass dieser sein Badezimmer so zurückbaut, dass eine Einleitung von Abwasser durch das WC, die Badewanne und die Dusche in die an dem Küchenraum der Wohnung des Klägers entlangführende Abwasserleitung des Gebäudes nicht mehr erfolgen kann, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Ein solcher Rückbauanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 1004 BGB, § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet, deren Sondereigentum nicht über das in § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigten. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG hat der Kläger (lediglich) solche Einwirkungen auf sein Sondereigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst. Sofern Einwirkungen/Emissionen aus dem Sondereigentum des Beklagten dringen und in dem Sondereigentum des Klägers Auswirkungen entfalten, die über das in § 14 WEG aufgezeichnete Maß hinausgehen, stünde dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch gemäß § 1004 BGB zu: Wird das Eigentum beeinträchtigt, kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. Es kann an dieser Stelle zunächst dahinstehen, ob und in welchem Maße Emissionen aus dem Sondereigentum (Badezimmer) des Beklagten bis zu dem Sondereigentum des Klägers (Küche) dringen, was Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens und der sachverständigen Untersuchungen war. Denn selbst wenn Geräuschbelastungen in dem durch den Kläger vorgebrachten Umfang und Ausmaß bestünden, hätte er jedenfalls keinen Anspruch auf den beantragten Rückbau des Badezimmers in dem Sondereigentum des Beklagten gemäß § 1004 S. 1 BGB. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich ein solcher Anspruch des Klägers auf den Rückbau des Badezimmers ergeben soll. Allenfalls bestünde ein Anspruch des Klägers darauf, dass in seinem eigenen Sondereigentum keine Emissionen ankommen, die ihren Ursprung in dem Sondereigentum des Beklagten haben und das Maß von § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 WEG überschreiten. Maßstab kann allein sein, inwiefern der Kläger gestört wird und derartige Störungen ggfs. dulden muss oder nicht. Ob die Störungsunterlassung durch einen Rückbau des Badezimmers erfolgt oder etwa dadurch, dass der Beklagte sein Badezimmer nicht mehr (oder nicht mehr in dem bisherigen Umfang) nutzt oder andere Maßnahmen ergreift, die ggfs. nach entsprechenden Gestattungsbeschlüssen der Gemeinschaft auch in das Gemeinschaftseigentum eingreifen könnten, kann nicht in die Entscheidungsgewalt des Klägers fallen. So hat der Kläger selbst in der Eigentümerversammlung vom 18.12.2024 zu dem Tagesordnungspunkt 14 einen Beschluss eingebracht, der auch einstimmig beschlossen worden ist, in dem der Kläger eine technische Möglichkeit der Problemlösung aufzeigt. Diese liegt darin, dass das Fallrohr in der Wand zwischen Treppenhaus und Küche im Bereich der Wohnung des Klägers durch ein Fallrohr mit besseren Schalldämmungswerten als die derzeit verbauten PP-Rohre ausgetauscht wird. Weitere technische Lösungen sind denkbar und wurden zwischen den Parteien auch vergleichsweise diskutiert (z. B. Versetzen des zweimal 45° Versatzes aus der Küche in den Keller; Dämmung des (vorhandenen) Fallrohres im EG). Hierauf hat das Gericht den Kläger mit Hinweisbeschluss vom 20.09.2024 hingewiesen; eine Umstellung der Anträge hin zu einem Unterlassungsanspruch ist indes nicht erfolgt. Die geringfügigen Korrekturen an dem zu 1) zuletzt gestellten Antrag führen nicht zu dessen Begründetheit, weil der Kläger an dem nicht bestehenden Rückbauanspruch grundsätzlich festhält. Auch soweit der Kläger hinweist auf Fritzsche in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 73. Edition Stand 01.02.2025, Rn. 66-70, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Störer muss zwar grds. die Quelle fortdauernder Störungen beseitigen (BGH NJW 2005, 1366 (1367) mwN; NJW-RR 2011, 1458 Rn. 5). Daher umfasst der Beseitigungsanspruch jedenfalls die unmittelbaren Fortwirkungen der Beeinträchtigung, bei denen es nur eine Art und Weise der Störungsbeseitigung gibt. Im streitgegenständlichen Verfahren gäbe es aber nicht nur die eine beantragte denkbare Art und Weise der Störungsbeseitigung. Vielmehr wäre der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt, wenn man den Beklagten zu einem Rückbau seines Badezimmers wie beantragt verurteilen würde. Vgl. Fritzsche, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 72. Edition § 1004 Rn. 72 f.: "Das Verhältnismäßigkeitsprinzip führt beim Inhalt des konkreten Beseitigungsanspruchs nach ganz hM dazu, dass die Auswahl unter mehreren tatsächlich möglichen Abhilfemaßnahmen dem Störer überlassen bleiben muss (stRspr und hL, etwa BVerfG NJW 2010, 220 Rn. 26 mwN; BGHZ 67, 252 (253) = NJW 1977, 146; BGH NJW 1978, 1584 (1585); 2004, 1035 (1037) mwN; NJW 2022, 2406 Rn. 25 mwN; Erman/Ebbing Rn. 65). Denn er trägt ggf. das Risiko der Zwangsvollstreckung, wenn die gewählte Maßnahme die Störung nicht beseitigt. Daher kann nicht zB Betriebseinstellung verlangt werden, wenn Schutzmaßnahmen oder Betriebseinschränkungen die Beeinträchtigung beenden (BGH NJW 1960, 2335; BGHZ 59, 205 (208) = NJW 1972, 1464), und kein Schutzzaun gegen Fußbälle in bestimmter Höhe, wenn das Ausmaß der Beeinträchtigung auch durch Einschränkungen des Spielbetriebs reduziert werden kann (OLG Naumburg NJOZ 2017, 398). Gleichwohl muss der Zustand, der zu beenden oder wiederherzustellen ist, im Anspruchsbegehren, Klageantrag und Tenor so deutlich beschrieben werden, dass für die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 oder 888 ZPO feststeht, welches Ziel die Beseitigung haben soll (LG Frankfurt a.M. NJW-RR 2021, 128 Rn. 5 f.). Ausnahmsweise geht der Anspruch aber dann auf eine bestimmte Maßnahme, wenn entweder nur sie allein die Beeinträchtigung beseitigen kann oder andere Maßnahmen zwar denkbar sind, aber praktisch nicht ernsthaft in Betracht kommen (BGHZ 29, 314 (317) = NJW 1959, 936; BGHZ 67, 252 (254) = NJW 1977, 146; BGH NJW 2004, 1035 (1037); NJOZ 2005, 3210 (3211); Armbrüster LMK 2004, 105 f.)" 2. Selbst wenn man aber zu dem Ergebnis käme, dass der begehrte Rückbau die einzig denkbare Form der Störungsbeseitigung wäre, bestünde ein solcher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 1004 BGB, § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG gleichwohl nicht. Der Kläger hat weder einen Beseitigungs- noch einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten. Vorliegend geht es um die Frage, ob die Voraussetzungen von § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG erfüllt sind, ob also der Beklagte das Sondereigentum des Klägers über das in § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt. Letztlich ist die Frage zu klären, ob dem Kläger über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus durch die Badnutzung des Beklagten ein nicht zu duldender Nachteil erwächst. Dies ist nicht der Fall. Der Kläger hat die Einwirkungen vielmehr zu dulden. a) Die Geräuschemissionen stellen zwar zunächst grundsätzlich einen "Nachteil" im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG dar. Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche, vermeidbare und zu vermeidende objektive Beeinträchtigung (BGH NZM 2014, 245 Rn. 11; 2014, 201 Rn. 8; NJW 2013, 1439 Rn. 4; 2012, 2725 Rn. 12; 2012, 72 Rn. 14; NJW-RR 2012, 140 Rn. 8; 2011, 949 Rn. 5). Lediglich geringfügige und belanglose Beeinträchtigungen fallen hierunter nicht. Angesichts der sachverständigen Ausführungen in dem selbständigen Beweisverfahren 9 H 1/21 sowie der Schilderungen des persönlich angehörten Klägers, wie er insbesondere die Badewannenabflüsse sowie Feststoffeinleitungen aus dem WC des Beklagten in seiner Küche sitzend empfindet, handelt es sich hier nicht um lediglich belanglose Beeinträchtigungen. Bereits bei der Benutzung des Handwaschbeckens im Bad werden die zulässigen Grenzwerte von 30 dB(A) überschritten (35 dB(A)). Dies gilt erst recht, wenn Wasser in erheblichen Mengen aus der Badewanne abgelassen oder wenn die WC-Spülung betätigt wird. Hierbei sind noch höhere Werte gemessen worden. b) Dies sind allerdings solche Einwirkungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG, die sich in der konkreten Wohnungseigentumsanlage der Parteien im Rahmen dessen halten, was bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlich ist und was folglich durch die gestörte Partei zu dulden ist. Bei der Bewertung, ob dies der Fall ist, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Es bedarf dazu jeweils der Bewertung aller Umstände des Einzelfalls und eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen. Unter Anwendung der vorgenannten Maßstäbe ist das Gericht hier nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die durch den Kläger empfundenen Nachteile solche sind, dass sie nicht zu dulden wären. Insbesondere sind diese Nachteile maßgeblich auf einen Mangel des Gemeinschaftseigentums – die nicht fachgerechte Ausführung des Abwasserrohres bereits zum Zeitpunkt der Herstellung des Gebäudes – zurückzuführen und lediglich mittelbar auf die (zulässige) Benutzung dieses Gemeinschaftseigentums durch den Beklagten. Im Einzelnen: aa) Das Gericht verkennt zunächst nicht, dass eine mehrmals täglich wiederkehrende Geräuschbelastung in der Wohnung und insbesondere in der Küche des Klägers ankommt, die ihm einen ungestörten Aufenthalt in seiner eigenen Wohnung verwehrt, ohne mehrmals am Tag Zeuge der Benutzung des Badezimmers und der Art dieser Benutzung durch den Beklagten zu werden. Auch haben die Messungen der Sachverständigen ergeben, dass die DIN-Werte überschritten werden, teils erheblich. Der Schutzbereich der DIN-Normen ist auf die Küche des Klägers auch grundsätzlich anwendbar, denn es handelt sich angesichts der Ausstattung, der Größe, der Lichtverhältnisse, der Wohnqualität sowie des Durchgangs nach draußen um eine sog. Wohnküche, die ein schützenswerter Aufenthaltsraum im Sinne der DIN 4109 ist. Hierbei ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht anzunehmen, dass erst der Kläger durch seine konkrete Benutzung und Einrichtung der Küche diese zu einem Aufenthaltsraum bestimmt hat. Vielmehr war die Küche bereits beim Bau des Gebäudes angesichts ihrer Ausstattungsmerkmale als ein solcher Aufenthalts- und Wohnraum angelegt. bb) Entscheidend ist allerdings, dass die Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens gezeigt haben, dass ein Mangel des Gemeinschaftseigentums (insbesondere fehlende Dämmung des Abwasserrohrs) vorliegt, der maßgeblich ursächlich für die Geräuschbelastung bei dem Kläger ist. Grundsätzlich darf nach den sachverständigen Ausführungen die Lautstärke von haustechnischen Einzel- und Gemeinschaftsanlagen in Wohnräumen einen normierten Schalldruckpegel von 30 dB(A) nicht überschreiten (..., 13.07.2022, S. 10). Diese Werte werden bei der Benutzung sämtlicher Sanitärobjekte in dem Badezimmer des Beklagten überschritten: Handwaschbecken 35 dB(A), Badewanne 38 dB(A), Dusche/Handbrause 36 dB(A), WC Wasserspülung 48 dB(A), WC Spülung mit Quark zur gerichtlich nachvollziehbaren Simulation einer Feststoffeinleitung 60 dB(A) (..., 13.07.2022, S. 13). Vor allem letzteres führt zusätzlich zu dem Abwassergeräusch zu einem subjektiv extrem laut vernehmbaren Poltergeräusch auf Höhe der klägerischen Küche. Der Hintergrund dafür ist, dass das Rohr auf dieser Höhe verschwenkt sowie dass eine Dämmung der Abwasserleitung nicht hinreichend vorhanden ist. Das selbständige Beweisverfahren hat weiter das Ergebnis hervorgebracht, dass die in dem Gebäude verbaute streitgegenständliche Abwasserleitung bereits zum Zeitpunkt ihrer Errichtung den Anforderungen der DIN nicht genügte. Der Sachverständige ... führte aus, dass Rohre in der Wand (unter Putz) durch körperschalldämmende Stoffe lückenlos ummantelt werden müssen, damit der Körperschall im Abwasserrohr gegenüber dem Baukörper gedämmt wird. Dies gilt sogar für eine Verlegung in nicht-schutzwürdigen Räumen (..., 28.07.2022, S. 7). Der Sachverständige ... kommt zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Abwasserleitung zur Entwässerung auch des Badezimmers grundsätzlich zulässig/ausreichend ist (..., 27.10.2022, S. 20). Es wurden vielmehr generell die Anforderungen an den Schallschutz nicht eingehalten (..., 12.07.2022, S. 22 f.). Ursächlich ist das Fehlen einer ausreichenden Schalldämmung. Da es sich um eine Polypropylen Rohrleitung handelt, wäre dieses zwingend erforderlich, da das Material durch die fehlende Masse, ohne Schallschutzdämmung, die Anforderungen der DIN 4109 nicht erfüllt. Zur Problemlösung müsste nach Einschätzung des Sachverständigen ... der gesamte Steigeschacht geöffnet und eine fachgerechte Schall- und Schwitzwasserdämmung installiert werden. Ohne Körperschallverbindungen des Abwasserfallrohres würden die gemessenen Geräusche in der klägerischen Küche deutlich leiser ausfallen (..., 28.07.2022, S. 8). Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht zu konstatieren, dass für den Beklagten selbst dann die Anforderungen der DIN 4109 nicht einzuhalten gewesen wären, wenn er die Küche in dem ursprünglichen Raum belassen hätte. Gleiches gilt auch für die beiden weiteren Küchen, die in den Wohnungen zwischen der klägerischen sowie der Wohnung des Beklagten liegen. Regelmäßig ist ein Wohnungseigentümer allerdings nicht verpflichtet, durch nachträgliche Maßnahmen den bestehenden Schallschutz zu verbessern. Dies gilt auch dann, wenn er Veränderungen innerhalb seines Sondereigentums vornimmt, durch die er das Gemeinschaftseigentum auf eine andere und ggfs. intensivere Weise als bisher – allerdings in einem weiterhin zulässigen Rahmen – nutzt. Der BGH hat klar gemacht, dass bei "üblichen" Instandsetzungsmaßnahmen innerhalb der Wohnung ein verbessertes Schallschutzniveau nicht verlangt werden könne. Der Eigentümer sei lediglich verpflichtet, das bislang erreichte Schallschutzniveau "im Prinzip" zu erhalten, jedenfalls nicht "signifikant" zu unterschreiten. Anders sei dies jedoch bei "grundlegenden" Um- und Ausbauten (BGH (V. Zivilsenat), Urteil vom 06.07.2018 - V ZR 221/17, BeckRS 2018, 26256; Müller, in: BeckOK WEG, Hogenschurz, 57. Ed. Stand 15.07.2024, § 14 Rn. 80). Wie dies im vorliegenden Fall zu beurteilen ist, wo die Störung nicht durch den eigentlichen Umbau an sich (z. B. veränderter Trittschall nach Erneuerung des Bodenbelags), sondern erst durch die veränderte Nutzung des Gemeinschaftseigentums (intensivere Nutzung der Abwasserleitungen) auftritt, ist, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden und nicht Gegenstand der BGH-Rechtsprechung. Ausgangspunkt der weiteren Interessenabwägung ist die rechtliche Überlegung, dass es dem Beklagten nicht verwehrt war, innerhalb seines Sondereigentums Räume zu tauschen und aus der ehemaligen Küche ein Badezimmer herzustellen. Weder gibt es allgemeine Rechtsgrundsätze, nach denen ein solches Vorgehen mit Blick auf die Rücksichtnahme gegenüber den Nachbarn grundsätzlich verboten wäre, noch war dies dem Beklagten aufgrund der Regelungen der Teilungserklärung oder der konkreten Gestaltung des Gebäudes vorab untersagt. Aus den Wohnungsplänen in der Teilungserklärung aus 1983 (Anlage AS1, ASt2 in 9 H 1/21), auf denen "Küche" eingezeichnet ist, lässt sich nicht die verbindliche Zuteilung dieses Raums dergestalt entnehmen, dass er nicht anderweitig in der Wohnung untergebracht werden dürfte. Zudem hat der Beklagte im Vorfeld der Umbaumaßnahmen geprüft, ob der gemeinschaftliche Fallstrang für den Anschluss von Badentwässerungsleitungen geeignet ist und ob dies fachgerecht möglich ist, was der Fall war (was auch sachverständig bestätigt wurde). Die diesbezügliche Aktennotiz vom 17.10.2019 hat er der Hausverwaltung mit E-Mail vom 12.03.2021 übermittelt (Anlage B6). cc) Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass der Beklagte unbefugt bauliche Veränderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG am Gemeinschaftseigentum vorgenommen hat, die es ihm überhaupt ermöglicht haben, das Badezimmer wie erfolgt herzustellen, ist ihm darin zunächst zuzustimmen. Dies hat gleichwohl keine Auswirkungen auf die Frage des hier zu untersuchenden Rückbau- bzw. Unterlassungsanspruchs des Klägers gegen den Beklagten. Zunächst einmal sind die baulichen Veränderungen an solchen Teilen der Gemeinschaftsordnung erfolgt, die mit den hier streitgegenständlichen Emissionen nichts zu tun haben. So hatte der Beklagte gemäß Anlage B2 das Einverständnis der Verwaltung der Beklagten zu dem Erstellen eines Durchbruchs, der Verlegung einer Fußbodenheizung im Badezimmer sowie dem Erstellen einer Außenzapfstelle auf dem Balkon eingeholt, die ihm, vorbehaltlich eines statischen Nachweises bei der Durchbruchserstellung, den der Beklagte dann auch beigebracht hat, per E-Mail vom 26.11.2019 erteilt worden ist. Diese – unbefugt, da ohne Beschlussfassung der Gemeinschaft – vorgenommenen baulichen Veränderungen haben allerdings mit der hier streitgegenständlichen Abwasserleitung keinen Konnex und sind damit nicht adäquat kausal für die Störungen in der Küche des Klägers. Soweit der Kläger erstmals im Schriftsatz vom 12.02.2025 weiter vorbringt, der Beklagte habe das Gemeinschaftseigentum auch dadurch unbefugt baulich verändert, dass er neue Entwässerungsleitungen für die Badinstallation geschaffen und diese an die Fallleitung angeschlossen; anstelle der zuvor vorhandenen Abflussleitung der Küchenspüle habe der Beklagte einen nunmehr dreifachen Anschluss aus dem Sanitärbereich mit dem Durchmesser DN 100 hergestellt und an die Fallleitung angeschlossen, dies stelle eine bauliche Veränderung an der Anschlussstelle zur Fallleitung dar und diese Anschlussstelle sei (entgegen § 3 (2) lit. f) und h) der Teilungserklärung) dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet, war dies jedenfalls nicht weiter aufzuklären und führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Das Gericht ist vielmehr der Meinung, dass dem Beklagten letztlich (sämtliche) baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum nach Auslegung der Beschlüsse durch die Gemeinschaft genehmigt worden sind. So hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 07.11.2022 (Anlage K1) unter TOP 8 zunächst beschlossen, dass die Umbauten am Gemeinschaftseigentum "derzeit nicht genehmigt werden". In der Versammlung vom 11.12.2023 (Anlage B4) haben die Eigentümer erneut beraten und sich unter TOP 9 ausdrücklich dazu entschlossen, nicht weiter gegen den Beklagten vorzugehen. Zwar wurde kein Genehmigungsbeschluss gefasst, gleichwohl ist in dem Zusammenhang die Entscheidung der Gemeinschaft getroffen worden, die baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum faktisch zu akzeptieren und den Rückbauanspruch nicht zu verfolgen, was letztlich zu einem endgültigen Ausschluss der Anspruchsverfolgung durch die Gemeinschaft gegenüber dem Beklagten geführt hat. Mit Ablauf des 31.12.2023 ist sodann auch die Verjährung eines etwaigen Rückbauanspruchs der Gemeinschaft eingetreten, was der Gemeinschaft auch bewusst war (vgl. TOP 8 vom 07.11.2022). Diese gesicherte Rechtsposition des Beklagten ist auch bei der Interessenabwägung zwischen den Parteien zu berücksichtigen. Entscheidend für die gerichtliche Entscheidung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – zu diesem Zeitpunkt lagen Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum vor, die dem Beklagten letztlich gestattet worden waren. 3. Da der Kläger bereits keinen Rückbau- oder Unterlassungsanspruch hat, ist auch dem Klageantrag zu Ziff. 2) der Erfolg zu versagen, der sich auf künftige Unterlassungen richtet. III. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um den Rückbau eines Badezimmers wegen Schallemissionen. Die Parteien sind in der Wohnungseigentümergemeinschaft […], Hamburg verbunden. Das Gebäude war 1983/1984 erstmals bezugsfertig hergestellt. Der Kläger ist Eigentümer der im Erdgeschoss rechts belegenen und in dem Aufteilungsplan mit der Nr. 2 bezeichneten Wohnung. Der Beklagte ist Eigentümer der im 3. Obergeschoss rechts belegenen Wohnung, die im Aufteilungsplan mit der Nr. 9 bezeichnet ist. Der Beklagte hat in 2019/2020 Umbauten in seiner Wohnung veranlasst, in deren Zuge er die Position von Bad und Küche in seiner Wohnung getauscht hat. Dies hat zur Folge, dass sein Badezimmer nunmehr über den Küchen der darunter belegenen Wohnungen liegt, so auch über der Küche der klägerischen Wohnung. In dem Badezimmer des Beklagten befindet sich eine Duschkabine, eine Badewanne, eine Sauna, ein Doppelwaschtisch sowie ein WC. Unmittelbar hinter den Wasseruhren der klägerischen Küche befindet sich hinter der Küchenwand ein Abwasserfallrohr, über das die Abwässer aus den Küchen der darüber liegenden beiden Wohnungen sowie dem Badezimmer des Beklagten abgeleitet werden. Seit dem Umbau fühlt sich der Kläger in der Nutzung insbesondere seiner Küche (aber auch anderer Aufenthaltsräume seiner Wohnung) wegen Schallemissionen bei Nutzung des Badezimmers in der Wohnung des Beklagten erheblich eingeschränkt. Er hört bei entsprechender Benutzung des Badezimmers (insbesondere der Duschkabine bzw. der Badewanne sowie des WC) starkes Wasserrauschen oder auch Prallgeräusche bei Feststoffeinleitung aus dem WC. Das Vorliegen und der Umfang der Beeinträchtigungen ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte hat bezüglich der Umbauarbeiten die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (die Hausverwaltung) vorab informiert. Die Hausverwaltung teilte ihm mit E-Mail vom 26.11.2019 mit, dass die Gemeinschaft keinen Einwand gegen die vorgetragenen Arbeiten habe. Eine Beschlussfassung wurde hierzu nicht vorab herbeigeführt. In der Versammlung am 07.11.2022 wurde unter TOP 8 beschlossen, die Umbauten (Trennwand zwischen Küche/Wohnzimmer) derzeit nicht zu genehmigen. Die Gemeinschaft der Eigentümer diskutierte in der Versammlung vom 11.12.2023 unter TOP 9 die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der Umbauarbeiten und einigte sich wie folgt: "Dieser Punkt wird innerhalb der Eigentümergemeinschaft ausgiebig diskutiert. Es besteht letztendlich Einigkeit dahingehend, dass dieses Thema nicht weiter verfolgt werden soll. Gleichfalls wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum im Zuge von Umbaumaßnahmen in den Wohnungen im Vorwege von der Eigentümergemeinschaft einer Beschlussfassung bedürfen." Unter dem Aktenzeichen 9 H 1/21 hatte der Kläger ein selbständiges Beweisverfahren angestrengt; das Gericht hat diese Akte zu dem hiesigen Verfahren mit Beschluss vom 03.07.2024 beigezogen. Darin treffen die Sachverständigen unter anderem folgende Feststellungen: Sachverständiger ..., schalltechnisches Gutachten vom 10.05.2022: 1983 (bei Errichtung) galt: 30 dB(A); 2020 (beim Umbau) galt: 30 dB(A) (S. 10). In beiden Fällen ist 30 dB(A) einzuhalten (S. 13 oben); Tabelle (14): In allen Fällen sind die empfohlenen Werte übertroffen. Selbst beim Handwaschbecken wird 35 dB(A) erreicht. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes (1983/84) und zum Zeitpunkt des Umbaus der Wohnung im 3. OG (2020) sind die schallschutztechnischen Vorgaben für Wohnraum und damit die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten (S. 16 u., ebenso im Ergänzungsgutachten, Bl. 389 der Beiakte). Schon beim Betätigen der Armatur des Handwaschbeckens wird die Anforderung nicht erfüllt (im Ergänzungsgutachten, Bl. 390 der Beiakte: Wenn die Wasserdurchflussmenge gleich ist, kann auch bei einer vorherigen Küchenspüle in der Wohnung 3. OG schon eine Überschreitung der Schallschutzanforderung in der Küche EG vorgelegen haben). Wegen einer Verschwenkung des Rohres hinter den Wasseruhren in der Küche des Klägers entstehen diese Geräusche. Es liegen gravierende Körperschallverbindungen zwischen dem Abwasserfallrohr und dem Innenputz der Wand in der Küche vor. Demnach entspricht das eingebaute Fallrohr nicht den Schallschutzanforderungen (S. 18). Die Anforderungen beziehen sich auf "Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen gemeinsam: Demnach wird nicht nach Frisch-, Fäkalien-, Schmutz- und Grauwasser unterschieden (S. 18). Sachverständiger ..., Ergänzungsgutachten vom 28.7.2022: Rohre müssen in der Wand (unter Putz) durch körperschalldämmende Stoffe lückenlos ummantelt werden, damit der Körperschall im Abwasserrohr gegenüber dem Baukörper gedämmt wird. Falls der Abflussstrang in der Küche der Wohnung Steinhoff im Erdgeschoss nicht vollständig körperschallgedämmt in der Wandaussparung eingeputzt ist, entspräche die vorhandene Ausführung im Jahr 1983/84 nicht den Vorgaben der DIN. Sachverständiger ..., Gutachten vom 12.07.2022: Die Abwasserleitung ist grundsätzlich zulässig und bei einer durchgängigen Fallleitung in DN 100 möglich (S. 22). Für die von mir besichtigten Wohnungen […] ist eine Fallleitung in DN 100 ausreichend (S. 23). Ursächlich ist hier das Fehlen einer ausreichenden Schalldämmung. Da es sich hier um Polypropylen Rohrleitung (PP, alte Ausführung) handelt, ist dieses zwingend erforderlich, da das Material durch die fehlende Masse ohne Schallschutzdämmung die Anforderungen der DIN 4109 nicht erfüllt. Hier muss die fehlende Dämmung in dem gesamten Strang ergänzt werden (S. 24). Sachverständiger ..., Ergänzungsgutachten vom 27.10.2022: Das Mischen von Abwasser aus Bad und Küche ist zulässig, erforderlich sind dann DN 100, hier verbaut. Sachverständiger ..., Ergänzungsgutachten vom 01.03.2023: Das Fallrohr ist ausreichend dimensioniert, um die zusätzlichen Abwässer vom Bad aufzunehmen. Selbst wenn alle weiteren Wohnungen so umgebaut würden wie die des Beklagten, wäre das Rohr für die Abflussleistung geeignet. Sachverständiger ..., Ergänzungsgutachten vom 27.06.2023: Es ist davon auszugehen, dass der Fallstrang vermutlich nicht fachgerecht in den Installationsschacht eingebaut wurde (Bl. 560). Der Kläger meint, der Beklagte habe gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG die Geräuschbeeinträchtigungen zu unterlassen und die Sanitärinstallationen zurückzubauen, um die Geräusche zuverlässig zu unterbinden. Der ursprünglich für Küchen konzipierte Abwasserstrang sei für die Abwässer der umfangreichen Badinstallationen nicht konzipiert worden (Doppelwaschtisch ausgenommen, da dieser in etwa einem Küchenspülbecken entspreche). Bei seiner Küche handele es sich um einen schutzwürdigen Aufenthalts-/Wohnraum im bauordnungsrechtlichen Sinne, nämlich eine Wohnküche. Die DIN 4109 gelte hierfür. Der Beklagte habe den Umbau rechtswidrig vorgenommen, da er die Gemeinschaft nicht vorab im Beschlusswege hinsichtlich des beeinträchtigten Gemeinschaftseigentums befasst habe. Die E-Mail der Wohnungseigentumsverwalterin vom 26.11.2019 rechtfertige die Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum nicht. Der Kläger behauptet, sein Sondereigentum werde durch die Verursachung der störenden Schallemissionen unmittelbar durch ein Verhalten des Beklagten beeinträchtigt und er meint, er sei zur Abwehr dieser Störungen unmittelbar selbst berechtigt (prozessführungsbefugt). Der Unterlassungsanspruch sei gegeben, da künftig Wiederholungsgefahr für rechtswidrige Umbauten bestehe. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. den Beklagten zu verurteilen, in der im 3. Obergeschoss rechts auf dem Grundstück […], […] Hamburg belegenen Wohnung das in dem Raum links (bei Zutritt zur Wohnung) hergestellte Badezimmer so zurückzubauen, dass eine Einleitung von Abwasser durch das WC, die Badewanne und die Dusche in die an dem Küchenraum der Wohnung des Klägers entlangführende Abwasserleitung des Gebäudes nicht mehr erfolgen kann; 2. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in der zu Nr. 1 bezeichneten Wohnung ohne vorherige Zustimmung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer […], Hamburg Umbauten oder sonstige Eingriffe vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, die zu einer Verursachung von über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Schallemissionen in dem Abwasserrohrleitungsnetz des Gebäudes und/oder zu einer Überschreitung der Schallschutzgrenzwerte der DIN 4109, Ausgabe 1962, Blatt 2 in der Wohnungseigentumseinheit Nr. 2 des Klägers führen, gegen Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, er sei berechtigt gewesen, die Küche in ein Badezimmer umzubauen und ohne Zustimmung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Entwässerungsleitungen an das gemeinschaftliche Fallrohr anzuschließen. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass der zuvor als Küche genutzte Raum weiterhin als Küche genutzt werde. Da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keine Vereinbarung getroffen habe, nach der die Küche ausschließlich in dem Raum sein dürfe, der im Aufteilungsplan mit dem Wort "Küche" bezeichnet sei, und § 3 (2) lit. f) und h) der Teilungserklärung die Verlegung von (Ab-)Wasserleitungen innerhalb des Sondereigentums und Anschluss an das gemeinschaftliche Fallrohr erlaube, stellten übliche mit der Nutzung der vormaligen Küche als Badezimmer einhergehende Geräusche keine Beeinträchtigung dar, die über das in § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinausgingen. Der Kläger dürfe von dem Beklagten nichts fordern, was die anderen Wohnungseigentümer auch nicht einhielten, insbesondere das Unterlassen von Abwassergeräuschen, die den normierten maximalen Schalldruckpegel von 30 dB(A) nicht einhielten. Der Beklagte könne auch nicht verpflichtet werden, Schallschutzvorschriften einzuhalten, die bereits zuvor nicht eingehalten worden seien. Der Beklagte habe die Abwasserleitungen lediglich an das gemeinschaftliche Fallrohr angeschlossen. Der Anschluss an das Gemeinschaftseigentum sei keine bauliche Veränderung und kein unzulässiger Eingriff in das Gemeinschaftseigentum. Letztlich kämen andere – geeignetere – Maßnahmen in Betracht, um die angebliche "Störung" zu beseitigen. Es sei dem Kläger daher verwehrt, vom Beklagten den mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachten Rückbau des Badezimmers zu verlangen. Der geforderte Rückbau sei unverhältnismäßig. Etwaige Rückbauansprüche wären verjährt.