Urteil
315a C 334/14
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHHAL:2015:0923.315AC334.14.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zu, insbesondere nicht auf der Grundlage der §§ 812ff. BGB. Es kann offen bleiben, ob die in den Darlehensvertrag vom 10. Juni 2010 aufgenommene Regelung über die Berechnung des Bearbeitungspreises von EUR 400,00 (Anlage K 1) eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt und damit der Inhaltskontrolle nach §§ 310, 307 BGB unterliegt. Denn auch wenn § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB anwendbar wäre, wäre beim hier vorliegenden gewerblichen Kreditvertrag eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin als Unternehmerin nicht anzunehmen. Zwar weicht die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts von der Regelung des § 488 BGB ab. In der Konstellation eines gewerblichen Darlehensvertrages ist es jedoch nicht schon als unangemessen zu erkennen, wenn die Vergütungsbestandteile für die Darlehensgewährung auch aus Komponenten gewählt werden, die nicht laufzeitabhängig sind. Ein Unternehmer ist bei der Prüfung der Rentabilität eines zu finanzierenden Objekts in der Lage, auch Finanzierungselemente berücksichtigen, die nicht von der Laufzeit abhängen wie z.B. ein Einmalentgelt zur Abgeltung des hier konkret dargelegten Bearbeitungsaufwands der Kreditgeberin (vgl. hierzu: Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.08.2015, Az. 413 HKO 109/14, Anlage B 23). Wegen der weiteren Einzelheiten der rechtlichen Begründung wird auf die von der Beklagten eingereichte Rechtsprechung, insbesondere Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.08.2015, Az. 413 HKO 109/14 (Anlage B 23), und Urteil vom 21.08.2015, Urteil vom 21.08.2015, Az. 328 O 520/14 (Anlage B 24) Bezug genommen. II. Der Kostenentscheidung liegt § 91 Abs. 1 ZPO zugrunde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.