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Urteil

318b C 229/22

AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom

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Leitsätze
Einfädeln eines Lkw vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn bei durchgezogener Linie und Kollision mit Pkw nach vorausgegangenem Spurwechsel.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.528,10 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einfädeln eines Lkw vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn bei durchgezogener Linie und Kollision mit Pkw nach vorausgegangenem Spurwechsel. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.528,10 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger kann von den Beklagten keinen Schadensersatz nach den §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB, 115 VVG verlangen. 1. Der Verkehrsunfall hat sich sowohl beim Betrieb des klägerischen Lkw als auch beim Betrieb des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkws ereignet (§ 7 Absatz 1 StVG). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verkehrsunfall bei Anwendung höchster Sorgfalt für jeden der Unfallbeteiligten vermeidbar gewesen wäre, liegt ein unanwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Absatz 3 StVG für keinen der Unfallbeteiligten vor. Die beidseitigen Verursacherbeiträge sind daher gemäß § 17 Absatz 1 StVG gegeneinander abzuwägen. Dabei kann das Gericht allein unstreitige oder erwiesene Tatsachen zugrunde legen. 2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger mit seinem Lkw noch auf Höhe der durchgezogenen Linie auf den rechten Fahrstreifen der BAB A7 in Fahrtrichtung Süden an der Anschlussstelle Othmarschen auffuhr und dabei das Fahrzeug der Beklagten zu 1) übersah und die Frontschürze mit seinem hinteren linken Fahrzeugheck mitriss. Die Beklagte zu 1) befand sich zu diesem Zeitpunkt nach einem vorausgegangenen Fahrspurwechsel von dem mittleren auf den rechten Fahrstreifen bereits mit ihrem Fahrzeug vollständig auf dem rechten Fahrstreifen. Zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls herrschte Stau mit Stopp and Go Verkehr. Die Feststellungen beruhen insbesondere auf den Angaben der Zeugin D. sowie den Angaben der Beklagten zu 1) und der Zeugin D.. Die Zeugin D. befuhr mit ihrem Pkw hinter dem Kläger die Autobahnauffahrt und nahm wahr, dass die Beklagte zu 1) von der mittleren auf die rechte Fahrspur wechselte und ein kleines Stück diese Spur befuhr, als der Kläger auf die rechte Fahrspur zog und dabei die Frontschürze des Pick Up mitriss. Die Zeugin beschrieb den Unfallhergang plausibel und ohne Widersprüche. Sie stellte auch klar, dass sie zum Beispiel nicht darauf geachtet hatte, ob an der Stellen, an der der Kläger auf die rechte Fahrspur wechselte, die Linie noch durchgezogen war oder nicht. Indes beschrieb sie das Einfahren auf die rechte Spur als örtlich zu Beginn bis Mitte des Beschleunigungsstreifens. Dies deckt sich wiederum mit den Angaben der Beklagten zu 1), die die Unfallörtlichkeit anhand der allseits in Augenschein genommenen Google Maps Street View Aufnahmen konkret verorten konnte, Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2023. Die Beklagte zu 1) als auch die Zeugin D. ergänzten dabei, dass der Kläger noch über die geschlossene Linie hinweg auf die rechte Fahrspur einfuhr. Sie machten es daran fest, dass die Frontschürze und vom Pick Up abgefallenen Bauteile noch auf Höhe der durchgezogenen Linie lagen. Insoweit hat das Gericht keine Zweifel, dass diese Angaben zutreffend sind. Insbesondere die Beklagte zu 1) zeigte keine Belastungstendenzen zu Lasten des Klägers, zudem passen die Angaben mit dem von der (unabhängigen) Zeugin D. beschriebenen Unfallörtlichkeit zu Beginn bis Mitte der Beschleunigungsspur überein. Auf Grundlage der Angaben der Zeugin D. geht das Gericht zudem davon aus, dass die Beklagte zu 1) ihren Fahrspurwechsel zum Zeitpunkt der Kollision bereits abgeschlossen hatte, wenn auch nicht lange, so war sie doch ein kleines Stück bereits völlig eingeschert auf dem rechten Fahrstreifen (langsam) gefahren. Übereinstimmend gaben die Zeugen wie auch der Kläger an, dass aufgrund der Verkehrssituation ohnehin nur ein langsames Fahren möglich war. Demgegenüber ist das Gericht von den Angaben des Klägers nicht überzeugt. Zwar gab der Kläger an, dass genug Platz war, als er auf die rechte Spur einfuhr und dort dann angehalten haben und erst beim Wiederanfahren sei es zur Kollision gekommen. Seine Unfalldarstellung steht bereits den Angaben der Zeugin D. entgegen. Mit den Zeugenangaben ist dabei davon auszugehen, dass der Kläger links geblinkt hatte und seinen Willen, auf die rechte Fahrspur zu wechseln, angezeigt hatte. Der Kläger bejahte auch, dass er zuvor über die Schulter gesehen habe „wie immer“. Er konnte im Weiteren indes die Situation nicht beschreiben, die er dabei gesehen hat. Zwar ist nachvollziehbar, dass man sich nicht mehr an die einzelnen Fabrikate der Fahrzeuge hinter oder nebenan erinnert. Indes konnte der Kläger so gar nichts beschreiben, was er im Zusammenhang mit dem Einfahren auf die rechte Fahrspur wahrgenommen haben will, außer, dass ausreichend Platz war. Der Kläger gab dabei an, dass er aufgrund der Größe seines Lkws die Fahrzeuge hinter sich nicht sehen kann. Dies ist nachvollziehbar. Indes ist nicht nachvollziehbar, dass er den Dodge Ram Pick Up, immerhin auch ein größeres Fahrzeug, nicht wenigstens im Spiegel oder überhaupt wahrgenommen hat. Denn bereits der zähfließende Verkehrs schließt aus, dass der Pick Up überraschend schnell aufgetaucht ist. Dabei erklärte der Kläger auch, dass er sich auf die Straßensituation nach vorne orientiert hat, was das Nichtsehen erklären könnte. Dass der Kläger bereits auf dem rechten Fahrstreifen stand und beim Anfahren die Beklagte zu 1) dann in die hintere linke Ecke des Lkws aufgefahren sein soll, steht den Angaben der Zeugin D. entgegen und ist zudem nicht mit dem Schadensbild am Pick Up in Einklang zu bringen. Ausweislich der Ablichtung auf Blatt 24 und 25 des Sachverständigengutachtens, Anlage K1, wurde bei der Kollision die Frontschürze wie auch die Frontverkleidung des Kühlers am Pick Up nach links weggeschoben. Wäre die Beklagte zu 1) auf den Lkw aufgefahren, würde sich regelmäßig ein Beschädigungsbild zeigen, bei dem die Front des Pick Ups eingedrückt wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die gefahrenen Geschwindigkeiten aller Beteiligter als gering einzuschätzen sind angesichts der beschriebenen Verkehrslage. Dem Beschädigungsbild des Lkws wie auch des Pick Up nach ist der Lkw mit seiner hinteren linken Lichtzeichenanlage und Kennzeichenhalterung sowie der hinteren linken Fahrzeugecke am Pick Up hängen geblieben und hat die Frontschürze aus ihrer Befestigung gehoben und die Verkleidung des Kühlers mitgerissen. 3. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger gegen § 18 Abs. 3 StVO verstoßen und dadurch den Unfall herbeigeführt. Nach § 18 Abs. 3 StVO hat auf Autobahnen der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen - und hierzu gehört nicht der Beschleunigungsstreifen - Vorfahrt. Auf die Beachtung dieser Regelung darf der durchgehende Verkehr auch vertrauen. Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf nur so einfahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert. Alle Einfahrenden müssen sich mit größer Sorgfalt eingliedern, vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 18 Rz. 17 mwN. Wenn es in einer solchen Situation zu einem Zusammenstoß zwischen einem die durchgehende Fahrbahn benutzenden Kraftfahrzeug und einem einfädelnden Verkehrsteilnehmer kommt, spricht der für das Verschulden des Einfädelnden der Beweis des ersten Anscheins, vgl. OLG Celle, Urteil vom 23.06.2021, Az.: 14 U 186/20, Rz. 26 mwN. Diesen Anscheinsbeweis konnte der Kläger vorliegend, wie das Ergebnis der Beweisaufnahme zeigt, nicht erschüttern. Dabei folgt das Gericht der Rechtsauffassung, dass die Vorschrift des § 18 Abs. 3 StVO auch dann Anwendung findet, wenn auf der bevorrechtigten Fahrspur Stau herrscht, vgl. insoweit auch OLG Celle, aoO. Rz. 28 mwN. Der Kläger hat weiter gegen § 10 StVO verstoßen. Die Regelung sieht vor, dass beim Einfahren auf die Fahrbahn aus einem anderen Straßenteil die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist. Da Beschleunigungsstreifen nicht zu den durchgehenden Fahrstreifen zählen, sind sie „andere Straßenteile“ im Sinne der Vorschrift. Auch hier spricht der Anschein, dass es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Einfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr kommt, gegen den Kläger, vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 10 StVO Rz. 11. Schließlich hat der Kläger gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2, Zeichen 295, verstoßen. Danach darf, wer ein Fahrzeug führt, die durchgezogene Linie nicht überfahren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger indes die durchgezogene Linie überfahren. Auch fällt nach Auffassung des Gerichts vorliegend auch der Fall eines Verkehrsstaus auf dem durchgehenden Fahrstreifen unter den fließenden Verkehr, vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 10 StVO Rz. 1. Der Kläger hätte vorliegend die durchgezogene Linie nicht überfahren dürfen. Demgegenüber kann ein unfallursächlicher Verstoß der Beklagte zu 1) nicht festgestellt werden. Insbesondere geht das Gericht nicht davon aus, dass die Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der Kollision noch mit dem Fahrspurwechsel von der mittleren auf die rechte Fahrspur beschäftigt war. Vielmehr geht das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der vorherige Spurwechsel bereits abgeschlossen war und die Beklagte zu 1) keine Haftung wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 StVO trifft. Die allein zu berücksichtigende Betriebsgefahr des beklagten Pkws tritt vorliegend aufgrund des überwiegenden Verschuldens des Klägers, der nicht nur die Vorfahrt des Verkehrs auf dem durchgehenden Fahrstreifen nicht wahrte, sondern zudem an einer Stelle auf die Autobahn einfuhr, an der eine durchgezogene Linie den Beschleunigungsstreifen von dem rechten Richtungsfahrstreifen trennte, hinter diesem zurück. II. Mangels Hauptanspruchs entfallen auch die geltend gemachten Nebenforderungen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. IV. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO. Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall von den Beklagten. Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen […]. Die Beklagte zu 1) war Fahrerin und Halterin des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Chrysler Dodge Ram Pick Up mit dem amtlichen Kennzeichen […]. Am 25.08.2022 befuhr der Kläger mit seinem Lkw die Autobahnauffahrt Othmarschen um die BAB A7 in Richtung Süden durch den Elbtunnel zu befahren. Hinter ihm fuhr die Zeugin D. mit ihrem Fahrzeug. Die Beklagte zu 1) befuhr mit der Zeugin D. als Beifahrerin die A7 in Richtung Süden. Vor dem Elbtunnel kam es zur Kollision der Fahrzeuge, wobei der Lkw des Klägers an der hinteren linken Seite beschädigt wurde und am Pick Up unter anderem die vordere Frontschürze abgerissen wurde. Der konkrete Unfallhergang steht zwischen den Parteien im Streit. Der Kläger ließ den Schaden an seinem Fahrzeug begutachten. Der Sachverständige stellt in seinem Privatgutachten Reparaturkosten in Höhe von 1.856,90 € netto sowie eine Wertminderung in Höhe von 150,00 € fest. Die Sachverständigenkosten berechnet er mit 501,20 €. Der Kläger macht mit seiner Klage die Beträge zuzüglich einer Kostenpauschale in Höhe von 20,00 € geltend. Mit Schreiben vom 13.10.2022 ließ der Kläger die Beklagte zu 2) über das Unfallgeschehen in Kenntnis setzen und forderte sie zur Abgabe der Einstandsverpflichtung dem Grunde nach auf. Die Beklagte zu 2) lehnte dies mit Schreiben vom 1.11.2022 ab. Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) habe unmittelbar vor dem Elbtunnel mit ihrem Fahrzeug von der zweiten Spur nach rechts auf die Spur, die der Kläger befuhr, gewechselt. Es sei zur Kollision gekommen. Der Unfall habe sich nicht mehr auf dem Beschleunigungsstreifen, sondern unmittelbar vor dem beginnenden Elbtunnel auf dem rechten Richtungsfahrstreifen ereignet. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 2.026,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2022 zu zahlen und ihn von den Sachverständigenkosten in Höhe von 501,20 € freizuhalten. 2. Die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 22.12.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) sei die rechte Spur der A7 befahren als im Bereich der Auffahrt Othmarschen der Kläger von dem Einfädelungsstreifen auf die A7 auffuhr und dabei die Beklagte zu 1) übersah. Es kam zur Kollision. Ergänzend wird Bezug genommen auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen. Das Gericht hat die polizeiliche Ermittlungsakte zum Az.: […] beigezogen. Das Gericht hat den Kläger und Beklagte zu 1) persönlich angehört und die Zeuginnen D. und D. vernommen. Der Unfallort wurde zudem über Google Maps im Rahmen der Verhandlung vom 25.07.2023 allseits in Augenschein genommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2023 verwiesen.