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Urteil

822 C 239/12

AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHHBA:2013:0104.822C239.12.0A
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Leitsätze
Wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromlieferungsvertrages dem Kunden nach dem ersten Belieferungsjahr eine Geldprämie als Bonus gewährt, so ist der Bonus auch dann zu zahlen, wenn der Vertrag durch Kündigung des Kunden genau zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres endet.(Rn.15)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 140,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2012 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromlieferungsvertrages dem Kunden nach dem ersten Belieferungsjahr eine Geldprämie als Bonus gewährt, so ist der Bonus auch dann zu zahlen, wenn der Vertrag durch Kündigung des Kunden genau zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres endet.(Rn.15) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 140,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2012 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Entscheidung ergeht gemäß § 495a ZPO nach Ablauf der gesetzten Frist für die Klagerwiderung ohne mündliche Verhandlung. Eine Replik der Klägerin auf die Klagerwiderung war entbehrlich, da die Einwände der Beklagten als unerheblich zu bewerten sind. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 140,00 Euro als die vereinbarte Bonuszahlung, weil die Bedingungen hierfür erfüllt sind. Die Klägerin wurde nämlich ein vollständiges Jahr von der Beklagten mit Strom beliefert. Die Klausel über die Bonuszahlung kann zumindest vernünftigerweise so verstanden werden, dass das ausreichend ist. Weil es sich um eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, muss sie nach der Unklarheitenregel in § 305c Abs. 2 BGB auch so verstanden werden. Zwar mag insbesondere für einen juristisch gebildeten Interpreten auch eine Auslegung der Klausel denkbar sein, nach welcher der Bonus entfällt, wenn die Kündigung genau zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam wird. Eine solche Auslegung ist aber keinesfalls zwingend und dürfte für einen nicht juristisch geschulten Interpreten sogar eher fern liegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (etwa BGH, Urteil vom 09.06.2010, VIII ZR 294/09). Verbleiben nach diesem Maßstab Unklarheiten, gehen sie zu Lasten des Verwenders. 1. Für einen redlichen und verständigen, aber rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartner wird die Klausel in Nr. 7.3 der AGB der Beklagten eher so zu verstehen sein, dass der Bonus gezahlt wird, sofern der Vertrag für mindestens ein Jahr Belieferungszeit wirksam bleibt. Zwar ist bei einer Mindestlaufzeit des Vertrages von zwölf Monaten eine ordentliche Kündigung, die vorher wirksam wird, ohnehin nicht möglich. Jedoch sind außerordentliche Kündigungen denkbar, etwa für den Fall eines Umzugs. Der Verbraucher, der sich über die Mindestlaufzeit Gedanken macht, wird die Einschränkung etwa hierauf beziehen. Lässt man die Möglichkeit einer außerordentlichen Vertragsbeendigung außer Betracht, wäre wegen der Klausel in Nr. 2.4 der AGB eine Kündigung des Vertrages erst wieder zum Ablauf des zweiten Belieferungsjahres möglich. Der durchschnittliche verständige Verbraucher wird die Klausel nicht so verstehen, dass er den Bonus nach normalem Ablauf erst erhält, wenn er sich zwei Jahre lang von der Beklagten beliefern lässt. Das gilt umso mehr, als der Vertrag eine Preisbindung von einem Jahr vorsieht. Der informierte redliche Verbraucher wird sich bei Abschluss des Vertrages überlegen, dass er den Bonus erhält, wenn er sich ein Jahr lang zu dem festen Tarif von der Beklagten beliefern lässt. So erhalten beide Seiten für ein Jahr lang Planungssicherheit. Verstünde man die Klausel hingegen so, dass erst bei einer Belieferung über mehr als ein Jahr der Bonus zu zahlen ist, stünde der Beklagten frei – wie auch tatsächlich geschehen – zum Ablauf des Jahres eine Tarifänderung vorzunehmen. Dann müsste der Verbraucher für ein komplettes Jahr den von der Beklagten einseitig festgelegten Preis zahlen oder auf den Bonus verzichten. Diese Überlegung gilt unabhängig davon, ob der Beklagten tatsächlich das Recht zur einseitigen Tarifänderung zustand. Der rechtlich nicht vorgebildete Verbraucher wird zumindest für möglich halten, dass dem Stormversorger ein solches Recht zusteht. Sonst hätte auch die Preisgarantie für zwölf Monate keinen Sinn. 2. Insbesondere für einen juristisch geschulten Interpreten mag auch ein Verständnis der Klausel denkbar sein, nach dem der Bonus bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres nur erhalten bleibt, wenn die Kündigung nicht sofort zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam wird, sondern erst zu einem Zeitpunkt danach. Dafür könnte sprechen, dass es in den AGB eben heißt: „... es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam", obwohl dort auch „zum“ hätte stehen können. Es ist aber auch für einen Juristen nicht zwingend, dass der Unterschied zwischen den Formulierungen „nach Ablauf“ und „zum Ablauf“ bedeutungstragend ist. So zeigt etwa eine Analyse der §§ 39, 214, 544, 624 BGB einerseits und der §§ 188, 382, 801, 973, 1002 BGB andererseits, dass der BGB-Gesetzgeber die Formulierungen „nach Ablauf“ und „mit dem Ablauf“ beide verwendet, ohne dass eine besondere Regelungsabsicht erkennbar wird. So heißt es in § 214 Abs. 1 BGB: „Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.“ Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber dort mit dem Wort „nach“ zum Ausdruck hätte bringen wollen, dass nicht etwa schon „mit“ dem Eintritt der Verjährung der Schuldner die Leistung verweigern könnte. Gegen ein Verständnis, nach dem eine Kündigung, die schon um 0.00 Uhr eines bestimmten Tages wirksam ist, anders zu behandeln ist als eine um 0.01 Uhr wirksame, spricht auch der Rechtsgedanke des § 188 BGB. Danach endet bei Fristen, die nach Tagen oder längeren Zeiteinheiten berechnet werden, eine Frist mit Ablauf des letzten Tages der Frist. Die unterschiedliche Behandlung von Zeiträumen innerhalb desselben Tages ist danach unüblich. Wäre eine Klausel wie die in Nr. 7.3. der AGB der Beklagten in Gesetzesvorschriften vorhanden, dürfte manch ein Jurist vom Rechtsgedanken des § 188 BGB ausgehend meinen, dass der juristisch maßgebliche Zeitpunkt der Tageswechsel ist, nicht erst der darauffolgende nächste Zeitpunkt. Der Bundesgerichtshof hat zudem in einem etwas anderen Zusammenhang, nämlich zur Frage, ob eine laut Faxprotokoll um 0.00 Uhr am Tag nach Fristablauf eingegangene Berufungsbegründung noch fristgerecht ist, festgestellt, dass zwischen dem Ablauf von 23.59 Uhr des Vortages und 0.00 Uhr des Folgetages keine, auch keine „logische Sekunde“ existiert (BGH, Beschluss vom 08.05.2007, VI ZB 74/06). Daraus ergibt sich, dass jeder Zeitpunkt an einem bestimmen Tag, auch der früheste, „nach“ Ablauf des Vortages liegt. Für einen Juristen wird nicht völlig fern liegen, sich dem Verständnis des Bundesgerichtshofes vom Tageswechsel anzuschließen und es auf die hier vorliegende Frage zu übertragen. 3. Schließlich wird ein naturwissenschaftlich geschulter Interpret die Klausel in Nr. 7.3 der AGB nicht so verstehen, dass im Falle einer Kündigung, die mit Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam wird, der Bonus entfällt. Aus gängiger naturwissenschaftlicher Sicht ergibt die Unterscheidung zwischen den Zeitpunkten „mit dem Ablauf“ eines Jahres und „nach dem Ablauf“ desselben Jahres keinen Sinn, weil die Zeit nicht gequantelt ist; das heißt, die Zeit kann nicht in kleinste Einheiten unterteilt werden, die ihrerseits nicht mehr teilbar wären. Wenn der Vertrag eine Mindestlaufzeit von einem Jahr hat, die mit dem Anfang eines bestimmten Tages beginnt – vorliegend: mit dem 01.02.2011 –, dann endet die Mindestlaufzeit mit Ablauf des Jahres, also mit Ablauf der letzten Stunde, der letzten Minute, der letzten Sekunde und jeder weiteren denkbaren Zeiteinheit. Dabei existiert nie ein diskreter Zeitpunkt des Vertragsjahres, der der letzte ist. Am 31.01.2012, 23.59.59 Uhr, läuft zwar die letzte Sekunde. Diese kann jedoch in beliebig genaue Bruchteile unterteilt werden, so dass für jeden Zeitpunkt möglich ist, einen noch späteren Zeitpunkt im selben Vertragsjahr zu benennen. Dasselbe gilt spiegelbildlich für den anschließenden Zeitraum: Für jeden Zeitpunkt, der nach Ablauf des Vertragsjahres liegt – also vorliegend nicht mehr zum 31.01.2012 gehört, sondern schon zum 01.02.2012 –, ist ein anderer Zeitpunkt zu benennen, der zeitlich davor liegt, aber immer noch zum 01.02.2012 gehört. Damit kann es aus naturwissenschaftlicher Sicht keinen Zeitpunkt geben, zu dem die Kündigung schon wirksam ist, ohne dass dieser Zeitpunkt zugleich „nach“ Ablauf des Vertragsjahres liegt. Eine Kündigung, die nicht schon zu irgendeinem Zeitpunkt am 31.01.2012 Wirksamkeit erlangt, wird nicht vor dem 01.02.2012 wirksam. Jeder denkbare Zeitpunkt am 01.02.2012 liegt aber nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres. II. Der Zinsanspruch ist nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Es liegen aus dem Bundesgebiet zahlreiche veröffentlichte Entscheidungen verschiedener Amts- und Landgerichte vor, welche die Auslegung derselben Vertragsklausel uneinheitlich beurteilen, ohne dass das auf Besonderheiten im Tatbestand des jeweiligen Falles beruhen würde. Weil es sich um eine der Revision zugängliche Rechtsfrage handelt, ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. Um den Rechtsweg zum Revisionsgericht zu eröffnen, war wiederum zunächst die Berufung zuzulassen. Zudem weicht das hiesige Urteil offenbar von einem unveröffentlichten, aber von der Beklagten mitgeteilten Urteil des Landgerichts Hamburg ab (LG Hamburg, Urteil vom 26.10.2012, 320 S 73/12). Der Kläger begehrt aufgrund einer Vereinbarung mit dem beklagten Stromversorgungsunternehmen eine Bonuszahlung. Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Stromlieferungsvertrag mit Lieferbeginn 01.02.2011 ab. Im Vertrag vorgesehen war ein einmaliger Bonus von 140,00 Euro, der nach zwölf Monaten mit der Jahresendabrechnung berechnet werden sollte. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hieß es dazu in Nr. 7.3: "Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit schließen, gewährt Ihnen einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam". Der Vertrag sah eine zwölfmonatige Preisgarantie sowie eine Laufzeit von zwölf Monaten mit automatischer Verlängerung vor. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hieß es dazu in Nr. 2.4: „Der Vertrag hat je nach Vereinbarung eine Mindestlaufzeit von 12 bzw. 24 Monaten und kann von beiden Vertragsparteien zum Ablauf dieser Mindestlaufzeit mit einer Frist von 8 Wochen schriftlich gekündigt werden. Die Mindestlaufzeit beginnt mit der Belieferung durch. Dies gilt nicht, wenn hierdurch die Laufzeit des Vertrages mehr als 24 Monate betragen würde (...). Sollte eine Kündigung nicht fristgerecht eingehen oder gar nicht erfolgen, so verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere 12 Monate.“ Mit Schreiben vom 17.11.2011 machte die Beklagte eine Tariferhöhung zum 01.02.2012 geltend. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 29.11.2011 die Kündigung „nach 12 Monaten Belieferungszeit fristgerecht zum 31.01.2012“ und bat um Auszahlung des Bonus. In der Schlussrechnung vom 07.03.2012 berücksichtigte die Beklagte den Bonus nicht. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 15.03.2012 die Beklagte auf, ihr den Bonus nunmehr unverzüglich zu überweisen. Unter dem 14.05.2012 ließ sie durch einen Rechtsanwalt die Zahlung bis zum 28.05.2012 anmahnen. Die Klägerin meint, jedenfalls für juristische Laien sei die Vertragsklausel der Beklagten nicht unbedingt so zu verstehen, dass die Kündigung später als zum Ablauf des ersten Jahres wirksam werden müsse, um den Anspruch auf die Bonuszahlung zu erhalten. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 140,00 nebst Zinsen zu einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29.05.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Kündigung habe ihre Wirksamkeit mit Ablauf von 23:59:59 Uhr am 31.01.2012 und damit noch innerhalb des ersten Belieferungsjahres erlangt. Die Beklagte hat zur Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat davon abgesehen, der Klägerin zum Inhalt der Klagerwiderung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.