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Beschluss

416 M 470/15

AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHHBE:2015:0527.416M470.15.0A
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Leitsätze
Eine Gebühr nach Nr. 604 KV GvKostG fällt nicht an, wenn der Gläubiger eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses beziehungsweise der Vermögensauskunft beantragt. Eine Nachbesserung erfolgt nicht in einem neuen oder gesonderten Verfahren, sondern ist die Fortsetzung des alten Verfahrens, so dass diese keine neuen Kosten auslöst.(Rn.4)
Tenor
1. Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die in der Kostenrechnung vom 15.06.2013 angesetzte Gebühr nach Nr. 604 KV GvKostG in Höhe von 12,50 € nicht zu erheben. 2. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gebühr nach Nr. 604 KV GvKostG fällt nicht an, wenn der Gläubiger eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses beziehungsweise der Vermögensauskunft beantragt. Eine Nachbesserung erfolgt nicht in einem neuen oder gesonderten Verfahren, sondern ist die Fortsetzung des alten Verfahrens, so dass diese keine neuen Kosten auslöst.(Rn.4) 1. Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die in der Kostenrechnung vom 15.06.2013 angesetzte Gebühr nach Nr. 604 KV GvKostG in Höhe von 12,50 € nicht zu erheben. 2. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Die gem. §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung ist begründet. Das Schreiben der Bevollmächtigten der Gläubigerin vom 16.07.2013 ist als Erinnerung auszulegen. Die Bevollmächtigte wendet darin ein, dass für die von der Gerichtsvollzieherin abgelehnte Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses „keine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG angefallen“ sei und bittet um Erstattung „der Gebühren“. Gemäß Stellungnahme vom 12.05.2015 teilt die Bezirksrevisorin die Auffassung der Gläubigerin, dass die Gerichtsvollzieherin keine gesonderte Gebühr nach Nr. 604 KV GvKostG verlangen kann. Soweit die Bezirksrevisorin darüber hinaus der Auffassung ist, dass auch eine Pauschale gemäß Nr. 716 KV GvKostG nicht abgerechnet werden könne, so ist dies nicht Gegenstand der Erinnerung. Die Bevollmächtigte der Gläubigerin wendet sich ausdrücklich nur gegen die Erhebung der Gebühr nach Nr. 604 KV GvKostG und verlangt die Rückzahlung von „Gebühren“. Die Erhebung bzw. Erstattung der Auslagenpauschale thematisiert sie nicht. Nach Auffassung des AG Hamburg-Altona (Beschluss vom 16. Juli 2014 - 321 M 223/14 -, juris) und des AG Cloppenburg (JurBüro 2005, 607) fällt die Auslagenpauschale im Übrigen auch dann an, wenn keine Gebühr für das Nachbesserungsverfahren erhoben werden kann. Die Erinnerung ist begründet, da die Gebühr nach Nr. 604 KV GvKostG nicht anfällt, wenn der Gläubiger eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses (bzw. nun der Vermögensauskunft) beantragt. Eine Nachbesserung erfolgt nicht in einem neuen oder gesonderten Verfahren, sondern ist die Fortsetzung des alten Verfahrens, so dass sie keine neuen Kosten auslöst (BGH NJW-RR 2008, 1163). Ob der Antrag auf Nachbesserung erfolgreich ist oder nicht, kann für die Frage, ob er ein gesondertes Verfahren auslöst, keinen Unterschied machen. Auch für den erfolglosen Antrag auf Nachbesserung fällt daher keine Gebühr nach Nr. 604 KV GvKostG an (LG Verden JurBüro 2003, 543; LG Frankfurt (Oder) JurBüro 2004, 216; LG Dresden JurBüro 2005, 608). Der Ausspruch über die Kosten folgt aus §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.