Urteil
410c C 140/19
AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHHBE:2020:1201.410C.C140.19.00
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Leitsätze
1. Eine individuelle vertragliche Regelung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer ist nicht geeignet, Schutzumfang und Reichweite der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter auszuweiten und dem Leasingnehmer einen deliktischen Anspruch gegen einen Unfallverursacher wegen eines Substanzschadens unter dem Gesichtspunkt eines Haftungsschadens zu vermitteln.(Rn.33)
2. Ein durch den Leasinggeber zur Geltendmachung von Substanzschäden gegenüber Dritten ermächtigter Leasingnehmer kann gegenüber Dritten auch durch den Substanzschaden verursachte Rechtsverfolgungskosten ersetzt verlangen. Leistet der Dritte zur Erfüllung dieses Anspruchs an den Leasinggeber, so tritt Erfüllung auch im Verhältnis zwischen dem Leasingnehmer und dem Dritten ein.(Rn.37)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte S. in Höhe von 38,14 € freizustellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin und der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung von Ziffer 1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten sowie der Streithelferin wegen der Kosten des Rechtsstreits durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 882,80 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine individuelle vertragliche Regelung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer ist nicht geeignet, Schutzumfang und Reichweite der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter auszuweiten und dem Leasingnehmer einen deliktischen Anspruch gegen einen Unfallverursacher wegen eines Substanzschadens unter dem Gesichtspunkt eines Haftungsschadens zu vermitteln.(Rn.33) 2. Ein durch den Leasinggeber zur Geltendmachung von Substanzschäden gegenüber Dritten ermächtigter Leasingnehmer kann gegenüber Dritten auch durch den Substanzschaden verursachte Rechtsverfolgungskosten ersetzt verlangen. Leistet der Dritte zur Erfüllung dieses Anspruchs an den Leasinggeber, so tritt Erfüllung auch im Verhältnis zwischen dem Leasingnehmer und dem Dritten ein.(Rn.37) 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte S. in Höhe von 38,14 € freizustellen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin und der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung von Ziffer 1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten sowie der Streithelferin wegen der Kosten des Rechtsstreits durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 882,80 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber überwiegend unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (hierzu unter I. und II.). Er hat lediglich einen Anspruch auf Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 38,14 € (hierzu unter III). I. Ein eigener Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus. Durch den streitgegenständlichen Unfall ist der Kläger als bloßer Leasingnehmer nicht in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigt worden. Der ebenfalls von § 823 Abs. 1 BGB geschützte berechtigte Besitz im Sinne eines sonstigen Rechts umfasst indes nur den Schaden, der durch die Verletzung des Rechts auf Besitz entstanden ist. Das betrifft etwa den Nutzungsausfall und die mit der Geltendmachung dieses Schadens entstehenden notwendigen Rechtsverfolgungskosten, welche die Beklagte bereits unmittelbar gegenüber dem Kläger ausgeglichen hat. Die hier vom Kläger noch geltend gemachten weiteren Rechtsverfolgungskosten stütz der Kläger hingegen auf den entstandenen Substanzschaden, der im Ausgangspunkt allein dem Eigentum zugeordnet ist (siehe etwa OLG München, Urt. v. 23.1.2015 − 10 U 1620/14). Ein eigener Anspruch auf Ersatz des (bereits ausgeglichenen) Substanzschadens und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsverfolgungskosten besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sogenannten Haftungsschadens. Nach vorzugswürdiger Auffassung führt die Konstruktion eines solchen Haftungsschadens nicht zu einer Ausweitung der deliktischen Schadensersatzansprüchen eines Leasingnehmers als berechtigten Besitzer. Denn auch wenn sich der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber verpflichtet hat, einen entstehenden Substanzschaden an dem Leasinggegenstand auszugleichen, beschränkt sich § 823 Abs. 1 BGB auf den Ausgleich von Beeinträchtigungen der genannten Rechtspositionen Eigentum und berechtigter Besitz (zuletzt offen lassend BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, Rn 16 ff mwN zum Streitstand). Die individuelle vertragliche Regelung zweier Parteien ist nämlich schon nicht geeignet, Schutzumfang und Reichweite der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter auszuweiten. Auch wenn die Überwälzung der Gefahrtragung im Falle eines Leasingvertrags auf den Leasingnehmer ganz typisch sein mag, knüpft der Haftungsschaden nicht unmittelbar an das Recht zum Besitz an. So sind schuldrechtliche Verträge, die ein Recht zum Besitz begründen, ohne Weiteres auch denkbar, ohne dass die Gefahrtragung dem Besitzer zugewiesen wird. Der Leasingnehmer wird durch eine Schädigung eines Dritten lediglich in seinem Recht auf Besitz beeinträchtigt; auf Rechtsfolgenseite bleibt aber allein der auf dieses Rechtsgut bezogene Schaden ersatzfähig, zu dem der skizzierte Haftungsschaden nicht gehört. Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis für eine Erweiterung des deliktischen Schutzes des berechtigten Besitzers. Leasinggeber können Leasingnehmer zur Geltendmachung des Substanzschadens ermächtigen oder jene Ansprüche abtreten. Im Übrigen würde auch bei Bejahung eines sog. Haftungsschadens der Leasinggeber als Eigentümer weiterhin anspruchsberechtigt bleiben (so zutreffend Konnertz, Die Konkurrenz der deliktischen Schadensersatzansprüche von Eigentümer und Besitzer gegen den Schädiger – Unter besonderer Berücksichtigung des Leasing und Vorbehaltskaufs, 2006, S. 169, 199 f; demnach sei im Falle einer Erfüllung durch den einen der Schuldner gemäß § 422 BGB von einer Tilgungswirkung auszugehen). II. Ein Anspruch des Klägers auf Ausgleich der weiteren Rechtsverfolgungskosten besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Ermächtigung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Streithelfers und Leasinggebers. 1. Nach dem Vortrag des Klägers hat der Streithelfer ihm die Befugnis eingeräumt und ihn gleichzeitig verpflichtet, im Falle einer Beschädigung der Leasingsache fahrzeugbezogene Schadensersatzansprüche im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. In der Sache handelt es sich dabei um eine Ermächtigung zur Geltendmachung fremder Schadensersatzansprüche analog § 185 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 823 Rn 326). Nach dem klägerischen Vortrag war der Kläger daher berechtigt, auch im Außenverhältnis gegenüber dem Schädiger den zur Beseitigung der Substanzschäden erforderlichen Geldbetrag zu fordern. Durch die vorgetragene Ermächtigung erhielt der Kläger eine Empfangszuständigkeit und Berechtigung zur Geltendmachung des Substanzschadens. Die in dem vorliegenden Rechtsstreit vom Kläger geltend gemachten auf den Substanzschaden bezogenen Rechtsverfolgungskosten stellen dabei allerdings keinen Schaden des Leasinggebers dar, denn die Vermögenseinbuße erlitt der Kläger und nicht der Streithelfer als Leasinggeber. Damit fallen Anspruchsberechtigung und Schaden im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten auseinander. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts besteht eine Ersatzpflicht des Schädigers im Ausgangspunkt gleichwohl auch bezogen auf die notwendigen Rechtsverfolgungskosten (so i.E. etwa auch Katzenstein, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, §§ 249, 250 BGB Rn 275 ohne nähere Begründung). Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob dies nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation zu bemessen ist oder ob die dem fehlende Anspruchsberechtigung durch die vorgetragene Ermächtigung durch den Streithelfer überwunden wird, wodurch der Kläger so zu stellen ist, als wenn er einen eigenen Anspruch geltend macht. 2. Der Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass der Schädiger die notwendigen Rechtanwaltskosten zur Geltendmachung des Substanzschadens bereits gegenüber dem Streithelfer erfüllt hat und der Kläger diese Erfüllung auch gegen sich geltend lassen muss (hierzu unter a.). Jedenfalls steht dem Anspruch auf eine Verletzung der aus § 254 Abs. 1 BGB folgenden Schadensminderungsobliegenheit des Klägers entgegen (hierzu unter b.). Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob – wie der Beklagte und der Streithelfer vortragen – zwischen dem Kläger und Beklagten vereinbart worden ist, dass allein der Streithelfer als Leasinggeber zur Geltendmachung des Substanzschadens berechtigt ist. a. Die von dem Kläger vorgetragene Ermächtigung durch den Streithelfer als Leasinggeber führt nicht dazu, dass der Streithelfer seine Aktivlegitimation hinsichtlich des Substanzschadens verliert. Der Schädiger – hier der Beklagte – ist damit anders im Falle einer Abtretung, die hier nicht vorgetragen worden ist, weiterhin berechtigt, etwaige Schadensersatzansprüche unmittelbar gegenüber dem eigentlichen Anspruchsinhaber zu erfüllen (so etwa Lieder, in: beck-online.Grosskommentar, Stand: 1.8.2020, § 398 BGB Rn 311 mwN). Daran ändert sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht dadurch, dass dem Ermächtigten aufgrund der eigenhändigen Beauftragung eines Rechtsanwalts ein eigener Schaden entstanden ist. Denn dieser folgt, wie dargelegt worden ist, gleichwohl aus der Anspruchsnorm, die dem ermächtigenden Leasinggeber einen Anspruch auch auf Ersatz des Substanzschadens vermittelt, weil dem Leasingnehmer eine eigene Anspruchsberechtigung fehlt. Eine doppelte Geltendmachung ein und derselben Schadensposition durch den Leasingnehmer und Leasinggeber ist damit auch dann nicht möglich, wenn – wie hier – sowohl dem Leasingnehmer als auch dem Leasinggeber notwendige Rechtsverfolgungskosten entstehen. Die Erfüllung gegenüber dem Leasinggeber muss der Leasingnehmer, hier der Kläger, gegen sich geltend lassen. Denn der Eigentümer bleibt unzweifelhaft forderungsberechtigt. Ein Ausgleich des Substanzschadens und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsverfolgungskosten an den Eigentümer hat damit stets Erfüllungswirkung. Alles Weitere ist eine Frage, die allein das Innenverhältnis zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber betrifft. b. Ein Anspruch des Klägers als Leasingnehmers würde auch unter dem Gesichtspunkt der ihm gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB obliegenden Schadensminderungsobliegenheit nicht bestehen. Im Falle einer vom konkreten Schadensfall bereits zuvor im Allgemeinen erteilten Ermächtigung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Eigentümer besteht die Obliegenheit, vor Beauftragung eines Rechtsanwalts mit dem eigentlichen Anspruchsinhaber abzustimmen, ob und durch wen etwaige Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollen. Beauftragen sowohl der möglicherweise ermächtigte Leasingnehmer als auch der Leasinggeber einen Rechtsanwalt zur Geltendmachung des Substanzschadens, verletzten beide gegen die Pflicht, den entstandenen Schaden so klein wie möglich zu halten. Auch vor diesem Hintergrund ist der Schädiger lediglich zum Ersatz der notwendigen Rechtsverfolgungskosten entweder des Leasingnehmers oder des Leasinggebers, nicht aber zu einer doppelten Kompensation verpflichtet (vgl. etwa die in dem Urteil des BGH, XII ZB 156/06, zu Tage tretenden Rechtsgedanken). Daraus folgt allerdings nicht, dass ein Anspruch gar nicht mehr besteht. Auch wenn denkbar ist, dass sowohl Leasinggeber als auch Leasingnehmer gegen die Pflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen, ist es dem Schädiger unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, diesen Verstoß beiden vorzuhalten. c. Im Übrigen wäre es selbst dann, wenn man dem Leasingnehmer einen von dem Anspruch des Leasinggebers unabhängigen eigenen Anspruchs auf Rechtsverfolgungskosten hinsichtlich des Substanzschadens zubilligen würde, der Leasingnehmer beweisbelastet dafür, dass der durch den Leasinggeber zur Geltendmachung des Substanzschadens ermächtigt worden ist. Der Kläger hat indes kein Beweis angeboten und lediglich allgemeine Geschäftsbedingungen vorgelegt, die er wiederum im vorgerichtlichen Stadium von der Beklagten angefordert hatte und von denen ungewiss ist, ob diese tatsächlich in den Vertrag einbezogen worden waren. Diese Beweislast betrifft ebenso auch den Nachweis eines sog. „Haftungsschadens“, sofern man einen solchen - abweichend von dieser Entscheidung - dem Besitzschutz zuweisen wollte. III. Der Kläger hat allerdings einen Anspruch auf Freistellung von noch offenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 38,14 €. Dieser folgt aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr.1 VVG i.V.m. § 1 PflVG. Ein Schadensersatzanspruch besteht indes nicht, weil der Kläger weder behauptet noch unter Beweis gestellt hat, entsprechende Zahlungen an seinen Prozessbevollmächtigten geleistet zu haben. Durch den streitgegenständlichen Unfall ist der Kläger in seinem berechtigten Besitz schuldhaft beeinträchtigt worden. Der Besitzverletzungsschaden beläuft sich unstreitig auf 1.884,00 € (Mietwagenkosten). Die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsverfolgungskosten belaufen sich im Ausgangspunkt - wie der Kläger zutreffend vorgetragen hat - auf 255,85 €. Hinzu kommen aber die vom Kläger ebenfalls geltend gemachte Dokumentenpauschale in Höhe von 32,05 € sowie eine Akteneinsichtsgebühr in Höhe von 12,00 €, mithin gesamt netto 195,00 € zuzüglich 20,00 € sowie 32,05 € und 12,00 €, d.h. 259,05 € netto und 308,27 € brutto. Von diesen hat die Beklagte lediglich 270,13 € ausgeglichen; es bleibt ein Restbetrag in Höhe von 38,14 €. Der Anspruch auf die Dokumentenpauschale folgt aus Nr. 7000 VV RVG; sie fällt an für die Herstellung von 97 Ablichtungen aus der Ermittlungsakte der Bußgeldstelle. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 Abs. 1, S. 2, 709 S. 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Rechtsverfolgungskosten nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Der Kläger ist Leasingnehmer, die V. GmbH (Streithelferin) ist Leasinggeberin eines PKW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen .... Der Kläger bestellte das Leasingprodukt durch das als Anlage SH 2 vorgelegte Bestellformular am 2.5.2016 (Blatt 79 ff der Akte). Auf Seite 1 des Bestellformulars findet sich unter „Eingeschlossene Leistungen“ u.a. die Position „Kaskoschutz EUR 24,72“. Auf den weiteren Inhalt des Formulars wird Bezug genommen. Das vom Kläger geleaste Fahrzeug wurde bei einem Verkehrsunfall vom 23.6.2018 beschädigt, welches sich in H., R. Redder/H. Ring, ereignete und welcher von dem Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW Porsche Cayman, Kennzeichen ... verursacht wurde. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Der von dem Kläger beauftragte Klägervertreter forderte die Ermittlungsakte der Bußgeldstelle H. an und fertigte hieraus 97 Ablichtungen. Mit Schreiben vom 5.2.2019 forderte der Klägervertreter die Beklagte auf, den Schaden in Höhe von insgesamt 19.736,17 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.152,93 € bis zum 19.2.2019 zu regulieren (siehe Anlage B 6, Blatt 43 f d.A.). Dabei bezifferte der Klägervertreter die Kosten der Reparatur des am Fahrzeug entstandenen Schadens auf brutto 14.922,17 €. Die zwischen den Parteien streitige Höhe der Wertminderung bezifferte der Kläger auf 2.900,00 €. Für die Dauer der Reparatur mietete der Kläger ein Ersatzfahrzeug an, wofür dem Kläger 1.884,00 € berechnet wurden. Darüber hinaus machte der Kläger 30,00 € als Schadenspauschale geltend. Mit Schreiben vom 22.2.2019 bat die Beklagte um Übersendung eines Gutachtens mit Schadenfotografien in Farbe. Der Klägervertreter übersandte am 28.2.2019 Schadensfotos per E-Mail, welche anlässlich eines KFZ-Gutachtens erstellt wurden. Mit Schreiben vom 7.3.2019 bat die Beklagte, auch das dazugehörige Gutachten zu übersenden. Mit Schreiben vom 6.3.2019 wandte sich die Kanzlei M. als Vertreterin der Streithelferin an die Beklagte und forderte diese zum Ersatz der Reparaturkosten, der Sachverständigenkosten, der Wertminderung und einer Kostenpauschale auf. Weiterhin forderten die Rechtsanwälte der Streithelferin die Beklagte zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 844,75 € auf. Dabei wies sie die Beklagte darauf hin, dass nach den Leasingbedingungen der Eigentümer zum Schadensersatz berechtigt sei. Als sich daraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 29.3.2019 an die Rechtsanwälte der Streithelferin wandte und darauf hinwies, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits Forderungen geltend macht, antworteten die Rechtsanwälte der Streithelferin mit Schreiben vom 2.4.2019 und teilten der Beklagten mit, dass diese die Eigentümerin vertreten und der Kläger als Leasingnehmer nicht aktivlegitimiert sei. Mit Schreiben ebenfalls vom 2.4.2019 wies die Beklagte den klägerischen Rechtsanwalt darauf hin, dass eine weitergehende Regulierung nicht möglich sei, da der Kläger nicht Fahrzeugeigentümer sei. Der Kläger bat die Streithelferin, konkret die Vertriebsregion N., Bestand Leasing, Herr O., vorprozessual um Übersendung der Leasingbedingungen. Mit E-Mail vom 12.6.2019 übermittelte der Mitarbeiter O. dem Kläger die Leasingbedingungen für Geschäftsfahrzeuge. Dabei handelte es sich um die Groß-/Sonderkunden-Leasing-Bedingungen der V. GmbH. Mit weiterem Schreiben der Klägervertreter vom 20.6.2019 übersandten diese der M. Rechtsanwälte als Vertreterin der Streithelferin sowie der Beklagten einen Auszug aus den Groß-/Sonderkunden-Leasing-Bedingungen mit dem Hinweis, dass der Kläger als Leasingnehmer jenen Bedingungen zur Folge zur Geltendmachung des Schadensersatzes berechtigt sei. Die Beklagte erklärte sodann per E-Mail vom 9.7.2019 an den Klägervertreter, dass der Kläger keine Befugnis habe, die Schadenspositionen Reparaturkosten und Wertminderung geltend zu machen. Die Beklagte zahlte auf die geltend gemachten Ansprüche wie folgt: Reparaturkosten netto 12.497,05 € Mietwagenkosten gemäß Rechnung 1.884,00 € Wertminderung 1.500,00 € Auslagenpauschale 30,00 € gesamt: 18.336,17 € Dabei zahlte die Beklagte die Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten, die Wertminderung sowie die Kostenpauschale sowie die auf diese Positionen entfallende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 844,75 € unmittelbar an die Streithelferin. Hinsichtlich der Reparaturkosten regulierte die Beklagte lediglich den Netto-Betrag bei einem weiteren Abzug von 20,17 €. Für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zahlte die Beklagte an den Kläger 270,13 €. Der Kläger macht die Differenz wie folgt geltend: 1.3 Geschäftsgebühr 904,80 € Dienstleistungspauschale 20,00 € Dokumentenpauschale 32,05 € Akteneinsichtsgebühr 12,00 € Zwischensumme 968,85 € Umsatzsteuer 184,08 € Zwischensumme 1.152,93 € Abzüglich der geleisteten 270,13 € verbleibt eine vom Kläger geltend gemachte Restforderung in Höhe von 882,80 €. Der Kläger behauptet, dem Leasing-Vertragsverhältnis seien die Groß-/Sonderkunden-Leasing-Bedingungen der V. GmbH zugrunde worden. Gemäß Ziffer 1.9. jener Bedingungen - Überschrift: „Schadensabwicklung durch den Leasingnehmer“ - habe der Leasingnehmer „die erforderlichen Reparaturarbeiten unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen“. Unter der genannten Ziffer heißt es weiter: „Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Falle an den Leasinggeber weiterzuleiten. Der Leasing-Nehmer ist berechtigt und verpflichtet, fahrzeugbezogene Schadensersatzansprüche im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.“ Der Kläger behauptet, er habe die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs selbst in Auftrag gegeben. Durch den Unfall sei eine Wertminderung in Höhe von 2.900,00 € eingetreten. Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte habe die von der Streithelferin behauptete Aktivlegitimation nicht ausreichend geprüft. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe sich nicht mit der Erklärung der M. Rechtsanwälte vom 6.3.2019 zufriedenstellen und drauf vertrauen dürfen, dass die Streithelferin Anspruchsinhaberin sei. Sie hätte sich die Leasingbedingungen vorlegen lassen müssen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 882,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20.02.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die in diesem Rechtsstreit gegenständlichen Rechtsanwaltskosten geltend macht. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigter hätte zunächst mit der Eigentümerin des Fahrzeugs klären müssen, wer welche Schadensersatzansprüche geltend macht. Der Streit zwischen dem Kläger und der Streithelferin darüber, welche Leasing-Bedingungen einbezogen worden seien, könne nicht zulasten der Beklagten gehen. Mit Schriftsatz vom 21.4.2020 ist die Streithelferin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Streithelferin beantragt, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin behauptet, der Kläger habe bei Abschluss des Leasing-Vertrages eine Dienstleistungskomponente Kaskoschutz eingeschlossen. Die als Anlage SH 1 (Blatt 62 ff der Akte) vorgelegten Leasing-Bedingungen für die Dienstleistungskomponente Kaskoschutz enthalten unter V / 2. / e) eine Regelung, wonach der Kläger als Leasingnehmer verpflichtet ist, Schäden unverzüglich durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb zu beseitigen, dies jedoch im Namen sowie für Rechnung des Leasinggebers. Jene Leasing-Bedingungen seien bei der Bestellung durch den Kläger durch den ausliefernden Händler ausgedruckt und dem Kläger vorgelegt worden. Die Streithelferin ist der Ansicht, dass aufgrund dieser Leasing-Bedingungen der Kläger zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen sei, Schäden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Der Kläger behauptet hierzu, die von der Streithelferin genannte Dienstleistungskomponente Kaskoschutz sei nicht Bestandteil des Leasingsvertrages gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.