Urteil
410c C 3/19
AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHHBE:2021:0119.410C.C3.19.00
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Leitsätze
1. Ein Vertrag über die Durchführung einer Hochzeit beinhaltet dienstvertragliche (Bedienung der Gäste), kaufvertragliche (Kauf von Getränken und Speisen) und insbesondere auch mietvertragliche Elemente (Überlassung der Räumlichkeiten). Bei einem solchen Vertrag handelt es sich um einen sogenannten atypischen gemischten Vertrag, bei dem nach dem Schwerpunkt des Vertrages die mietrechtlichen Vorschriften über die Beendigung des Vertrags durch Kündigung anzuwenden sind (LG Göttingen, Urteil vom 6. Dezember 2017 - 5 O 83/17; AG München, Urteil vom 2. Februar 2016 – 159 C 601/15).(Rn.30)
2. Eine Beendigung des Vertrags durch Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kommt in Betracht, wenn bereits vor Beginn der Überlassung der Mietsache und der Hochzeitsfeier feststeht, dass der geschuldete Zustand nicht hergestellt werden wird (BGH, Urteil vom 21. März 2007 - XII ZR 255/04; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2000 – 24 U 118/00).(Rn.31)
3. Eine mit dem Zustand einer Lokalität zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Hochzeitsvertrages korrespondierende konkludente Beschaffenheitsvereinbarung ist nicht anzunehmen, wenn der Auftragnehmer auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass der Zustand zum Zeitpunkt der Leistungserbringung im Hinblick auf ein Ausstattungsmerkmal - hier: die Überdachung eines Innenhofes mit einem Sonnensegel - abweichen kann.(Rn.34)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Vertrag über die Durchführung einer Hochzeit beinhaltet dienstvertragliche (Bedienung der Gäste), kaufvertragliche (Kauf von Getränken und Speisen) und insbesondere auch mietvertragliche Elemente (Überlassung der Räumlichkeiten). Bei einem solchen Vertrag handelt es sich um einen sogenannten atypischen gemischten Vertrag, bei dem nach dem Schwerpunkt des Vertrages die mietrechtlichen Vorschriften über die Beendigung des Vertrags durch Kündigung anzuwenden sind (LG Göttingen, Urteil vom 6. Dezember 2017 - 5 O 83/17; AG München, Urteil vom 2. Februar 2016 – 159 C 601/15).(Rn.30) 2. Eine Beendigung des Vertrags durch Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kommt in Betracht, wenn bereits vor Beginn der Überlassung der Mietsache und der Hochzeitsfeier feststeht, dass der geschuldete Zustand nicht hergestellt werden wird (BGH, Urteil vom 21. März 2007 - XII ZR 255/04; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2000 – 24 U 118/00).(Rn.31) 3. Eine mit dem Zustand einer Lokalität zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Hochzeitsvertrages korrespondierende konkludente Beschaffenheitsvereinbarung ist nicht anzunehmen, wenn der Auftragnehmer auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass der Zustand zum Zeitpunkt der Leistungserbringung im Hinblick auf ein Ausstattungsmerkmal - hier: die Überdachung eines Innenhofes mit einem Sonnensegel - abweichen kann.(Rn.34) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Vorschusses aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. I. 1. Ein Anspruch nach §§ 812 Abs. 1. S. 1 Var. 1, 818 BGB auf Rückzahlung des Vorschusses besteht nicht. Der von den Klägern geleistete Vorschuss erfolgte nicht ohne Rechtsgrund im Sinne dieser Vorschrift. Die Beklagte hat einen Anspruch auf die vereinbarte Zahlung jedenfalls in Höhe der hier streitgegenständlichen 2.500,00 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Hochzeitsvertrag. Dieser Vertrag ist durch die Kläger nicht gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam gekündigt worden durch die Erklärung vom 19.6.2015. a. Die Beendigung des abgeschlossenen Vertrags durch Kündigung richtet sich nach Auffassung des Gerichts nach mietvertraglichen Vorschriften. Der zwischen den Parteien unstreitig zustande gekommenen Vertrag über die Durchführung einer Hochzeit beinhaltet dienstvertragliche (Bedienung der Gäste), kaufvertragliche (Kauf von Getränken und Speisen) und insbesondere auch mietvertragliche Elemente (Überlassung der Räumlichkeiten und des Innenhofs). Bei dem Vertrag handelt es sich damit um einen sogenannten atypischen gemischten Vertrag, bei dem nach dem Schwerpunkt des Vertrages die mietrechtlichen Vorschriften über die Beendigung des Vertrags durch Kündigung anzuwenden sind (hierzu etwa LG Göttingen, Urteil vom 6.12.2017, Aktz. 5 O 83/17; AG München, Urteil vom 02. Februar 2016 – 159 C 601/15, Juris Rn 20. b. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen worden ist. Eine Beendigung des Vertrags durch Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kommt nach Auffassung des Gerichts auch dann in Betracht, wenn bereits vor Beginn der Überlassung der Mietsache und der Hochzeitsfeier feststeht, dass der von der Beklagten geschuldete Zustand nicht hergestellt werden wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. 3. 2007 - XII ZR 255/04, Rn 30; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2000 – 24 U 118/00; Wiederhold, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 56. Edition, Stand: 01.11.2020). Die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB liegen allerdings nicht vor. Zum Zeitpunkt der Kündigung durch die Kläger stand die Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache nicht fest, weil die Parteien keine Beschaffenheit der Mietsache dergestalt vereinbart haben, dass der Innenhof durch ein Sonnensegel überspannt sein soll. Die Bestimmung des geschuldeten Zustandes der Mietsache richtet sich nach der zwischen den Parteien vereinbarten Beschaffenheit und dem vertraglich vorausgesetzten Zustand. Maßgeblich ist insoweit der Inhalt des Mietvertrags oder – falls Abreden nicht getroffen worden sind – der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand, welcher insbesondere auch nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu bestimmten ist (im Einzelnen Schüller, in: BeckOK Mietrecht, Schach/Schultz/Schüller, Stand: Mai 2020, § 536 Rn 2). Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Beklagten den Klägern im Rahmen des Gesprächs und vor dem Vertragsschluss am 14.9.2014 mitgeteilt hat, das zeitweilig in dem Innenhof installierte und als Überdachung dienende Sonnensegel werde möglicherweise oder gar wahrscheinlich zum Zeitpunkt der anvisierten Hochzeitsfeier nicht zur Verfügung stehen. Diese Mitteilung und die dennoch erfolgte Auftragserteilung seitens der Kläger hat zur Folge, dass der Aufbau des Sonnensegels nicht als Beschaffenheit vereinbart worden ist und die Kläger auch sonst nicht auf den Aufbau des Segels zur Hochzeitsfeier vertrauen konnten. Daran ändert nichts, dass bei der Besichtigung am 14.9.2014 und unmittelbar vor Vertragsschluss im Hof ein Sonnensegel aufgebaut war. Zwar ist im Rahmen der Bestimmung der vereinbarten sog. „Soll-Beschaffenheit“ auch der bei Vertragsschluss für die Parteien erkennbare Zustand der Mietsache von Bedeutung (hierzu Lützenkirchen in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 536 BGB mwN). Das gilt allerdings nicht, wenn eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden ist oder eine Partei explizit darauf hingewiesen hat, dass der bei einer Besichtigung der Mietsache erkennbare Zustand von dem abweicht, was die Vermieterin anbieten und leisten kann. Im Falle einer solchen Mitteilung lässt sich aus dem bloßen Zustand einer Sache bei Vertragsschluss nicht mehr schlussfolgern, dass die Parteien sich konkludent auf eine damit korrespondierende Beschaffenheit verständigt haben. Die Überzeugung des Gerichts von der Mitteilung der Beklagten über die Ungewissheit des Aufbaus des Sonnensegels beruht auf den Aussagen der Zeugen S. und G. und der persönlichen Anhörung der Beklagten. Die Zeugin G. hat ausgesagt, die Beklagte habe bei dem Gespräch am 14.9.2014 im Hof des B.-Schlosses den Kläger mitgeteilt, dass sie nicht wisse, ob das Segel bei der Hochzeit aufgespannt werden wird können, weil sie dies nicht bestimmen könne. Das Gericht hält die Zeugin für glaubhaft. Zunächst steht ihre Aussage im Einklang mit den Angaben des Zeugen S. und den Angaben der Beklagten. Darüber hinaus hat die Zeugin an unterschiedlichen Punkten ihrer Aussage deutlich zu erkennen gegeben, wenn sie sich an Umstände oder Einzelheiten der damaligen Vorgänge nicht erinnern kann. Das Gericht hat daher nicht den Eindruck, dass die Zeugin eine Wahrnehmung im Nachhinein konstruiert hat. Die Zeugin hat als eher im Lager der Klägerseite stehende Zeugin den Vortrag der Beklagten im Kern bestätigt. Dabei ist aus Sicht des Gerichts kein Grund erkennbar, warum die Zeugin G. dies tun sollte, wenn sie das von ihr Geschilderte nicht wirklich so wahrgenommen hat. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Zeugin G. unter Wahrnehmung ihrer Zeugenpflichten unabhängig von den Interessen der ihr bekannten Klägerpartei am Ausgang des Rechtsstreits das geschildert hat, was sie noch im Hinblick auf das damalige Gespräch erinnert. Dabei erscheint es angesichts der Relevanz der Hofüberdachung für die Nutzung des Innenhofes als plausibel, dass die Zeugin die genannte Mitteilung der Beklagten noch erinnert. Die Zeugin war auch in der Lage, weitere Gesprächsinhalte, die anwesenden Personen und die Umgebung des Gesprächs zu benennen. Die Zeugin war auch unstreitig bei dem Gespräch anwesend und damit wahrnehmungsfähig und wahrnehmungsbereit. Der Zeuge S. hat ebenfalls bestätigt, dass die Beklagte auf die damals bestandenen Ungewissheit im Zusammenhang mit dem Aufbau des Sonnensegels hingewiesen hat. Es ist nicht erkennbar, dass der Zeuge S. sich bei seiner Aussage von einer aufgrund seiner früheren Beschäftigung bestehenden Nähe zur Beklagten hat leiten lassen, zumal der Zeuge bereits seit 4 Jahren nicht mehr für die Beklagte arbeitet. Der Zeuge hat zwar nicht alle Einzelheiten des Gesprächs im Innenhof wiedergeben können. Es erscheint indes als plausibel, dass der Zeuge den Hinweis der Beklagten dennoch noch erinnert hat, so waren die Mitarbeiter der Beklagten sowie die Beklagte selbst für die Frage des Aufbaus des Sonnensegels aufgrund der damals bestehenden Unklarheit und des laufenden Gerichtsverfahrens sensibilisiert. Nach der Erinnerung des Zeugen S. hatten die Beklagte und ihre Mitarbeiter damals bezogen auf das Segel „nicht die Hand drauf“ (Bl. 179 d.A.), weil das Segel dem Verein F. gehörte. Dabei konnte der Zeuge auch die Einzelheiten der damit verbundenen Streitigkeit mit dem Bezirksamt und deren Vertreterin, Frau R., benennen. Zudem war der Zeuge im Laufe der Vernehmung in der Lage, auch noch weitere Gesprächsinhalte zu benennen. Auch diese Schilderung stimmt insbesondere mit den Angaben der Zeugin G. überein. Der Zeuge S. hat angegeben, das Gespräch in seiner Raucherpause im Innenhof auszugsweise mitbekommen zu haben. Das erscheint dem Gericht als durchaus möglich. Dabei hält es das Gericht für vorstellbar, dass der Zeuge auch nach so langer Zeit eine Erinnerung hat. Auch wenn davon auszugehen ist, dass auch zur damaligen Zeit regelmäßig Hochzeiten im B.-Schloss stattgefunden haben, bleiben derartige Ereignisse und die entsprechenden Vorplanungen häufig besonders in Erinnerung aufgrund der gesteigerten Aufmerksamkeit aller Beteiligten auf das Gelingen der Feier und des für das Brautpaar so wichtigen Tages. Auch die Beklagte hat im Rahmen ihrer Anhörung plausibel und im Detail nacherzählt, wann und in welcher Form sie die Kläger über die im Zusammenhang mit dem Segel stehende Problematik aufgeklärt hat. Ihre Schilderung steht im Einklang mit den Angaben der genannten Zeugen. Ihre Angaben sind auch in sich schlüssig und nachvollziehbar. So steht fest, dass sich die Beklagte im September 2014 tatsächlich in einer rechtlichen Auseinandersetzung über den Aufbau des Segels mit ihrem damaligen Verpächter befunden hat. Insoweit erscheint es in der Tat als unwahrscheinlich, dass die Beklagte den Wunsch der Kläger zum Aufbau des Sonnensegels kommentarlos stehen gelassen hat, ohne die damit verbundene Ungewissheit zu offenbaren. Die Aussagen der genannten Zeugen sowie die Angaben der Beklagten werden weiter gestützt durch die von der Beklagten vorgelegte E-Mail vom 20.5.2015 (Anlage B 1), in der die Klägerin zu 2 angefragt hat, ob der DJ ein großes Zelt im Hof aufbauen darf, sofern das Segel bis zu der Hochzeit nicht aufgespannt werden wird. Es erscheint als sehr unwahrscheinlich, dass die Klägerin zu 2 eine derartige Nachfrage in dieser Form gestellt hätte, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt fest von dem Aufbau des Segels ausgegangen wäre. Eben dies hat die Klägerseite jedoch vorgetragen; sie wollen erst am 13.6.2015 darüber unterrichtet worden sein, dass das Segel nicht aufgebaut werden wird. Eine weitere Stützte finden die Aussagen der Zeugen G. und S. in dem Umstand, dass die Parteien nach der Besichtigung des Hofes die Möglichkeit der zusätzlichen Anmietung des von ihnen sodann auch besichtigten Museumssaales besprochen haben. Eine solche Besichtigung und Erörterung macht insbesondere dann Sinn, wenn - wovon das Gericht ausgeht - den Beteiligten vor Augen geführt worden ist, dass der Innenhof im Falle von Regen nicht genutzt werden könnte. Die Aussage des Zeugen L. steht zu den soeben skizzierten Aussagen der Zeugen G. und S. und den Angaben der Beklagten nicht entgegen. Der Zeuge L. konnte sich nicht mehr an die Einzelheiten des Gesprächs am 14.9.2014 erinnern. Ob die Beklagte auf die bestehenden Ungewissheiten bezogen auf den Aufbau des Segels hingewiesen hat, konnte der Zeuge nicht mehr sagen. Er wollte es weder ausschließen noch konnte er dies bestätigen. Die Aussage des Zeugen war insoweit unergiebig. Auch aus der Aussage der von der Beklagten benannten Zeugin B. folgt nichts Gegenteiliges. Sie war nach ihrer Bekundung nicht bei dem Gespräch am 14.9.2014 dabei. Die Angaben der beiden Kläger im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung führen ebenfalls nicht zu einer abweichenden Überzeugungsbildung des Gerichts. Der Kläger zu 1 hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vielmehr angegeben, sich nicht mehr erinnern zu können, wie die Beklagte auf von den Klägern geäußerten Wunsch nach dem Aufbau des streitgegenständlichen Sonnensegels reagiert hat (Blatt 175 R d.A.). Soweit der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 angegeben haben, dass die Beklagte keine dem Aufbau des Segels entgegengesetzte Signale gegeben habe (Blatt 175 R d.A.) bzw. dass die Beklagte den Aufbau des Segels durch ihr Gesamtverhalten gewissermaßen versprochen habe (Blatt 178 R d.A.), geht das Gericht davon aus, dass der Erinnerung beider Kläger eine deutliche subjektive Prägung innewohnt, die nicht zuletzt auch auf den Konflikt mit der Beklagten, dem gescheiterten Versuch, den Museumssaal zu buchen, und dem späten Entschluss der Kläger, die Hochzeit nicht ohne Hofüberdachung durchführen zu wollen, zurückzuführen ist. Die genannten Aussagen der Zeugen L. und S., die Angaben der Beklagten sowie die genannte E-Mail vom 20.5.2015 belegen nach der Auffassung des Gerichts, dass die von den Klägern angegebene Wahrnehmung von dem damaligen Gespräch in Teilen nicht zutreffend ist. c. Eine Beschaffenheitsvereinbarung folgt auch nicht aus der von den Klägern vorgetragenen und von der Beklagten bestrittenen Behauptung, die Beklagte habe den Klägern bei einem Gespräch am 10.6.2015 mitgeteilt, das Segel werde zur Hochzeit aufgebaut werden. Unabhängig davon, ob die Beklagte diese Mitteilung tatsächlich gemacht hat, was angesichts ihrer Mitteilung bei Vertragsschluss und den Ausgang ihres gegen den Pächter geführten Rechtsstreits als unwahrscheinlich erscheint, ergibt sich aus ihr ohnehin keine rechtsverbindliche Erklärung. Die Parteien haben einen Vertrag über die Durchführung der Hochzeit bereits im September 2014 abgeschlossen, sodass lediglich eine Vertragsänderung im Hinblick auf die Beschaffenheit des Innenhofes dazu führen könnte, dass die Beklagte die Überdachung des Innenhofes durch ein Sonnensegel schuldete. Eine solche Vertragsänderung ist aber in der vorgetragenen Mitteilung der Beklagten nicht zu erkennen. Nach bereits erfolgtem Vertragsschluss kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Mitteilung über das Vorhandensein einer Überdachung ein mit Rechtsbindungswillen abgegebenes Angebot darstellt. Hierzu bedürfte es weiterer Indizien, die erkennen lassen, dass die Beklagte den bereits abgeschlossenen Vertrag abändern will. Da diese fehlen, ist die Mitteilung der Beklagten als bloße Tatsachenmitteilung zu beurteilen. d. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht daraus, dass die Klägerseite jedenfalls jenseits einer Vereinbarung über den geschuldeten Zustand aufgrund des Verhaltens der Beklagten auf das Vorhandensein eines Sonnensegels vertrauen durfte. Der geschuldete Zustand richtet sich allein nach den rechtlichen Regelungen über die Beschaffenheit der Mietsache. Ein darüber hinausgehender rechtlich geschützter Vertrauensschutz ist nicht erkennbar und folgt insbesondere nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben. Im Übrigen hat die Beklagte durch ihre Mitteilung vor Vertragsschluss, der Aufbau des Sonnensegels sei nicht sicher, schon keine Grundlage für einen wie auch immer gearteten Vertrauenstatbestand gesetzt. 2. Ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Vorschusses besteht auch nicht gemäß §§ 346 Abs. 1 i.V.m. § 323 Abs. 3 BGB. Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der allgemeinen Regelungen über den Rücktritt neben den besonderen mietrechtlichen Vorschriften (hierzu Häublein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § Vor 536 Rn 7 mwN) besteht jedenfalls kein Rücktrittsrecht gemäß § 323 Abs. 1, Abs. 4 BGB wegen einer bereits vor Fälligkeit der Leistung feststehenden Schlechtleistung des Auftragnehmers. Denn wie bereits dargelegt worden ist, schuldete die Beklagte nicht die Bereitstellung einer Hofüberdachung in Form eines Segels. Insoweit wird auf die bisherigen Ausführungen Bezug genommen. 3. a. Ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Vorschusses ergibt sich auch nicht aus den §§ 326 Abs. 1 i.V.m. § 346 BGB wegen Unmöglichkeit der von der Beklagten geschuldeten Leistung. Durch Ablauf des angedachten Hochzeitstermins ist indes die von der Beklagten geschuldete Leistung unmöglich geworden. Bei der Leistungspflicht der Beklagten in Gestalt der Durchführung der Hochzeit durch Bedienung der Gäste und Bereitstellung der Mietsache sowie der bestellten Getränke und Speisen handelt es sich um eine sogenannte absolute Fixschuld, weil das Interesse der Auftraggeber an der Leistung der Auftragnehmerin durch Ablauf der von den Parteien vereinbarten Leistungszeit - hier der 4.7.2015 - vollständig und ersatzlos entfällt (vgl. etwa LG Münster, Urteil vom 24. November 2009 – 9 S 25/09, juris Rn 25). Der Gegenleistungsanspruch der Beklagten auf Vergütung entfällt gemäß § 326 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB jedoch nicht, wenn die Gläubiger - hier die Klägerseite - für den Umstand, auf Grund dessen die Schuldnerin - hier die Beklagte - wegen Unmöglichkeit nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. So liegt es hier. Die Unmöglichkeit der Leistung fußt auf der Mitteilung der Kläger über die Kündigung des abgeschlossenen Vertrages, der Inanspruchnahme einer anderen Lokalität und der Unterlassung der Nutzung der von der Beklagten angebotenen Räumlichkeiten. Die Beklagte hingegen trifft hingegen an der Unmöglichkeit der Leistung keine Verantwortung. Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, ob § 326 BGB überhaupt anwendbar ist, wenn der Rücktritt zu einem Zeitpunkt erklärt wird, zu dem die geschuldete Leistungserbringung noch möglich gewesen ist. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag das Risiko eines Leistungshindernisses, hier in Form der Installation der Hofüberdachung, ausdrücklich oder konkludent als in ihre Sphäre fallend übernommen hat (hierzu Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 326 Rn 56 mwN). Wie bereits dargelegt worden ist, hat die Beklagte nach Überzeugung des Gerichts ausdrücklich auf die Ungewissheit des Aufbaus der Hofüberdachung hingewiesen. Eine Risikoübernahme durch die Beklagte ist damit nicht erkennbar. b. Die Beklagte muss sich auch nicht gemäß § 326 Abs. 2 S. 2 BGB dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass die Beklagte bei einer insgesamt von den Klägern geschuldeten Vergütung in Höhe von 4.502,90 € über den Betrag von 2.500,00 € hinaus durch den Ausfall der Hochzeitsfeier etwas gespart oder sonst durch anderweitige Verwendung der eigenen Arbeitskraft erworben hat. Auch ist nicht vorgetragen, dass die Beklagte es böswillig unterlassen hat, Einkünfte durch anderweitige Verwendung der eigenen Arbeitskraft zu erzielen. 4. Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich auch nicht infolge Rücktritts gemäß § 313 Abs. 3 S. 2, 346 BGB. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Vertragspartei die Anpassung des Vertrages verlangen, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es ist schon keine schwerwiegende und unvorhersehbare Änderung eines von beiden Parteien für den Vertragsschluss vorausgesetzten Umstandes eingetreten. Dass der Aufbau des Segels im Innenhof ungewiss ist, war den Parteien nach der Überzeugung des Gerichts vielmehr bereits bei Vertragsschluss bekannt. Darüber hinaus hat die Beklagte durch ihre Mitteilung über diese Ungewissheit auch hinreichend deutlich gemacht, dass sie das Risiko des „Wegfalls“ der Hofüberdachung nicht übernimmt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Kläger fordern den von ihr geleisteten Vorschuss für die Durchführung einer Hochzeitsfeier zurück. Die Beklagte ist Gastwirtin und betreibt das Cafe „Restaurant L“ in H. Die Kläger beabsichtigten, nach ihrer kirchlichen Hochzeit am 4.7.2015 die anschließende Feier in den Räumlichkeiten und in dem Hof des „Restaurants L“ durchzuführen. Dieses Restaurant befand sich im Gebäude des B.-Schlosses und verfügte über einen Innenhof, welcher vom Restaurant bewirtschaftet wurde. Im Eingangsbereich eines dort ebenfalls angesiedelten Museums befindet sich eine Tafel mit Nennung der Stifter der im Hof des Schlosses zeitweilig installierten Hofüberdachung (Anlage B 4, Blatt 174 d.A.). Die Kläger begaben sich am 14.9.2014 nach Voranmeldung in das Lokal, um mit der Beklagten über die Möglichkeit der Durchführung der Hochzeitsfeier zu sprechen. Dabei besichtigten sie mit der Beklagten und dem Vater sowie der Stiefmutter der Klägerin zu 2, den Zeugen L. und G., die Räumlichkeiten des Lokals und den dazugehörigen Innenhof des B.-Schlosses. Der Innenhof war zum damaligen Zeitpunkt durch ein Segel überdacht, welches etwa 75 % der Fläche des Innenhofs abdeckte. Bei der Besichtigung des Innenhofs erörterten die Parteien die konkrete Planung der Feier im Innenhof wie den Standort des DJs, den Aufbau der holzunterlegten Tanzfläche unter dem Segel sowie die Position der unter dem Segel aufzustellenden Tischreihen für ca. 70 Personen. Die Kläger besichtigten zusammen mit der Beklagten auch die Innenräume. Sie erörterten die Möglichkeit, den Saal des B.-Schlosses anzumieten. Die Beklagte erklärte, dass sie selbst keine Möglichkeit habe, den Saal anzumieten und verwies sie auf die Mitarbeiter des Museums. Die spätere Anfrage der Kläger, den Saal des Museums anzumieten, wurde mit Mail vom 27.11.2014 abschlägig beschieden. Die Kläger haben nach dem Gespräch die Beklagte mit der Durchführung der Feier beauftragt. Die Feier sollte am 4.7.2015 ab 15:30 Uhr stattfinden und einen Sektempfang, ein Barbecue mit Vorspeisen, Hauptspeisen, Dessert und einen Hochzeitskuchen beinhalten. Am 24:00 Uhr sollte eine Käseauswahl gereicht werden. Als Preis war eine Summe von 44,50 € pro Person zuzüglich Getränke und Käseauswahl für 7,50 € pro Person vereinbart. Es sollten einschließlich der Kläger 70 Personen an der Feier teilnehmen. Mitte April 2015 bat die Beklagte bei den Klägern um einen Kostenvorschuss in Höhe von 2.500,00 €, welcher von den Klägern am 26.4.2015 geleistet wurde. Am 13.5.2015 aßen die Kläger mit den Eltern des Klägers zu 1 in dem Lokal der Beklagten probe. Zu diesem Zeitpunkt war ein Dach im Innenhof nicht vorhanden. Mit Mail vom 20.5.2015 fragte die Klägerin zu 2 bei der Beklagten an, ob es ok sei, dass der DJ M. ein großes Zelt mitbringt, falls das Segel bis zu der Feier nicht aufgebaut sein wird. Auf den weiteren Inhalt der als Anlage B 1 vorgelegten E-Mail wird verwiesen (Blatt 31 d.A.). Am 10.6.2015 begab sich die Klägerin zu 2 mit ihrer Schwiegermutter, Frau S., in das Lokal, um mit der Beklagten die Einzelheiten der Durchführung der Hochzeitsfeier zu besprechen. Hierbei erklärte die Beklagte, dass das Segel über dem Hof derzeit nicht montiert sei und sie wegen des Segels einen Rechtsstreit führt. Mit E-Mail und Schreiben vom 16.6.2015 baten die Kläger die Beklagte um Klarstellung bis zum 18.6.2015, welche Überdachung der Innenhof für die Feier am 4.7.2015 erhalten soll (Blatt 13 d.A.). Die Beklagte teilte den Klägern mit, dass das Segel nie zugesagt worden sei und die Möglichkeit bestünde, ein Zelt aufzubauen (Blatt 13 d.A.). Am 18.6.2015 tauschten sich beide Parteien aus. Die Kläger boten eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrages an. Die Beklagte lehnte das Angebot ab und forderte die Kläger zur Zahlung der geschuldeten Restsumme von 2.002,90 € auf. Auf die vorgelegte Rechnung wird Bezug genommen (Blatt 15 d.A.). Mit Schreiben und E-Mail vom 19.6.2015 kündigten die Kläger den Vertrag und forderten die Beklagte auf, den Vorschuss in Höhe von 2.500,00 € bis zum 3.7.2015 zurückzuzahlen (Blatt 14 - 15 d.A.). Die Feier fand schließlich nicht in den Räumlichkeiten der Beklagten, sondern in einer anderen Lokalität statt. Die Kläger behaupten, sie haben bei der Besprechung am 14.9.2014 gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass sie die Durchführung der Feier im Innenhof unter dem Segel wünschen. Die Beklagte habe die Möglichkeit der Durchführung der Feier in der von den Klägern gewünschten Form bestätigt. Bei der Besichtigung der Innenräume des Restaurants sei es nicht darum gegangen, dass die Feier im Bedarfsfall in jene Räume verlegt werden könne. Alle Parteien seien sich einig gewesen, dass die Räumlichkeiten der Gaststätte wegen der geringen Größe und des Zuschnitts nicht geeignet seien für eine derartige Feier mit 70 Personen. Die Kläger behaupten weiter, die Beklagte habe bei dem Gespräch am 10.6.2015 der Klägerin zu 1 gegenüber angegeben, das Segel werde trotz des laufenden Rechtsstreits rechtzeitig zur Feier am 4.7.2015 aufgebaut sein. Die Beklagte habe, obwohl sie den Rechtsstreit wohl verloren habe, die Kläger nicht darüber unterrichtet, dass das Segel nicht aufgebaut werden kann. Die Kläger behaupten, sie haben erstmals bei einem Gespräch am 13.6.2015 bei einem Besuch in den Räumen des Restaurants durch eine Mitarbeiterin der Beklagten erfahren, dass das Segel nicht errichtet wird. Der Versuch einer Umplanung sei daran gescheitert, dass die Beklagte erstmalig behauptet habe, dass das Vorhandensein eines Segels zu keiner Zeit Gegenstand einer Vereinbarung gewesen sei. Für eine weitere Besprechung habe die Beklagte den Klägern an diesem Tag nicht zur Verfügung gestanden. Das von dem DJ M. angebotene und von den Klägern zwischenzeitlich in Erwägung gezogene Zelt sei von der Fläche her nicht ausreichend gewesen. Die Kläger behaupten, das zwischenzeitlich installierte Segel schütze auch vor Regen. Darüber hinaus komme dem Segel auch eine ästhetische Funktion zu. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 2.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.7.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe den Klägern bereits bei der Vorbesprechung am 14.9.2014 erklärt, dass das Sonnensegel im Hof des Schlosses im nächsten Jahr wahrscheinlich nicht aufgebaut werde. Die Beklagte habe den Klägern erläutert, dass bei schlechtem Wetter die beiden Innenräume des Restaurants für 70 Personen genutzt werden könnten. Bei den Gesprächen am 14.9.2014 sei seitens der Kläger der Wunsch zum Aufbau des Segels nicht zum Ausdruck gekommen. Sowohl den Klägern als auch dem DJ M. sei es bekannt gewesen, dass das Zelt nicht aufgebaut werden könnte. Den Aufbau des Segels habe die Beklagte nicht zusagen können, da das Segel nicht Teil ihrer Mietung gewesen sei. Sie habe mit ihrem Verpächter schon seit 2014 wegen des Segels gestritten. Ihre Versuche, den Aufbau eines Segels durch Gespräche mit ihrem Vermieter zu erreichen, seien gescheitert. Die Beklagte behauptet weiter, ihre Mitarbeiterin, die Zeugin B. habe mit den Klägern am 13.5.2015 abgesprochen, dass für den Fall des schlechten Wetters die Innenräume des Restaurants genutzt werden. Die Beklagte behauptet weiter, sie habe den Klägern den Aufbau eines Zeltes des Herstellers Lanco, Modell SG500 mit 2 Eingängen und einer Grundfläche von 10m * 6m, ca. 1,8 m Seitenhöhe und ca. 2,7 m Firsthöhe für 80 Personen angeboten. Die Beklagte behauptet weiter, das zwischenzeitlich im Innenhof installierte Segel habe nur die Funktion gehabt, vor Sonne, nicht aber vor Witterung zu schützen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Aufbau des Sonnensegels war weder vereinbart noch Bedingung für den Abschluss des Bewirtungsvertrages. Sie habe zu keinem Zeitpunkt und auch nicht am 10.6.2015 erklärt, der Aufbau des Sonnensegels sei sicher. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., S., L. und G. Sowohl die beiden Kläger als auch die Beklagte sind gemäß § 141 ZPO informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung der Parteien wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.9.2020 (Bl. 175 ff d. A.) sowie vom 15.12.2020 (Blatt178 ff d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.