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Beschluss

415c F 56/25

AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHHBE:2025:0602.415C.F56.25.00
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Leitsätze
Hält sich die Mutter des Kindes mit dem Kind an einem geschützten Ort auf, kann die Übertragung auch des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sein, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass der Kindesvater in Ausübung seines Rechts, sei es durch Nachfragen bei Behörden oder anderen Stellen oder im Rahmen von Mitwirkungshandlungen, den Aufenthalt der Kindesmutter erfährt.
Tenor
1. Der Beschluss vom 08.04.2025 wird nach mündlicher Verhandlung dahingehend abgeändert, dass der Kindesmutter sowohl das Aufenthaltsbestimmungsrecht als auch die Gesundheitssorge vorläufig zur alleinigen Ausübung übertragen werden. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hält sich die Mutter des Kindes mit dem Kind an einem geschützten Ort auf, kann die Übertragung auch des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sein, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass der Kindesvater in Ausübung seines Rechts, sei es durch Nachfragen bei Behörden oder anderen Stellen oder im Rahmen von Mitwirkungshandlungen, den Aufenthalt der Kindesmutter erfährt. 1. Der Beschluss vom 08.04.2025 wird nach mündlicher Verhandlung dahingehend abgeändert, dass der Kindesmutter sowohl das Aufenthaltsbestimmungsrecht als auch die Gesundheitssorge vorläufig zur alleinigen Ausübung übertragen werden. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt. I. Das Gericht hat mit Beschluss vom 08.04.2025, auf den Bezug genommen wird, der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung übertragen. Das Gericht hat die Eltern, Verfahrensbeiständin und das Jugendamt am 14.05.2025 angehört. Die Eltern haben angegeben, weiterhin getrennt leben zu wollen, die Kindesmutter hält sich weiterhin an einem geschützten Ort auf. Der Kindesvater hat erklärt, er sei damit einverstanden, dass T. ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter habe. Das Kind selbst benötigt laufend weitere Diagnostik und Heilbehandlung wegen einer möglichen Stoffwechselerkrankung/Gendefekts. Die Eltern haben sich im Verfahren 415c F 63/25 auf die Aufnahme begleiteter Umgänge frühestens ab Juli 2025 geeinigt. Die Kindesmutter hat beantragt, ihr vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Der Kindesvater hat dem Antrag hinsichtlich der Gesundheitssorge zugestimmt, im Übrigen dem Antrag widersprochen, da eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht erforderlich sei. Jugendamt und die Verfahrensbeiständin haben sich für die Übertragung im beantragten Umfang ausgesprochen. Auf den Anhörungsvermerk wird im Übrigen Bezug genommen. II. Dem Antrag der Mutter, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge für das gemeinsame Kind zu übertragen, war stattzugeben, §§ 1671 Abs. 1 S. 1 Nr. 1. und 2 BGB, 49 ff. FamFG. a. Demnach ist dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Entscheidung ist allein am Kindeswohl auszurichten und hat die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie den Kindeswillen zu berücksichtigen. Diese Kriterien stehen aber letztlich nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Vielmehr kann jedes von ihnen im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (allg. Meinung, vgl. OLG Frankfurt a.M. Beschl. v. 4.1.2022 - 7 UF 117/21, BeckRS 2022, 1604 Rn. 27-31, m.w.N.). b. Nach vorläufigem Sachstand ist weiterhin davon auszugehen, dass der Kindesvater körperliche Gewalt zumindest gegen die Mutter ausgeübt hat. Da sie sich an einem geschützten Ort aufhält, ist die Übertragung auch des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass der Kindesvater in Ausübung seines Rechts, sei es durch Nachfragen bei Behörden oder anderen Stellen oder im Rahmen von Mitwirkungshandlungen, den Aufenthalt der Kindesmutter erfährt. Die oben dargestellten Voraussetzungen sind damit erfüllt. Hinsichtlich der Gesundheitssorge war die Übertragung bereits aufgrund der Zustimmung vorzunehmen. Gegen die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter haben sich im Laufe des Verfahrens keine Bedenken ergeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.