Urteil
531 C 161/16
AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
es zu unterlassen, dass verursacht durch Handlungen der Vereinsmitglieder oder Dritter (zB Mieter oder sonstige Nutzer) Geräusche/Lärm aus dessen Kleingarten- und Vereinshaus in der H…-Straße 2, … Hamburg zwischen Freitags 22.00 Uhr und Montags 7.00 Uhr früh, sowie an Feiertagen von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr früh dringen/dringt, der die Bewohner des anliegenden Wohngebäudes in der J…-Straße 3, … Hamburg in ihrer Ruhe/Nachtruhe stört; insbesondere ist Lärm > 35 db(A) - gemessen an der Hausfassade J…-Str. 3, … Hamburg - zu unterlassen.
2. im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung wegen der hälftigen Gerichtskosten durch Hinterlegung von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten es zu unterlassen, dass verursacht durch Handlungen der Vereinsmitglieder oder Dritter (zB Mieter oder sonstige Nutzer) Geräusche/Lärm aus dessen Kleingarten- und Vereinshaus in der H…-Straße 2, … Hamburg zwischen Freitags 22.00 Uhr und Montags 7.00 Uhr früh, sowie an Feiertagen von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr früh dringen/dringt, der die Bewohner des anliegenden Wohngebäudes in der J…-Straße 3, … Hamburg in ihrer Ruhe/Nachtruhe stört; insbesondere ist Lärm > 35 db(A) - gemessen an der Hausfassade J…-Str. 3, … Hamburg - zu unterlassen. 2. im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung wegen der hälftigen Gerichtskosten durch Hinterlegung von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet. 1. Die Klage ist zulässig. 1.1. Prozessstandschaft, § 10 Abs.6 WEG Die Klägerin (ein rechtsfähiger Verband gemäß § 10 Abs. 6 WEG) ist hier in gesetzlicher, zumindest aber rechtsgeschäftlicher Ausübungsbefugnis und Prozessstandschaft klageberechtigt. Es kann vorliegend dahin gestellt bleiben, ob hier eine sogenannte geborene oder eine gekorene Ausübungsbefugnis nach § 10 Abs. 6 Satz 3 (1. bzw. 2. Alternative) WEG zu bejahen ist. Dies ist gerade für Unterlassungsansprüche, die auf § 1004 BGB gestützt werden, umstritten. Die Rechtsprechung verneint die Voraussetzungen der 1. Alternative, während die Literatur auch Ansprüche gegen störende Dritte (nicht gegen störende Wohnungseigentümer) unter § 10 Abs. 6 Satz 3,1. Alternative WEG fallen lässt (vgl. Jacoby ZWE 2012, 70). Dies entspricht auch der Auffassung von Lehmann-Richter (in Riecke/Schmid, WEG 4. Aufl., § 10 Rn. 325). Folgt man dem nicht, ergibt sich die Prozessstandschaft aus dem Beschluss vom 13.8.2015 zu TOP 16 (Bl. 24 d.A.) wonach eine Vergemeinschaftung der „gekorenen" individuellen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche auf den Verband (Klägerin) erfolgte. 1.2. Bestimmtheit des Klagantrags, § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO Der Klagantrag 2 ist auszulegen und zu verstehen als Unterlassungsantrag. Der Antrag ist letztlich inhaltsgleich mit dem Formulierungsbeispiel in Horst, Rechtshandbuch Nachbarrecht 2. Aufl. Rn. 305 lautend: „Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, künftig das Grundstück … durch … (genaue Bezeichnung der Störung) zu beeinträchtigen." Das OLG München (NJW-RR 1991,1492) tenorierte: Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beklagte verurteilt wird zu unterlassen, die im Terrassenfreisitz seines Hauses L Weg ... befindlichen Lautsprecher so laut zu betreiben, dass die daraus im Freien übertragenen Radiosendungen usw. auf dem Nachbargrundstück L Weg ... des Klägers deutlich hörbar sind. Das Landgericht als Vorinstanz hatte den Beklagten noch verurteilt, es zu unterlassen, die unter dem Freisitz befindlichen Lautsprecher so laut zu betreiben, dass sie mit einer höheren Lautstärke auf das Grundstück L Weg ... einwirken als wie folgt angegeben: von 9.00 - 13.00 Uhr: 50 dB (A), von 13.00 - 15.00 Uhr: 35 dB (A), von 15.00 - 22.00 Uhr: 50 dB (A). Das OLG München (NJW-RR 1991,1492) stellte ua fest: „Dem Begehren ist durch Urteilsspruch nach Maßgabe des Gesetzes Rechnung zu tragen und nicht etwa an einer teilweise nicht sachdienlichen Antragsformulierung Anstoß zu nehmen. Dies entspricht dem als vernünftig zu unterstellenden Willen der Klagepartei. Hinzu kommt, dass im Bereich der Unterlassungsansprüche ohnehin keine strengen Anforderungen an die Formulierung des Klageantrags zu stellen sind und hier besonders zu beachten ist, das solchen Formulierungen keine nicht auch wirklich gewollte Einschränkung des Klagebegehrens entnommen werden darf (vgl. Staudinger-Gursky, BGB 12. Aufl. § 1004 Anm. Rn. 171 m. N.)... . Dem steht nicht etwa gemäß § 308 Abs. IS. 1 ZPO die dem Gericht vorgegebene Bindung an den Klageantrag entgegen. Diese meint die Beachtung der durch die Anträge gezogenen Grenzen des Streitgegenstandes. Dem Kläger aber liegt fern, die Übertragung einer bestimmten Quantität Schall untersagen lassen zu wollen. Ein solch vordergründig buchstäbliches Antragsverständnis ist nicht gemeint; wie sich aus der Klagebegründung ohne Zweifel ergibt... . Die Neufassung bedeutet kein Abgehen vom durch den Klageantrag bestimmten Streitgegenstand, sondern seine auf den vorliegenden Fall konkret abstellende, rechtsentsprechende und vollstreckungsdienliche sprachliche Fassung. Diese ist, soweit das Rechtsbegehren aus dem Antrag und der Klagebegründung insgesamt klar hervorgeht, im Übrigen Sache des Gerichts. Die auf den konkreten Fall abgestimmte, von der Formulierung des Klageantrags in diesem Rahmen unabhängige sprachliche Fassung des Urteilsausspruchs hat besondere Bedeutung gerade im Bereich des einem Abwehranspruch entsprechenden Unterlassungsgebots. Dieses gewährt dem Kläger als solches nur einen imperfekten Rechtsschutz, nämlich nur die Möglichkeit, etwaige zukünftige Verstöße des Beklagten gerichtlich feststeilen und durch Ordnungsmittel ahnden zu lassen. Auf dieses besondere, oft recht aufwendige Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO muss das Unterlassungsurteil ausgerichtet sein mit der Maßgabe, dass es einerseits durch hinreichend weite Fassung genügend Raum gibt für die Erfassung aller konkret zu besorgenden, einschlägigen Zuwiderhandlungen und andererseits, in diesem Rahmen, durch möglichst- konkrete Festlegung der untersagten Immission eine Konzentration der im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Feststellungen erleichtert (vgl. Staudinger-Gursky a. a. O.). Dabei genügt in der Regel eine knappe, noch recht allgemeine Fassung des Urteilstenors, da im Vollstreckungsverfahren auch die Gründe des im Erkenntnisverfahrens ergangenen Urteils heranzuziehen sind, so dass auf diese Weise die notwendige Bestimmtheit des Vollstreckungstitels gewährleistet ist (vgl. schon RGJW 1930' 2934 f; Zöller-Stöber ZPO 16. Aufl., § 890 Anm. Rn. 15; OLG München Senat MDR 90, 442 m. N.). Mit der abgeänderten Fassung des Urteilsausspruches war daher die bei Radiolärm nicht brauchbare Abgrenzung nach Messdaten durch das Kriterium der deutlichen Wahrnehmbarkeit im näher umschriebenen Sinne zu ersetzen." Das AG Freising ZMR 2010, 559 tenorierte etwa: „I. Den Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Wochen für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung geboten, folgende Störungen des Gemeinschaftsverhältnisses im Anwesen … ,... zu unterlassen: 1. Nutzung von ton- und geräuscherzeugenden Geräten unter Überschreitung der Zimmerlautstärke, sowie das Zulassen solcher Störungen durch Familienmitglieder oder Gäste, 2. sonstige Lärmerzeugung durch Trampeln, Springen, Ballspiel, Türenknallen, Hämmern und ähnliche Tätigkeiten, sowie das Zulassen solcher Störungen durch Familienmitglieder oder Gäste..." Im Verfahren des OLG Düsseldorf MDR 1996,185 lautete der Klagantrag, die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 500.000 DM oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu 30 Tagen zu unterlassen, in den Mittagsstunden von 12 Uhr bis 15 Uhr sowie nach 20 Uhr vor ihrem Grundstück bzw. in einem Umkreis von 50 m um ihr Grundstück herum Fußball oder andere Ballspiele zu spielen ... Geht es um die Unterlassung von Immissionen, so werden Anträge mit dem Gebot, allgemein Störungen bestimmter Art, beispielsweise durch Geräusche, zu unterlassen, als zulässig erachtet. Es ist vielfach unmöglich, mit Worten das Maß unzulässiger Einwirkungen so zu bestimmen, dass der Beeinträchtigte hinreichend geschützt wird und nicht schon eine geringfügige Änderung der Einwirkung trotz einer fortdauernden nicht zu duldenden Belästigung das Verbot hinfällig macht. Maßgebend sind alle Umstände des Einzelfalles. Es muss deshalb hingenommen werden, dass auch der Streit über die Wesentlichkeit von Lärmimmissionen gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren erneut entschieden werden muss. Über die Gründe des Unterlassungstitels erhält der Vollstreckungsrichter (§ 890 ZPO) Anhaltspunkte dafür, von welchem Maßstab sich das Prozessgericht hat leiten lassen (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 2010, 52). Schon in BGH NJW 1993,1656 = ZMR 1993, 268) hieß es: A. Wegen der Besonderheiten der immissionsrechtlichen Unterlassungsklage sind in diesem Bereich Klageanträge mit dem Gebot, allgemein Störungen bestimmter Art, beispielsweise Geräusche und Gerüche, zu unterlassen, zulässig. Ausgangspunkt war im BGH-Fall folgender Klagantrag: Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Betrieb und die Vermietung des Jugendzeltplatzes zu unterlassen; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass von dem Betrieb des Jugendzeltplatzes Lärm und Gerüche auf das Grundstück der Klägerin dringen, die dessen Benutzung beeinträchtigen und ihre Gesundheit, insbesondere durch nächtliche Ruhestörungen, verletzen. Das OLG dagegen hatte die Beklagte verurteilt, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die gewährleisten, dass von dem Jugendzeltplatz nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) keine höheren Beurteilungspegel als 35 dB(A) und tagsüber (6 Uhr bis 22 Uhr) keine höheren Beurteilungspegel als 50 dB(A) ausgehen (gemessen vom Balkon im ersten Obergeschoß des Hauses der Klägerin, der dem Zeltplatz zugewandt ist) und nachts auch einzelne Geräuschspitzen den Wert von 55 dB(A) nicht überschreiten. Der Antrag auf Unterlassung von Lärmbeeinträchtigungen muss dahin verstanden werden, dass er entsprechend dem Gesetzeswortlaut nur wesentliche Lärmbeeinträchtigungen abwehren will. Legt das Gericht im Rahmen des zulässigerweise allgemein gehaltenen Antrags nach tatrichterlicher Würdigung bestimmte Grenzwerte fest, die dem technischen Stand entsprechen, so entspricht es damit dem praktischen Bedürfnis, für die Vollstreckung des Urteils nach Möglichkeit klare Grundlagen zu schaffen. Es spricht damit dem Kläger nicht etwas anderes zu, als er verlangt hat (§ 308 ZPO). 2. Die Klage ist hinsichtlich des ursprünglichen und modifizierten Hauptantrags unbegründet (2.1.), hinsichtlich des neuen 2. Antrags für Haus-Nr. 3 begründet (2.2.). 2.1. Antrag 1 (Vermietungsverbot) Die Klägerin kann für die von ihr vertretenen Sondereigentümer als Nachbarn des Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Vermietung geltend machen. Es ist allein Sache des Beklagten, wie er rechtswidrige Störungen der Nachbarn verhindert. Insoweit hat er Dispositionsbefugnis (vgl. auch OLG Saarbrücken MDR 2000,152 und BGH NZM 2005, 318). Dass die Klägerin die Vermietung nicht untersagen kann, ergibt sich schon daraus, dass eine Vermietung an per se ruhige Zeitgenossen (z. B. Schachspieler) oder aufgrund kulturell bedingten eigenen Ruhebedürfnisses (z.B. bei Dichterlesungen) ruhige Nutzer bzw. kraft einer Behinderung nicht lärmende Personen selbst keine Ruhestörung der Nachbarn verursachen würde. Außerdem gibt es keine Anspruchsgrundlage, Nachbarn eine Vermietung des eigenen Vereinshauses - wie hier - zu verbieten. Die Klägerin hat auch kein Recht, in die Mietvertragsgestaltung (vgl. Muster Anlage K 3, Bl. 28 d.A.) des Beklagten einzugreifen und den Beklagten zu verpflichten, entsprechende „Lärmschutzklauseln" aufzunehmen. Unabhängig davon, muss der Beklagte entscheiden können, an wen er vermietet, insbesondere von wem er erwarten kann, dass er das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme auch bei vergnüglichen Feierlichkeiten beachtet. Wenn es nach dem klägerischen Antrag ginge, dürfte nicht einmal aus Anlass einer Trauerfeier eine Vermietung erfolgen. 2.2. Antrag 2 (neu) Der Klägerin steht der tenorierte Unterlassungsanspruch nach §§ 903, 1004 BGB - ergänzt um Werte aus der TA-Lärm (vgl. BGH NJW 1993, 1656 = 2MR 1993, 268) - zu, da ihre Sondereigentümer in Haus-Nr.3 in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt worden sind, nämlich durch die unkörperliche Immission von Stereoanlagen-Geräusch vom Vereinshaus des Beklagten, und weil danach weitere solche Beeinträchtigungen von ihm zu besorgen sind. Die für (Geräusch-) Immissionen geltenden besonderen Duldungsvoraussetzungen nach § 906 BGB liegen nicht vor. Die Sondereigentümer sind durch das Stereo-Anlagen-Geräusch (Bässe) aus den Lautsprechern des Beklagten nicht nur unwesentlich in der Benutzung ihres Objektes beeinträchtigt worden. Auch ist solche Beeinträchtigung nicht durch eine als ortsüblich anzusehende Benutzung des Grundstücks des Beklagten herbeigeführt (vgl. OLG München NJW-RR 1991,1492). Die Frage, ob eine nachbarliche Geräuschimmission die Grundstücksbenutzung im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB nur unwesentlich beeinträchtigt (und daher zu dulden ist), ist unter Berücksichtigung der Natur- und Zweckbestimmung des Grundstücks nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Benutzers zu beantworten. Entscheidend kommt es darauf an, ob bei einer Grundstücksbenutzung, die den konkreten örtlichen Verhältnissen entspricht, die Geräuschimmission bei normaler Empfindlichkeit kaum wahrgenommen wird oder aber aufdringlich deutlich und daher lästig empfunden wird (st. Rspr. seit BGH NJW 1958, 1393, NJW 1984,1242). Je nach der Art der Lärmentwicklung können sich Feststellungen des Gerichts orientieren an den messtechnisch erfassbaren dB (A)-Richtwerten in Vorschriften bzw. Hinweisen des öffentlichen Immissionsschutzrechts, welche als "antizipiertes Sachverständigengutachten" allgemein anerkannte Entscheidungshilfe sein können, so etwa bei Veranstaltungslärm (vgl. BGHZ 46, 35; BGHZ 67, 253; OLG Karlsruhe NJW-RR 1989,145). So ist bei Überschreitung der Richtwerte der TA-Lärm die Wesentlichkeit auch um Sinne von 5 906 Abs. 1 BGB in der Regel als gegeben anzusehen, ohne dass es noch zu weiteren Feststellungen an Ort und Stelle kommen muss. Stets ist jedoch zu beachten, dass die messtechnische Erfassung in dB (A) nur der Lautstärke gilt, die Auswirkungen des Geräuschs im Sinne der Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung aber von der komplexen Auswirkung i. S. der Lästigkeit abhängen, diese letztentscheidende Lästigkeit des Geräuschs je nach seiner konkreten Art von vielen anderen Faktoren bestimmt ist, wie Tonhöhe, Intervalle und inhaltlichen Auffälligkeiten, die für sich und im Gesamteindruck hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Lästigkeit keiner objektiv-zahlenmäßigen Erfassung zugänglich sind. Es ist auf die konkreten Lästigkeitsmerkmale und auf das Gesamtbild abstellen (BGHZ 46, 35, 38, 42). Die Übertragung von Radioprogrammen und dergleichen ins Freie wirkt sich für den gewöhnlichen Benutzer des unmittelbaren Nachbargrundstücks nicht erst dann als lästig aus, wenn die Geräuschimmission besonders laut zu hören ist, sondern schon von der deutlichen Wahrnehmung der übertragenen Sendungen an. Ganz anders als diejenigen Geräusche zB von der B 431, welche mehr oder weniger zwangsläufige Begleiterscheinungen des Lebens sind und daher erst bei besonderer Lautstärke als nicht mehr sozial adäquat und deshalb als wesentliche Beeinträchtigung empfunden werden, beanspruchen Gespräche und Diskussionen zB vor dem Vereinshaus ihres Inhaltswegen die Aufmerksamkeit des Hörers, und zwar auch des unfreiwilligen Hörers. Nicht allein die Geräuschlautstärke als solche kennzeichnet den Grund, weshalb solche Art Geräusch zur Störung des Nachbarn schon dann wird, wenn die Grenze zur deutlichen Wahrnehmung überschritten und der Nachbar zum Mithören nachts gezwungen ist und damit dann auch zur Unterbrechung/Vereitelung des nächtlichen Schlafens. Ergänzend stellte das OLG München (NJW-RR 1991,1492) fest: „Eine ortsübliche Grundstücksnutzung stellt das Betreiben von Lautsprechern im Freien einer Reihenhaussiedlung nicht dar, jedenfalls nicht, wenn sie in der Art und Weise erfolgt; wie vorstehend als wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks dargelegt. Den allein maßgeblichen tatsächlichen Ortsverhältnissen entsprechend handelt es sich bei den Grundstücken der Parteien und der näheren, für Geräuschimmissionen noch in Betracht kommenden Umgebung um eine ausgesprochen ruhige Wohngegend. Zwar hat auch in einem solchen ruhigen Wohngebiet das entsprechend empfindlichere Ruhebedürfnis der Bewohner keinen absoluten Vorrang. Die mit dem Leben in der engen Nachbarschaft von Reihenhaussiedlungen nach üblichen Anschauungen und Sitten verbundenen Geräusche, wie von spielenden Kindern, gesellschaftlichen Unterhaltungen zeitweise auch von Arbeit im Garten oder am Haus, An- und Abfahrt von Kraftwagen, sind auch hier als ortsüblich zu dulden. Von Radiogeräuschübertragungen im Freien gilt dies hierzulande in Wohngebieten jedoch nicht. Dass auch solche Belästigungen gleichwohl nicht selten vorkommen, ändert an der rechtlichen Würdigung fehlender Ortsüblichkeit noch nichts." Aber: Eine Lärmstörung ist hier nur für Bewohner des Hauses J…-Str. 3 vorgetragen. Bei der Beurteilung von Lärmimmissionen ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Für Lärm kann die erforderliche wertende Abgrenzung das geänderte Umweltbewusstsein nicht unberücksichtigt lassen. Auch einem verständigen Durchschnittsmenschen sind aber massive Störungen seiner Nachtruhe (hier 64 dB (A) gegenüber dem Richtwert von 35 dB (A)) durch Lärm nicht zumutbar. Nach BGH (NJW 1993, 925 = ZMR 1993, 152) kann sogar Froschlärm über eine Lärmpegelmessung nach den Richtwerten der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 (oder ähnlichen Richtlinien wie TA Lärm, LAT-Hinweise) beurteilt werden. Berücksichtigt der Tatrichter sowohl den Richtliniencharakter als auch die Besonderheiten des zu beurteilenden Lärms, sei nicht zu beanstanden, dass er bei deutlicher Überschreitung der Richtlinienwerte eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung annimmt. 2.3. Wiederholungsgefahr Solche nicht unwesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch Geräuschimmissionen von den Lautsprechern des Beklagten ist in der Vergangenheit wiederholt vorgekommen und daher auch in Zukunft zu besorgen. Hieran kann schon deshalb kein vernünftiger Zweifel bestehen, weil der Lautstärkeregler an der Stereoanlage des Beklagten ohne weiteres mit dieser Wirkung eingestellt werden kann, ohne dass auf dem Grundstück des Beklagten, insbesondere im Bereich des Vereinshauses die dort entwickelte Lautstärke schon unangenehm überlaut und daher grundsätzlich nicht zu erwarten wäre. Der Beklagte mag sein einfaches Bestreiten auf eine fehlende Lärmentwicklung über die aus der TA-Lärm entliehenen Grenzwerte hinausgehenden Störungen bezogen haben. Auf solche Quantifizierung der Lautstärke kommt es im vorliegenden Falle aber nicht entscheidend an. Die Klägerin verfolgt den nachbarrechtlichen Abwehranspruch nach §§ 1004, 906 BGB dergestalt, dass dem Beklagten die Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung insbesondere durch Musikübertragungsgeräusche untersagt werden soll. Die Wiederholungsgefahr ist hier insoweit nur für Wochenenden zu bejahen, für die Zeit von Montag früh bis Freitagnachmittag sind Lärmstörungen ersichtlich nicht zu besorgen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Lärmstörungen in dieser Zeit nunmehr zulässig sind, nur weil das Gericht mangels vorliegender Wiederholungsgefahr die Titulierung einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung ablehnt. Die am Wochenende von Benutzern des Vereinshaus des Beklagten ausgehenden Geräusche fallen schon nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in die Rubrik „akustische Umweltverschmutzung" (Horst, a.a.O. Rn. 773). Aufgrund der Beweisaufnahme steht insbesondere fest, dass die Musik im Vereinshaus auch noch nach 22.00 Uhr an Wochenenden so laut aufgedreht wurde, dass Impulsgeräusche (Bässe) in den Wohnräumen des Hauses J…-Straße 3 insbesondere in den Schlafzimmern, auch bei geschlossenen Fenstern deutlich wahrnehmbar waren, und zwar so störend, dass an ein Schlafen nicht gedacht werden konnte. Zu den Kriterien für ein Wertungsraster zur Einordnung von Lärm als lästig (vgl. Horst a.a.O. Rn. 788). Dass sich ausgerechnet der selbst im Sitzungssaal noch als „Laut"-Sprecher eher auftretende Zeuge S… hier am meisten beeinträchtigt fühlt, ist in gewisser Weise paradox, aber für diesen tenorierten Anspruch unschädlich. Natürlich war dieser Zeuge massiv am Ausgang des Rechtsstreits interessiert. Seine Idee nach der Aussage die Zeugenrolle zu verlassen und auf Klägerseite "beizutreten" wäre schlicht gescheitert, da er aufgrund der verdrängenden Prozessführungsbefugnis der Klägerin (WEG als Verband) gar nicht hierzu berechtigt war. Insoweit wird verwiesen auf OLG Hamm ZMR 2010, 389 zu Ansprüchen aus § 1004 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es davon auszugehen, dass eine Kommunikation mit der Vereinsvorsitzenden R… (inzwischen abgewählt) nicht funktioniert hat. Die Vereinsvorsitzende des Beklagten konnte die Kläger selbstverständlich nicht auf ihre nur 2-wöchentlichen Sprechzeiten von 2 Stunden am Freitag verweisen, sondern hätte durch geeignete Maßnahmen eigener Wahl dafür sorgen müssen, dass das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot auch von den Gästen/Mietern des Beklagten eingehalten wird. Auch das prozessual einfache Bestreiten, ist nur hinsichtlich der Lärmstörung von Relevanz. Soweit eine Lärmstörung - wie hier- als bewiesen angesehen wird, trifft die Beweislast für die Unwesentlichkeit der Lärmstörungen den Beklagten. Dazu heißt es etwa in BGH NJW 1985, 2823: „4. zum Anspruch des Klägers aus §§ 906,1004 BGB wegen des vom Nachbargrundstück ausgehenden Lärms. Soweit dem Berufungsurteil entnommen werden könnte, es sei Sache des Klägers, darzulegen und zu beweisen, sein Grundstück werde wesentlich beeinträchtigt, wäre dies fehlerhaft Dass ein Grundstück durch Lärm nur unwesentlich beeinträchtigt wird, muss der Störer vortragen und beweisen (vgl. Senatsurt. v. 16. Oktober 1970, VZR10/68, LM BGB § 906 Nr. 36, und v. 4. Dezember 1970, VZR 79/68, WM 1971, 278, 280). Dem vom Lärm betroffenen Grundstückseigentümer obliegt es nur, eine Lärmbeeinträchtigung darzulegen." Bei dem hier einschlägigen Unterlassungsanspruch gegenüber den Beklagten aus den §§ 903, 906, 823,1004 BGB gilt allgemein: Diese Normen sowie öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Lärmbekämpfung verbieten nicht grundsätzlich den Eigentümern, im Freien Feste zu feiern. Im Übrigen kann von einer gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigung selbst bei mehreren Gartenfesten im Jahr nicht gesprochen werden. Unter dem Gesichtspunkt des sog. nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses, das eine besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellt und den gerechten Ausgleich widerstreitender Interessen von Nachbarn bestimmt, müssen von Nachbarn in einem Wohngebiet wie dem hier in Rede stehenden Gartenfeste im üblichen Umfang als Ausdruck von üblicher Geselligkeit hingenommen werden. Dabei erscheint im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten ein Teilnehmerkreis zB von 24 Personen nicht ungewöhnlich. Es liegt in der Natur eines solchen Festes, dass gelacht und auch lauter geredet wird. Dies gilt aber nicht für feiern, die laut über 22 Uhr hinausgehen (vgl. LG Frankfurt NJW-RR 1990, 27). Radiogeräusche von der Nachbarterrasse in einer Reihenhausanlage sind bereits dann unzulässige Immissionen, wenn sie ihrer Art nach deutlich wahrnehmbar sind; auf bestimmte schalltechnische Messwerte kommt es nicht an (vgl. OLG München NJW-RR 1991,1492). Der als Zeuge gehörte Polizeibeamte J… hat die Beschwerden des Zeugen S… nicht nur bestätigt, sondern ihn noch als „ganz normalen Beschwerdeführer" bezeichnet, da immer entsprechende Feiern im Vereinshaus stattfanden und deshalb wieder eine Besatzung im Streifenwagen dort hingeschickt. Der Zeuge S… hat zusammen mit seiner Ehefrau ein detailliertes Lärmprotokoll geführt und nochmals im Rahmen seiner Zeugenaussage die Richtigkeit der Eintragungen bekräftigt. Für die Zeit von sonntagabends bis freitags 18.00 Uhr wurden auch von diesem Zeugen - der ein massives Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat - keine Lärmstörungen bekundet. Auch sonst waren keine intensiven negativen Tendenzen des Zeugen zu Lasten des Beklagten zu beobachten. Vielmehr hat er als einziger ein durchaus typisches Phänomen bestätigt, dass nämlich nach Zustellung einer Unterlassungsklage die monierten Lärmstörungen in Häufigkeit und Intensität nachgelassen hatten. Dass Lärmstörungen, insbesondere in den oberen Geschossen (hier: von Haus-Nr. 3) noch gut wahrnehmbar sind, ist zutreffend. Selbst in Hotelzimmern, mehrere Stockwerke über dem Eingang sind das Vorfahren von Taxen, die Gespräche der Taxi-Fahrer mit den Kunden, sowie das Abfahren der Fahrzeuge gut wahrnehmbar. Ob die Entfernung zwischen Wohnung und Vereinshaus 20 oder 30 Meter beträgt, ist hierfür irrelevant. Auch die Eigentümerin einer Wohnung im 1. Stock, die Zeugin D… hat generell die vorgetragenen Lärmstörungen durch Bässe der Musik, Gespräche außerhalb des Vereinshauses und das Türenschlagen an den Autos auf dem Parkplatz als besonders störend beschrieben und bestätigt. Auch hier war keine einseitige negative Tendenz zu Lasten des Beklagten zu beobachten. Der Zeuge R…, hatte Lärmstörungen bis 22.00 Uhr durch laute Musik, Gespräche etc. sogar akzeptiert. Allerdings bekundete er, auch für die Zeit zwischen 22.00 Uhr 3.00 Uhr morgens, dass dumpfe Bässe auch bei geschlossenen Thermopenfenstern bis ins Schlafzimmer drangen. Der Zeuge hat in Einzelfällen - wenn die Eheleute S… nicht bereits aktiv waren - selber bei der Wache im B… angerufen. Insoweit wird auf seinen Zeugefragebogen (Bl. 162 d A) verwiesen. Dort spricht er von erheblichen Lärmbelästigungen, lauten Reden immer nachts ab ca.23.00/24.00 Uhr bis in den frühen Morgen. Der Zeuge hat auch zugunsten des Beklagten ausgesagt, dass in dem Haus J…-Straße 5 - dort wohnt er im 3. Stock - der Lärm vom Vereinshaus für ihr nicht akustisch wahrnehmbar war. Dies bezog sich allerdings auf die ältere Vergangenheit, vor dem 1.8.2009. Die Zeugenaussage zeigt, dass der Zeuge nicht jeden Lärm, zu jeder Zeit immer dem Beklagten anlasten will. Auch die von ihm geschätzte Entfernung zum Vereinshaus ist deutlich höher als beim Zeugen S… mit 30 - 40 Metern angegeben. Die Zeugin R… - die nicht in der Wohnanlage der Klägerin zu Hause ist - hat als weitere Nachbarin im Kern ebenfalls die fehlende Kommunikation zum Beklagten und die fehlende Rücksichtnahme auf die Anwohner insbesondere zur Nachtzeit bestätigt. Sie habe im eigenen Garten bei Feten im Vereinshaus auch nachts kein vernünftiges Gespräch wegen der akustischen Lärmbelästigung führen können. Auch sie bestätigt hier, dass insbesondere die lauten Bässe der Musik nachts störten. Hinzu kämen Gespräche in großer Lautstärke von angetrunkenen Rauchern, die sich außerhalb des Vereinshauses aufgehalten hätten. Das Gericht folgt hier den im Kern ähnlichen Aussagen der Zeugen. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird nicht verkannt, dass alle Zeugen selbst aufgrund ihres Ruhebedürfnisses ein Interesse an der Verurteilung haben. Der Beklagte hat es allerdings nicht einmal für nötig gehalten, überhaupt in irgendeiner Weise Beweis anzutreten, dass er z.B. seine Mietvertragsformulare geändert, Vertragsstrafen mit den Mietern ausgemacht hat oder die Aktivitäten der Gäste auch mal kontrollierte. Erstmals in der Sitzung wird plötzlich das Vereinsmitglied, Herr A…, „aus dem Hut gezaubert", der die Einhaltung der Mietvertragsregelungen - die nicht einmal genau dargestellt wurden - überwacht haben soll. Vor diesem Hintergrund, der Lärmprotokolle, der zahlreichen berechtigten Polizeieinsätze und der Zeugenaussagen, die weitgehend widerspruchsfrei und nicht abgesprochen wirkten, ist von Lärmstörungen für nahezu jedes Wochenende, in dem das Vereinshaus an Dritte vermietet wurde, auszugehen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Obsiegen und Unterliegen waren etwa hälftig zu bewerten. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist eine (größere) Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Verband), belegen in der J…-Straße 3 und 5 in O…. Gegenüber dem Grundstück der Sondereigentümer des Verbandes befindet sich die Liegenschaft des Beklagten mit Kleingarten- und Vereinshaus. Die Wohnungseigentümer/Nutzer der Sondereigentumseinheiten in der J…-Straße 3 fühlen sich an Wochenenden durch Lärm aus und um das Vereinshaus des Beklagten sowie vom Parkplatz durch Vereinsmitglieder, Gäste, Mieter, sonstige Teilnehmer von Feierlichkeiten gestört. Auf der Eigentümerversammlung vom 13.8.2015 wurde zu TOP 16 (Bl. 24 d.A.) folgender Beschluss gefasst: „Die Wohnungseigentümer beschließen die Beauftragung und Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts mit der Einreichung einer Unterlassungsklage vor dem Amtsgericht Hamburg-Blankenese gegen den Kleingartenverein … wegen Lärmstörung. Im Vorfeld soll der Rechtsanwalt den Kleingartenverein erneut dazu auffordern die Lärmbelästigungen einzustellen und auf diesen Beschluss der Eigentümergemeinschaft hinweisen. Die Kosten sollen aus den laufenden Bewirtschaftungskosten entnommen werden." Der Beklagte vermietet das Vereinshaus des Öfteren an Wochenenden an Dritte (Mietvertragsmuster siehe Anlage K 3, Bl. 28 d.A.). Mit Schreiben vom 22.12.2015 forderte die spätere Kläger-Vertreterin den Beklagten über ihren späteren Prozessbevollmächtigten auf, bis 11.1.2016 eine schriftliche Unterlassungserklärung abzugeben. Mit Schreiben vom 11.1.2016 ließ der Beklagte mitteilen, dass die Lärmstörungen bestritten würden und eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben werde. Die Klägerin behauptet u.a. diverse Lärmstörungen, insbesondere vom 10. auf den 11.4.2015,13. auf den 14.5.2015,11. auf den 12.7.2015, 21. auf den 22.8.2015, 29. auf 30.8.2015, 21.11. auf 22.11.2015,12.12. auf den 13.12.2015, 2.1. auf 3.1.2016, 6.2. auf 7.2.2016, 4.3. auf 5.3.2016, 19.3. auf 20.3.2016, 27.3.2016,16. und 17.4.2016, 23.4.2016, 7. auf 8.5.2016,15.5.2016, 18.6.2016, 25.6.2016, 9./10.7.2016. Die Klägerin bezieht sich u.a. auf die in Kopie vorgelegten Aufzeichnungen der Eheleute S… (Bl. 93 ff d.A.) sowie der Zeugen J…, S…, D…, R… und Ru…. Als besonders störend werden die Lärmbelästigungen durch übertragene Bässe der Musik im Vereinshaus, die in den Schlafräumen der J…-Straße 3 so deutlich wahrnehmbar wären, dass an ein Schlafen nicht zu denken gewesen sei, dargestellt. Außerdem seien auch zur Nachtzeit Gespräche vor dem Vereinslokal oder auf dem Parkplatz durch die Mieter des Vereinshauses akustisch in den Räumen dieser klägerischen Sondereigentümer wahrnehmbar gewesen. Die Feiern hätten z.T. bis in die Morgenstunden, im Einzelfall bis 11.00 Uhr morgens (Abiturfeier) gedauert. Selbst Beschwerden über die Vereinsvorsitzende hätten nicht zu einer Reduzierung der Lärmstörungen geführt (vgl. Artikel im Hamburger Abendblatt, Anlage K 10, Bl. 57, 58). Auch die Einschaltung des Staatsrats K…, sowie häufige Polizeieinsätze hätten keine Änderung bewirkt. Selbst bei geschlossenen Fenstern (auch im Sommer) sei störungsfreies Fernsehen oder Schlafen auch in den oberen Stockwerken nicht möglich gewesen, wenn auf dem Gelände der Beklagten die üblichen Wochenendfeiern stattfanden. Die Wiederholungsgefahr leitet die Klägerin aus den immer wieder auftretenden Lärmbelästigungen her. Den Beklagten sieht die Klägerin als Störer an, da er die Vermietungen vornehme und nicht einmal in den Mietverträgen bisher entsprechende „Lärmschutzklauseln" eingebaut seien zugunsten der Nachbarn. Die Klägerin hatte ursprünglich beantragt, dem Beklagten zu verbieten, „sein Vereinshaus" ... an geschlossene Gesellschaften zu vermieten. Nunmehr beantragt die Klägerin (vgl. Protokoll vom 5.10.2016, Seite 7) den Beklagten zu verurteilen, bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten 1. es zu unterlassen dass alleine gemeinnützigen Zwecken dienende Vereinsgebäude ohne schriftliche Verbotsvereinbarung zu vermieten, wonach nach 23.00 Uhr gemäß § 1004 iVm § 906 BGB Geräusche im Vereinshaus und außerhalb des Vereinshauses in einem Umfang erlaubt sind, die auch bei privater Nutzung von Feierlichkeiten oder lautstarken Streitereien unter privaten Nachbarn untersagt sind 2. dafür zu sorgen, dass aus dem Vereinshaus kein Lärm dringt, der die Bewohner in Haus-Nr. 3 und 5 der J.-Straße, … Hamburg in ihrer Ruhe Stört. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, es sei zu keinem Zeitpunkt ein über das zulässige Maß erhöhter Lärmpegel im und um das Vereinshaus aufgetreten. Die Klägerin übertreibe. Dies zeige sich schon daran, dass letztlich Bußgeldverfahren mangels Nachweis der Lärmbelästigung von der Polizei immer eingestellt wurden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J…, R…, D… und R… Insoweit wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 5.10.2016. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung.