Urteil
531 C 320/18
AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Vertrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Vertrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen weder Schadensersatz- noch Schmerzensgeldansprüche gemäß den §§ 823 f., 253 Abs. 2 BGB gegenüber der Beklagten zu. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch keineswegs unstreitig, dass die Klägerin am 13.05.2018 über den fotografierten Stein (Blatt 25 der Akte) gestolpert ist und anschließend stürzte und sich verletzte. Die Beklagtenvertreterin hat im Schriftsatz vom 18.11.2018 ausdrücklich formuliert „sollte die Klägerin gestürzt sein...“. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von einem unglücklichen und für sie folgenschweren Sturz ausgeht, war dieser nicht nachweislich kausal auf eine Verkehrspflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen. Sollte die Klägerin tatsächlich über einen nach ihren eigenen Angaben (Blatt 3 der Akte) 15 bis 18 cm aus dem Boden ragenden Stein gestolpert sein, so wäre ihr vorzuhalten, dass sie den Parkweg nicht mit hinreichender Aufmerksamkeit benutzte. Die Klägerin war aufgrund der zurückgelegten Strecke „vorgewarnt“, dass es sich hier um einen Parkweg und nicht um eine quasi plane Fläche, die keinerlei Unebenheiten erwarten lässt, handelt. Im Übrigen indiziert gerade das 15 bis 18 cm hohe Hindernis, dass die Klägerin dem Untergrund keine ausreichende Aufmerksamkeit widmete. Sollte die Klägerin den Naturweg zu dicht hinter anderen Passanten begangen haben, träfe sie ein 100%iges Mitverschulden nach § 254 BGB, denn es bestand keinerlei Veranlassung auf dem Parkweg so dicht aufzuschließen, so dass man vom Parkweg nicht wenigstens den nächsten Schritt auf gesichertes Terrain setzen könnte. Die Beklagte ist im Rahmen der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht lediglich gehalten, ein hinreichend sicheren Zustand des von der Klägerin begangenen Weges herbeizuführen und zu erhalten, der in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumt oder erforderlichenfalls vor ihnen warnt, die für den sorgfältigen (!) Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Eine völlige Gefahrlosigkeit war hier von der Beklagten nicht herzustellen (vergleiche LG Hamburg, Urteil vom 16.07.1999, Aktenzeichen 313 S 16/99). Das Landgericht Hamburg hat auch bereits entschieden (Aktenzeichen 306 S 110/97), dass nicht für jede eigene Unvorsichtigkeit ein anderer (Verkehrssicherungspflichtiger) haftbar gemacht werden könne (vergleiche auch AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 09.07.1997, 508 C 151/97). Ergänzend wird verwiesen auf AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 25.02.2015, 531 C 248/14. Dort heißt es: „Die Klägerin ist hier keineswegs in eine „Stolperfalle“ der Beklagten getappt...“. Der Klägerin fehlte hier im wahrsten Sinne des Wortes die „Voraussicht“. Der Sturz der Klägerin ist auch nicht mit der Situation vergleichbar, dass jemand über ein unerwartet quer verlaufendes Stromkabel stürzt (vergleiche OLG Celle, Versicherungsrecht 1992, 1417; AG Hamburg-Blankenese, 531 C 252/13, Urteil vom 08.01.2014). Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich auf die Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht in Supermärkten und sonstigen Innenräumen berufen. Ergänzend wird verwiesen auf LG Hamburg, Beschluss vom 31.07.2006, 309 S 104/06 („Auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Beweises des ersten Anscheines liegen nicht vor, da kein typischer Geschehensablauf gegeben ist, bei dem auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann“). Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung des LG Hamburg zur Niveaudifferenz für Gehsteige berufen (vergleiche LG Hamburg, Urteil vom 22.10.2004, Aktenzeichen 306 O 156/04, juris). Dort hatte das Landgericht beim Sturz über eine hochstehende Gehwegplatte eine Verkehrssicherungsverletzung der Beklagten verneint für einen Höhenunterschied von 3 cm. Die vorliegende Situation ist auch nicht mit einem Treppensturz vergleichbar, da dort die typischen Schrittmaßregeln (DIN 18065) zu beachten sind (vergleiche AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 29.02.2012, 531 C 366/11). Mit dem Entfallen des Anspruches dem Grunde nach entfallen auch die Ausführungen zur Schadenshöhe und zum Umfang der Verletzung der Klägerin. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund eines Vorfalles vom 13.05.2018 auf dem Derby-Park in Hamburg Klein Flottbek in Anspruch. Wegen des Derby-Programmes wird auf Blatt 24 a der Akte verwiesen. Die Klägerin hatte ein VIP-Ticket erworben und damit die Zugangsberechtigung zum Derby-Park. Durch den Haupteingang an der Jürgensallee gelangte die Klägerin auf das Veranstaltungsgelände. Dort benutzte sie ein als „Fußweg“ ausgewiesenen Weg vom Eingang hinter der Tribüne entlang Richtung Gastronomie-Zelt. Der Parkweg ist bestanden mit zum Teil über 100 Jahre alten Bäumen. Den auf dem klägerischen Foto (Blatt 25 der Akte) zu sehenden Stein gibt es auf diesem Parkweg. Zwischen den Parteien ist streitig, wie weit dieser aus dem Boden/Weg, herausragt. Der Weg weist auch gewisse Unebenheiten auf. Dies trifft auch für die von der Klägerin zurückgelegte Wegstrecke vom Eingang bis zum behaupteten Unfallort zu. Die Klägerin (geboren 1963) suchte am 13.05.2018 die Klinik G auf. Wegen des Notfallberichtes wird auf Blatt 26 der Akte verwiesen. Ein weiteres ärztliches Attest datiert vom 20.05.2018, erstellt durch U (Blatt 27 der Akte). Die Klägerin behauptet, „plötzlich und für sie völlig unerwartet tauchte vor ihr eine unebene Stelle und ein ca. 15 bis 18 cm aus dem Boden ragender Stein auf“. Die Klägerin sei über diesen Stein gestolpert und auf den Schotterweg gestürzt. Sie fiel auf die rechte Oberlippe. Beim Sturz sei auch die Sonnenbrille beschädigt worden. Die Klägerin habe durch diesen Sturz eine ein Zentimeter große klaffende Platzwunde über der rechten Oberlippe bis zum Lippenrot hinein erlitten. Der nachbehandelnde Arzt habe Abschürfungen beider Hände links und rechts, Platzwunde Lippe mit Naht, Schulterprellung, Knieprellung rechts, Prellung rechte Gesichtshälfte festgestellt. Die Krankschreibung sei daraufhin vom 14.05. bis 18.05.2018 erfolgt. Am letzt genannten Tag wurde der Faden entfernt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte als Veranstalterin schulde ihr Schmerzensgeld und Schadensersatz. Die Beklagte hätte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Der als Fußweg ausgewiesene Weg durch das Veranstaltungsgelände könne nicht mit einem „Waldweg“ verglichen werden. Der Stein, über den die Klägerin gestolpert sei, müsse aufgrund der Ausformung und Gestalt bereits seit längerer Zeit dort gewesen sein. Die Klägerin hätte sich darauf verlassen können, dass solche groben Hindernisse nicht vorhanden sind. Die Klägerin meint, ihr stünde Schadensersatz für Attestkosten, Sonnenbrille, Verdienstausfall und Schmerzensgeld zu. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin 1.048,72 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 14.05.2018 zu zahlen, 2. an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 1.500,00 € jedoch nicht unterschreiten sollte, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € freizuhalten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der fotografierte Stein rage lediglich bis zu 2 cm aus dem Gehweg heraus. Am 13.05.2018 hätten 20.000 Besucher, von denen bestimmt 15.000 über den bewachten Parkweg auf dem Derby-Gelände liefen, diesen unfallfrei benutzt. Seit 1978 hätte der zuständige technische Bereichsleiter B, keinen einzigen derartigen Sturz gemeldet bekommen. Die Klägerin müsse allein aufgrund ihrer Unaufmerksamkeit gestürzt sein. Sie habe offensichtlich nicht auf ihre Füße geachtet. Es gab vor Ort kein Gedränge. Bei einem naturbelassenen Parkweg müsse mit natürlichen Unebenheiten gerechnet werden. Diese seien auch für jedermann erkennbar. Im Übrigen werde der Schaden auch der Höhe nach bestritten. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.