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Beschluss

615f M 17/22

AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Mit § 130d ZPO werden Rechtsanwälte, Behörden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse verpflichtet, die in § 130a ZPO genannte Dokumente elektronisch zu übermitteln.(Rn.12) 2. Durch Rechtsanwälte als elektronisches Dokument zu übermitteln sind sämtliche Erklärungen in allen Verfahren der ZPO, die der Schriftform bedürfen oder in schriftlicher Form abgegeben werden können, wenn es die Nutzungspflicht nicht gäbe. Dies gilt insoweit auch für den sonst schriftlich zu stellenden Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.(Rn.13)
Tenor
I. Der schriftliche Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 30.12.2021, bei Gericht unter dem 04.01.2022 eingegangen, wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit § 130d ZPO werden Rechtsanwälte, Behörden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse verpflichtet, die in § 130a ZPO genannte Dokumente elektronisch zu übermitteln.(Rn.12) 2. Durch Rechtsanwälte als elektronisches Dokument zu übermitteln sind sämtliche Erklärungen in allen Verfahren der ZPO, die der Schriftform bedürfen oder in schriftlicher Form abgegeben werden können, wenn es die Nutzungspflicht nicht gäbe. Dies gilt insoweit auch für den sonst schriftlich zu stellenden Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.(Rn.13) I. Der schriftliche Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 30.12.2021, bei Gericht unter dem 04.01.2022 eingegangen, wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger. I. Mit Antrag vom 30.12.2021, bei Gericht unter dem 04.01.2022 in Papierform eingegangen, begehrte der Gläubiger, vertreten durch die Rechtsanwälte B., den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aufgrund eines Versäumnisurteils und eines Kostenfestsetzungsbeschlusses. Mit gerichtlicher Verfügung vom 18.01.2022 wurden der Gläubiger darauf hingewiesen, dass nach Rechtsauffassung des Vollstreckungsgerichts der Antrag aufgrund eines Verstoßes gegen die anwaltliche Verpflichtung zur Einreichung von Anträgen in geeigneter elektronischer Form unzulässig sei und zurückgewiesen werden müsse, sollte keine Antragsrücknahme binnen einer Frist von einer Woche bzw. binnen gleicher Frist die Glaubhaftmachung, die Form habe aufgrund einer zwischenzeitlichen, technischen Unmöglichkeit nicht gewahrt werden können, dem Gericht eingereicht werden. Darüber hinaus wurde die Antragsbearbeitung von der Vorschusszahlung nach § 12 Abs. 6 GKG abhängig gemacht und die Gebühren für das Verfahren in Höhe von 22,00 € eingefordert. Mit Schriftsatz vom 26.01.2022, bei Gericht elektronisch unter dem 26.01.2022 eingegangen, teilte der Gläubiger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten mit, dass eine elektronische Antragstellung nicht notwendige Antragsvoraussetzung sei und keine Antragsrücknahme erfolge. Der Gesetzgeber habe lediglich hinsichtlich der Vollstreckung von Aufträgen durch den Gerichtsvollzieher in § 753 Abs. 5 ZPO geregelt, dass eine Anwendbarkeit von § 130d gegeben sei. Eine vergleichbare Verweisungsnorm für die Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gäbe es nicht. Darüber hinaus hätte auch kein elektronischer Antrag gestellt werden können, da die Voraussetzungen für eine elektronische Beantragung nach § 754a ZPO nicht vorläge. Auch solle gerade nicht aus einem Vollstreckungsbescheid die Vollstreckung betrieben werden. II. Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist unzulässig und war zurückzuweisen. Aufgrund der Tatsache, dass mit Schreiben vom 26.01.2022 der Gläubiger auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen hatte, war es angezeigt, entgegen der angekündigten Abhängigmachung von der Zahlung der Kosten des Verfahrens gemäß § 12 Abs. 6 S. 1 GKG, unmittelbar eine Entscheidung herbeizuführen. Mit Antrag vom 30.12.2021, bei Gericht unter dem 04.01.2022 eingegangen, begehrte der Gläubiger, vertreten durch die prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte, den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§§ 829, 835 ZPO) durch das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO). Der Antrag ging in Schriftform ein. Nach § 130a Abs. 1 ZPO können u.a. Anträge der Parteien als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Dass es sich bei dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses um ein Antrag, welcher bei Gericht zu stellen ist, handelt, dürfte unstreitig sein. Insoweit ermöglicht § 130a ZPO grundsätzlich die Stellung eines Pfändungs- und Überweisungsantrags bei Gericht als elektronisches Dokument. Die Vorschrift des § 130a ZPO gilt dabei über Schriftsätze und die ihnen beigefügten Urkunden (§ 131 ZPO) hinaus für sämtliche Erklärungen in allen Verfahren der ZPO, die der Schriftform bedürfen oder in schriftlicher Form abgegeben werden können (vgl. BeckOK ZPO/von Seile, 43. Ed. 1.1.2022, ZPO § 130a Rn. 7). Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist zu unterschreiben (vgl. LG Aurich, Rpfleger 1984, 323; Musielak/Voit/Flockenhaus, 18. Aufl. 2021, ZPO § 829 Rn. 2a; MüKoZPO/Smid, 6. Aufl. 2020, ZPO § 829 Rn. 17), so dass es sich bei einem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ebenfalls um einen Antrag handelt, für welchen die Schriftform vorgesehen ist. Durch Einführung des § 130a ZPO wird dabei die Schriftform auch mittels qualifizierter elektronischer Signatur gewahrt (vgl. BeckOK ZPO/Riedel, 43. Ed. 1.12.2021, ZPO § 829 Rn. 19). Die durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl. I 3786) eingeführte und gemäß Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten zum 01.01.2022 in Kraft getretene Vorschrift des § 130d ZPO baut insoweit auf § 130a ZPO auf und ist im Zusammenhang mit vorgenannter Norm zu verstehen (vgl. BeckOK ZPO/von Seile, 43. Ed. 1.1.2022, ZPO § 130d Rn. 1). Mit § 130d ZPO werden Rechtsanwälte, Behörden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse verpflichtet, die in § 130a ZPO genannte Dokumente elektronisch zu übermitteln. Dass es sich bei den Prozessbevollmächtigten des Gläubigers um Rechtsanwälte handelt, ist unstreitig. Als elektronisches Dokument zu übermitteln sind u.a. durch Rechtsanwälte gemäß § 130d S. 1 ZPO sämtliche Erklärungen in allen Verfahren der ZPO, die der Schriftform bedürfen oder in schriftlicher Form abgegeben werden können, wenn es die Nutzungspflicht nicht gäbe (vgl. BeckOK ZPO/von Seile, 43. Ed. 1.1.2022, ZPO § 130d Rn. 3). Dies gilt insoweit auch für den sonst schriftlich zu stellenden Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Soweit der Gläubiger die Auffassung vertritt, dass in Ermangelung einer des § 753 Abs. 5 ZPO entsprechenden Norm für Pfändungs- und Überweisungsbeschlusserlassanträge § 130d ZPO keine Anwendung findet, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Es handelt sich bei §§ 130a, 130d ZPO um Normen aus dem allgemeinen Teil der ZPO, welche für alle anderen Teile der ZPO gelten. Darüber hinaus gilt § 130a ZPO bereits dem Wortlaut nach für „Anträge“, welche „bei Gericht eingereicht werden“, § 130a Abs 1 ZPO. Dass § 753 Abs. 5 ZPO als Verweisungsnorm für Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher durch den Gesetzgeber separat erwähnt wird, ist der Tatsache geschuldet, dass Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher eben nicht bei Gericht eingereicht werden, sondern vielmehr dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln sind. Dass eine Anwendungsverpflichtung von § 130a ZPO nur dann gegeben sein soll, sofern Pfändungs- und Überweisungsbeschlusserlassanträge nach [wohl] § 829a ZPO gestellt werden, ist weder aus der vorgenannten Norm noch aus einer anderen ersichtlich und darüber hinaus auch nach der Gesetzessystematik, die im allgemeinen Teil eine Verpflichtung für die Nutzung elektronischer Kommunikation schafft, nicht dem gesetzgeberischen Willen folgend. Eben jener ist darauf abzielend, dass der elektronische Rechtsverkehr auch durchgesetzt wird (vgl. BT-Drs. 17/12634, 27). Vielmehr stellt § 829a ZPO eine Vereinfachungsnorm dar, die unter Beachtung der Voraussetzungen in der Norm selbst es ermöglicht, dass ohne physisches Vorliegen der Vollstreckungsunterlagen, die Forderungspfändung betrieben werden kann. Die zulässigen Ersatzeinreichungen nach § 130d S. 2 ZPO konnten vorliegend nicht geprüft werden. Weder wurde entsprechendes vorgetragen, noch gab es dazu Hinweise, obwohl das Gericht auf die Voraussetzungen einer Ersatzeinreichung hingewiesen hatte. Da die Übermittlung eines Schriftsatzes nach den allgemeinen Vorschriften und unter gleichzeitigem Verstoß gegen §§ 130a, 130d ZPO keine Wirkung entfaltet, die enthaltenen Prozesshandlungen unwirksam sind, was von Amts wegen zu prüfen ist, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. BeckOK ZPO/von Seile, 43. Ed. 1.1.2022, ZPO § 130d Rn. 6; MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 130a Rn. 21). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 788 ZPO.