Urteil
912 C 21/21
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Zweck des im Eilrechtsverfahren durchsetzbaren Besitzschutzes des Mieters gegen Umbaumaßnahmen des Vermieters besteht nicht darin, die Durchführung der Umbaumaßnahmen zu verzögern. Der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes beschränkt sich auf die Abwehr von wesentlichen, nicht zumutbaren Störungen, gegebenenfalls auch Störungen, die die Grenze zur Rücksichtslosigkeit überschreiten (Anschluss an LG Berlin, Urteil vom 20. April 2016 – 65 S 424/15, Rn. 24, juris).(Rn.23)
2. Ein Verfügungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn der Mieter schlüssig darlegt, dass nicht zumutbare Störungen auftreten werden (entgegen LG Berlin, Urteil vom 6. November 2019 - 66 S 117/19).(Rn.24)
3. Erst auf eine solche schlüssige Darlegung hin obliegt es dem Vermieter, seinerseits darzulegen und zu beweisen, dass die Störung nicht wesentlich ist.(Rn.24)
4. Sofern im Vorhinein offen ist, in welchem Umfang tatsächlich nicht zumutbare Störungen auftreten, kann der Mieter vorbeugenden Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen.(Rn.25)
Tenor
1. Die mit Beschluss vom 26.01.2021 erlassene einstweilige Verfügung wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung des Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zweck des im Eilrechtsverfahren durchsetzbaren Besitzschutzes des Mieters gegen Umbaumaßnahmen des Vermieters besteht nicht darin, die Durchführung der Umbaumaßnahmen zu verzögern. Der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes beschränkt sich auf die Abwehr von wesentlichen, nicht zumutbaren Störungen, gegebenenfalls auch Störungen, die die Grenze zur Rücksichtslosigkeit überschreiten (Anschluss an LG Berlin, Urteil vom 20. April 2016 – 65 S 424/15, Rn. 24, juris).(Rn.23) 2. Ein Verfügungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn der Mieter schlüssig darlegt, dass nicht zumutbare Störungen auftreten werden (entgegen LG Berlin, Urteil vom 6. November 2019 - 66 S 117/19).(Rn.24) 3. Erst auf eine solche schlüssige Darlegung hin obliegt es dem Vermieter, seinerseits darzulegen und zu beweisen, dass die Störung nicht wesentlich ist.(Rn.24) 4. Sofern im Vorhinein offen ist, in welchem Umfang tatsächlich nicht zumutbare Störungen auftreten, kann der Mieter vorbeugenden Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen.(Rn.25) 1. Die mit Beschluss vom 26.01.2021 erlassene einstweilige Verfügung wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung des Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Aufhebung. I) Es fehlt an einem Verfügungsanspruch: 1) Bei den vom Verfügungsbeklagten vorgesehenen Maßnahmen handelt es sich weder um eine Instandhaltungsmaßnahme nach § 555a BGB, noch um eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b BGB. Insbesondere ist § 555b Nr. 4 BGB nicht einschlägig. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die vom Verfügungsbeklagten geplanten Maßnahmen der Gebrauchswert der Mietsache erhöht würde. Zwar entsteht eine attraktive Wohnung über zwei Ebenen. Gleichzeitig fällt aber auch eine Wohnung weg, so dass insgesamt betrachtet ein Wertgewinn nicht gegeben ist. Bei den vom Verfügungsbeklagten geplanten Maßnahmen handelt es sich vielmehr um eine Umgestaltungsmaßnahme mit dem Ziel, die Räume auf die Bedürfnisse der Familie des Verfügungsbeklagten anzupassen. Die Zulässigkeit solcher Umgestaltungsmaßnahmen ist im Gesetz nicht explizit geregelt. Daraus kann indes nicht der Schluss gezogen werden, dass Umgestaltungsmaßnahmen - insbesondere wenn sie mit Lärm verbunden sind - per se unzulässig wären. Vielmehr gelten - wie generell bei Fehlen einer spezialgesetzlichen Regelung - für Umgestaltungsmaßnahmen die allgemeinen Regeln, insbesondere die aus § 535 BGB abzuleitenden Nebenpflichten von Vermieter und Mieter sowie §§ 858, 862 BGB. 2) Eine Umgestaltung wäre hiernach zum einen dann unzulässig, wenn diese zur Folge hätte, dass der Mietgebrauch unmöglich würde. Denn nach § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die von ihm vermietete Wohnung während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchsfähigen Zustand zur Verfügung zu stellen. Im vorliegenden Fall lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Mietgebrauch unmöglich würde. Eine Unmöglichkeit ist insbesondere nicht deshalb gegeben, weil die vom Verfügungsbeklagten geplanten Arbeiten solche Ausmaße annehmen, dass Schäden an Gegenständen in der Wohnung der Verfügungsklägerin zu besorgen sind. Zwar hat die Verfügungsklägerin entsprechendes behauptet. Das Gericht ist jedoch nicht davon überzeugt, dass dies tatsächlich der Fall ist. Die Verfügungsklägerin hat in diesem Zusammenhang nämlich nicht angegeben, wer dieser Statiker bzw. dieser Architekt genau gewesen ist, der ihr gesagt habe, dass Schäden drohen. Die Verfügungsklägerin hat auch nicht angegeben, wann und unter welchen Umständen diese Äußerung gefallen sein soll. Das Gericht ist deshalb bereits nicht davon überzeugt, dass diese Äußerung überhaupt abgegeben worden ist. Damit lässt sich für das Gericht auch keine Überzeugung gewinnen, dass bei Durchführung der Arbeiten tatsächlich Schäden an Gegenständen in der Wohnung der Verfügungsklägerin eintreten könnten. Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass aufgrund einer Probebohrung Risse in den Wänden der Wohnung der Verfügungsklägerin entstanden sind. Die Verfügungsklägerin hat zwar entsprechendes behauptet, ihre Behauptung aber nicht weiter glaubhaft gemacht (etwa durch Vorlage von Fotos). Eine Unmöglichkeit ist auch nicht aufgrund des zu erwartenden Baulärms gegeben. Lärm kann als solcher nur dann zur Unmöglichkeit des Mietgebrauchs führen, wenn er rund um die Uhr andauert. Dies ist vorliegend nach dem Vortrag des Verfügungsbeklagten (dem die Verfügungsklägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist) nicht der Fall - die Arbeiten sollen lediglich von 9-13 Uhr und von 15-17 Uhr. Der Mietgebrauch ist damit allenfalls eingeschränkt. 3) Nach §§ 858, 862 BGB wären die vom Verfügungsbeklagten geplanten Arbeiten dann unzulässig, wenn diese Arbeiten als verbotene Eigenmacht zu qualifizieren wären. Nach § 858 Abs. 1 BGB sind solche Handlungen verbotene Eigenmacht, die den Besitzer im Besitz stören, sofern dem Störer die Störung nicht durch das Gesetz gestattet ist. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass der Zweck des im Eilrechtsverfahren durchsetzbaren Besitzschutzes nicht darin besteht, die Durchführung von Arbeiten wie die vom Verfügungsbeklagten geplanten Umgestaltungsarbeiten zu verzögern. Würde man jede Umbaumaßnahme und die damit verbundenen Lärmemissionen als verbotene Eigenmacht qualifizieren, wären Umbaumaßnahmen in Mehrfamilienhäusern nicht mehr möglich. Dies würde jedoch dem Umstand zuwiderlaufen, dass ein Wohnungseigentümer (hier der Verfügungsbeklagte) mit seinem Eigentumsrecht eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition innehat, die erheblich beschnitten würde, wenn Umgestaltungsmaßnahmen generell verboten wären. Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes ist damit vielmehr der effektive Schutz vor wesentlichen, nicht zumutbaren Störungen, gegebenenfalls auch Störungen, die die Grenze zur Rücksichtslosigkeit überschreiten (LG Berlin, Urteil vom 20. April 2016 – 65 S 424/15 –, Rn. 24, juris). Damit kommt ein Verfügungsanspruch nur in solchen Fällen in Betracht, in denen der Mieter (hier die Verfügungsklägerin) schlüssig darlegt, dass nicht zumutbare Störungen auftreten werden (a.A. Landgericht Berlin, Urteil vom 06.11.2019 – 66 S 117/19, wonach bereits die bloße Ankündigung einer Außenmodernisierung grundsätzlich eine Besitzstörung darstellen soll). Erst auf eine solche schlüssige Darlegung des Mieters obliegt es dem Vermieter, seinerseits darzulegen und zu beweisen, dass die Störung nicht wesentlich ist. Sofern im Vorhinein offen ist, in welchem Umfang tatsächlich nicht zumutbare Störungen auftreten, kann der Mieter vorbeugenden Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen. Ein Verfügungsanspruch besteht in diesem Fall erst dann, wenn es bei der Ausführung der Bauarbeiten tatsächlich zu Lärmentwicklungen kommt, die für ihn nicht mehr zumutbar sind. Im vorliegenden Fall hat die Verfügungsklägerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass Störungen auftreten werden, die für sie nicht mehr zumutbar sind. Die Lärmentwicklung bei Bauarbeiten hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Unter anderem kommt es darauf an, wie viele Handwerker parallel arbeiten und wie sich die zu bearbeitende Bausubstanz darstellt. Letzteres lässt sich häufig erst bei der Ausführung der Arbeiten erkennen. Konkrete Umstände, aus denen sich ergibt, dass vorliegend in jedem Fall nicht zumutbare Lärmemissionen auftreten, hat die Verfügungsklägerin nicht dargelegt. Dies gilt namentlich bezüglich des geplanten Deckendurchbruchs. Es steht nicht fest, in welchem Umfang und damit über welche zeitliche Dauer Stemmarbeiten erforderlich sind und welche Werkzeuge dabei eingesetzt werden müssen. Die Verfügungsklägerin hat zu diesen Punkten auch nicht näher vorgetragen. Auch bezüglich der Verlegung der Steinplatten lässt sich nicht davon ausgehen, dass unzumutbare Störungen auftreten werden. Wenn der Verfügungsbeklagte Steinplatten tatsächlich nur im Erdgeschoss verlegen will, würde es für die Feststellung einer Unzumutbarkeit näherer Angaben zu der Frage bedürfen, wie hellhörig das Gebäude ist, wie viel Zeit das Zuschneiden in Anspruch nimmt und wie viel Lärm dabei tatsächlich entsteht. Zu diesen Punkten hat die Verfügungsklägerin jedoch nicht näher vorgetragen. Seitens der Verfügungsklägerin ist auch nicht näher glaubhaft gemacht worden, dass der Verfügungbeklagte entgegen seiner Angaben weitergehende Teile der Räume mit Steinplatten ausstatten will. Ob eine verbotene Eigenmacht zu bejahen ist, wenn der Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin nicht im vorhinein über die Arbeiten informiert, kann offen bleiben. Der Verfügungsbeklagte hat nämlich substantiiert dargelegt, dass er die Verfügungsklägerin bereits im Mai 2020 über die geplanten Arbeiten informiert hat. Die Verfügungsklägerin ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Ein genauer Ablaufplan über die geplanten Arbeiten ist in diesem Zusammenhang beklagtenseits nicht geschuldet. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Die Erstellung eines genauen Ablaufplans ist vielfach auch gar nicht möglich, da häufig erst kurzfristig feststeht, zu welchem Zeitpunkt einzelne Handwerker verfügbar sind. II) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nummer 6, 711 ZPO. Der Verfügungsbeklagte ist Vermieter und die Verfügungsklägerin Mieterin einer Wohnung im zweiten Obergeschoss des Hauses in der [...]13 in [...]. Der Verfügungsbeklagte beabsichtigt, Umbaumaßnahmen in den ihm ebenfalls gehörenden Wohnungen im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss durchzuführen. Insbesondere beabsichtigt er, einen Deckendurchbruch herzustellen, um auf diesem Weg beide Wohnungen zusammenzulegen. Der Verfügungsbeklagte beabsichtigt, die so zusammengelegten Wohnungen mit seiner Familie zu beziehen. Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Gericht am 26. Januar 2021 eine einstweilige Verfügung erlassen, nach der es der Verfügungsbeklagte zu unterlassen hat, Umbaumaßnahmen mit erheblicher Lärmentwicklung durchzuführen, den Deckendurchbruch herzustellen, und sämtliche Böden sowie die noch zu errichtende Treppe mit Steinplatten auszustatten und diese vor Ort zuzuschneiden bzw. zuschneiden zu lassen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf den Beschluss des Gerichts vom 26.01.2021 verwiesen. Gegen die einstweilige Verfügung hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt. Die Verfügungsklägerin behauptet, sowohl die Herstellung des Deckendurchbruchs als auch die Ausstattung sämtlicher Böden mit Steinplatten und deren Zuschnitt vor Ort würden mit Lärmbelästigungen verbunden sein, die zu einer Unbewohnbarkeit der Wohnung der Verfügungsklägerin führen würden. Zudem habe ein Statiker sowie eine Architektin mitgeteilt, dass Geschirr und Gläser in den Schränken der Wohnung der Verfügungsklägerin kaputtgehen könnten. Es sei auch sehr wahrscheinlich, dass aufgrund der Arbeiten Risse in den Antiquitäten in der Wohnung der Verfügungsklägerin entstehen würden. Bei einer Probebohrung von nur einer Minute seien bereits Risse in den Wänden entstanden. Der Verfügungsbeklagte habe die Arbeiten auch erst telefonisch am Abend des 17.01.2021 angekündigt; ausgeführt werden sollten die Arbeiten in der Zeit vom 25. Januar 2021 bis zum 06.02.2021. Die Verfügungsklägerin meint, sie habe einen Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten. Dieser ergebe sich aus §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB. Die Beweislast dafür, dass die beklagtenseits geplanten Arbeiten lediglich mit unwesentlichen Lärmemissionen verbunden seien, liege beim Beklagten. Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 26. Januar 2021 aufrechtzuerhalten und den Antrag auf Aufhebung zurückzuweisen. Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Der Verfügungsbeklagte behauptet im Hinblick auf den geplanten Deckendurchbruch, die Decke sei größtenteils nur mit einer Holzverschalung verschlossen, da dort früher bereits einmal eine Wendeltreppe eingebaut gewesen sei. Es seien jedoch auch Stemmarbeiten erforderlich, da die neue Treppenkonstruktion mehr Platz benötige. Er habe der Verfügungsklägerin mitgeteilt, dass die lärmintensiven Arbeiten in den Zeiten von Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr mit einer Mittagspause zwischen 13:00 und 15:00 Uhr durchgeführt würden. Fliesen würde er nur im Erdgeschoss neu verlegen wollen, also zwei Stockwerke unter der Wohnung der Verfügungsklägerin. Die vom Verfügungsbeklagten beauftragten Statiker und Architekten hätten ihm gegenüber auch auf Nachfrage nicht geäußert, dass die Gefahr bestünde, dass Gegenstände in der Wohnung der Verfügungsklägerin beschädigt würden. Es sei daher zu bestreiten, dass entsprechende Äußerungen gegenüber der Verfügungsklägerin getätigt worden seien. Der Verfügungsbeklagte behauptet weiter, dass ein Zusammenhang zwischen Bohrungen und etwaigen Rissen im Oberflächenputz in der Wohnung der Verfügungsklägerin nicht bestehen würden. Schließlich behauptet der Verfügungsbeklagte, die Verfügungsklägerin sei bereits im Mai 2020 von den geplanten Maßnahmen unterrichtet worden. Lediglich genaue Termine hätten zu diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt werden können, da diese von den Genehmigungen der Bauanträge und dem Baufortschritt der Maßnahmen abgehangen hätten. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt verwiesen.