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Urteil

916 C 219/20

AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHHSG:2022:0518.916C219.20.00
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Leitsätze
1. Zur Sicherstellung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der Zustellungsadressat über eine öffentliche Zustellung eines Versäumnisurteils informell unterrichtet werden, wenn Kontaktmöglichkeiten (wie z.B. Telefonnummer, E-Mailadresse) bekannt sind.(Rn.42) 2. Es besteht einerseits eine Verpflichtung des Gerichts, eine informelle Unterrichtung des Zustellungsempfängers sicherzustellen. Gleichzeitig besteht aber auch eine Mitwirkungspflicht des Absenders, dem Gericht die vorhandenen Kontaktmöglichkeiten mitzuteilen oder jedenfalls die informelle Unterrichtung über die öffentliche Zustellung selbst vorzunehmen.(Rn.50) 3. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nicht vor, wird die Frist für den Einspruch gegen das Versäumnisurteil nicht in Gang gesetzt.(Rn.40)
Tenor
Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 12.10.2020 ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Sicherstellung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der Zustellungsadressat über eine öffentliche Zustellung eines Versäumnisurteils informell unterrichtet werden, wenn Kontaktmöglichkeiten (wie z.B. Telefonnummer, E-Mailadresse) bekannt sind.(Rn.42) 2. Es besteht einerseits eine Verpflichtung des Gerichts, eine informelle Unterrichtung des Zustellungsempfängers sicherzustellen. Gleichzeitig besteht aber auch eine Mitwirkungspflicht des Absenders, dem Gericht die vorhandenen Kontaktmöglichkeiten mitzuteilen oder jedenfalls die informelle Unterrichtung über die öffentliche Zustellung selbst vorzunehmen.(Rn.50) 3. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nicht vor, wird die Frist für den Einspruch gegen das Versäumnisurteil nicht in Gang gesetzt.(Rn.40) Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 12.10.2020 ist zulässig. I) Das Gericht hat vorliegend ein Zwischenurteil erlassen, da ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif war (§ 303 ZPO). Der Streit über die Zulässigkeit eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil kann durch Zwischenurteil entschieden werden (BeckOK ZPO/Elzer, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 303 Rn. 8). Eine solche Entscheidung war vorliegend auch angezeigt. Für den Fall, dass das Versäumnisurteil rechtskräftig sein sollte, hat nämlich der Beklagte mit Schriftsatz vom 30.11.2021 Hilfswiderklage erhoben und beantragt, die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil für unzulässig zu erklären. Im Hinblick auf diese Hilfswiderklage ist es angebracht, die Frage der Zulässigkeit des Einspruchs vorab durch Zwischenurteil zu klären. Die Hauptsache war noch nicht zur Entscheidung reif, weshalb kein Endurteil ergehen konnte. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Klägerin Schadensersatzansprüche tatsächlich zustehen, war noch nicht Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung. II) Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig. Er ist insbesondere nicht verfristet. Durch die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils ist die Einspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nicht vorgelegen haben (OLG Hamburg, Urteil vom 25. Mai 2018 – 8 U 51/17, Rn. 40; vgl. zum In-Gang-Setzen der Einspruchsfrist auch BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 – I ZR 20/18 –, Rn. 11). 1) An die Feststellung, dass die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung vorliegen, sind wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs im Erkenntnisverfahren hohe Anforderungen zu stellen (OLG Hamburg, Urteil vom 25. Mai 2018 – 8 U 51/17, Rn. 41 m.N.). Aus dem Gebot des rechtlichen Gehörs kann sich zugleich das Erfordernis ergeben, den Zustellungsadressaten informell über die öffentliche Zustellung zu unterrichten: Nach dem Oberlandesgericht Hamburg ist der Zustellungsadressat, der mit modernen Kommunikationsmitteln ohne weiteres erreicht werden kann und diese in der Vergangenheit erkennbar regelmäßig im Geschäftsverkehr genutzt hat, im Fall einer öffentlichen Zustellung über diese Informationswege von dem Verfahren und insbesondere von einem vollstreckbaren Titel in Kenntnis zu setzen (OLG Hamburg, Urteil vom 25. Mai 2018 – 8 U 51/17, Rn. 59). Das Erfordernis einer informellen Unterrichtung beschränkt sich indes nicht auf den Fall, dass der Zustellungsadressat moderne Kommunikationsmittel im Geschäftsverkehr tatsächlich benutzt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass das OLG Hamburg das Erfordernis einer informellen Unterrichtung auf diesen Fall beschränken wollte und in allen anderen Fällen eine informelle Unterrichtung nicht für erforderlich hält. Da im vom OLG Hamburg entschiedenen Fall der Zustellungsadressat regelmäßig per Telefon, Telefax bzw. E-Mail kommuniziert hat, war eine Entscheidung über diesen Fall hinaus nicht veranlasst. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, die ein Versäumnisurteil für den Zustellungsadressaten mit sich bringen kann, ist eine informelle Unterrichtung vielmehr bereits dann geboten, wenn Kontaktmöglichkeiten bekannt sind (vgl. BeckOK ZPO/Dörndorfer, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 185 Rn. 6). Dementsprechend hat das OLG Frankfurt a.M. im Rahmen einer öffentlichen Zustellung nach § 185 Nr. 2 ZPO eine informelle Unterrichtung durch das Gericht für erforderlich gehalten, wenn eine ausländische Anschrift oder eine E-Mail-Adresse (lediglich) aktenkundig ist (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 11.1.2018 – 6 U 95/17, BeckRS 2018, 3326, Rn. 13). Nach der Rechtsprechung des OLG Köln ist eine E-Mail-Adresse zwecks informeller Unterrichtung sogar zu erfragen (OLG Köln Beschl. v. 26.5.2008 – 16 Wx 305/07, BeckRS 2008, 12371 Rn. 7, beck-online). 2)a) Gemessen an diesen Voraussetzungen durfte im vorliegenden Fall zwar grundsätzlich eine öffentliche Zustellung angeordnet werden. Aufgrund der vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien beschriebenen Umstände lassen sich Zustellungen nur dann bewirken, wenn der Zusteller Kenntnis davon hat, dass der Zustellungsempfänger an der angegebenen Adresse tatsächlich wohnt. Über die Person des Zustellers und seine Kenntnis weiß der Absender aber in der Regel nichts. Nach zwei vergeblichen Zustellungsversuchen durften die Klägerin und das Gericht mithin davon ausgehen, dass ein erneuter Zustellungsversuch keinen Erfolg verspricht. b) Jedoch hätte eine informelle Unterrichtung des Beklagten erfolgen müssen: In dem als Anlage K1 überreichten Mietvertrag war eine Handynummer des Beklagten verzeichnet. Diese hätte angerufen werden können bzw. es hätte an diese Handynummer eine SMS mit einer Information bezüglich der öffentlichen Zustellung übersandt werden können. Auf den Versuch einer Kontaktaufnahme über die Handynummer konnte auch nicht deshalb verzichtet werden, weil der Beklagte - dem Vortrag der Klägerin zufolge - gegenüber Nachbarn bekundet haben soll, er habe diese Handynummer aufgegeben. Selbst wenn der Beklagte derartiges geäußert haben sollte, wäre ein Anruf bzw. eine SMS angezeigt gewesen, da in der gegebenen Situation jedenfalls nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Bekundung des Beklagten zutrifft. Ob es im vorliegenden Fall veranlasst war, eine Information über die öffentliche Zustellung formlos an die Adresse des Beklagten in der […] in Wien zu übermitteln, erscheint nicht unzweifelhaft. Einerseits lässt sich argumentieren, dass die Klägerin und das Gericht deshalb davon ausgehen durften, dass diese Adresse für eine Unterrichtung des Beklagten ungeeignet ist, weil sie sich als nicht zustellfähig erwiesen hat. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass in dem von der Mutter des Beklagten gegen die Klägerin vor dem hiesigen Gericht geführten Verfahren zum Aktenzeichen 913 C 44/17 eine Zeugenladung per einfachem Brief an die Wiener Adresse des Beklagten versandt worden ist, welche nicht zurückgekommen ist (Seite 10 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 12. Juli 2018 in der Sache 913 c 44/17). Dies spricht dafür, dass formlos übersandte Schreiben in den Machtbereich des Beklagten gelangen konnten, so dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob eine informelle Unterrichtung des Beklagten über dessen Handynummer bzw. dessen Adresse in Wien hätte erfolgen müssen. Jedenfalls hätte der Beklagte zuverlässig über seinen Strafverteidiger Rechtsanwalt M. bezüglich der öffentlichen Zustellung informiert werden können und müssen. Diese Verpflichtung entfällt auch nicht deshalb, weil das als Anlage K10 überreichte Schreiben der Klägervertreter an Rechtsanwalt M. zum Zeitpunkt der Anordnung der öffentlichen Zustellungen noch nicht Teil der Gerichtsakte war. Denn zum einen war durch das als Anlage K3 überreichte Schreiben der Kanzlei von Rechtsanwalt M. vom 26.10.2017 aktenkundig, dass diese jedenfalls im Oktober 2017 vom Beklagten mandatiert war. Vor allem aber kommt es für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht darauf an, warum die Information an eine bekannte Kontaktmöglichkeit unterbleibt. Würde man die Verpflichtung zur informellen Unterrichtung nur unter der Voraussetzung annehmen, dass eine Kontaktmöglichkeit bereits aktenkundig ist, hätte es der Absender in der Hand, durch das Zurückhalten von Kontaktmöglichkeiten die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund besteht einerseits eine Verpflichtung des Gerichts, eine informelle Unterrichtung des Zustellungsempfängers sicherzustellen. Gleichzeitig besteht aber auch eine Mitwirkungspflicht des Absenders, dem Gericht die vorhandenen Kontaktmöglichkeiten mitzuteilen oder jedenfalls die informelle Unterrichtung über die öffentliche Zustellung selbst vorzunehmen. c) Eine informelle Unterrichtung des Beklagten ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt: Die Handynummer des Beklagten ist unstreitig nicht angerufen worden. Eine formlose Mitteilung an dessen Postadresse in Wien ist nicht ergangen. Auch eine E-Mail ist dem Beklagten nicht zugesandt worden, so dass offen bleiben kann, ob es der Klägerin möglich war, den Beklagten per E-Mail zu unterrichten bzw. dem Gericht dessen E-Mail-Adresse mitzuteilen. Ebenso ist die Mutter des Beklagten bezüglich der öffentlichen Zustellungen nicht kontaktiert worden. Eine informelle Unterrichtung liegt auch nicht in dem als Anlage K10 überreichten Schreiben an den Strafverteidiger des Beklagten. Dieses Schreiben bezieht sich nach den Angaben der Klägerin auf ein anderes Verfahren. Aufgrund dieses Schreibens musste der Beklagten nicht damit rechnen, dass die Klägerin auch in einem anderen Verfahren (nämlich dem hiesigen Verfahren) gegen ihn vorgeht. Hierbei ist zu beachten, dass die informelle Unterrichtung nicht den Zweck hat, eine Anschrift zu erlangen und eine öffentliche Zustellung zu vermeiden. Der Zweck der informellen Unterrichtung liegt vielmehr darin, dem Zustellungsadressaten die Möglichkeit zu geben, selbst wegen der öffentlichen Zustellung bei Gericht nachzufragen und so etwaige für ihn nachteilige Folgen zu vermeiden. Die informelle Unterrichtung hat damit eine bloße Warnfunktion. 3) Da die Einspruchsfrist nicht zu laufen begonnen hat, kann es auch dahinstehen, ob dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Die Parteien sind verbunden durch ein Wohnraummietverhältnis über die auf dem Grundstück […] in Hamburg im zweiten Obergeschoss rechts belegene 4-Zimmer-Wohnung. Der Beklagte hatte diese Wohnung mit dem als Anlage K1 überreichten Mietvertrag vom 1. Juli 2015 teilmöbliert an die Klägerin vermietet. In dem Mietvertrag ist eine Postanschrift des Beklagten in der […] in Wien sowie eine Mobilfunknummer von ihm angeführt. Nach dem Vortrag der Klägerin habe der Beklagte anlässlich einer Ortsabwesenheit der Klägerin die Wohnung eigenmächtig von den persönlichen Gegenständen und dem Hausrat der Klägerin geräumt. Die Klägerin nimmt den Beklagten mit ihrer Klage vom 27. Dezember 2019 nunmehr auf Schadensersatz in Anspruch. In der Klageschrift ist für den Beklagten die aus dem Mietvertrag ersichtliche Anschrift in der […] in Wien angegeben. Das Gericht veranlasste die Zustellung der Klage unter dieser Anschrift. Jedoch konnte die Zustellung an den Beklagten unter dieser Adresse nicht bewirkt werden: Eine Zustellung gegen Einschreiben/ Rückschein war nicht erfolgreich. Es folgte ein Zustellungsersuchen an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Dieses teilte mit Schreiben vom 5. Mai 2020 mit, dass die Zustellung an den Beklagten nicht habe durchgeführt werden können, da laut Zusteller der Beklagte an der angegebenen Adresse unbekannt sei. Es sei eine Anfrage beim Zentralmeldeamt durchgeführt worden. Diese habe ergeben, dass der Empfänger unter der Zustellanschrift gemeldet sei. Es sei ein neuerlicher Zustellungsversuch erfolgt, der jedoch erfolglos geblieben sei. In dem Schreiben vom 5. Mai 2020 verwies das Bezirksgericht auf einen Vermerk des Zustellers auf einem Rücklaufkuvert. Dieser Vermerk datiert auf den 4. Mai 2020 und lautet wie folgt: „Empfänger ist nicht bereit seinen Briefkasten zu beschriften. An der Wohnung öffnet niemand daher weiß ich nicht ob dieser Hr noch dort wohnhaft ist.“ Mit Beschluss vom 4. August 2020 ordnete das Gericht die öffentliche Zustellung der Klageschrift an mit der Begründung, dass eine Zustellung im Ausland keinen Erfolg verspreche. Nachdem keine Verteidigungsanzeige erfolgt war erließ das Gericht am 12. Oktober 2020 ein Versäumnisurteil. Darin wird der Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 77.365,01 € nebst Zinsen sowie zur Freihaltung von Aufwendungen verurteilt. Die Einspruchsfrist wurde auf einen Monat festgesetzt. Mit Beschluss vom gleichen Tag ordnete das Gericht die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils an, wiederum mit der Begründung, dass eine Zustellung im Ausland keinen Erfolg verspreche. Ausweislich des Vermerks vom 12. Oktober 2020 (Blatt 66 der Gerichtsakte) gilt das Versäumnisurteil als zugestellt am 13. November 2020. Der Klägervertreter hatte mit Schreiben vom 6. Juli 2018 (Anlage K10, Blatt 214 der Gerichtsakte) Herrn Rechtsanwalt M., der den Beklagten seinerzeit in einem Strafverfahren vertrat, über folgendes informiert: die Klägerin nehme den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Eine Zustellung an den Beklagten sei bislang nicht möglich gewesen. Die Zustellungen würden nunmehr im Wege der öffentlichen Zustellung bewirkt werden. Herr Rechtsanwalt M. teilte hierauf mit Schreiben vom 13. Juli 2018 (Anlage K11, Blatt 216 der Gerichtsakte) mit, dass er zwar den Beklagten im Strafverfahren vertrete, sich jedoch zur Abgabe einer weitergehenden Erklärung nicht veranlasst sehe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K10 und K11 verwiesen. Die Anlagen K10 und K11 sind mit Klägerschriftsatz vom 14.2.2022 in den Prozess eingeführt worden. Zum Zeitpunkt der vorstehend beschriebenen Anordnungen der öffentlichen Zustellung lagen sie mithin dem Gericht noch nicht vor. Der Beklagte meldete sich mit einem an das hiesige Gericht gerichtete Schreiben vom 3. September 2021. Hierin wies er darauf hin, dass eine öffentliche Zustellung unberechtigt sei. Unter seiner Adresse in Wien sei er in anderen Gerichtsverfahren geladen worden. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 11. Oktober 2021 legte der Beklagte gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein. Gleichzeitig beantragte er wegen der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Die Klägerin trägt im Hinblick auf die vorgenommene öffentliche Zustellung folgendes vor: Das hiesige Gericht habe auch in einem anderen Verfahren (nämlich dem Verfahren 922 C 93/17) mit Beschluss vom 5. Juni 2020 die öffentliche Zustellung angeordnet. Zudem sei ein Rechtsstreit zu berücksichtigen, den die Mutter des Beklagten gegen die Klägerin beim hiesigen Gericht unter dem Aktenzeichen 913 C 44/17 geführt habe. In jenem Verfahren habe die Mutter des Beklagten diesen als Zeugen benannt und als ladungsfähige Anschrift die Adresse in der […] in Wien angegeben. Der Beklagte habe unter jener Adresse indes nicht geladen werden können. Die Bemühungen des Gerichts, den Beklagten als Zeugen zu laden, seien ohne Erfolg geblieben. Das als Anlage K10 überreichte Schreiben an den Strafverteidiger des Beklagten habe sich zwar auf einen anderweitig anhängigen Rechtsstreit bezogen. Aufgrund der kategorischen Rückäußerung des Verteidigers sei es indes nicht angezeigt gewesen, in dem hiesigen Verfahren beim Strafverteidiger des Beklagten eine erneute Anfrage zu stellen. Eine Auskunftserteilung sei nicht zu erwarten gewesen. Vor diesem Hintergrund seien die Recherchemöglichkeiten der Klägerin nach einer zustellfähigen Anschrift des Beklagten ausgeschöpft gewesen. Die Klägerin meint, nach alledem hätte eine öffentliche Zustellung angeordnet werden dürfen. Im Hinblick auf den Einspruch sowie den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt die Klägerin folgendes vor: Der Einspruch sei verfristet. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei dem Beklagten nicht zu gewähren. Der Beklagte habe wenigstens seit dem 3. September 2021 Kenntnis von dem Rechtsstreit, sodass die Gelegenheit zur Geltendmachung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 17. September 2021 verstrichen sei. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 12. Oktober 2020 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt im Hinblick auf die vorgenommenen öffentlichen Zustellungen folgendes vor: Dem üblichen Zusteller sei bekannt, dass er an seiner Postadresse in Wien wohnhaft sei. In Wien sei es seit Jahrzehnten üblich, dass die Namen der Bewohner nicht auf dem Klingeltableau stehen würden, sondern die Post nur über die Wohnungsnummer zugeordnet werde. Der Beklagte habe die Zustellungen nicht verhindert. Vielmehr hätten ihn diese aufgrund des Systems in Wien nicht erreicht. Zudem habe die Klägerin über umfangreiche Kontaktmöglichkeiten zum Beklagten verfügt, die sie entweder selbst hätte nutzen oder zwingend dem Gericht hätte mitteilen müssen. Die Klägerin verfüge über die Mobilfunknummer des Beklagten, die bis heute unverändert aktiv sei. Der Beklagte hätte also durch ein Telefonat von der öffentlichen Zustellung informiert werden können. Weiterhin habe die Klägerin über die private E-Mail-Adresse des Beklagten verfügt, sodass der Beklagte auch auf diesem Wege über die öffentliche Zustellung hätte informiert werden können. Außerdem seien der Klägerin Kontaktpersonen des Beklagten bekannt gewesen, die Kontakt zum Beklagten hätten herstellen können. Beispielsweise sei die Mutter des Beklagten genannt. Der Beklagte meint, vor diesem Hintergrund hätte die öffentliche Zustellung nicht erfolgen dürfen. Jedenfalls hätte der Beklagte informell informiert werden müssen, zum Beispiel über Telefon oder E-Mail. Vor der Anordnung einer öffentlichen Zustellung, gerade bei Auslandszustellungen, sei eine Benachrichtigung auf informellem Weg durch das Gericht erforderlich. Eine solche Benachrichtigung habe es jedoch nicht gegeben. Da die öffentliche Zustellung nicht hätte erfolgen dürfen, sei die Einspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Bezüglich seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt der Beklagte folgendes vor: Der Beklagte habe keine Kenntnis vom vorliegenden Verfahren gehabt. An seiner Unkenntnis treffe ihn auch kein Verschulden. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe seit Anfang September 2020 entsprechende Kenntnis, sei falsch. Ausgehängt sei nur ein Kostenfestsetzungsbeschluss gewesen. Worum es in der Klage gegangen sei, sei dem Beklagten erstmalig bekannt geworden, als er die Klage in den Händen gehalten habe. Auch aufgrund der an den Strafverteidiger erfolgten Benachrichtigung durch die Klägerseite sei nicht von einer Kenntnis bzw. schuldhaften Unkenntnis des Beklagten auszugehen. Ein Beklagter müsse sich eine Information von vor zwei Jahren im Rahmen einer Wiedereinsetzung nicht als Kenntnis zurechnen lassen. Selbst wenn man die Ankündigung der öffentlichen Zustellung an den Strafverteidiger für eine öffentliche Zustellung ausreichen lassen würde (was nicht der Fall sei), würde dies nicht dazu führen, dass der Beklagte nunmehr Kenntnis von künftigen öffentlichen Zustellungen habe bzw. im Rahmen der Wiedereinsetzung von einer schuldhaften Unkenntnis des Beklagten diesbezüglich auszugehen sei. Die Klägerin erwidert hierauf folgendes: Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin hätte den Beklagten erreichen können, sei falsch. Hinsichtlich der vermeintlichen E-Mail-Adresse des Beklagten übersehe der Beklagtenvortrag, dass der gesamte Hausrat der Klägerin mit der rechtswidrigen Räumung der Mietsache vorenthalten worden sei, und zwar einschließlich des Computers der Klägerin. Die elektronischen Daten seien der Klägerin mithin nicht zugänglich gewesen. Zudem habe der Beklagte im September 2016 den Nachbarn in der Liegenschaft mitgeteilt, dass er seine bisherige Handynummer aufgegeben habe. Außerdem gehe der Hinweis auf eine vermeintliche elektronische oder telefonische Erreichbarkeit auch aus einem anderen Grund fehl. Der Beklagte hätte selbstverständlich auf die angegebene Adresse in Wien verwiesen. Eine derartige Verhöhnung sei der Klägerin nicht zuzumuten gewesen, selbst wenn ein Kontakt mit dem Beklagten zustande gekommen wäre. Der Verweis des Beklagten auf seine Mutter sei grotesk. Die Mutter des Beklagten habe die Klägerin auf Schadensersatz wegen einer angeblichen Beschädigung des Gebäudes in Anspruch genommen und in jenem Verfahren den Beklagten auch als Zeugen benannt. Dieser habe indes nicht geladen werden können, ohne dass die Mutter des Beklagten irgendwelche Bemühungen gezeigt habe, den von ihr selbst benannten Zeugen zur Beweisaufnahme zu präsentieren. Das Gericht hat beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 angefragt: - ob es in Wien tatsächlich üblich sei, dass die Namen der Bewohner von Wohnungen weder an den Klingelschildern, noch am Postkasten, noch an der jeweiligen Wohnungstür stehen würden; und (falls diese Frage mit „Ja“ zu beantworten sein sollte) - wie in Wien vorgegangen werden würde, wenn ein Schriftstück förmlich zugestellt und die förmliche Zustellung dokumentiert werden soll. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hat hierauf mit Schreiben vom 3. Januar 2022 mitgeteilt, dass es wohl nicht schon seit Jahrzehnten üblich sei, dass lediglich Türnummern angebracht seien. Allerdings komme dies seit Jahren immer häufiger vor. Wenn ein Schriftstück nicht zugestellt werden könne, würde dies zur Abholung in einer Filiale der Post hinterlegt und eine entsprechende Mitteilung im Postkasten hinterlassen. Grundsätzlich sei jedoch davon auszugehen, dass der Zusteller nur dann eine solche Hinterlegung vornehme, wenn er davon ausgehen könne, dass der Empfänger an der jeweiligen Adresse wohnhaft sei. Welche Kenntnisse der Zusteller bei der hier konkret vorgenommenen Zustellung tatsächlich gehabt habe, könne nicht beurteilt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Partei nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt verwiesen.