Urteil
716b C 192/14
AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHHWA:2015:0130.716BC192.14.0A
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Leitsätze
Der Vermieter ist als Eigentümer grundsätzlich berechtigt, seine eigenen Vorstellungen der Gestaltung des Treppenhauses zu verwirklichen (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB als Ausprägung des Art.14 GG). Jedenfalls, wenn er an den Wohnungstüren eines Treppenhauses generell keine Dekorationen duldet, kann er deren Beseitigung verlangen.(Rn.14)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, das von außen an der Tür zur Wohnung, Hamburg, 1. OG links, angebrachte Dekorationsobjekt bestehend aus Bändern, Perlen, einem Schild mit Aufdruck „Willkommen“, einem Kranz mit einer Blume und einem Schmetterling und einer langen Schleife (Gesamtlänge ca. 50cm) zu entfernen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, an der Tür zur Wohnung, Hamburg, 1. OG links Schleifen, Schmuckgehänge oder andere Dekorationsobjekte anzubringen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 550 € vorläufig vollstreckbar.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Vermieter ist als Eigentümer grundsätzlich berechtigt, seine eigenen Vorstellungen der Gestaltung des Treppenhauses zu verwirklichen (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB als Ausprägung des Art.14 GG). Jedenfalls, wenn er an den Wohnungstüren eines Treppenhauses generell keine Dekorationen duldet, kann er deren Beseitigung verlangen.(Rn.14) 1. Die Beklagte wird verurteilt, das von außen an der Tür zur Wohnung, Hamburg, 1. OG links, angebrachte Dekorationsobjekt bestehend aus Bändern, Perlen, einem Schild mit Aufdruck „Willkommen“, einem Kranz mit einer Blume und einem Schmetterling und einer langen Schleife (Gesamtlänge ca. 50cm) zu entfernen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, an der Tür zur Wohnung, Hamburg, 1. OG links Schleifen, Schmuckgehänge oder andere Dekorationsobjekte anzubringen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 550 € vorläufig vollstreckbar. 5. Die Berufung wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte sowohl der begehrte Beseitigungsanspruch (dazu 1.) als auch der Unterlassungsanspruch (dazu 2.) zu. 1. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin ein vertraglicher Beseitigungsanspruch zusteht. Der Beseitigungsanspruch ergibt sich jedenfalls aus § 1004 S. 1 BGB. a. Nach § 1004 S. 1 BGB kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung verlangt, dass ein dem Inhalt des Eigentumsrechts zuwiderlaufender tatsächlicher Zustand eingetreten ist (Fritzsche in BeckOK BGB, Stand: 01.11.2014, § 1004 Rn 56). Dies ist der Fall. Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnungstür. Die Beklagte schmückte diese und beeinträchtigte so das Eigentumsrecht der Klägerin. b. Der Beklagten steht kein Duldungsrecht nach § 1004 Abs. 2 BGB zu. Ein solches ergibt sich nicht aus der zwischen den Parteien bestehenden mietvertraglichen Beziehung. Das Gericht erkennt wohl, dass die zum Treppenhaus gewandte Seite der Wohnungstür als Gemeinschaftsfläche auch der Nutzung durch die Beklagte offen steht. Daraus folgt, dass die Interessen der Klägerin an der Nutzung der Wohnungstür den Interessen der Beklagten an der Nutzung gegenüberzustellen sind. Dabei ist auch die Drittwirkung der Grundrechte im Sinne einer objektiven Werteordnung einzubeziehen. Bei dieser Interessenabwägung überwiegen jedoch die Interessen der Klägerin. aa. Die Beklagte nutzt die Wohnungstür als Dekorationsobjekt. Sie hat dort verschiedene Dekorationen, zuletzt verbunden mit einem Willkommensgruß, angebracht. Diese Nutzungsart wird nicht durch ein besonderes Interesse, wie z.B. dem Wohnungsgrundrecht (Art. 13 GG) oder dem Familiengrundrecht (Art. 6 GG) geschützt. Anders wäre dies, wenn die Beklagte im Treppenhaus ein Kinderwagen abstellen wollte (= zumindest mittelbarer Schutz durch Art. 6 GG) oder es um die Dekoration an der Innenseite der Wohnungstür ginge (= unmittelbarer Schutz durch Art. 13 GG) . Die vorliegende Nutzung ist, wenn überhaupt, nur mittelbar durch das Wohnungsgrundrecht geschützt. Die Dekoration an der Außentür ist für das Wohnen nicht unabdingbar. Auch ohne die im Treppenhaus sichtbare Dekoration wird das Wohnen der Beklagten weder unmöglich noch unzumutbar erschwert. Aufgrund der ausgeübten Nutzungsart kann die Beklagte daher nur die allgemeine Handlungsfreiheit in die Interessenabwägung einstellen. bb. Die Klägerin ist hingegen in ihrem Eigentum beeinträchtigt (s.o.). Sie ist als Eigentümerin grundsätzlich berechtigt, ihre Vorstellungen von einer Gestaltung des Treppenhauses zu verwirklichen (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB als Ausprägung des Art. 14 GG). Als Folge des Fehlens besonderer Schutzwürdigkeit bei der Beklagten überwiegen die von der Klägerin ins Feld geführten gestalterischen Erwägungen und der insoweit bestehende Widerspruch mit den klägerischen Vorstellungen der Treppenhausgestaltung. Überdies haben diese Erwägungen einen vernünftigen Hintergrund. Die Klägerin hat ein Interesse an einer einheitlichen Gestaltung des Treppenhauses, um etwaige Konflikte zwischen den Bewohnern des Mehrfamilienhauses zu verhindern. Sie geht dabei auch nicht willkürlich vor, hat vielmehr sämtliche Dekorationen in der Gemeinschaftsfläche des streitgegenständlichen Mietobjektes entfernt. Die Wohnanlage der Klägerin in der ist bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht einzubeziehen. Die dortige Bauweise des Treppenhauses ist mit der hiesigen nicht vergleichbar. Ungleiches darf nicht nur, sondern ist sogar ungleich zu behandeln. cc. Der Einwand des Beklagten, ein Anspruch aus § 1004 BGB scheide mangels Schadens aus, verfängt nicht. Ein Schaden im Sinne einer unfreiwilligen Vermögenseinbuße ist nämlich nicht Voraussetzung dieses Anspruches. Ausreichend ist eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts, die gegeben ist (s.o.). 2. Auch bzgl. des Unterlassungsanspruchs kann offen bleiben, ob sich ein solcher aus dem Dauernutzungsvertrag ergibt. Jedenfalls folgt der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Ist es, wie vorliegend, bereits in der Vergangenheit zu einer Beeinträchtigung gekommen, lässt sich daraus die Gefahr künftiger Wiederholungen ableiten. Hinzu kommt, dass die Klägerin die Beklagte wiederholt abgemahnt hatte und die Beklagte dennoch weitere Dekorationsobjekte an ihrer Tür anbrachte. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. III. Die Berufung ist zuzulassen. Dies folgt aus § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (vgl. Kessal-Wulf in BeckOK ZPO, Stand: 01.01.2015, § 543 Rn 19). IV. Der Streitwertbeschluss beruht auf §§ 48 GKG, 3 ZPO. Die Parteien streiten um die Anbringung von Dekorationsgegenständen an der Wohnungsaußentür der Beklagten. Die Beklagte bewohnt aufgrund eines mit der Klägerin abgeschlossenen Dauernutzungsvertrags eine im Eigentum der Klägerin stehende Genossenschaftswohnung im ersten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses, Hamburg. In § 11 Abs. 1 c) des Dauernutzungsvertrags (Bl. 8 d. A.) ist u.a. die Anbringung von Schildern und Aufschriften in gemeinschaftlichen Räumen unter Genehmigungsvorbehalt der Genossenschaft gestellt. Bereits in der Vergangenheit brachte die Beklagte auf der zum Treppenhaus gelegenen Seite der zu ihrer Wohnung gehörenden Eingangstür verschiedene Dekorationsgegenstände an. Die Klägerin forderte die Beklagte vorgerichtlich wiederholt zur Entfernung dieser Dekorationsobjekte auf. Seit dem 23. April 2014 hängt das streitgegenständliche Dekorationsobjekt, ein Willkommensgruß, an der Wohnungstür der Beklagten (siehe Lichtbild Anlage K7, Bl. 18 d.A.). Das Objekt ragt aufgrund der geringen Tiefe und der Einlassung der Tür in einem breiten Rahmen nicht in das Treppenhaus hinein. Am 17. Juli 2014 entfernte die Klägerin sämtliche Dekorationsobjekte in dem streitgegenständlichen Mehrfamilienhaus. In einer anderen von der Klägerin verwalteten Wohnanlage in der Steinbeker Straße sind Dekorationsgegenstände an verschiedenen Wohnungstüren angebracht. Die dortigen Wohnungen liegen an einem Laubengang bzw. einem großzügigeren und breiteren Wohnungsflur als den streitgegenständlichen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, das von außen an der Tür zur Wohnung, Hamburg, 1. OG links, angebrachte Dekorationsobjekt bestehend aus Bändern, Perlen, einem Schild mit Aufdruck „Willkommen“, einem Kranz mit einer Blume und einem Schmetterling und einer langen Schleife (Gesamtlänge ca. 50 cm) zu entfernen, 2. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, an der Tür zur Wohnung, Hamburg, 1. OG links, Schleifen, Schmuckgehänge oder andere Dekorationsobjekte anzubringen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2014 persönlich angehört. Es wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 60 f. d. A.) Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.