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Urteil

716b C 463/15

AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHHWA:2016:0308.716BC463.15.0A
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Leitsätze
1. Verschafft sich ein Außendienstmitarbeiter eines Stromversorgungsunternehmens Zutritt zu einer Mietwohnung in einem Mehrparteienhaus, indem er vorgibt, Stromableser zu sein und deshalb im Rahmen der Ablesetätigkeit Zugang zur Wohnung zu benötigen, nur, um den Mieter für einen Wechsel zu einem anderen Stromanbieter zu gewinnen, liegt darin eine unzulässige Verschleierung des Werbecharakters des Handelns i.S.d. § 4 Nr. 3 UWG in der Fassung vom 3. März 2010 (Anschluss BGH, 30. Juni 2011, I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 - Branchenbuch Berg).(Rn.20) 2. In einem derartigen Fall kann eine Wohnungsgesellschaft als Vermieter und Grundstückseigentümer Unterlassung verlangen, denn neben dem Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb steht ihr auch noch aus §§ 1004, 903 BGB das Recht zu, sich gegen eine Beeinträchtigung ihrer räumlich-gegenständlichen Sphäre (Hausrecht) durch unzulässige Werbung zur Wehr zu setzen. Der Unterlassunganspruch folgt daneben aus §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i.V.m. § 4 Nr. 3 UWG in der Fassung vom 3. März 2010. Bei den Vorschriften des UWG handelt es sich um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.(Rn.23)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstück, Hamburg, zu betreten und sich dort aufzuhalten, wenn dies geschieht wie am 03.09.2015 gegen 12:45 Uhr gegenüber L.S.. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2015 zu bezahlen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 20 % und der Beklagte 80 % zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.650 € hinsichtlich des Tenors Ziff. 1, im Übrigen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verschafft sich ein Außendienstmitarbeiter eines Stromversorgungsunternehmens Zutritt zu einer Mietwohnung in einem Mehrparteienhaus, indem er vorgibt, Stromableser zu sein und deshalb im Rahmen der Ablesetätigkeit Zugang zur Wohnung zu benötigen, nur, um den Mieter für einen Wechsel zu einem anderen Stromanbieter zu gewinnen, liegt darin eine unzulässige Verschleierung des Werbecharakters des Handelns i.S.d. § 4 Nr. 3 UWG in der Fassung vom 3. März 2010 (Anschluss BGH, 30. Juni 2011, I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 - Branchenbuch Berg).(Rn.20) 2. In einem derartigen Fall kann eine Wohnungsgesellschaft als Vermieter und Grundstückseigentümer Unterlassung verlangen, denn neben dem Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb steht ihr auch noch aus §§ 1004, 903 BGB das Recht zu, sich gegen eine Beeinträchtigung ihrer räumlich-gegenständlichen Sphäre (Hausrecht) durch unzulässige Werbung zur Wehr zu setzen. Der Unterlassunganspruch folgt daneben aus §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i.V.m. § 4 Nr. 3 UWG in der Fassung vom 3. März 2010. Bei den Vorschriften des UWG handelt es sich um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.(Rn.23) 1. Der Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstück, Hamburg, zu betreten und sich dort aufzuhalten, wenn dies geschieht wie am 03.09.2015 gegen 12:45 Uhr gegenüber L.S.. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2015 zu bezahlen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 20 % und der Beklagte 80 % zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.650 € hinsichtlich des Tenors Ziff. 1, im Übrigen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten allerdings keinen Anspruch darauf, dass er es generell, also unabhängig von seinem konkreten Verhalten, unterlässt, das Grundstück der Klägerin zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Der hierauf gerichtete abstrakte Antrag der Klägerin geht zu weit, da er auch erlaubte Verhaltensweisen erfasst, und ist daher im geltend gemachten Umfang unbegründet (vgl. LG Hamburg BeckRS 2014, 11084). Einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beklagten, das Grundstück etwa auf ausdrückliche Einladung eines Mieters zu betreten, hat die Klägerin nicht. Es kann dahinstehen, ob das dem Beklagten zwischenzeitlich erteilte generelle Hausverbot in dieser Weite wirksam ist. Jedenfalls fehlt es an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr, da es nach Ausspruch des Hausverbots nicht zu einer Verletzung gekommen ist. Eine Erstbegehungsgefahr besteht ebenfalls nicht, da der Beklagte zu Protokoll erklärt hat, sich an das Verbot zu halten. Der Umstand, dass der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsantrag in dieser Form unbegründet ist, führt indessen nicht zur vollständigen Klageabweisung. Denn das Klagevorbringen kann in der Weise ausgelegt werden, dass die Klägerin zumindest die konkrete Verletzungshandlung unterbunden wissen möchte, die sie mit ihrer Klage beanstandet hat. Bei dem - zu weit gefassten - Unterlassungsantrag handelt es sich um eine Verallgemeinerung, die die konkrete Verletzungsform als ein Minus umfasst (BGH NJW 2004, 2235, 2237 - Dauertiefpreise; LG Hamburg BeckRS 2013, 17936). Der zu weit gefasste Antrag ist daher nur insoweit abzuweisen, als er über die konkrete Verletzungsform hinausreicht (BGH a. a. O.). II. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aber einen auf die konkrete Verletzungsform gerichteten Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in ihr Hausrecht sowie ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. a) Es liegt ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin vor. aa) Davon ist auszugehen bei Eingriffen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne Weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (BGH NJW 2015, 1174, 1176). Nach der Rechtsprechung des BGH stellt etwa die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar (BGH GRUR 2009, 980, 981 - E-Mail-Werbung II). Ein derartiger Eingriff liegt hier vor: bb) Der Beklagte und der Zeuge D. haben nämlich die Zeugin S. durch unzulässige Haustürwerbung i. S. d. § 7 Abs. 1 UWG unzumutbar belästigt. Die gesetzgeberischen Wertungen des UWG sind bei der Beurteilung der Generalklauseln des BGB ebenfalls heranzuziehen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden (BGH GRUR 2009, 980, 981 - E-Mail-Werbung II). Danach ist Haustürwerbung u. a. unzulässig, wenn sie unter Täuschung über ihren Werbecharakter (§ 4 Nr. 3 UWG in der zur Tatzeit geltenden Fassung; fortan: a. F.) erfolgt (Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. 2014, § 7 Rn. 81). So liegen die Dinge hier. Der Beklagte bzw. der Zeuge D. haben der Zeugin S. wahrheitswidrig vorgespiegelt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG a. F.), dass sie zum Ablesen des Stroms Zugang zu ihrer Wohnung benötigten. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest aufgrund der Aussage der Zeugin S.. Als Unbeteiligte hat sie - anders als der Beklagte und der Zeuge D., dem die Klägerin ebenfalls eine Unterlassungsklage in Aussicht gestellt hat - keinerlei eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gezeigt. Ihre Aussage ist darüber hinaus deshalb glaubhaft, weil sie zwischenzeitliche Erinnerungslücken im Hinblick auf den genauen Wortlaut der Äußerungen des Beklagten freimütig einräumte. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn auch nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten, das insoweit durch die Einlassung des Zeugen D. bestätigt wird, liegt eine unzulässige Verschleierung des Werbecharakters i. S. d. § 4 Nr. 3 UWG a. F. vor. Eine Verschleierung des Werbecharakters liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild einer geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass die Marktteilnehmer den geschäftlichen Charakter nicht klar und eindeutig erkennen (BGH GRUR 2012, 184, 185 - Branchenbuch Berg). Der Aussage „es geht um Strom“, die der Beklagte bzw. der Zeuge D. gegenüber den Mietern an den Gegensprechanlagen tätigen, lässt sich der Werbecharakter ihres Handelns, insbesondere ihr Handeln für einen anderen Stromanbieter, um die Mieter für einen Wechsel zu gewinnen, nicht klar und eindeutig entnehmen. Es kann von den Mietern - wie bei der Zeugin S. geschehen - eben auch dahingehend verstanden werden, dass es um ihren bestehenden Stromvertrag bzw. das Ablesen des Stromzählers geht. Nach Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) spricht aufgrund des widersprüchlichen Vortrags des Beklagten viel dafür, dass er diese Äußerung selbst getätigt hat. Der Beklagte hatte nämlich vorprozessual noch eingeräumt, mit der Zeugin S. gesprochen zu haben (Anlage B 1). Auch in den Schriftsätzen vom 08.12.2015 und vom 20.01.2016 hatte der Beklagte noch vortragen lassen, dass er der Zeugin S. ein Angebot zum Stromwechsel unterbreitet hat. Schließlich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zunächst bekundet, er habe Frau S. über die Gegensprechanlage gesagt, es gehe um Strom, und seine Einlassung erst später korrigiert. Die Bekundung des Zeugen D., er habe in dem konkreten Fall gesprochen, vermag dagegen nicht zu überzeugen. Der Zeuge konnte dem Gericht nicht anschaulich vermitteln, warum er sich gerade an diese Gesprächssituation genau erinnern kann. Immerhin führt er nach eigenem Bekunden derartige Gespräche jeden Tag vier- bis sechshundertmal durch. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, denn der Beklagte haftet jedenfalls nach § 830 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift ist auch auf die negatorische Haftung auf Unterlassung und Beseitigung anwendbar (Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 830 Rn. 8). Das hierfür erforderliche bewusste und gewollte Zusammenwirken bei der Tatausführung aufgrund eines gemeinsamen Tatplans liegt vor. Nach den übereinstimmenden Angaben des Beklagten und des Zeugen D. arbeiten beide nämlich immer nach einem vorher besprochenen Schema zusammen und wechseln sich dabei von Haus zu Haus ab, wer jeweils konkret mit den Bewohnern des Hauses spricht. cc) Diese unerlaubte Werbung gegenüber ihren Mietern beeinträchtigt auch den Betriebsablauf des Unternehmens der Klägerin. Mit der Bearbeitung der Hinweise ihrer Mieter ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Außerdem kann ein Mieter vom Vermieter im Falle der Störung der Mietsache durch Dritte verlangen, dass dieser gegen die Dritten vorgeht (Ehlert, in: BeckOK BGB, 37. Edition, Stand: 01.05.2014, § 535 Rn. 100). Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass die Mieter nicht durch „ungebetene Besucher“ gestört oder belästigt werden (Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 535 Rn. 544). b) Der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ist auch rechtswidrig. Die insoweit erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht zu Lasten des Beklagten aus. Ein anerkennenswertes Interesse des Beklagten an einer unzulässigen Verschleierung seines werblichen Handelns ist weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Insoweit sind wiederum die gesetzgeberischen Wertungen des UWG heranzuziehen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden (BGH GRUR 2009, 980, 981 - E-Mail-Werbung II). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass für die Klägerin infolge verstärkter Hinweise ihrer Mieter in letzter Zeit nicht nur ein unerheblicher Arbeitsaufwand verbunden ist. c) Außerdem liegt nach dem Vorstehenden auch ein Eingriff in das Hausrecht der Klägerin vor. In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass dem Haus- oder Wohnungseigentümer aus §§ 1004, 903 BGB das Recht zusteht, sich gegen eine Beeinträchtigung seiner räumlich-gegenständlichen Sphäre durch unzulässige Werbung zur Wehr zu setzen (BGH NJW 1989, 902, 903). d) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten des Beklagten indiziert (BGH, Urt. v. 15.12.2015, Az. VI ZR 134/15). Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat der Beklagte abgelehnt. 2. Der Unterlassungsanspruch folgt daneben aus §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i. V. m. § 4 Nr. 3 UWG a. F., da der Beklagte, wie ausgeführt, gemeinsam mit dem Zeugen D. durch sein Verhalten jedenfalls den Werbecharakter seines Handelns verschleiert hat. Bei den Vorschriften des UWG handelt es sich um Schutzgesetze i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB, die neben dem Schutz der übrigen Mittbewerber auch dem Schutz von Verbrauchern und übrigen Marktteilnehmern als durch wettbewerbswidrige Maßnahmen unmittelbar Betroffene dienen (LG Bonn, Urt. v. 05.08.2014, 8 S 46/14, BeckRS 2015, 06600). III. Die Klägerin hat aus § 823 BGB einen Anspruch auf Erstattung ihrer vorprozessualen Rechtsanwaltskosten. Insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin die Kostenrechnung (Anlage K 2) bereits beglichen hat. Ein Befreiungsanspruch gegenüber dem Verletzer verwandelt sich nämlich nach § 249 BGB in einen Zahlungsanspruch, wenn dieser eindeutig zu erkennen gibt, dass er die Erfüllung ablehnt; ein solches Verweigern stellt jedenfalls der mit einer Begründung versehene Klageabweisungsantrag - wie hier - dar (LG Hamburg BeckRS 2014, 13755). Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war schon deshalb erforderlich, weil es sich bei der Verfolgung des streitgegenständlichen Verhaltens nicht um das Standardgeschäft einer W. handelt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Da die Beanstandung der Klägerin auch mit dem auf die konkrete Verletzungsform begrenzten Unterlassungsausspruch im Wesentlichen durchdringt, bewertet das Gericht ihren aus der Abweisung des generellen Antrags folgenden Unterliegensanteil mit 20 %. V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. VI. Das tatsächliche Vorbringen in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 18.02.2016 und 29.02.2016 ist nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) liegen nicht vor. Das Gericht hat die ergänzenden Ausführungen der Parteien bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung des Betretens ihres Grundstücks zum Zwecke der verschleierten Kundenwerbung sowie auf Kostenerstattung in Anspruch. Die Klägerin ist eine W. und u. a. Eigentümerin des mit einem Mehrparteienhauses bebauten Grundstücks in der …, Hamburg. Der Beklagte ist als Außendienstmitarbeiter für Stromversorgungsunternehmen tätig. Am 03.09.2015 begaben sich der Kläger und der Zeuge D. u. a. zu diesem Haus. Es kam zu einem Gespräch mit einer Mieterin, der Zeugin S., über die Gegensprechanlage (wer mit der Zeugin sprach und der genaue Inhalt des Gesprächs sind streitig). Einen Auftrag zur Überprüfung der Stromanlage in der Wohnung hatte der Beklagte nicht. Nachdem die Klägerin in letzter Zeit verstärkt Hinweise von Mietern auf nicht angekündigte Personen, die Zugang zur Wohnung verlangten, erhalten hatte, erteilte sie dem Beklagten mit Schreiben vom 05.10.2015 Hausverbot und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Auf Anlage K 2 wird Bezug genommen. Der Beklagte unterwarf sich nicht. Die Klägerin beauftragte ihre Prozessbevollmächtigten mit der vorprozessualen Rechtsdurchsetzung, die ihr hierfür 201,71 € in Rechnung stellten (Anlage K 2). Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe, um sich Zugang zu ihrer Wohnung zu verschaffen, der Zeugin S. gegenüber geäußert, er sei beauftragt worden, die Stromanlage in der Wohnung zu überprüfen. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu verurteilen, es zu unterlassen, das Grundstück, Hamburg, zu betreten und sich dort aufzuhalten; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L.S. und M.R.D.. Außerdem wurde der Beklagte persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme bzw. Anhörung wird auf das Protokoll der Sitzung vom 26.01.2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.